Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2077/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2072/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die bloße rechtsirrige Vorstellung, eine Tätigkeit unterliege dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, ohne Irrtum über ihre tatsächlichen Begleitumstände, begründet keine Handlungstendenz für eine versicherte Verrichtung, wenn die Verrichtung nach den objektiven Gegebenheiten nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfällt.
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihrer Tochter S. T. (Versicherte S.T.) zustehen.
Die 1985 geborene, ledig gewesene Versicherte war in dem Autohaus der M. und R. GmbH & Co. KG, P. -Vertragspartner, beschäftigt. Mit Schreiben vom 04. und 25.11.2014 teilte die P. C. Deutschland GmbH dem Autohaus mit, dass es zu den glücklichen Gewinnern des Teile-Vertragspartner-Wettbewerbs gehöre und als Prämierung für diese Leistung ein Mitarbeiter des Autohauses in der Zeit vom 20.03.2015 bis 23.03.2015 ein aktives Winter-Abenteuer in Finnland erleben dürfe; es war um verbindliche Anmeldung bis 15.12.2014 gebeten worden. Zu dieser Reise meldete das Autohaus die Versicherte S.T. an, die auf einem während ihres Aufenthalts in Finnland am 22.03.2015 unternommenen Ausflug mit dem Schneemobil tödlich verunglückte.
Die Kläger machten über ihren Prozessbevollmächtigten zunächst bei der Arbeitgeberin ihrer Tochter (Schreiben vom 04.08.2015) und dann bei der Beklagten (Schreiben vom 07.09.2015) einen Arbeitsunfall ihrer Tochter geltend. Nach Vorlage der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 13.08.2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2015 die Feststellung eines Arbeitsunfalls der Versicherten S.T. am 22.03.2015 ab, ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bestehe nicht. Bei der Reise habe es sich um eine Belohnung des Arbeitgebers für geleistete Arbeit und damit um eine Motivationsreise gehandelt, weshalb die Reise für die Beschäftigte keine betriebliche Tätigkeit gewesen sei. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, da die Reise nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.
Am 30.10.2015 legten die Kläger über ihren Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung (Schriftsatz vom 28.12.2015), die Arbeitgeberin ihrer Tochter gehöre als Vertragshändlerin dem Vertriebsnetz der P. Deutschland GmbH an, die deutschlandweit 15 Mitarbeiter zu der Reise eingeladen habe. Ihre Tochter habe erst in Finnland davon erfahren, dass ihre Arbeitgeberin, die M. und R. GmbH und Co. KG, zu den Gewinnern des "Teilevertragspartner-Wettbewerbs" gehörte und ihre Teilnahme an der Finnlandreise Bestandteil des Gewinns der Firma gewesen sei. Sie habe keinen Urlaub nehmen müssen. Die Tochter habe im Interesse der Arbeitgeberin an der Reise teilgenommen, zu dem nur Mitarbeiter von Vertragshändlern zugelassen gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Teilnahme den Interessen des Unternehmens dienlich sei. Im Vertriebssystem der P. Deutschland GmbH würden Geschäftsbeziehungen unter den Vertragshändlern bereits dadurch gefördert, dass sich die Mitarbeiter kennen lernen und über gemachte Erfahrungen austauschen. Vorgelegt wurden unter anderem die Teilnehmerliste der Reise sowie das Reiseprogramm des Veranstalters.
Die Beklagte holte die Aussage einer der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, R. R. , ein (Mail vom 04.02.2016). Die Beschäftigte habe nach Eingang des Schreibens der P. C. Deutschland GmbH vom 04.11.2015 am gleichen Tag oder kurz danach von ihm erfahren, dass sie aufgrund guter Leistungen die Reise gewonnen habe. Ihr habe freigestanden, die Reise anzutreten, ansonsten hätten sich andere Teilnehmer gefunden. Wegen der besonderen Leistungen der Beschäftigten sei davon abgesehen worden, diese Reise mit dem Abzug von Urlaubstagen zu versehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Schreiben vom 25.05.2016 an den Bevollmächtigten der Kläger übersandt.
Die Kläger erhoben am 22.06.2016 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machten geltend, für die Beurteilung eines Versicherungsfalls sei auf die Sichtweise des Verletzten, seine Handlungstendenz, abzustellen. Danach seien auch Handlungen, die nach eigenen subjektiven Vorstellungen des Beschäftigten als nützlich für das Unternehmen angesehen werden, selbst wenn diese einer Fehleinschätzung unterliegen, versichert, wenn die Vorstellung in den objektiven, erkennbaren Umständen eine Stütze finde. Die Tochter habe erst in Finnland erfahren, dass sie wegen besonderer Verdienste für die Marke P. die Reise "gewonnen" habe, was sie ihnen, den Eltern, noch habe berichten können. Die Aussage des Geschäftsführers, sie unmittelbar nach dem Schreiben vom 04.11.2014 darüber unterrichtet zu haben, sei nicht zutreffend, was auch durch die vorgelegten Schreiben vom 04.11.2014 mit unterschiedlicher Adresse und Anrede belegt werde. Tatsächlich sei es zunächst wohl so gewesen, dass der Beschäftigte P.R. als Teilnehmer vorgesehen gewesen sei. Dass in der Überschrift der im März 2015 übersandten Teilnehmerliste der Begriff Incentivereise verwendet werde, spreche auch nicht gegen die Unkenntnis vom eigentlichen Zweck der Reise. Die Tochter habe sich aufgrund des Begriffs zum betrieblichen Charakter der Veranstaltung keine Gedanken gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2017 wies das SG die Klage ab.
Gegen den am 13.04.2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12.05.2017 beim SG Berufung eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor dem SG. Entgegen der Auffassung des SG komme es nicht auf die Kenntnis der verunfallten Arbeitnehmerin zum Unfallzeitpunkt sondern bei Antritt der Reise an. Dass sich der Charakter der Reise vor Ort möglicherweise anders darstelle als von der Arbeitnehmerin vorgestellt, schließe den Versicherungsschutz nicht aus.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, hilfsweise Nr. 4 SGB VII dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte des Berufungsverfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen anlässlich des Todes ihrer Tochter. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 31.03.2017 ist nicht zu beanstanden.
