L 9 AS 1845/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 2491/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1845/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Fließt einem Leistungsberechtigten das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt innerhalb desselben Monats zu, so ist das Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate auch dann gesondert zu bereinigen, wenn das Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern erzielt wurde. Allerdings kann der Erwerbstätigengrundfreibetrag für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden (im Anschluss an BSG, Urteil vom 17.07.2014 - B 14 AS 25/13 R - BSGE 116, 194-200 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 67).
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2017 abgeändert und der Bescheid vom 6. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufgehoben, soweit für den Monat März 2013 Leistungen von mehr als 372,93 EUR aufgehoben und zurückgefordert worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate März und April 2013 in Höhe von insgesamt 945,51 EUR streitig.

Der 1978 geborene Kläger bewohnte im streitigen Zeitraum gemeinsam mit seinen Eltern eine ca. 87 m² große Wohnung in H., für die eine Kaltmiete in Höhe von 460,00 EUR sowie Nebenkosten in Höhe von 48,73 EUR und Heizkosten in Höhe von 63,00 EUR zu zahlen waren.

Mit Bescheid vom 17.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.11.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 Leistungen in Höhe von monatlich 548,34 EUR, wovon auf den Regelbedarf 374,00 EUR und auf Kosten für Unterkunft und Heizung 174,34 EUR entfielen, und wegen der Erhöhung der Regelleistung auf 382,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2013 monatlich 556,34 EUR. Mit Bescheid vom 22.03.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2013 bis 30.09.2013 und mit Bescheid vom 26.09.2013 für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 Leistungen in Höhe von monatlich 556,34 EUR.

Im Februar 2013 war der Kläger bei der Firma T. GmbH beschäftigt, wo er 511,40 EUR brutto (324,15 EUR netto) verdiente. Der Lohn in Höhe von 324,15 EUR wurde dem Konto des Klägers am 15.03.2013 gutgeschrieben. Vom 21.03.2013 bis 25.04.2013 war der Kläger bei der v. GmbH beschäftigt. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass er im März 2013 660,00 EUR brutto (459,30 EUR netto) und im April 2013 2003,50 EUR brutto (1.324,03 EUR netto) verdiente. Das Gehalt für März 2013 wurde dem Kläger im März 2013 ausgezahlt, das Gehalt für den April 2013 wurde seinem Konto am 30.04.2013 gutgeschrieben. Der Kläger war außerdem vom 26.08.2013 bis 30.08.2013 bei der G. GmbH tätig und verdiente dort 311,03 EUR brutto (219,73 EUR netto). Der Kläger war ferner für die P. GmbH tätig, bei der er ihm November 2013 ein Gehalt in Höhe von 516,69 EUR brutto (372,55 EUR netto) und im Dezember 2013 in Höhe von 2.590,64 EUR brutto (1.398,06 EUR netto) erhielt.

Auf die Anhörungsschreiben des Beklagten vom 07.02.2014 teilte der Kläger mit am 21.02.2014 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben mit, der angegebene Gesamtbetrag sei an sich plausibel. Für den Fall, dass er diesen Gesamtbetrag erstatten müsse, sei ihm das nicht in einer Summe möglich. Sollte sein derzeitiger Arbeitsvertrag nicht verlängert werden, plane er eine Weiterbildung zum Event-/Marketing-/Onlinemarketing-/Projektmanager. Die Weiterbildung würde 3.000,00 EUR bis 4.600,00 EUR kosten. Er bitte daher darum, ihm den Gesamtbetrag zu erlassen und ihm die Möglichkeit zu geben, auch auf seiner zweiten Alternative Fuß zu fassen, um nie wieder Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen.

Mit Bescheid vom 06.03.2014 hob der Beklagte die Bescheide vom 17.09.2012, 24.11.2012 und 22.03.2013 vom 01.03.2013 bis 30.04.2013 teilweise auf und forderte vom Kläger 1.042,65 EUR zurück, wovon auf März 2013 486,31 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 104,31 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) und auf April 2013 556,34 EUR (382,00 EUR Regelbedarf und 174,34 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) entfielen. Der Kläger habe bei den Firmen T. GmbH und v. GmbH gearbeitet. Er sei seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen und habe Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe.

Mit weiterem Bescheid vom 06.03.2014 wurde wegen des bei der Firma G. GmbH erzielten Einkommens der Bescheid vom 26.09.2013 für den Monat September 2013 teilweise in Höhe von 79,12 EUR aufgehoben und eine entsprechende Erstattung geltend gemacht. Schließlich hob der Beklagte wegen des bei der Firma P. GmbH erzielten Einkommens mit Bescheid vom 06.03.2014 den Bescheid vom 23.11.2013 teilweise in Höhe von 745,55 EUR auf und forderte Leistungen für November 2013 in Höhe von 189,21 EUR und für Dezember 2013 in Höhe von 556,34 EUR zurück.

