S 16 AS 1131/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Wiesbaden (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 1131/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 145/18
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
keinen
1. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 30. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015, geändert durch Bescheide vom 29. November 2015, 9. Februar 2016, 29. März 2016 und 18. April 2016 verurteilt, für die Monate August bis Dezember 2015 der Klägerin zu 1. sowie der Klägerin zu 2. jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 39,20 Euro und für den Monat Januar 2016 jeweils in Höhe von 44,75 Euro zu gewähren.

2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägerinnen im Rahmen ihres Leistungsanspruchs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewährenden Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Januar 2016.

1. Die 1955 geborene Klägerin zu 1. und die 1994 geborene Klägerin zu 2., ihre Tochter, bezogen seit 2008 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Seit dem 15. März 2014 bewohnten sie eine Dreizimmerwohnung mit einer Grundfläche von 75 Quadratmetern in D-Stadt, D-Straße. Die Grundmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 300,00 Euro, die Nebenkosten (ohne Heizung) 140,50 Euro monatlich, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ohne Heizung also insgesamt 440,50 Euro.

2. In Hinblick auf die in seinem Zuständigkeitsbereich geltenden Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Rahmen des SGB II hatte der Beklagte in der Vergangenheit verwaltungsintern ermittelte Werte festgelegt. Ab dem 1. August 2014 stützte er sich zur Bestimmung der im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II "angemessenen" KdU auf ein Konzept, das von der Firma E. (E.), mbH im Auftrag des Landkreises Limburg-Weilburg als dem zuständigen Träger der SGB XII- wie auch der KdU-Leistungen nach dem SGB II erstellt wurde (vgl. den Abschlussbericht der E. vom 30. Juli 2014: "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis Limburg-Weilburg"; im Weiteren: das Konzept). Zum 1. September 2015 erfolgte eine Neufassung dieses Konzepts unter Berücksichtigung der Änderungen der angemessenen Wohnungsgrößen für öffentlich geförderte Mietwohnungen (HWoFG, geändert durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22. Juli 2014, StAnz. 32/2014, S. 654; relevant für Haushalte mit drei und mehr Personen). Zum 1. Januar 2016 erfolgte eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen im Wege der Indexfortschreibung. Die ab diesem Zeitpunkt geltenden Werte lassen sich der "Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013. Endbericht Oktober 2015" entnehmen (im Weiteren: Fortschreibung 2016). Das Konzept der Firma E. wurde zum 1. Juli 2017 durch ein gänzlich neues, vom F. in F-Stadt (F.) erstelltes Konzept abgelöst.