Die mit der kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage begehrten Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VII auf Zahlung von Sterbegeld, Erstattung von Überführungskosten, Hinterbliebenenrente oder Beihilfe sind Geldleistungen, für die eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach, d.h. ohne Bestimmung der Höhe der Geldleistung, gem. § 130 SGG zulässig ist. Das klägerische Begehren hat aber mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Die Ansprüche der Verwandten der aufsteigenden Linie auf Sterbegeld (§ 64 Abs. 1 SGB VII), Erstattung der Überführungskosten (§ 64 Abs. 2 SGB VII) und Hinterbliebenenrente (§ 69 Abs. 1 SGB VII) bestehen nur, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Einen Versicherungsfall hat der Senat mit dem tödlichen Unfall der Versicherten S.T. am 22.03.2015 nicht feststellen können.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Nur auf der Grundlage des arbeitsvertraglich Geschuldeten besteht das Direktionsrecht des Arbeitgebers, mit dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeiten zuweisen kann. Ausgeübte Verrichtungen des Arbeitnehmers auf dieser Grundlage sind versicherte Tätigkeiten (BSG Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11). Maßgebend für die Beurteilung einer versicherten Tätigkeit ist, ob der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Beschäftigte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 -, juris m.w.N.).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, so genannte Incentivereisen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen (vgl. Senatsurteil vom 19.11.2010 - L 8 U 2983/10 -, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2011 – L 3 U 87/09 - juris). Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteile vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R – juris, Rn. 23, vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff). Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2011 – L 3 U 87/09 - juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat nicht feststellen können, dass die Versicherte S.T. mit der Fahrt auf dem Schneemobil am 22.03.2015, bei dem es zu dem tödlichen Unfall gekommen sein soll - was aber unter den Beteiligten unbestritten ist -, eine versicherte Verrichtung ausgeübt hat. Die Teilnahme an dem Tagesausflug mit dem Schneemobil war keine Verrichtung, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Versicherten S. T. stand. Diese Tätigkeit war reine Freizeitaktivität im Rahmen einer vom Autokonzern, zu dem die Arbeitgeberin der Versicherten S. T. gehört, finanzierten Veranstaltung. Ein beruflicher Bezug dieser Aktivität ist nicht erkennbar, denn weder die Fahrt mit dem Schneemobil als solche noch deren Einbettung in den Gesamtzusammenhang der Veranstaltung begründete einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Die Finnlandreise der Versicherten S.T. stand nicht im wesentlichen inneren Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Beschäftigte des Autohauses M. und R. GmbH & Co. KG. Die Arbeitgeberin der Versicherten S.T. hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 04.02.2016 unter Bezugnahme auf das vorgelegte Schreiben der P. C. Deutschland GmbH vom 04.11.2014 angegeben, dass die Reise der Versicherten S.T. freiwillig gewesen sei, ihr eine Teilnahme an der Reise freigestanden habe. Ausweislich der vorgelegten Einladungsschreiben vom 04.11.2014 und 25.11.2014 war die Reise den Autohäusern des Konzerns wegen guter wirtschaftlicher Ergebnisse als Prämierung angeboten worden. Der Arbeitgeberin war in den genannten Schreiben, die einmal an den Geschäftsführer H.R. (Schreiben vom 04.11.2014 und 25.11.2014) und den Mitarbeiter P.R. (Schreiben vom 04.11.2014) jeweils unter der Geschäftsadresse des genannten Autohauses adressiert waren, Gelegenheit gegeben worden, einen Mitarbeiter des Hauses bis spätestens 15.12.2014 (vgl. Schreiben an H.R. vom 25.11.2014) für diese Reise anzumelden. Dem beigefügten Programm für die Reise vom 20.03. bis 23.03.2015 sind ausschließlich touristische Programmpunkte zu entnehmen, wie am 20.03.2015 nach Eintreffen im Hotel Bustransfer zum Iglu-Restaurant mit Abendessen, ein ganztägiger Ausflug mit Eisbrecher durch die zugefrorene Ostsee am 21.03.2015, ein ganztägiger Ausflug in die Wildnis Lapplands mit Skidoos mit anschließendem Hüttenabend am 22.03.2015 und ein Ausflug zu einer Husky-Farm am Vormittag des Abreisetags am 23.03.2015 (vgl. Bl. 55-62 der BG-Akte). Programmpunkte mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Versicherten S.T. bei dem Autohaus sind in dem Programm des Veranstalters nicht angeführt. Solche vom Veranstalter oder dem Autokonzern organisatorisch vorgesehene Programmpunkte zu beruflichen Themen werden von den Klägern auch nicht behauptet. Soweit vorgetragen worden ist, das Kennenlernen von Kollegen und der Erfahrungsaustausch diene dem unternehmerischen Interesse, prägt dies nicht den wesentlichen Sinn und Zweck der Reise. Arbeitsbezogene Gespräche und Gedankenaustausche ergeben sich naturgemäß auch auf den allein zum Betreiben von Freizeitaktivitäten ausgerichteten Motivationsveranstaltungen, auf denen Angehörige gleicher oder vergleichbarer Berufsgruppen oder gleicher Firmenzugehörigkeit teilnehmen, die dann aber nur am Rande der organisierten Veranstaltungen bzw. nur bei Gelegenheit nach "Lust und Laune" stattfinden. Allein dass der Arbeitgeber dies als willkommenen Nebeneffekte unternehmerisch sinnvoll erachtet, vermag der Veranstaltung nicht den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung für die teilnehmenden Arbeitnehmer zu geben (vgl. BSG Urt. v. 09.12.2003, a.a.O., Senatsurteil vom 19.11.2010 – L 8 U 2983/10 – a.a.O.). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Veranstaltung, bei denen den Teilnehmern nur die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung gefördert wird, z.B. in einem moderierten Workshop etc., den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen vermag. Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche bei privaten Treffen am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Themen mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG Urt. vom 30.03.2017 – B 2 U 15/15 R – juris Rn. 19 und vom 04.08.1992 SozR 3-2200 § 539 Nr. 17), ansonsten wäre jedes Gespräch mit beruflichen Themen auch bei privaten Anlässen eine versicherte Verrichtung. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der Unternehmen hat beitragen sollen, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig, da die betrieblichen Interessen gegenüber dem verfolgten privaten Zweck im Hintergrund stehen (BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 - , HVBG-Info 1997, 2160 und Juris mit Hinweis auf SozR 2200 § 548 Nr. 21). Die Teilnahme der Versicherten S. T. an der Vergnügungsreise stellt sich daher objektiv als unversicherte Tätigkeit dar.
