Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 1558/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem Tag der Antragstellung bei Gericht (31.05.2017) kommt mangels streitigen Rechtsverhältnisses vorliegend nicht in Betracht.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auf die Weiterbewilligungsanträge vom 27.01.2017, 08.02.2017, 22.02.2017 und 16.03.2017 mit Bescheid vom 23.03.2017 vorläufig gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 30.04.2017 in Höhe von 928,83 EUR gewährt. Zugleich hat er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2017 abgelehnt. Der Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Bewilligung der Leistungen auf den 30.04.2017 begrenzt sei, da die Antragstellerin zu 1) gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) in Verbindung mit § 7 SGB II nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr (Ende des befristeten Arbeitsvertrages am 31.10.2016) lediglich 6 Monate Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8041, Seite 52) erstreckt sich die Vorläufigkeit auf den gesamten Verwaltungsakt, da die Bewilligung von Geldleistungen nicht in einen vorläufigen und einen abschließenden Teil möglich ist (vgl. dazu auch: Conradis in: LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 41a Rz. 9).
Sodann hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 26.04.2017 den Bescheid vom 23.03.2017 aufgehoben und die Leistungen für April 2017 endgültig in Höhe von 925,26 EUR festgesetzt. Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Der endgültige Bescheid ersetzt den vorläufigen Bescheid, welcher sich gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) kraft Gesetzes erledigt, ohne dass ein Aufhebungsbescheid notwendig oder zulässig wäre (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 40 Rz. 72). Auch wenn der Bescheid vom 26.04.2017 als Änderungsbescheid bezeichnet ist, so ergibt sich doch bei Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides, dass der Antragsgegner die Leistungen für April 2017 damit endgültig festgesetzt hat. Zugleich hat er damit die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.05.2017 – endgültig – abgelehnt. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts zum Einen aus der Begründung des vorläufigen Bescheides vom 23.03.2017 sowie aus der Tatsache, dass endgültig Leistungen nur für den Monat April 2017 bewilligt wurden. Dies beinhaltet zugleich die Ablehnung der Weiterbewilligungsanträge für die Zeit ab dem 01.05.2017. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II). Die Vorschrift über den regelmäßigen Bewilligungszeitraum hat auch Bedeutung für die Auslegung von Leistungsanträgen und Rechtsbehelfen. Fehlt es an einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung des Leistungsantrages, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antrag auf die Gewährung von Leistungen in rechtmäßiger Weise gerichtet ist und damit auf die Gewährung von Leistungen für den grundsätzlichen Bewilligungszeitraum von zwölf bzw. sechs Monaten. Konsequenz daraus ist, dass der Betroffene, wenn er mit der daraufhin erfolgenden Bewilligung in zeitlicher Hinsicht nicht einverstanden ist, mit den entsprechenden Rechtsbehelfen hiergegen vorgehen muss. Daraus ergibt sich, dass eine Leistungsbewilligung für einen Zeitraum von weniger als zwölf bzw. sechs Monaten zugleich eine - jedenfalls konkludente - Leistungsablehnung für die Differenz zwischen dem (regelmäßig) beantragten Leistungszeitraum von zwölf bzw. sechs Monaten und der erfolgten Leistungsbewilligung beinhaltet (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 41 Rz. 40f.; Conradis, a.a.O., § 41 Rz. 13).
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass gegen den Änderungsbescheid vom 26.04.2017 innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde. Ein solcher befindet sich insbesondere nicht in der Verwaltungsakte des Antragsgegners. Auch der am 31.05.2017 anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht ersetzt den fehlenden Widerspruch nicht. Ein Antrag an das Gericht auf eine vorläufige Regelung in einem Eilverfahren ist etwas grundlegend anderes als ein Antrag an die zuständige Behörde, einen Bescheid nochmals auf Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls Zweckmäßigkeit zu überprüfen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.04.2011, Az.: L 7 AS 214/11 B ER). Eine Auslegung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auch als Widerspruch kommt daher jedenfalls bei – wie vorliegend – anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht in Betracht.
Der Änderungsbescheid vom 26.04.2017 ist auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 25.04.2016 geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird nach § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Unabhängig davon, dass es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem Schreiben vom 25.04.2017 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handeln dürfte, wurde das Widerspruchsverfahren vorliegend erst mit Widerspruch vom 15.05.2017 eingeleitet.