3. Mit Schreiben vom 12. August 2014, im Betreff überschrieben mit "Kosten der Unterkunft nach § 22. Wohnmarkttyp II" wies der Beklagte die Klägerinnen darauf hin, dass unter Berücksichtigung des im Landkreis Limburg-Weilburg herrschenden Mietniveaus eine "Grundmiete" für einen 2-Personen-Haushalt im Leistungsbezug "wie folgt als angemessen anzusehen" sei: "bis zu 60 m²", "274,80 Euro". Als "‚kalte‘ Nebenkosten" könnten monatlich maximal 64,80 Euro anerkannt werden, bei den Heizkosten ein Jahresbetrag von 21,90 Euro (Ölheizung) bzw. 18,00 Euro (Gasheizung) pro Quadratmeter Wohnfläche. Auf der zweiten Seite des Schreibens ist von mehreren Textbausteinen angekreuzt, dass die "Grundmiete" sowie die "angegebenen Heizkosten" der von den Klägerinnen genutzten Wohnung nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien und längstens für einen Zeitraum von noch sechs Monaten der Berechnung bzw. Festsetzung der Leistungen zugrunde gelegt werden könnten.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 in Höhe von monatlich 1.014,10 Euro. Er berücksichtigte dabei neben den Regelbedarfen nur noch eine Grundmiete in Höhe von 274,80 Euro und Nebenkosten in Höhe von 64,80 Euro, insgesamt also KdU in Höhe von 339,60 Euro, sowie die Heizkosten in ihrer tatsächlichen Höhe von 109,50 Euro, auf der Einkommensseite ein Einkommen der Klägerin zu 1. aus abhängiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,00 Euro (Anrechnungsbetrag: 0,00 Euro) sowie bei der Klägerin zu 2. Kindergeld abzüglich der Versicherungspauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO (Anrechnungsbetrag: 154,00 Euro).
Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 20. August 2015, mit dem die Klägerinnen sich gegen die Anwendung des von dem Beklagten vorgelegten KdU-Konzepts wandten und die Übernahme ihrer vollständigen KdU geltend machten, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015 als unbegründet zurückgewiesen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Insofern sei es nicht zu beanstanden, dass mit der Bewilligung vom 30. Juli 2015 das seit dem 1. August 2014 geltende Konzept zur Wohnraumtypisierung für den Landkreis Limburg-Weilburg und die Werte des dort diesbezüglich erstellten Mietspiegels angewendet worden seien. Hinweise für das Erfordernis einer Ausnahmeregelung seien nicht ersichtlich.
Hiergegen haben die Klägerinnen anwaltlich vertreten am 2. Oktober 2015 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Kürzung der Unterkunftsleistungen fehlerhaft und rechtswidrig sei. Das von dem Beklagten angewandte Konzept zur Ermittlung der "angemessenen" Unterkunftskosten stelle kein schlüssiges Konzept im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Die Klägerinnen bemängeln insofern unter anderem, dass der Beklagte sein Konzept nicht im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben selbst erstellt, sondern einen Dritten damit beauftragt habe. Das Konzept sei nicht ordnungsgemäß "erlassen", sondern lediglich auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht worden. Es berücksichtige zudem nicht die allgemeine Mietpreissteigerung, sondern baue auf Daten auf, die bereits im Zeitpunkt seines Inkrafttretens über zwei Jahre alt gewesen seien. Auch könne die Datenerhebung der Bestandsmieten im Ergebnis nicht valide sein: Zur Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vermieteten die großen Wohnungsverwaltungen im Landkreis zu erheblichen Teilen zu höheren Mieten als den vom Beklagten ermittelten Angemessenheitsgrenzen, und