Der Senat geht davon aus, dass die Versicherte S.T. bereits vor Reiseantritt über die näheren Umstände der Reise als Prämierung für den wirtschaftlichen Erfolg im Wettbewerb für die Teile-Vertragspartner informiert war. Diese vom Senat getroffene Feststellung ergibt sich für den Senat aus der Aussage vom 04.02.2016 des Geschäftsführers des Autohauses R. R. , wonach der Beschäftigten wegen Ihrer guten Leistungen die Reise angeboten und ihr mitgeteilt worden ist, dass sie die Reise "gewonnen" habe. Dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, wird von den Klägern im Kern nicht bestritten. Es würde auch der Lebenserfahrung widersprechen, wenn der Tochter der Kläger der Anlass der Reise vor ihrem Reiseantritt nicht bekannt gewesen sein soll. Zum einen war der Versicherten S. T. vor dem Reiseantritt vom Reiseveranstalter mit Schreiben vom 02.03.2015 das Reiseprogramm mit den lediglich touristischen Programmpunkten sowie die Teilnehmerliste der "P. Incentievreise" unter Anschluss "Wichtiger Hinweise A-Z für die Reise nach Finnland" übersandt worden, was auch die Vorlage dieser Unterlagen durch die Kläger im Widerspruchsverfahren bestätigt. Aus dem Zusammenhang war für die Versicherte S. T. auch unabhängig davon, ob in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Autohauses dies thematisiert worden ist, erkennbar, dass die Reise von der P. Deutschland GmbH finanziert wurde, was sich aus der Überschrift der Teilnehmerliste, der Angabe der P. -Reiseleitung durch D. S. (angeführt auf dem mitgesandten "Reiseplan für S. T. ") sowie unter dem Stichwort Trinkgeld in den "Wichtigen Hinweisen", wonach alle Trinkgelder von der P. C. Deutschland GmbH übernommen werden, ergibt. Zum anderen ist es völlig lebensfremd, dass die Geschäftsleitung des Autohauses die Versicherte S. T. ohne Erläuterung des Zwecks der Reise zu der Reise angemeldet haben soll und dass in der Zeit vom November 2014 bis zum Reiseantritt am 20.03.2015 in dem Autohaus M. und R. GmbH & Co. KG nicht darüber gesprochen worden sein soll, dass das Autohaus einer der wenigen Gewinner des bundesweiten Wettbewerbs der Autohäuser des Konzerns geworden ist. Es widerspräche auch vollkommen dem Zweck einer Motivations-/Incentivereise, die Prämierung guter Leistungen als Reisezweck unerwähnt zu lassen. Wann genau die Tochter der Kläger von der Geschäftsleitung über den Zweck der Reise informiert worden ist, hat der Klägerbevollmächtigte auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht angeben können; dies kann letztlich auch dahinstehen. Außerdem wäre nicht ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter R. tatsächlich ursprünglich als Teilnehmer vorgesehen gewesen sein soll, dass er bereits bei Erhalt des Schreibens seine Verhinderung angezeigt hat und noch am gleichen Tag oder kurz darauf der Versicherten S. T. die Reise angeboten worden ist. Aus dem vorgelegten Schreiben an den Mitarbeiter R. vom 04.11.2014 ist entgegen des Vortrags der Kläger aber nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter R. tatsächlich als ursprünglicher Teilnehmer geplant war, denn das unter dem gleichen Datum verfasste Schreiben an den Geschäftsführer R. ist damit inhaltsgleich und in den Schreiben werden die jeweiligen Empfänger nur darüber unterrichtet, dass ein Mitarbeiter ihres Autohauses zu der Reise angemeldet werden kann. Jedenfalls ist zur Überzeugung des Senats die Versicherte S. T. als Mitarbeiterin im Teilelager (Unfallanzeige des Autohauses vom 13.08.2015) durch die Geschäftsleitung des Autohauses als Belohnung für die Reise nach Finnland angemeldet worden, was der Beschäftigten nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Angabe des Geschäftsführers R. R. vor der Reise mitgeteilt worden ist und ihr auch aus den dargelegten Umständen ohne weiteres erkennbar geworden ist. Die Anmeldung war bis 15.12.2014 vorzunehmen, weshalb das Gespräch auch in dieser Zeitspanne stattgefunden haben muss. Aus welchen anderen Gründen sonst das Autohaus sie ohne Urlaubsanrechnung auf eine für sie kostenlose, reine Vergnügungsreise angemeldet haben soll, ist nicht ersichtlich, wobei letztlich auch dahingestellt bleiben könnte, ob die Versicherte S. T. gewusst hat, dass nicht das Autohaus, sondern der Autokonzern Kostenträger der Reise ist. An dem für sie schon vor Reisebeginn erkennbaren Charakter der Reise würde sich durch die Unkenntnis des eigentlichen Kostenträgers nichts ändern.
