S 38 KA 1487/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 1487/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage sind die Honorarbescheide für die Quartale in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2014. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn Dr. C. (künftig Insolvenzschuldner), einem Facharzt für Orthopädie. Mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 18.04.2007 wurde der Kläger vorläufig zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 1. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Davon erfuhr die Beklagte am 19.07.2012 durch den Insolvenzverwalter. Für die Quartale wurden Abschlagszahlungen in Höhe von 22.502,97 EUR an den Insolvenzverwalter bezahlt. Die Honorarbescheide für diese Quartale wurden am 09.07.2008 bzw. am 09.10.2008 dem Insolvenzschuldner gegenüber bekannt gegeben. Nachdem der Insolvenzschuldner seine vertragsärztliche Tätigkeit im Quartal 1/2008 verringerte und im Quartal 2/2008 überhaupt keine vertragsärztlichen Leistungen abgerechnet wurden, kam es zu Überzahlungen in Höhe von 22.502,97 EUR. Hierüber fand jeweils ein Saldenvortrag auf nachfolgende Quartale statt. Am 25.10.2012 meldete die Beklagte eine "Rückforderung aus Saldenvortrag" aus dem Quartal 4/2011 in Höhe von 22.502,97 EUR beim Insolvenzverwalter an. Diese Forderungsanmeldung wurde vom Insolvenzverwalter als verspätet abgelehnt. Auch nach Hinweis der Beklagten auf § 177 Abs. 1 Insolvenzordnung (Zulässigkeit nachträglicher Forderungsanmeldung) wurde diese Auffassung beibehalten. Schließlich wurde am 29.01.2013 von der Beklagten ein Antrag an den Insolvenzverwalter nach § 55 Insolvenzordnung (InsO) gestellt, die Honorare als Masseverbindlichkeit zu befriedigen. Diesem Antrag waren die Honorarbescheide für die Quartale beigefügt. Hierzu wurde seitens des Insolvenzverwalters mitgeteilt, der Anspruch sei unbegründet, weil die Honorarbescheide nicht ihm gegenüber, sondern dem Insolvenzschuldner gegenüber bekannt gegeben worden seien. Daraufhin wurden die Honorarbescheide dem Insolvenzverwalter am 13.02.2014 bekannt gegeben. Der Beklagte vertrat im Widerspruchsbescheid die Auffassung, es komme nicht darauf an, dass die Honorarbescheide erst im Jahr 2014 dem Insolvenzverwalter gegenüber bekannt gegeben worden seien. Denn der Insolvenzverwalter habe spätestens am 25.10.2012 Kenntnis von der Forderung erhalten. Im Übrigen sei das Recht, sich auf Bekanntgabemängel zu berufen, verwirkt (§ 242 BGB). Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16.09.2014 Klage zum Sozialgericht München ein. Er machte geltend, das Recht des Insolvenzschuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, sei nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Die Honorarbescheide hätten deshalb dem Insolvenzverwalter zugestellt werden müssen. Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, denn die vierjährige Ausschlussfrist sei bereits abgelaufen. Diese Frist gelte zwar für sachlich-rechnerische Richtigstellungen. Gleiches müsse aber auch für den erstmaligen Erlass eines Honorarbescheides gelten. Im Übrigen seien auch die Ansprüche unbegründet, weil die Beklagte keine Ansprüche auf privilegierte Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen innerhalb oder außerhalb des Insolvenzverfahrens habe. Dem Erlass von Honorarbescheiden stehe außerdem der Antrag der Beklagten vom 29.01.2013 entgegen, mit dem Befriedigung einer Masseverbindlichkeit begehrt werde. Die Beklagte machte darauf aufmerksam, am 25.10.2012 habe sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet, dieser habe die Anmeldung aber als verspätet abgelehnt. Auch dieser Forderungsanmeldung seien die Honorarbescheide für die Quartale beigefügt gewesen. Deshalb habe der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter eine Pflichtverletzung begangen. Er habe nämlich keine Mitteilung davon gemacht, dass das Honorar im Quartal 1/2008 rückläufig und im Quartal 2/2008 überhaupt nicht erwirtschaftet worden sei. In