auch die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit weise für den Landkreis höhere Durchschnittsmieten aus. Unzulässig sei vor allem aber der hohe Anteil an SGB II-Datensätzen, der in die Bestandsmietenerhebung Eingang gefunden habe und der in keiner Form dem Anteil der durch diese Daten repräsentierten Haushalte auf dem Wohnungsmarkt entspreche. Gleichzeitig sei offenbar nur ein Teil aller SGB II-Datensätze verwendet worden, ohne dass die diesbezüglichen Auswahlkriterien offen gelegt worden seien. Dass zwar SGB II-Datensätze, nicht aber SGB XII-Datensätze Eingang in die Bestandsmietenerhebung gefunden hätten, obwohl diese – wie dem neuen Konzept des F. F-Stadt zu entnehmen sei – durchschnittlich höher lägen als jene, lege zudem den Verdacht nahe, dass gezielt niedrige Mieten für die Erhebung zur Verfügung gestellt worden seien. Die fehlerhafte Datenerhebung bei den Bestandsmieten werde auch nicht durch Berücksichtigung der Angebotsmieten korrigiert. Insofern sei schon der hierbei erhobene Datenbestand zu gering. Wenn zudem bereits mindestens 77 % der insgesamt 3.909 erhobenen Bestandsmieten aus SGB II-Datensätzen stammten und gleichzeitig nach der die Angemessenheit bestimmenden 40. Perzentile nur 1.564 (40 % von 3.909) aller Bestandsmieten "angemessen" seien, so sei von mindestens 1.446 "unangemessenen" SGB II-Mieten auszugehen; dem stehe angesichts von 927 überhaupt ausgewerteten und dabei nur zu einem Bruchteil den Angemessenheitswerten des Konzepts genügenden Angebotsmieten ersichtlich kein entsprechendes Mietangebot gegenüber. Belegt werde der fehlende Bezug der ermittelten Angemessenheitswerte zum tatsächlichen Wohnungsmarkt außerdem dadurch, dass im Rahmen der für die Fortschreibung 2016 erfolgten Angebotserhebung im gesamten Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 im Wohnungsmarkttyp II keine einzige Wohnung für einen 2-Personen-Haushalt zu dem durch das Konzept bestimmten Angemessenheitswert inseriert gewesen sei (unter Verweis auf Seite 16 i. V. m. Seite 10 der Fortschreibung 2016). Darüber hinaus habe der Beklagte auch die Angemessenheitsgrenzen für die Betriebskosten unzulässig festgelegt. Denn wenn bei der Nebenkostenerhebung, wie vorgetragen, ausschließlich SGB II-Datensätze verwendet worden seien, hätte – so die Klägerinnen – nicht der aus diesen ermittelte Nebenkosten-Median, sondern die entsprechende Spannobergrenze als angemessen zugrunde gelegt werden müssen. Schließlich habe nur ein Bruchteil der erhobenen Neuvertragsmieten den Angemessenheitswerten des Konzepts entsprochen. Zur Frage der konkreten Angemessenheit sei schließlich anzumerken, dass die Klägerinnen sich zwar nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung nicht um eine günstigere Wohnung bemüht hätten. Tatsächlich sei Wohnraum zu den von dem Beklagten angegebenen Angemessenheitsgrenzen aber auch überhaupt nicht anmietbar gewesen. Dies habe nicht nur, wie dargelegt, die Datenerhebung im Rahmen der Indexfortschreibung ergeben; auch der Beklagte selbst habe in einer Vielzahl gerichtlicher Parallelverfahren kein quantitativ relevantes Mietangebot zu den von ihm festgelegten Angemessenheitsgrenzen vorlegen können.
Die Klägerinnen machen ausdrücklich nur die Differenz zwischen den ihnen bewilligten Kosten der Unterkunft und der Angemessenheitsgrenze, die sich bei hilfsweiser Anwendung der in § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) aufgeführten Tabellenwerte zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H. ergibt, geltend.