Selbst wenn die Versicherte S. T. erst bei Ankunft in Finnland den tatsächlichen Reisezweck erkannt hätte – durch Bekanntwerden des Reiseprogramms und Teilnahme an den Freizeitangeboten am 1. und 2. Urlaubtag – wäre allenfalls die notwendige Rückfahrt und der notwendige Hotelaufenthalt nach den oben dargelegten unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen versichert, nicht die Teilnahme an den Freizeitaktivitäten.
Denn selbst wenn sich die Tochter der Kläger vor Reiseantritt über den eigentlichen Zweck der Reise keine Gedanken gemacht haben soll, wie von den Klägern wenig nachvollziehbar vorgetragen worden ist, ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger damit keine Handlungstendenz für eine versicherte Verrichtung zu unterstellen. Die bloße rechtsirrige Vorstellung, eine Tätigkeit unterliege dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, ohne Irrtum über ihre tatsächlichen Begleitumstände begründet keine Handlungstendenz für eine versicherte Verrichtung, wenn die Verrichtung nach den objektiven Gegebenheiten nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfällt.
Der Versicherten S. T. war durch das ihr vorab mit Schreiben des Veranstalters vom 02.03.2015 übersandte Reiseprogramm oder nach Ankunft in Finnland bekannt, dass es sich um eine reine Vergnügungsreise handelt. Ein dienstlicher Zweck ist, wie dargelegt, den Programmpunkten nicht zu entnehmen. Die Handlungstendenz der Versicherten S. T. war damit auf eine private Unternehmung gerichtet. Soweit die Versicherte S. T. gemeint haben sollte, allein dass auf dieser Reise die Gelegenheit geboten wird, auch mit Kollegen ins Gespräch zu kommen und über berufliche Themen sprechen zu können, begründe den beruflichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit beim Autohaus, unterlag sie damit einem Irrtum, wie dargelegt. Hierbei handelt es sich nicht um einen den Versicherungsschutz unberührt lassenden Irrtum in der Handlungstendenz, denn dies betrifft nur solche irrigen Vorstellungen, aus denen sich tatsächlich eine versicherte Verrichtung ergibt, vorliegend etwa dann, wenn die Beschäftigte - ohne das eigentliche Reiseprogramm zu kennen - angenommen hätte, bei der Reise nach Finnland handle es sich um eine Fortbildungs- oder Weiterbildungstagung oder es würden auch alle Bedienstete des Autohauses wie an einem Betriebsausflug teilnehmen. Ein solcher Irrtum über Tatsachen wird jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr wäre die Versicherte S. T. nicht über Tatsachen im Irrtum gewesen, sondern hätte mit der von den Klägern behaupteten Fehlvorstellung lediglich eine rechtsirrige Auffassung gehabt. Denn die Vorstellung, bei Gelegenheit auf einer reinen Vergnügungsreise Fachkollegen kennen zu lernen und mit diesen berufliche Themen zu besprechen, begründet keinen beruflichen Zusammenhang der gesamten Veranstaltung oder der konkreten Situation, in dem das Gespräch stattfindet. Abgesehen davon, dass für die unfallbringende Verrichtung, die Fahrt mit dem Schneemobil, die Handlungstendenz auch nicht auf die Ausübung einer versicherten Tätigkeit gerichtet wäre, ist eine solche auch nicht unter dem Aspekt zu bejahen, dass die irrige Annahme, die Veranstaltung diene dem beruflichen Erfahrungsaustausch, zu einer Art Gruppenzwang geführt habe, so dass die Integration in die Gruppe zwingend die Teilnahme an den Freizeitaktivitäten der Gruppe bedinge. Der nur gelegentlich mögliche und vom Willen der Teilnehmer abhängige Erfahrungsaustausch ist nicht versichert, weshalb auch die dieser unversicherten Tätigkeit dienenden Begleitaktivitäten nicht versichert sind. Auch insoweit vermittelt die fehlerhafte rechtsirrige Auffassung über das Bestehen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz keine Handlungstendenz einer versicherten Tätigkeit und begründet keinen wesentlichen beruflichen Zusammenhang der Teilnahme an den Gruppenveranstaltungen.
Die Berufung ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Zwar werden Beihilfen als Hinterbliebenenleistungen dann gewährt, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Versicherungsfalls ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Doch liegen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer Beihilfe nicht vor.
Für Beihilfen sind die Kläger bereits nicht anspruchsberechtigt, da Beihilfen nur dem Witwer/der Witwe des Versicherten oder Vollwaisen (§ 71 Abs. 1, Abs. 3 SGB VII) zu gewähren sind und außerdem die weitere Voraussetzung der Beihilfe, dass der Versicherte zurzeit des Todes Anspruch auf Rente bzw. auf Renten nach einer MdE von - zusammen - 50 v.H. oder mehr hatte, bei der versicherten Tochter nicht gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Todes ihrer Tochter S. T. (Versicherte S.T.) zustehen.
Die 1985 geborene, ledig gewesene Versicherte war in dem Autohaus der M. und R. GmbH & Co. KG, P. -Vertragspartner, beschäftigt. Mit Schreiben vom 04. und 25.11.2014 teilte die P. C. Deutschland GmbH dem Autohaus mit, dass es zu den glücklichen Gewinnern des Teile-Vertragspartner-Wettbewerbs gehöre und als Prämierung für diese Leistung ein Mitarbeiter des Autohauses in der Zeit vom 20.03.2015 bis 23.03.2015 ein aktives Winter-Abenteuer in Finnland erleben dürfe; es war um verbindliche Anmeldung bis 15.12.2014 gebeten worden. Zu dieser Reise meldete das Autohaus die Versicherte S.T. an, die auf einem während ihres Aufenthalts in Finnland am 22.03.2015 unternommenen Ausflug mit dem Schneemobil tödlich verunglückte.