Der Änderungsbescheid vom 26.04.2017 ist mithin bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist somit rechtlich nicht mehr möglich. Denn einstweilige Anordnungen sind vorläufige Regelungen in Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, d.h. für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Gründe:
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für die Zeit ab der Antragstellung bei Gericht vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte – insbesondere Leistungsansprüche – ableitet (Anordnungsanspruch). Des Weiteren ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, 29.07.2003, Az.: 2 BvR 311/03). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist gegebenenfalls auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab dem Tag der Antragstellung bei Gericht (31.05.2017) kommt mangels streitigen Rechtsverhältnisses vorliegend nicht in Betracht.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern auf die Weiterbewilligungsanträge vom 27.01.2017, 08.02.2017, 22.02.2017 und 16.03.2017 mit Bescheid vom 23.03.2017 vorläufig gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2017 bis zum 30.04.2017 in Höhe von 928,83 EUR gewährt. Zugleich hat er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.05.2017 abgelehnt. Der Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass die Bewilligung der Leistungen auf den 30.04.2017 begrenzt sei, da die Antragstellerin zu 1) gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU) in Verbindung mit § 7 SGB II nach unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Beschäftigung von weniger als einem Jahr (Ende des befristeten Arbeitsvertrages am 31.10.2016) lediglich 6 Monate Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8041, Seite 52) erstreckt sich die Vorläufigkeit auf den gesamten Verwaltungsakt, da die Bewilligung von Geldleistungen nicht in einen vorläufigen und einen abschließenden Teil möglich ist (vgl. dazu auch: Conradis in: LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 41a Rz. 9).
Sodann hat der Antragsgegner mit Änderungsbescheid vom 26.04.2017 den Bescheid vom 23.03.2017 aufgehoben und die Leistungen für April 2017 endgültig in Höhe von 925,26 EUR festgesetzt. Gemäß § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Der endgültige Bescheid ersetzt den vorläufigen Bescheid, welcher sich gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) kraft Gesetzes erledigt, ohne dass ein Aufhebungsbescheid notwendig oder zulässig wäre (Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 40 Rz. 72). Auch wenn der Bescheid vom 26.04.2017 als Änderungsbescheid bezeichnet ist, so ergibt sich doch bei Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheides, dass der Antragsgegner die Leistungen für April 2017 damit endgültig festgesetzt hat. Zugleich hat er damit die Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.05.2017 – endgültig – abgelehnt. Dies ergibt sich nach Ansicht des Gerichts zum Einen aus der Begründung des vorläufigen Bescheides vom 23.03.2017 sowie aus der Tatsache, dass endgültig Leistungen nur für den Monat April 2017 bewilligt wurden. Dies beinhaltet zugleich die Ablehnung der Weiterbewilligungsanträge für die Zeit ab dem 01.05.2017. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll nach § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II). Die Vorschrift über den regelmäßigen Bewilligungszeitraum hat auch Bedeutung für die Auslegung von Leistungsanträgen und Rechtsbehelfen. Fehlt es an einer ausdrücklichen zeitlichen Begrenzung des Leistungsantrages, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Antrag auf die Gewährung von Leistungen in rechtmäßiger Weise gerichtet ist und damit auf die Gewährung von Leistungen für den grundsätzlichen Bewilligungszeitraum von zwölf bzw. sechs Monaten. Konsequenz daraus ist, dass der Betroffene, wenn er mit der daraufhin erfolgenden Bewilligung in zeitlicher Hinsicht nicht einverstanden ist, mit den entsprechenden Rechtsbehelfen hiergegen vorgehen muss. Daraus ergibt sich, dass eine Leistungsbewilligung für einen Zeitraum von weniger als zwölf bzw. sechs Monaten zugleich eine - jedenfalls konkludente - Leistungsablehnung für die Differenz zwischen dem (regelmäßig) beantragten Leistungszeitraum von zwölf bzw. sechs Monaten und der erfolgten Leistungsbewilligung beinhaltet (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 41 Rz. 40f.; Conradis, a.a.O., § 41 Rz. 13).
Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass gegen den Änderungsbescheid vom 26.04.2017 innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde. Ein solcher befindet sich insbesondere nicht in der Verwaltungsakte des Antragsgegners. Auch der am 31.05.2017 anhängig gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht ersetzt den fehlenden Widerspruch nicht. Ein Antrag an das Gericht auf eine vorläufige Regelung in einem Eilverfahren ist etwas grundlegend anderes als ein Antrag an die zuständige Behörde, einen Bescheid nochmals auf Rechtmäßigkeit und gegebenenfalls Zweckmäßigkeit zu überprüfen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.04.2011, Az.: L 7 AS 214/11 B ER). Eine Auslegung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auch als Widerspruch kommt daher jedenfalls bei – wie vorliegend – anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht in Betracht.
Der Änderungsbescheid vom 26.04.2017 ist auch nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 25.04.2016 geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird nach § 86 SGG auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Unabhängig davon, dass es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem Schreiben vom 25.04.2017 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X handeln dürfte, wurde das Widerspruchsverfahren vorliegend erst mit Widerspruch vom 15.05.2017 eingeleitet.
Der Änderungsbescheid vom 26.04.2017 ist mithin bestandskräftig und gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist somit rechtlich nicht mehr möglich. Denn einstweilige Anordnungen sind vorläufige Regelungen in Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, d.h. für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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