Die Klägerinnen beantragen,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2015, geändert durch Bescheide vom 29. November 2015, 09. Februar 2016, 29. März 2016 und 18. April 2016 zu verurteilen, der Klägerin zu 1. sowie der Klägerin zu 2. für die Monate August bis Dezember 2015 jeweils weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 39,20 Euro und für den Monat Januar 2016 jeweils in Höhe von 44,75 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält das den angegriffenen Bescheiden zugrundeliegende Konzept für tragfähig und im Einklang stehend mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ergänzend zu den vom Gericht eingeholten fachlichen Ausführungen des Instituts E., die er sich zu eigen mache, sei insbesondere entscheidend, dass selbst für den Fall eines unzureichend erhobenen Datenbestandes bei den Bestandsmieten jedenfalls über die korrigierende Berücksichtigung der Angebotsmieten ein im Ergebnis angemessener Grenzwert für die KdU bestimmt worden sei. Dabei sei davon auszugehen, dass der zu den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts erschwingliche Anteil aller Angebotsmieten in der Realität noch größer sei als sich dies nach dem Datenbestand, auf dem die Angemessenheitswerte beruhten, darstelle. Denn insbesondere günstige Wohnungen würden häufig jenseits des öffentlich ausgeschriebenen Mietmarktes vermittelt und seien damit der Datenerhebung durch den Beklagten entzogen gewesen.
Im Rahmen des Verfahrens hat der Beklagte eine tabellarische Auflistung der seitens des Landkreises Limburg-Weilburg im Zeitraum Juli 2015 bis April 2017 beobachteten Angebotsmieten vorgelegt, die seiner Auffassung nach den Angemessenheitsgrenzen genügten. Auskünfte dazu, in welchem Umfang demgegenüber Kostensenkungsaufforderungen ausgesprochen und in welchem Umfang die KdU von Leistungsberechtigten tatsächlich abgesenkt wurden, hat der Beklagte nicht erteilen können. Ebenso wenig ist es dem Beklagten möglich gewesen zu erklären, nach welchen Kriterien die Auswahl der von ihm an die Firma E. weitergeleiteten SGB II-Datensätze erfolgt war.
Während des laufenden Gerichtsverfahrens ergingen an die Klägerinnen eine Reihe weiterer Bescheide betreffend den streitgegenständlichen Leistungszeitraum:
Mit Änderungsbescheid vom 29. November 2015 passte der Beklagte die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Höhe des auf Einkommensseite berücksichtigten Kindergeldes zum 1. Januar 2016 an die ab diesem Zeitpunkt geltenden Beträge an. Der monatliche Leistungsanspruch betrug danach 1.017,10 Euro.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 setzte der Beklagte die für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 bis dahin vorläufig bewilligten Leistungen in unveränderter Höhe endgültig fest.
Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2016 berücksichtigte der Beklagte den tatsächlichen Wegfall des Kindergeldes zum 1. Januar 2016 und berechnete die Leistungen für den Monat Januar 2016 neu mit insgesamt 1.177,10 Euro.
Mit Änderungsbescheid vom 18. April 2016 berücksichtigte der Beklagte schließlich die die KdU betreffende Indexfortschreibung zum 1. Januar 2016 und damit eine Nettokaltmiete in Höhe von 284,40 Euro sowie Nebenkosten in Höhe von 66,60 Euro, insgesamt also Kosten der Unterkunft in Höhe von 351,00 Euro bzw. einen Leistungsanspruch von insgesamt 1.188,50 Euro.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten sowie des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die dem Gericht vorliegenden Konzepte des Beklagten (insbesondere das "Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Landkreis Limburg-Weilburg. Bericht vom 30.07.2014" sowie die "Indexfortschreibung des schlüssigen Konzepts 2013. Endbericht Oktober 2015") Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) zulässig erhoben. Streitgegenstand ist entsprechend dem ausdrücklichen, zulässigerweise beschränkten Antrag (dazu BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 42/13 R; Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, jew. juris) ausschließlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Januar 2016. Die Änderungsbescheide vom 29. November 2015, 9. Februar 2016, 29. März 2016 und 18. April 2016 sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da sie den Ausgangsbescheid nach Klageerhebung geändert bzw. ersetzt haben.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerinnen haben im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft in der beantragten Höhe.