Die Kläger machten über ihren Prozessbevollmächtigten zunächst bei der Arbeitgeberin ihrer Tochter (Schreiben vom 04.08.2015) und dann bei der Beklagten (Schreiben vom 07.09.2015) einen Arbeitsunfall ihrer Tochter geltend. Nach Vorlage der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 13.08.2015 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2015 die Feststellung eines Arbeitsunfalls der Versicherten S.T. am 22.03.2015 ab, ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen bestehe nicht. Bei der Reise habe es sich um eine Belohnung des Arbeitgebers für geleistete Arbeit und damit um eine Motivationsreise gehandelt, weshalb die Reise für die Beschäftigte keine betriebliche Tätigkeit gewesen sei. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, da die Reise nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.
Am 30.10.2015 legten die Kläger über ihren Bevollmächtigten hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung (Schriftsatz vom 28.12.2015), die Arbeitgeberin ihrer Tochter gehöre als Vertragshändlerin dem Vertriebsnetz der P. Deutschland GmbH an, die deutschlandweit 15 Mitarbeiter zu der Reise eingeladen habe. Ihre Tochter habe erst in Finnland davon erfahren, dass ihre Arbeitgeberin, die M. und R. GmbH und Co. KG, zu den Gewinnern des "Teilevertragspartner-Wettbewerbs" gehörte und ihre Teilnahme an der Finnlandreise Bestandteil des Gewinns der Firma gewesen sei. Sie habe keinen Urlaub nehmen müssen. Die Tochter habe im Interesse der Arbeitgeberin an der Reise teilgenommen, zu dem nur Mitarbeiter von Vertragshändlern zugelassen gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Teilnahme den Interessen des Unternehmens dienlich sei. Im Vertriebssystem der P. Deutschland GmbH würden Geschäftsbeziehungen unter den Vertragshändlern bereits dadurch gefördert, dass sich die Mitarbeiter kennen lernen und über gemachte Erfahrungen austauschen. Vorgelegt wurden unter anderem die Teilnehmerliste der Reise sowie das Reiseprogramm des Veranstalters.
Die Beklagte holte die Aussage einer der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, R. R. , ein (Mail vom 04.02.2016). Die Beschäftigte habe nach Eingang des Schreibens der P. C. Deutschland GmbH vom 04.11.2015 am gleichen Tag oder kurz danach von ihm erfahren, dass sie aufgrund guter Leistungen die Reise gewonnen habe. Ihr habe freigestanden, die Reise anzutreten, ansonsten hätten sich andere Teilnehmer gefunden. Wegen der besonderen Leistungen der Beschäftigten sei davon abgesehen worden, diese Reise mit dem Abzug von Urlaubstagen zu versehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Schreiben vom 25.05.2016 an den Bevollmächtigten der Kläger übersandt.
Die Kläger erhoben am 22.06.2016 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machten geltend, für die Beurteilung eines Versicherungsfalls sei auf die Sichtweise des Verletzten, seine Handlungstendenz, abzustellen. Danach seien auch Handlungen, die nach eigenen subjektiven Vorstellungen des Beschäftigten als nützlich für das Unternehmen angesehen werden, selbst wenn diese einer Fehleinschätzung unterliegen, versichert, wenn die Vorstellung in den objektiven, erkennbaren Umständen eine Stütze finde. Die Tochter habe erst in Finnland erfahren, dass sie wegen besonderer Verdienste für die Marke P. die Reise "gewonnen" habe, was sie ihnen, den Eltern, noch habe berichten können. Die Aussage des Geschäftsführers, sie unmittelbar nach dem Schreiben vom 04.11.2014 darüber unterrichtet zu haben, sei nicht zutreffend, was auch durch die vorgelegten Schreiben vom 04.11.2014 mit unterschiedlicher Adresse und Anrede belegt werde. Tatsächlich sei es zunächst wohl so gewesen, dass der Beschäftigte P.R. als Teilnehmer vorgesehen gewesen sei. Dass in der Überschrift der im März 2015 übersandten Teilnehmerliste der Begriff Incentivereise verwendet werde, spreche auch nicht gegen die Unkenntnis vom eigentlichen Zweck der Reise. Die Tochter habe sich aufgrund des Begriffs zum betrieblichen Charakter der Veranstaltung keine Gedanken gemacht.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2017 wies das SG die Klage ab.
Gegen den am 13.04.2017 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12.05.2017 beim SG Berufung eingelegt unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens vor dem SG. Entgegen der Auffassung des SG komme es nicht auf die Kenntnis der verunfallten Arbeitnehmerin zum Unfallzeitpunkt sondern bei Antritt der Reise an. Dass sich der Charakter der Reise vor Ort möglicherweise anders darstelle als von der Arbeitnehmerin vorgestellt, schließe den Versicherungsschutz nicht aus.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.03.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, hilfsweise Nr. 4 SGB VII dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids des SG.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf diese Unterlagen und auf die vor dem Senat angefallene Akte des Berufungsverfahrens wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten 26.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen anlässlich des Todes ihrer Tochter. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 31.03.2017 ist nicht zu beanstanden.
Die mit der kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage begehrten Hinterbliebenenleistungen nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VII auf Zahlung von Sterbegeld, Erstattung von Überführungskosten, Hinterbliebenenrente oder Beihilfe sind Geldleistungen, für die eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach, d.h. ohne Bestimmung der Höhe der Geldleistung, gem. § 130 SGG zulässig ist. Das klägerische Begehren hat aber mit Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Die Ansprüche der Verwandten der aufsteigenden Linie auf Sterbegeld (§ 64 Abs. 1 SGB VII), Erstattung der Überführungskosten (§ 64 Abs. 2 SGB VII) und Hinterbliebenenrente (§ 69 Abs. 1 SGB VII) bestehen nur, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Einen Versicherungsfall hat der Senat mit dem tödlichen Unfall der Versicherten S.T. am 22.03.2015 nicht feststellen können.