Mit am 21.03.2014 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch gegen die Bescheide vom 06.03.2014 ein und führte zur Begründung aus, er bestehe auf seine persönliche Weiterbildung und sei entsetzt, dass der Beklagte für seine persönliche Situation kein Verständnis habe.

Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 06.03.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2014 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 24.04.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe das Geld für die Finanzierung einer Weiterbildung benötigt, was mit dem Beklagten auch vereinbart gewesen sei.

Der Beklagte hat im Rahmen eines Erörterungstermins am 13.10.2014 ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 01.03.2013 bis 30.04.2013 aufgehoben, soweit für März 2013 ein Betrag von mehr als 389,17 EUR aufgehoben und erstattet verlangt worden war. Aufgrund dieses Bescheides seien noch 945,51 EUR zu erstatten. Der Bescheid vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 ist hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 01.09.2013 bis 30.09.2013 insoweit aufgehoben worden, als für September 2013 ein Betrag von mehr als 77,52 EUR aufgehoben und erstattet verlangt worden ist. Der Bescheid vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 ist aufgehoben worden, soweit für Dezember 2013 ein Betrag von mehr als 470,47 EUR aufgehoben und erstattet verlangt worden war. Aufgrund dieses Bescheides ist noch ein zu erstattender Betrag in Höhe von 659,68 EUR verblieben.

Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins am 10.03.2017 hat der Beklagte ein weitergehendes Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Bescheide vom 06.03.2014 insoweit aufgehoben worden sind, als sich die Aufhebungen und Erstattungen auf September, November und Dezember 2013 beziehen.

Der Kläger hat die Teilanerkenntnisse nicht angenommen.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 03.04.2017 die Bescheide vom 06.03.2014 insoweit aufgehoben, als für März 2013 ein Betrag von mehr als 389,17 EUR aufgehoben und erstattet verlangt worden ist und als Leistungen für September 2013 und November bis Dezember 2013 aufgehoben und erstattet verlangt worden sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten ist. Rechtliche Grundlage für die Aufhebung der Bewilligungsbescheide sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 SGB III. Der Kläger habe Einkommen erzielt für Februar 2013 in Höhe von 511,40 EUR brutto und 324,15 EUR netto, für März 2013 in Höhe von 660,00 EUR brutto und 459,30 EUR netto, im April 2013 in Höhe von 2003,50 EUR brutto und 1.324,03 EUR netto, für August 2013 in Höhe von 311,03 EUR brutto und 219,73 EUR netto, für November 2013 in Höhe von 372,55 EUR und für Dezember 2013 in Höhe von 1.398,06 EUR. Im Monat März 2013 sei der Lohn für Februar und März 2013 angerechnet worden. Von dem Bruttoeinkommen in Höhe von 660,00 EUR bzw. 511,40 EUR sei jeweils der Freibetrag in Höhe von 100,00 EUR abzuziehen. Von den Differenzbeträgen in Höhe von 560,00 EUR bzw. 411,40 EUR seien jeweils weitere 20 Prozent als Freibetrag anzurechnen. Die Freibeträge in Höhe von insgesamt 212,00 EUR (100,00 EUR + 112,00 EUR) bzw. 182,28 EUR (100,00 EUR + 82,28 EUR) seien vom Nettoeinkommen in Höhe von 459,30 EUR bzw. 324,15 EUR abzuziehen. Dies führe zu einem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 247,30 EUR bzw. 141,87 EUR, insgesamt 389,17 EUR. In diesem Umfang seien Leistungen zu Recht aufgehoben und die Erstattung gefordert worden. Das Einkommen im April 2013 in Höhe von 2.003,50 EUR brutto bzw. 1.324,03 EUR netto sei so hoch gewesen, dass kein Leistungsanspruch verblieb. Das nach Abzug der Freibeträge anzurechnende Einkommen in Höhe von 1.024,03 EUR übersteige den Leistungsanspruch von 556,34 EUR. Insgesamt seien damit Leistungen in Höhe von 945,51 EUR rechtmäßig aufgehoben und erstattet verlangt worden. Soweit die Bescheide vom 06.03.2014 die Aufhebungen und Erstattungen für September, November und Dezember 2013 beträfen, habe der Beklagte das Klagebegehren anerkannt. Eine Prüfung des Klageanspruchs erübrige sich daher.