a) Die Klägerinnen waren im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15., nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), waren erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1Satz 1 Nr. 3) und konnten ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II). Als Mutter und Tochter bildeten die Klägerinnen eine Bedarfsgemeinschaft, § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II.

b) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerinnen auf Gewährung weiterer Leistungen für KdU ist § 22 Abs. 1 SGB II. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (nur BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R, juris Rn. 14; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, juris Rn. 12; stRspr).
Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach Leistungsberechtigte Anspruch hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten vorzugehen (schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 ff. = juris Rn. 19 ff.; Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 14; etwa auch BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 132/10 R, juris Rn. 17; Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R, juris, Rn.13). Auf einer ersten Stufe ist zunächst die angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. dazu auch § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, juris Rn. 17) abstrakt zu ermitteln (sog. abstrakte Angemessenheitsprüfung). Dann ist – falls insofern vom Leistungsberechtigten Einwände vorgebracht werden – auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum eine solche abstrakt angemessene Wohnung für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar gewesen wäre (konkrete bzw. konkret-individuelle Angemessenheitsprüfung). Soweit die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft übersteigen, sind erstere solange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

c) Das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der in seinem Zuständigkeitsbereich abstrakt angemessenen KdU genügt weder in seiner Ursprungsfassung noch nach der Fortschreibung zum 1. Januar 2016 den durch die Rechtsprechung für die Erstellung eines solchen Konzepts entwickelten Anforderungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst sind die angemessene Wohnungsgröße (aa) sowie der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln (bb). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem im Vergleichsraum angemessenen Wohnstandard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, Rn. 24). Datenerhebung und -auswertung zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen müssen dabei auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des Wohnungsmarktes wiederzugeben (stRspr seit BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16). Das Ursprungskonzept des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht (cc). Gleiches gilt für die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Fortschreibung des Konzepts (dd).

aa) Zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte zurückgegriffen werden, die die Bundesländer aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben und die im jeweilig streitigen Zeitraum gelten (stRspr; schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, Rn 24). Für das Land Hessen waren dies im streitgegenständlichen Zeitraum die Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20. Februar 2003, geändert durch die Richtlinien vom 22. Dezember 2008 (StAnz 2009, S. 286). Danach ist eine Wohnungsgröße für eine Person "bis 45 m²" (aufgrund der regionalen Wohnungsgrößenstruktur im Rahmen des Konzepts um 5 m² angehoben auf 50 m², vgl. dort S. 22) und – vorliegend maßgeblich – für zwei Personen "bis 60 m²" angemessen. Das Konzept der Beklagten ist von diesen Größen nicht zum Nachteil der Leistungsberechtigten abgewichen.