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10). Der Inhalt der versicherten Tätigkeit ergibt sich aus dem dem Beschäftigungsverhältnis typischerweise zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnis, nach dem der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet ist (§ 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Nur auf der Grundlage des arbeitsvertraglich Geschuldeten besteht das Direktionsrecht des Arbeitgebers, mit dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeiten zuweisen kann. Ausgeübte Verrichtungen des Arbeitnehmers auf dieser Grundlage sind versicherte Tätigkeiten (BSG Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11). Maßgebend für die Beurteilung einer versicherten Tätigkeit ist, ob der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Beschäftigte zur Zeit des Unfalls eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG Urteil vom 22.09.2009 – B 2 U 27/08 -, juris m.w.N.).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäfts- und Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Die wertende Betrachtung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, nach dem die Reise vorwiegend von der Verfolgung betriebsbezogener Zwecke geprägt sein muss, um ihre Bestimmung, betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen, bejahen zu können. Steht bei einer vom Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichneten Unternehmung die Wissensvermittlung nicht im Vordergrund, sondern wird überwiegend privaten Unternehmungen nachgegangen, mit denen die Teilnehmer durch die Reise für geleistete Arbeit belohnt oder für künftige Arbeit motiviert werden sollen, so genannte Incentivereisen, dient die Veranstaltung nicht wesentlich betrieblichen Interessen (vgl. Senatsurteil vom 19.11.2010 - L 8 U 2983/10 -, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2011 – L 3 U 87/09 - juris). Das allgemeine Interesse der Unternehmensleitung, Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten mit geldwerten Vorteilen zu honorieren, reicht nicht aus, für eine solche Betätigung den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (BSG Urteile vom 09.12.2003 – B 2 U 52/02 R – juris, Rn. 23, vom 25.08.1994 -2 RU 23/93 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 21 und vom 16.03.1995 -2 RU 17/94 -, NJW 1995, 3340ff). Der Unternehmer hat es nicht in der Hand, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf sonst unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten (BSG Urteil vom 13.12.2005 – B 2 U 29/04 -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16 und Urteil vom 07.12.2004 – B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 11; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2011 – L 3 U 87/09 - juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat nicht feststellen können, dass die Versicherte S.T. mit der Fahrt auf dem Schneemobil am 22.03.2015, bei dem es zu dem tödlichen Unfall gekommen sein soll - was aber unter den Beteiligten unbestritten ist -, eine versicherte Verrichtung ausgeübt hat. Die Teilnahme an dem Tagesausflug mit dem Schneemobil war keine Verrichtung, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Versicherten S. T. stand. Diese Tätigkeit war reine Freizeitaktivität im Rahmen einer vom Autokonzern, zu dem die Arbeitgeberin der Versicherten S. T. gehört, finanzierten Veranstaltung. Ein beruflicher Bezug dieser Aktivität ist nicht erkennbar, denn weder die Fahrt mit dem Schneemobil als solche noch deren Einbettung in den Gesamtzusammenhang der Veranstaltung begründete einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.
Die Finnlandreise der Versicherten S.T. stand nicht im wesentlichen inneren Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Beschäftigte des Autohauses M. und R. GmbH & Co. KG. Die Arbeitgeberin der Versicherten S.T. hat in ihrer schriftlichen Aussage vom 04.02.2016 unter Bezugnahme auf das vorgelegte Schreiben der P. C. Deutschland GmbH vom 04.11.2014 angegeben, dass die Reise der Versicherten S.T. freiwillig gewesen sei, ihr eine Teilnahme an der Reise freigestanden habe. Ausweislich der vorgelegten Einladungsschreiben vom 04.11.2014 und 25.11.2014 war die Reise den Autohäusern des Konzerns wegen guter wirtschaftlicher Ergebnisse als Prämierung angeboten worden. Der Arbeitgeberin war in den genannten Schreiben, die einmal an den Geschäftsführer H.R. (Schreiben vom 04.11.2014 und 25.11.2014) und den Mitarbeiter P.R. (Schreiben vom 04.11.2014) jeweils unter der Geschäftsadresse des genannten Autohauses adressiert waren, Gelegenheit gegeben worden, einen Mitarbeiter des Hauses bis spätestens 15.12.2014 (vgl. Schreiben an H.R. vom 25.11.2014) für diese Reise anzumelden. Dem beigefügten Programm für die Reise vom 20.03. bis 23.03.2015 sind ausschließlich touristische Programmpunkte zu entnehmen, wie am 20.03.2015 nach Eintreffen im Hotel Bustransfer zum Iglu-Restaurant mit Abendessen, ein ganztägiger Ausflug mit Eisbrecher durch die zugefrorene Ostsee am 21.03.2015, ein ganztägiger Ausflug in die Wildnis Lapplands mit Skidoos mit anschließendem Hüttenabend am 22.03.2015 und ein Ausflug zu einer Husky-Farm am Vormittag des Abreisetags am 23.03.2015 (vgl. Bl. 55-62 der BG-Akte). Programmpunkte mit Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Versicherten S.T. bei dem Autohaus sind in dem Programm des Veranstalters nicht angeführt. Solche vom Veranstalter oder dem Autokonzern organisatorisch vorgesehene Programmpunkte zu beruflichen Themen werden von den Klägern auch nicht behauptet. Soweit vorgetragen worden ist, das Kennenlernen von Kollegen und der Erfahrungsaustausch diene dem unternehmerischen Interesse, prägt dies nicht den wesentlichen Sinn und Zweck der Reise. Arbeitsbezogene Gespräche und Gedankenaustausche ergeben sich naturgemäß auch auf den allein zum Betreiben von Freizeitaktivitäten ausgerichteten Motivationsveranstaltungen, auf denen Angehörige gleicher oder vergleichbarer Berufsgruppen oder gleicher Firmenzugehörigkeit teilnehmen, die dann aber nur am Rande der organisierten Veranstaltungen bzw. nur bei Gelegenheit nach "Lust und Laune" stattfinden. Allein dass der Arbeitgeber dies als willkommenen Nebeneffekte unternehmerisch sinnvoll erachtet, vermag der Veranstaltung nicht den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung für die teilnehmenden Arbeitnehmer zu geben (vgl. BSG Urt. v. 09.12.2003, a.a.O., Senatsurteil vom 19.11.2010 – L 8 U 2983/10 – a.a.O.). Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Veranstaltung, bei denen den Teilnehmern nur die Gelegenheit geboten wird, nebenbei über betriebliche Belange zu sprechen, ohne dass dies unterstützend durch gesonderte Programmpunkte einer Fortbildungsveranstaltung gefördert wird, z.B. in einem moderierten Workshop etc., den inneren Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit nicht herzustellen vermag. Dies gilt für die bereits entschiedenen Fälle der Motivationsreisen (vgl. BSG-Urteile vom 25.08.1994 und 16.03.1995, a.a.O.) wie aber insbesondere auch für die geführten kollegialen Gespräche bei privaten Treffen am Rande von Tagungen oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, deren privater Charakter nicht dadurch entfällt, wenn sie von dienstlichen oder betrieblichen Themen mitgeprägt sind, die daher in Abgrenzung zur eigentlichen Veranstaltung in der Regel nicht unter Versicherungsschutz stehen (BSG Urt. vom 30.03.2017 – B 2 U 15/15 R – juris Rn. 19 und vom 04.08.1992 SozR 3-2200 § 539 Nr. 17), ansonsten wäre jedes Gespräch mit beruflichen Themen auch bei privaten Anlässen eine versicherte Verrichtung. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Mitarbeitern der Unternehmen hat beitragen sollen, begründet den Versicherungsschutz ebenso wenig, da die betrieblichen Interessen gegenüber dem verfolgten privaten Zweck im Hintergrund stehen (BSG Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 29/96 - , HVBG-Info 1997, 2160 und Juris mit Hinweis auf SozR 2200 § 548 Nr. 21). Die Teilnahme der Versicherten S. T. an der Vergnügungsreise stellt sich daher objektiv als unversicherte Tätigkeit dar.
Der Senat geht davon aus, dass die Versicherte S.T. bereits vor Reiseantritt über die näheren Umstände der Reise als Prämierung für den wirtschaftlichen Erfolg im Wettbewerb für die Teile-Vertragspartner informiert war. Diese vom Senat getroffene Feststellung ergibt sich für den Senat aus der Aussage vom 04.02.2016 des Geschäftsführers des Autohauses R. R. , wonach der Beschäftigten wegen Ihrer guten Leistungen die Reise angeboten und ihr mitgeteilt worden ist, dass sie die Reise "gewonnen" habe. Dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, wird von den Klägern im Kern nicht bestritten. Es würde auch der Lebenserfahrung widersprechen, wenn der Tochter der Kläger der Anlass der Reise vor ihrem Reiseantritt nicht bekannt gewesen sein soll. Zum einen war der Versicherten S. T. vor dem Reiseantritt vom Reiseveranstalter mit Schreiben vom 02.03.2015 das Reiseprogramm mit den lediglich touristischen Programmpunkten sowie die Teilnehmerliste der "P. Incentievreise" unter Anschluss "Wichtiger Hinweise A-Z für die Reise nach Finnland" übersandt worden, was auch die Vorlage dieser Unterlagen durch die Kläger im Widerspruchsverfahren bestätigt. Aus dem Zusammenhang war für die Versicherte S. T. auch unabhängig davon, ob in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer des Autohauses dies thematisiert worden ist, erkennbar, dass die Reise von der P. Deutschland GmbH finanziert wurde, was sich aus der Überschrift der Teilnehmerliste, der Angabe der P. -Reiseleitung durch D. S. (angeführt auf dem mitgesandten "Reiseplan für S. T. ") sowie unter dem Stichwort Trinkgeld in den "Wichtigen Hinweisen", wonach alle Trinkgelder von der P. C. Deutschland GmbH übernommen werden, ergibt. Zum anderen ist es völlig lebensfremd, dass die Geschäftsleitung des Autohauses die Versicherte S. T. ohne Erläuterung des Zwecks der Reise zu der Reise angemeldet haben soll und dass in der Zeit vom November 2014 bis zum Reiseantritt am 20.03.2015 in dem Autohaus M. und R. GmbH & Co. KG nicht darüber gesprochen worden sein soll, dass das Autohaus einer der wenigen Gewinner des bundesweiten Wettbewerbs der Autohäuser des Konzerns geworden ist. Es widerspräche auch vollkommen dem Zweck einer Motivations-/Incentivereise, die Prämierung guter Leistungen als Reisezweck unerwähnt zu lassen. Wann genau die Tochter der Kläger von der Geschäftsleitung über den Zweck der Reise informiert worden ist, hat der Klägerbevollmächtigte auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht angeben können; dies kann letztlich auch dahinstehen. Außerdem wäre nicht ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter R. tatsächlich ursprünglich als Teilnehmer vorgesehen gewesen sein soll, dass er bereits bei Erhalt des Schreibens seine Verhinderung angezeigt hat und noch am gleichen Tag oder kurz darauf der Versicherten S. T. die Reise angeboten worden ist. Aus dem vorgelegten Schreiben an den Mitarbeiter R. vom 04.11.2014 ist entgegen des Vortrags der Kläger aber nicht ersichtlich, dass der Mitarbeiter R. tatsächlich als ursprünglicher Teilnehmer geplant war, denn das unter dem gleichen Datum verfasste Schreiben an den Geschäftsführer R. ist damit inhaltsgleich und in den Schreiben werden die jeweiligen Empfänger nur darüber unterrichtet, dass ein Mitarbeiter ihres Autohauses zu der Reise angemeldet werden kann. Jedenfalls ist zur Überzeugung des Senats die Versicherte S. T. als Mitarbeiterin im Teilelager (Unfallanzeige des Autohauses vom 13.08.2015) durch die Geschäftsleitung des Autohauses als Belohnung für die Reise nach Finnland angemeldet worden, was der Beschäftigten nach der glaubhaften und nachvollziehbaren Angabe des Geschäftsführers R. R. vor der Reise mitgeteilt worden ist und ihr auch aus den dargelegten Umständen ohne weiteres erkennbar geworden ist. Die Anmeldung war bis 15.12.2014 vorzunehmen, weshalb das Gespräch auch in dieser Zeitspanne stattgefunden haben muss. Aus welchen anderen Gründen sonst das Autohaus sie ohne Urlaubsanrechnung auf eine für sie kostenlose, reine Vergnügungsreise angemeldet haben soll, ist nicht ersichtlich, wobei letztlich auch dahingestellt bleiben könnte, ob die Versicherte S. T. gewusst hat, dass nicht das Autohaus, sondern der Autokonzern Kostenträger der Reise ist. An dem für sie schon vor Reisebeginn erkennbaren Charakter der Reise würde sich durch die Unkenntnis des eigentlichen Kostenträgers nichts ändern.
