S 33 AS 3479/16 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 3479/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli¬chung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass sowohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summarischen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei einem Hauptsacheverfahren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existen¬tiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber dem Antragsgegner. Nach § 36 Abs. 1 SGB II ist für die Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nummer 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die erwerbsfähige ieistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Abweichend von Absatz 1 ist nach Absatz 2 dieser Norm für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch der Träger zuständig, in dessen Gebiet die feistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Ist die leistungsberechtigte Person nach § 12a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort nicht zu nehmen, kann eine Zuständigkeit der Träger in diesem Gebiet für die jeweiligen Leistungen nach diesem Buch nicht begründet werden. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB II enthält demgegenüber eine Ausnahme von § 36 Abs. 1 SGB I! und knüpft an eine sogenannte negative Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 4 AufenthG an. Ist eine solche getroffen worden» kann eine örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers bzw. der Gemeinsamen Einrichtung im Sinne von § 44b SGB I! an diesem Ort nicht begründet werden, auch wenn sich der Ausländer an diesem Ort tatsächlich oder gewöhn¬ lich aufhält (Aubel in: SchiegelA/oelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 36, Rn. 13.2). Eine abweichende Entscheidung von Seiten des Antragsgegners ist mithin nicht möglich, da die Erstzuweisung in dem Landkreis erfolgte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Ziviiprozessordnurtg). Das Ge¬richt verweist insofern auf die entsprechenden Ausführungen des Beschlusses.
Rechtskraft
Aus
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