bb) Der Beklagte hat bei der Festlegung des gesamten Landkreises Limburg-Weilburg als örtlich maßgebenden Vergleichsraum für die Bestimmung der angemessenen Vergleichsmiete die Vorgaben des Bundessozialgerichts beachtet.
Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraums ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen – nicht zuletzt zur Schaffung einer hinreichenden Datenbasis – um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (nur BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/12 R, Rn. 13; stRspr). Gerade im ländlichen Raum kann es bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 21; stRspr).
Der Landkreis Limburg-Weilburg als Vergleichsraum wird diesen Grundsätzen gerecht. Dabei führt der Umstand, dass es sich um einen Flächenkreis handelt, der nicht auf ein einzelnes, zentral gelegenes Zentrum hin ausgerichtet ist, zwar zum Fehlen eines infrastrukturell wie verkehrstechnisch als verbindendes Glied zwischen den Randgebieten des Kreises wirkenden Zentrums. Die Kreishauptstadt Limburg an der Lahn liegt weit im Westen des Kreises und dürfte jedenfalls auf einen Teil der Region eine geringere Anziehungskraft auslösen als die südlich des Landkreises gelegenen Städte Wiesbaden und Frankfurt am Main; in den nordöstlichen Regionen des Kreises ist der Weg nach Wetzlar kürzer als in die Kreishauptstadt, so dass auch hier eine entsprechende Orientierung nach außen bestehen dürfte. Die Ausrichtung der gesamten in einem Vergleichsraum zusammengefassten Region auf ein einziges geographisches Zentrum hin ist für die Bildung des Vergleichsraumes jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingende Voraussetzung. Das Bundessozialgericht hat zwar wiederholt in Hinblick auf die Festlegung ganzer Großstädte als einheitliche Vergleichsräume die Ausrichtung des öffentlichen Nahverkehrs auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her und damit das Vorhandensein eines zentralen, verbindenden und gut erreichbaren Bezugspunktes betont (vgl. nur BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, jeweils Rn. 24 [Berlin]). Ein solcher zentraler Bezugspunkt in Form eines bedeutsamen Stadtzentrums prägt aber eben typischerweise den Lebensraum in der Großstadt, während ländliche Vergleichsräume auf ein Mittel- oder Oberzentrum hin orientiert sein können, dies aber nicht sein müssen, um sich als homogener Lebensraum darzustellen. Der Landkreis Limburg-Weilburg präsentiert sich im Übrigen als hinreichend homogener Lebensraum, in dem es keine – sich vom Rest des Vergleichsraumes unterscheidenden – Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Die Wohnverhältnisse sind im gesamten Landkreis im Wesentlichen ähnlich, was sich nicht zuletzt in den im Grunde nahe beieinanderliegenden Angemessenheitsgrenzen der verschiedenen Wohnungsmarkttypen niederschlägt (so lag die Varianz nach dem Ausgangskonzept – jeweils bezogen auf die Gesamtbruttokaltmiete – für 1-Personen-Haushalte bei maximal 25,50 Euro, für 2-Personen-Haushalte bei maximal 19,80 Euro und für 3-Personen-Haushalte bei maximal 18,00 Euro).
Die Vergleichsraumbildung ist vorliegend auch nicht dadurch eingeschränkt, dass es den Leistungsberechtigten aufgrund der räumlichen Dimensionen des Landkreises im Einzelfall oder unter Umständen sogar regelmäßig nicht zuzumuten sein mag, zur Senkung ihrer Unterkunftskosten im gesamten Vergleichsraum umzuziehen. Die Wegstrecken zwischen den jeweiligen Randgebieten des Landkreises sind allerdings zum Teil beträchtlich, wenn man sie in Hinblick auf die Frage des Erhalts des sozialen Umfelds hin betrachtet. So beträgt etwa die Distanz zwischen Limburg an der Lahn im Westen und A-Stadt im Osten rund 40 Kilometer, die Strecke zwischen Mengerskirchen im Norden und Bad Camberg im Süden 45 Kilometer. Diese regelmäßig mit dem Auto oder sogar dem an ländliche Gegebenheiten angepassten und in seiner Frequenz mit einer Großstadt nicht vergleichbaren öffentlichen Personennahverkehr zurückzulegen dürfte mit großem Aufwand verbunden sein und die Aufrechterhaltung des sozialen Umfelds im Falle des erzwungenen Umzugs erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Der Schutz des sozialen Umfeldes unterfällt jedoch nicht der Feststellung der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises; die "Umzugsfähigkeit" innerhalb des gesamten Vergleichsraumes ist in keiner Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Maßstab für die Bestimmung desselben gemacht (zutreffend Knickrehm, in: SGb 2017, 241, 247), insbesondere die vom Bundessozialgericht verschiedentlich bemühten "Pendlerentfernungen" (nur BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 65/09 R, Rn. 24) beziehen sich nicht auf die Zumutbarkeit des regelmäßigen Zurücklegens dieser Strecken, sondern auf die nähere Umschreibung der räumlichen Dimensionen der dort beurteilten Vergleichsräume (insofern stellen die Entscheidungen auch jeweils auf die Pendelstrecke vom Stadtrand ins Zentrum, nicht zwischen zwei maximal weit auseinanderliegenden Wohnorten im Vergleichsraum ab).
Dem steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entgegen, nach der ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfelds verbunden wäre, vom Leistungsberechtigten im Regelfall nicht verlangt werden soll (stRspr; nur BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 21; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn. 33). Der Schutz des sozialen Umfelds ist regelmäßig (erst) im Rahmen der konkreten Angemessenheit, also bei der Frage der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des Ergreifens von Kostensenkungsmaßnahmen zu prüfen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 19 m. w. Nw.). Das benachteiligt die Leistungsberechtigten auch nicht unangemessen (a. A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Februar 2017 – L 10 AS 333/16, Rn. 58, insbesondere unter Verweis auf die mit der Bejahung eines schlüssigen Konzepts einhergehende Beweislastumkehr hinsichtlich der Möglichkeit eines Umzugs im zumutbaren Rahmen). Denn zum einen kann individuellen Besonderheiten wie etwa dem Vorhandensein schulpflichtiger Kinder, denen ein Schulwechsel nicht zugemutet werden soll, oder der besonderen Abhängigkeit des Leistungsberechtigten von vorhandenen sozialen Unterstützungssystemen an seinem Wohnort im Rahmen der Prüfung des subjektiv zumutbaren Umzugsradius Rechnung getragen werden. Zum anderen kann – unter der Voraussetzung der Bildung tatsächlich angemessener Mietobergrenzen, die die Leistungsberechtigten nicht auf vereinzelte, besonders günstige Wohngebiete im Vergleichsraum verweisen, sondern sicherstellen, dass in allen oder doch zumindest den meisten Wohnlagen im Vergleichsraum auch angemessener Wohnraum zu finden ist – die Verweisung der Leistungsberechtigten auf einen Wohnort jenseits des näheren sozialen Umfelds regelmäßig vermieden werden. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall dann gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, jeweils Rn. 24; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09, Rn. 18).
Es spricht damit nichts dagegen, dass der Beklagte sein räumliches Zuständigkeitsgebiet insgesamt als einheitlichen Vergleichsraum betrachtet.