Gegen den ihm am 04.04.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.05.2017 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe eine Abmachung gegeben. Im Übrigen verweist er auf sein Vorbringen im Klageverfahren.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. April 2017 und den Bescheid vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist auch teilweise begründet. Nach den Teilanerkenntnissen des Beklagten vom 13.10.2014 und vom 10.03.2017 ist noch die Aufhebung und Erstattung der Leistungen für den Monat März 2013 in Höhe von 389,17 EUR und für den Monat April 2013 in Höhe von 556,34 EUR streitig. Der Bescheid des Beklagten vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für den Monat März 2013 mehr als 372,93 EUR aufgehoben und erstattet verlangt wurden; im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 06.03.2014 genügt dem Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Das Bundessozialgericht (BSG) fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteile vom 30.08.2011, B 4 RA 114/00, vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010, B 14 AS 92/09 R, Juris). Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X sowie ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X muss daher erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist, welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang aufgehoben wird. Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und dem Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.11.2011, L 9 AS 831/10, Juris). Vorliegend lässt sich aus den streitgegenständlichen Bescheiden ohne Weiteres erkennen, für welchen Monat welcher Betrag und welche Gesamtsumme aufgehoben wird.

Die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 07.02.2014 erfolgt.

Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung für den Monat März 2013 und die vollständige Aufhebung für den Monat April 2013 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung), § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).

Eine solche wesentliche Änderung ist bezogen auf die bei Erlass des hier maßgeblichen Bewilligungsbescheids vom 17.09.2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.11.2012 und des Bewilligungsbescheids vom 22.03.2013 vorliegenden tatsächlichen Umstände mit Zufluss des Gehalts der Firma T. GmbH am 15.03.2013 und der Firma v. GmbH im März 2013 und am 30.04.2013 eingetreten.

Durch den Einkommenszufluss hatte der Kläger einen geringeren Leistungsanspruch als bewilligt, nachdem bei der ursprünglichen Leistungsbewilligung kein Einkommen angerechnet worden war.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen dem Grunde nach waren im noch streitigen Zeitraum vom 01.03.2013 bis 30.04.2013 erfüllt. Der 1978 geborene Kläger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet und war erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II.

Darüber hinaus war der Kläger im März 2013 hilfebedürftig, aber nicht in dem durch den Beklagten angenommenen Umfang; im April 2013 lag aufgrund des erzielten Einkommens keine Hilfebedürftigkeit vor. Hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Der Bedarf des Klägers setzt sich im streitigen Zeitraum aus der Regelleistung in Höhe von 382,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 190,58 EUR zusammen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung setzen sich im streitigen Zeitraum aus der Kaltmiete in Höhe von 460,00 EUR, Nebenkosten in Höhe von 48,73 EUR sowie dem Gasabschlag in Höhe von 63,00 EUR zusammen. Die Kaltmiete entnimmt der Senat dem Mietvertrag vom 06.04.2001, die Höhe der Nebenkosten dem Schreiben der Großen Kreisstadt H. vom 28.05.2008 und den Gasabschlag der Abrechnung der Stadtwerke H. vom 04.02.2011 (jeweils Band III, 2. Falz der Verwaltungsakten). Der Senat hat, nachdem gegen die Höhe der bewilligten Kosten für Unterkunft durch den Kläger keine Einwendungen vorgebracht wurden, keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den Kläger und seine Eltern im streitigen Zeitraum höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu erbringen waren. Für die aus dem Kläger und seinen Eltern bestehende Haushaltsgemeinschaft errechnen sich damit Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 571,73 EUR, wovon auf den Kläger ein Drittel, mithin 190,58 EUR entfallen.

Damit errechnet sich für März und April 2013 jeweils ein Bedarf in Höhe von 572,58 EUR, wohingegen der Beklagte jeweils von einem Bedarf in Höhe von 556,34 EUR ausgegangen ist, da die sonstigen Nebenkosten nicht als Bedarf berücksichtigt worden sind. Die Beklagte hat bei ihrer Berechnung lediglich die Kaltmiete sowie Gaskosten (insgesamt 523,00 EUR) berücksichtigt, wovon auf den Kläger 174,34 EUR entfielen.

Bedarfsmindernd ist im Monat März 2013 Einkommen in Höhe von 389,17 EUR und im Monat April 2013 Einkommen in Höhe von 1.024,03 EUR zu berücksichtigen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind alle Einnahmen in Geld mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge als Einkommen zu berücksichtigen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Norm sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Danach ist das Einkommen unabhängig davon, an welchem konkreten Tag es zufließt, im Monat des Zuflusses zur Deckung des Lebensunterhalts des Klägers einzusetzen (ständige Rspr. des BSG, vgl. nur Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R, Juris).