Selbst wenn die Versicherte S. T. erst bei Ankunft in Finnland den tatsächlichen Reisezweck erkannt hätte – durch Bekanntwerden des Reiseprogramms und Teilnahme an den Freizeitangeboten am 1. und 2. Urlaubtag – wäre allenfalls die notwendige Rückfahrt und der notwendige Hotelaufenthalt nach den oben dargelegten unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen versichert, nicht die Teilnahme an den Freizeitaktivitäten.
Denn selbst wenn sich die Tochter der Kläger vor Reiseantritt über den eigentlichen Zweck der Reise keine Gedanken gemacht haben soll, wie von den Klägern wenig nachvollziehbar vorgetragen worden ist, ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger damit keine Handlungstendenz für eine versicherte Verrichtung zu unterstellen. Die bloße rechtsirrige Vorstellung, eine Tätigkeit unterliege dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, ohne Irrtum über ihre tatsächlichen Begleitumstände begründet keine Handlungstendenz für eine versicherte Verrichtung, wenn die Verrichtung nach den objektiven Gegebenheiten nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfällt.
Der Versicherten S. T. war durch das ihr vorab mit Schreiben des Veranstalters vom 02.03.2015 übersandte Reiseprogramm oder nach Ankunft in Finnland bekannt, dass es sich um eine reine Vergnügungsreise handelt. Ein dienstlicher Zweck ist, wie dargelegt, den Programmpunkten nicht zu entnehmen. Die Handlungstendenz der Versicherten S. T. war damit auf eine private Unternehmung gerichtet. Soweit die Versicherte S. T. gemeint haben sollte, allein dass auf dieser Reise die Gelegenheit geboten wird, auch mit Kollegen ins Gespräch zu kommen und über berufliche Themen sprechen zu können, begründe den beruflichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit beim Autohaus, unterlag sie damit einem Irrtum, wie dargelegt. Hierbei handelt es sich nicht um einen den Versicherungsschutz unberührt lassenden Irrtum in der Handlungstendenz, denn dies betrifft nur solche irrigen Vorstellungen, aus denen sich tatsächlich eine versicherte Verrichtung ergibt, vorliegend etwa dann, wenn die Beschäftigte - ohne das eigentliche Reiseprogramm zu kennen - angenommen hätte, bei der Reise nach Finnland handle es sich um eine Fortbildungs- oder Weiterbildungstagung oder es würden auch alle Bedienstete des Autohauses wie an einem Betriebsausflug teilnehmen. Ein solcher Irrtum über Tatsachen wird jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr wäre die Versicherte S. T. nicht über Tatsachen im Irrtum gewesen, sondern hätte mit der von den Klägern behaupteten Fehlvorstellung lediglich eine rechtsirrige Auffassung gehabt. Denn die Vorstellung, bei Gelegenheit auf einer reinen Vergnügungsreise Fachkollegen kennen zu lernen und mit diesen berufliche Themen zu besprechen, begründet keinen beruflichen Zusammenhang der gesamten Veranstaltung oder der konkreten Situation, in dem das Gespräch stattfindet. Abgesehen davon, dass für die unfallbringende Verrichtung, die Fahrt mit dem Schneemobil, die Handlungstendenz auch nicht auf die Ausübung einer versicherten Tätigkeit gerichtet wäre, ist eine solche auch nicht unter dem Aspekt zu bejahen, dass die irrige Annahme, die Veranstaltung diene dem beruflichen Erfahrungsaustausch, zu einer Art Gruppenzwang geführt habe, so dass die Integration in die Gruppe zwingend die Teilnahme an den Freizeitaktivitäten der Gruppe bedinge. Der nur gelegentlich mögliche und vom Willen der Teilnehmer abhängige Erfahrungsaustausch ist nicht versichert, weshalb auch die dieser unversicherten Tätigkeit dienenden Begleitaktivitäten nicht versichert sind. Auch insoweit vermittelt die fehlerhafte rechtsirrige Auffassung über das Bestehen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz keine Handlungstendenz einer versicherten Tätigkeit und begründet keinen wesentlichen beruflichen Zusammenhang der Teilnahme an den Gruppenveranstaltungen.
Die Berufung ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Zwar werden Beihilfen als Hinterbliebenenleistungen dann gewährt, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, weil der Tod des Versicherten keine Folge eines Versicherungsfalls ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Doch liegen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen einer Beihilfe nicht vor.
Für Beihilfen sind die Kläger bereits nicht anspruchsberechtigt, da Beihilfen nur dem Witwer/der Witwe des Versicherten oder Vollwaisen (§ 71 Abs. 1, Abs. 3 SGB VII) zu gewähren sind und außerdem die weitere Voraussetzung der Beihilfe, dass der Versicherte zurzeit des Todes Anspruch auf Rente bzw. auf Renten nach einer MdE von - zusammen - 50 v.H. oder mehr hatte, bei der versicherten Tochter nicht gegeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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