L 9 AS 438/13 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 17 AS 1058/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 438/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 2013 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die am 17. Juni 2013 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. April 2013 aufzuheben und den Klägern Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen,

hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne ist § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten nämlich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe, mithin auch § 127 ZPO, entsprechend. Nach Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt. Dieser durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (Zivilprozessreformgesetz - BGBl. I 1887, 1896) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eingeführte begrenzte Ausschluss der Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluss vom 6. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS - juris; ebenso Hess. LSG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 6 AS 174/09 B - juris und Beschluss vom 13. Juli 2009 - L 7 AL 89/09 B -) von der Verweisung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG mit umfasst.

Daran hat sich auch durch die Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127), in Kraft getreten am 11. August 2010, nichts geändert (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 25. März 2011 - L 9 AS 108/11 B - juris m. w. N., Beschlüsse des Senats vom 21. September 2011 - L 9 AS 466/11 B und L 9 AS 467/11 B -, vom 7. Dezember 2011 - L 9 AS 653/11 B -, vom 11. Juni 2012 L 9 AS 220/12 B - und vom 26. Juni 2012 - L 9 AL 44/12 B -), so dass in Hauptsacheverfahren die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung nach §§ 73a, 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nach wie vor ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung nicht übersteigt.

Vorliegend greift der Ausschluss der Beschwerde. Die Berufung wäre nämlich unzulässig, da die Kläger im Klageverfahren S 17 AS 1058/12 von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Schülerfahrkarte für das Schuljahr 2012/2013 im Wert von 384,00 Euro verlangen. Es wird daher weder der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht noch geht es um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist daher im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen.

Auf den Beschwerdeausschluss hat das Sozialgericht auch zutreffend hingewiesen.

Die unzulässige Beschwerde war zu verwerfen (§ 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 73a SGG i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO).
Rechtskraft
Aus
Saved