Das SG hat die Höhe des für März 2013 anzurechnenden Einkommens zutreffend errechnet. Von dem Bruttoeinkommen in Höhe in Höhe von insgesamt 1.171,40 EUR, das der Kläger bei der Firma T. GmbH (511,40 EUR) und der Firma v. GmbH (660,00 EUR) erzielte, waren nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 387,95 EUR (134,81 EUR Sozialversicherungsbeiträge + 65,89 EUR Steuern + 88,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge + 98,46 EUR Steuern) in Abzug zu bringen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 783,45 EUR (1.171,40 EUR - 387,95 EUR) errechnet. Weiter war der Grundfreibetrag von 100,00 EUR (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) jeweils gesondert abzuziehen. Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, einen Anreiz für die Aufnahme nicht bedarfsdeckender Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dementsprechend ist das Arbeitseinkommen für jeden Monat um den Grundabsetzungsbetrag gesondert zu bereinigen. Fließt einem Leistungsberechtigten das in mehreren Monaten erarbeitete Arbeitsentgelt innerhalb desselben Monats zu, so ist das Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen (BSG, Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R, Juris). Die zu in mehreren Monaten erarbeitetem Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis entwickelte Rechtsprechung des BSG muss erst Recht dann gelten, wenn das Einkommen aus Beschäftigungsverhältnissen bei verschiedenen Arbeitgebern in mehreren Monaten erarbeitet wurde, aber in einem Monat zufließt. Allerdings kann der Erwerbstätigenfreibetrag für jeden Beschäftigungsmonat nur einmal in Abzug gebracht werden, was vorliegend der Fall ist. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach ein Betrag von "insgesamt" 100,00 EUR monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen ist. Mangels Anhaltspunkten und Angaben des Klägers waren keine weiteren Freibeträge nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen. Schließlich ist der diesen Betrag übersteigende Teil der nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 SGB II zu berücksichtigenden Beträge abzusetzen (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II), woraus sich weitere Freibeträge in Höhe von 112,00 EUR und 82,28 EUR errechnen. Nach Abzug aller Freibeträge errechnet sich damit für den Monat März 2013 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 389,17 EUR und unter Berücksichtigung des Bedarfs von 572,58 EUR eine Überzahlung in Höhe von 372,93 EUR.

Von dem Bruttoeinkommen im Monat April 2013 in Höhe von 2.003,50 EUR waren zunächst nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und Nr. 2 SGB II die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 679,47 EUR in Abzug zu bringen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.324,03 EUR errechnet. Weiter war lediglich der Erwerbstätigenfreibetrag von 100,00 EUR (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, nachdem der Kläger selbst keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II ergeben würden. Aus § 11b Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 SGB II errechnet sich ein weiterer Freibetrag von 300,00 EUR, so dass für den Monat April 2013 unter Berücksichtigung aller Freibeträge ein anzurechnendes Einkommen von 1.024,03 EUR verbleibt.

Im Monat März 2013 ergibt sich somit ein anzurechnendes Einkommen von 389,17 EUR, das bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Ausgehend von dem errechneten Bedarf in Höhe von 572,58 EUR errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 183,41 EUR. Da dem Kläger 556,34 EUR bewilligt worden waren, sind Leistungen in Höhe von 372,93 EUR zu Recht aufgehoben worden. Der Bedarf für den Monat April 2013 in Höhe von 572,58 EUR ist vollständig durch das anzurechnende Einkommen gedeckt.

Nachdem der Kläger damit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, waren die Leistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung), § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III verschuldensunabhängig aufzuheben. Neben den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sind auch diejenigen des Satzes 2 Nr. 4 erfüllt. Der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass aufgrund des ihm zugeflossenen Einkommens sein Bedarf ganz bzw. teilweise weggefallen ist.

Die Pflicht zur Erstattung der aufgehobenen Leistungen ergibt sich aus § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X. Nachdem die Leistungen für April 2013 ganz aufzuheben waren und die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X neben denjenigen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfüllt sind, findet die Reduzierung der Erstattungsforderung auf 44 Prozent der berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft nach § 40 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung keine Anwendung.

Der Kläger kann der Erstattungspflicht auch keinen Anspruch auf Weiterbildungskosten entgegenhalten, da jedenfalls ein Anspruch auf eine Weiterbildung nicht festgestellt ist und eine entsprechende Zusicherung, die gemäß § 34 Abs. 1 SGB X der Schriftform bedurft hätte, seitens des Beklagten nicht erteilt worden ist.

Der Bescheid vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2014 war daher aufzuheben, soweit für den Monat März 2013 mehr als 372,93 EUR aufgehoben und von dem Kläger erstattet verlangt wurden. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenfolge beruht auf § 193 SGG; der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass der Kläger sich gegen die Aufhebung und Erstattung in Höhe von insgesamt noch 945,51 EUR gewandt, aber nur im Umfang von 16,24 EUR Erfolg hatte. Es erschien dem Senat daher nicht gerechtfertigt, dem Beklagte außergerichtliche Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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