dem Zusammenhang sei auf § 5 Abs. 2 der Abrechnungsbestimmungen der KVB hinzuweisen. Was die vom Kläger behauptete fehlerhafte Zustellung betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass derartige Mängel durch Nachholung geheilt werden könnten. Im Übrigen habe der Kläger Zustellungsmängel erst am 16.01.2014 gerügt. Auch insofern sei von einer Verwirkung (§ 242 BGB) auszugehen mit der Folge, dass sich der Kläger darauf nicht berufen könne. Hierzu Stellung nehmend, vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, durch § 80 InsO werde der Insolvenzverwalter nicht zum Schuldner, sondern nur zum Verwalter. Es liege kein Verstoß gegen die Abrechnungsbestimmungen (§ 5 Abs. 2) vor. Eine Befriedigung der Beklagten durch Honorarbescheide sei nicht zulässig. Forderungen könnten nur gegen die Insolvenzmasse nach § 87 InsO angemeldet werden. Mit Schreiben des Gerichts vom 09.01.2017 wurde insbesondere die Frage an die Beteiligten aufgeworfen, ab wann der Kläger von der Einschränkung der beruflichen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner bzw. von dessen Nichttätigkeit wusste. In Beantwortung dieser Fragestellungen wurde klägerseits ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne zu dieser Fragestellung nichts mitteilen. Feststehe aber, dass die Beklagte und der Zulassungsausschuss über die vertragsärztliche Tätigkeit wachten und diese deshalb ihrerseits von der Änderung der Ertragssituation hätten wissen müssen. In der mündlichen Verhandlung am 23.11.2017 stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Antrag aus der Klageschrift vom 16.09.2014. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 23.11.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind sowohl formell als auch materiell als rechtmäßig anzusehen. Was die klägerseits vertretene Auffassung betrifft, es sei unzulässig, wenn die Beklagte ihre Befriedigung durch Honorarbescheide suche, ist dem nicht zu folgen. Denn es handelt sich um Forderungen, die ihren Ursprung im Jahr 2008 haben und die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2007 entstanden. Vor diesem Hintergrund kann es sich nur um Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO handeln, nicht aber um Insolvenzforderungen, für die § 87 InsO gilt. Insolvenzforderungen sind nach §§ 35,38 InsO nur solche, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner begründet haben. In diesem Fall können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Nachdem die Abschlagszahlungen, die schließlich nach Abgleich mit den tatsächlich erbrachten vertragsärztlichen Leistungen und deren Vergütung zu einer Überzahlung führten und es sich um Abrechnungsquartale ebenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt, ist die Forderung der Beklagten als Masseverbindlichkeit einzuordnen. Die Beklagte ist folglich Massegläubigern. Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 87 InsO die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sicherstellen soll (vgl. Eberhard Braun, Komment. zur InsO, 7. Auflage, 2017, Rn 1 zu § 87), nicht aber die Gleichbehandlung der Massegläubiger. Die Beklagte ist deshalb nicht gehindert, sich über einen Verwaltungsakt (Honorarbescheid nach § 4a der Abrechnungsbestimmungen der KVB) einen Titel zu verschaffen, aus dem, wenn die Voraussetzungen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), insb. dessen Art. 18 ff. vorliegen, vollstreckt werden kann. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter anders zu behandeln wäre, als ein Vertragsarzt. Im Vertragsarztrecht wird die dort bestimmte Abrechnungssystematik durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht suspendiert. Diese besteht darin, dass nach § 5 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen der KVB Abschlagszahlungen gewährt werden. Nach den innerhalb der Fristen kalendervierteljährlich bei der Beklagten eingereichten Abrechnungen (§§ 2,3 der Abrechnungsbestimmungen der KVB) erteilt diese einen Honorarbescheid, mit dem das Honorar festgesetzt wird (§ 4a Abrechnungsbestimmungen der KVB vom 1. April 2005). Aus dem Honorarbescheid ergibt sich dann entweder eine Restzahlung oder – wie hier – eine Überzahlung. Nach § 80 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter dadurch, dass die Beklagte Honorarbescheide erlässt, nicht rechtlos gestellt. Er kann ebenfalls wie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Vertragsarzt dagegen Rechtsbehelfe einlegen und verhindern, dass die Honorarbescheide vollstreckt werden können. Honorarbescheide sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter und nicht dem Insolvenzschuldner zuzustellen. Dies folgt ebenfalls aus § 80 InsO. Die Beklagte hätte daher die Honorarbescheide für die Quartale gegenüber dem Insolvenzverwalter bekannt geben müssen. Nachdem für die Wirksamkeit der Honorarbescheide nach § 39 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 37 Abs. 1 SGB X die ordnungsgemäße Bekanntgabe erforderlich ist, ist die Bekanntgabe der Bescheide gegenüber dem Insolvenzschuldner im Jahr 2008 fehlerhaft, ohne rechtliche Bedeutung und kann dem Insolvenzverwalter nicht zugerechnet werden. Die Bescheide sind daher erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe gegenüber dem Insolvenzverwalter am 13.02.2014 ordnungsgemäß bekannt gegeben und damit wirksam geworden. Die Beifügung der Honorarbescheide für die Quartale im Zusammenhang mit der Forderungsanmeldung am 25.10.2012 bzw. mit der Geltendmachung der Forderung als Masseverbindlichkeit am 29.01.2013 ersetzt eine ordnungsgemäße Zustellung nicht. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Honorarbescheide für die Quartale erst am 13.02.2014 ordnungsgemäß zugestellt hat. Grundsätzlich kann eine ordnungsgemäße Zustellung von Verwaltungsakten jederzeit nachgeholt werden. Eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beklagten, der Kläger könne sich auf Zustellungsmängel wegen einer Verwirkung (§ 242 BGB) nicht berufen, weil er diese erst am 16.01.2014 gerügt habe, erübrigt sich daher. Abgesehen davon liegt nach Auffassung des Gerichts keine Verwirkung vor. Diese stellt einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar. Voraussetzung ist ein Zeitmoment, ein Umstandsmoment und eine faktische und rechtliche Untätigkeit (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 67/09 R; LSG Baden Württemberg, Urteil vom 24.08.2016, Az. L 3 AS 2104/15). Dadurch, dass der Kläger zunächst keine Zustellungsmängel gerügt hat, sondern erst am 16.01.2014, ist kein Vertrauenstatbestand in dem Sinne erwachsen, er werde sein Recht nicht geltend machen. Es würde daher an einem Umstandsmoment fehlen. Die Beklagte hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 22.502,97 EUR gegen den Insolvenzverwalter zulasten der Insolvenzmasse. Sie hat auf das zu erwartende Honorar (§ 5 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen der KVB) Abschlagszahlungen geleistet. Abschlagszahlungen werden im Hinblick auf künftige Honorarforderungen erbracht und sind als vorzeitige Erfüllung zu werten, obwohl der endgültige Honoraranspruch zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht (BSG, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 45/13 R). Die Abschlagszahlungen erfolgten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese waren, wie sich im Nachhinein für die Beklagte herausstellte, zu hoch, da der Insolvenzschuldner seine vertragsärztlichen Leistungen reduzierte (Quartal 1/2008 ) bzw. keine Leistungen abrechnete (Quartal 2/2008). Dementsprechend kam es zu Überzahlungen in Höhe von 22.502,97 EUR, die in die Honorarbescheide einflossen. Der Honoraranspruch, der nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht bereits mit der Dienstleistung des Arztes entsteht (so Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2006, Az. IX ZR 247/03), sondern sich erst mit dem Erlass des Honorarbescheides zu einem der Höhe nach individualisierten Honoraranspruch konkretisiert (BSG, Urteil vom 10.12.2014, Az. B 6 KA 45/13 R, OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017, Az. I-27 U 31/16, 27 U) ist von Anfang an lediglich in Höhe von 14.700,23 EUR (Quartal 1/2008) und in Höhe von 3,82 EUR (Quartal 2/2008) entstanden. Wegen der Überzahlung hat die Beklagte einen Anspruch nach § 5 Abs. 9 der Abrechnungsbestimmungen der KVB. Es handelt sich diesbezüglich um eine spezielle Form eines Erstattungsanspruchs, der dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X vorgeht. Erst recht kommt eine Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) deshalb nicht in Betracht. Selbst wenn § 50 Abs. 2 SGB X in Verbindung mit § 45 SGB X (analog) als Anspruchsgrundlage anzuwenden wäre, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Der Insolvenzverwalter kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sein Vertrauen nicht schützenswert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Er hat nämlich gegen die sich aus § 5 Abs. 2 der Abrechnungsbestimmungen ergebende Pflicht verstoßen, der Beklagten mitzuteilen, dass die vertragsärztliche Tätigkeit reduziert bzw. eingestellt wird. Diese Pflicht, die an sich dem Vertragsarzt obliegt, ist nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Dem Anspruch steht auch eine vierjährige Ausschlussfrist nicht entgegen. Diese gilt für sachlich-rechnerische Richtigstellungen und für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.2012, Az. B 6 KA 27/11R). Die Ausschlussfrist ist vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes des Vertragsarztes entwickelt worden. Dieser soll nicht zeitlich unbegrenzt damit rechnen müssen, in Regress genommen zu werden. Für den erstmaligen Erlass von Honorarbescheiden gilt diese Ausschlussfrist nicht. Denn ein schützenswertes Vertrauen, gesetzt durch Verwaltungsakte, ist nicht entstanden. Dem Kläger wurden lediglich Abschlagszahlungen nach § 5 Abs. 1 der Abrechnungsbestimmungen gewährt, die der Insolvenzmasse zuflossen und deren Höhe sich nach den vorausgegangenen Honorareinkünften bemisst. Selbst wenn von einem Vertrauen auszugehen wäre und die vierjährige Ausschlussfrist zur Anwendung käme, wäre dieses durch die mehrmalige Übersendung der Honorarbescheide (im Zusammenhang mit der Anmeldung der Forderung am 25.10.2012 und abermals im Zusammenhang mit der Antragstellung vom 29.01.2013, die Honorare als Masseverbindlichkeit zu befriedigen) zerstört. Für den Fall, dass von einer Verjährung auszugehen wäre, wäre auch eine Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB in Erwägung zu ziehen. Diese Vorschrift gilt zwar nur für Sozialleistungen, wird jedoch auch auf Ansprüche im Vertragsarztrecht analog angewandt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010, Az. B 6 KA 5/09 R). Danach ist die Verjährung unter anderem durch Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehemmt. Es muss jedoch eine Insolvenzforderung im Sinne von § 174 InsO vorliegen. Die Beklagte hat ihren Anspruch am 25.10.2012 auch als Insolvenzforderung angemeldet. Es handelt sich allerdings nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 174 InsO, sondern um eine Masseverbindlichkeit nach §§ 53, 55 InsO, da der Anspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Für Masseverbindlichkeiten gilt aber die Regelung des § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB nicht, so dass bei diesen keine Verjährungshemmung eintritt (Palandt, Komment. zum BGB, 73. Auflage, 2014, Rn 25 zu § 204). Dadurch, dass die Beklagte fälschlicherweise ihren Anspruch als Insolvenzforderung angemeldet hat, finden die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung keine Anwendung. Denn dies würde letztendlich auf eine unzulässige Umgehung und Erweiterung von § 204 Abs. 1 Ziff. 10 BGB hinauslaufen. Letztendlich kommt es aber darauf nicht an, da die vierjährige Ausschlussfrist nach Auffassung des Gerichts nicht gilt. Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO
Rechtskraft
Aus
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