cc)

(1) Nach den durch das Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen erfordert ein Konzept zur Ermittlung der im Vergleichsraum angemessenen KdU ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum. Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (stRspr seit BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 19; etwa auch: Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09, Rn. 26; Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 28; Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 20, jew. m. w. Nw.):

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen;
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
- Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel);
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
- Validität der Datenerhebung;
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die Angemessenheitsgrenze ist im Ergebnis durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren, in der die Nettokaltmiete sowie die "kalten" Nebenkosten im Wege der Produktbildung mit der angemessenen Wohnfläche zu einem einzigen Angemessenheitswert zusammenfasst ist und innerhalb derer der Leistungsberechtigte bei der Wohnungswahl frei ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn. 33 f.; Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, Rn. 27; Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, Rn. 34; vgl. auch § 22b Abs. 1 Satz 1 SGB II; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Oktober 2017 – 1 BvL 2/15, 1 BvL 5/15, juris Rn. 17). Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 13 m. w. Nw.; jetzt auch § 22a Abs. 3 Satz 1 SGB II).

(2) Die Vorgehensweise bei der Erstellung des Konzepts des Beklagten lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die zentrale methodische Grundentscheidung des Konzepts ist es, den Landkreis als Vergleichsraum mittels des statistischen Verfahrens der Clusteranalyse in drei räumlich getrennte so genannte Wohnungsmarkttypen zu unterscheiden, in denen anhand festgelegter Kriterien Gebiete vergleichbarer Wohnungsmarkt- und Mietpreisstrukturen unabhängig von ihrer räumlichen Lage im Landkreis zusammengefasst wurden, und sodann die für die KdU geltenden Angemessenheitsgrenzen für jeden dieser Wohnungsmarkttypen gesondert zu ermitteln. Das Konzept geht dabei davon aus, dass im Falle der erforderlichen Kostensenkung ein Umzug nicht notwendig innerhalb des eigenen Wohnungsmarkttyps erfolgen muss und dass der Leistungsberechtigte beim Umzug nicht an die Angemessenheitsgrenzen des Wohnungsmarkttyps gebunden ist, in dem er unangemessen wohnt. Die Angemessenheitsprüfung für eine neu anzumietende Wohnung erfolgt vielmehr jeweils auf Basis der Werte des Wohnungsmarkts, in dem sich die Alternativwohnung befindet, selbst wenn dies bedeutet, dass der Leistungsberechtigte in eine Wohnung umzieht, die zwar nach dem am Zuzugsort geltenden Maßstab angemessen, tatsächlich aber teurer als die Ursprungswohnung ist.
Die für das Konzept vorgenommene Datenerhebung erstreckte sich auf alle kreisangehörigen Gemeinden. Erhoben wurden Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten. Beobachtungsgegenstand war dem Anspruch nach der gesamte Wohnungsmarkt, es wurden also nicht gezielt Mieten nur im unteren Wohnungsmarktsegment ermittelt. Ausgenommen wurden lediglich so genannte Substandard-Wohnungen, das heißt solche ohne innenliegendes Bad und ohne Sammelheizung, ferner Wohnungen mit weniger als 35 qm Wohnfläche. Direkt bei den Vermietern angefragte Datensätze wurden mittels entsprechender Filterfragen um Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen reduziert.
Sämtliche Bestandsmieten wurden zum Stichtag 1. März 2013 erhoben. Angeschrieben wurden hierbei in einem ersten Schritt die größeren Vermieter und Verwalter sowie auf zweiter Stufe rund 4.000 kleinere Vermieter. Auf dritter Stufe wurden die Daten um Mieten aus den SGB II-Datensätzen des Beklagten ergänzt, bereinigt um Datensätze mit unvollständigen Angaben sowie um sämtliche Wohnungen, zu denen Daten bereits auf der ersten oder zweiten Stufe angefragt (aber nicht notwendig auch zur Verfügung gestellt) worden waren; soweit zu einer Adresse also bereits eine Vermieteranfrage auf erster oder zweiter Stufe erfolgt war, wurden sämtliche unter dieser Adresse wohnenden Bedarfsgemeinschaften aus den vom Beklagten übermittelten Datensätzen gestrichen. Welcher Anteil der auf erster und zweiter Stufe erhobenen Datensätze von SGB II-, SGB XII- oder Wohngeldempfängern stammt ist mangels entsprechender Abfrage nicht bekannt.
Im Weiteren wurde jeder erhobene Datensatz unabhängig von der Erhebungsstufe mit gleichem Gewicht in die Auswertung eingestellt. Dabei wurden sämtliche Mieten zunächst auf den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und sodann den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen (orientiert an der Wohnfläche, nicht der Zahl der tatsächlichen Bewohner der Wohnung) zugeordnet. Für jedes sich so ergebende Tabellenfeld wurde anschließend eine Extremwertkappung vorgenommen, bei der alle Werte aussortiert wurden, die außerhalb des Bereichs um den Mittelwert herum lagen, der durch die um den Faktor 1,96 multiplizierte Standardabweichung definiert wurde.
Neben den Bestandsmieten wurden auch Angebotsmieten erfasst. Erfassungszeitraum war hier der 1. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 (sechs Monate). Ausgewertet wurden drei Internet-Suchportale, die örtliche Tagespresse und Anzeigenblätter sowie die Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. "Wohnungen des Luxussegments", die durch besondere Wohnmerkmale ausgewiesen wurden (Sauna, Swimmingpool, besonders teure, schon in der Anzeige ausgewiesene Bodenbeläge) blieben unberücksichtigt, im Übrigen erfolgte auch hier die Zuordnung zu den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen, eine Umrechnung auf den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete pro Quadratmeter sowie die Eliminierung von Extremwerten.
Aus den auf der ersten und zweiten (nicht der dritten) Stufe erhobenen Bestandsmieten wurden schließlich über entsprechende Fragestellungen noch jene Mietverhältnisse ermittelt, die in den letzten neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag (d. h. vom 1. Juni 2012 bis 28. Februar 2013) geschlossen wurden, und als Neuvertragsmieten weiter ausgewertet.
Auf der Grundlage der so erhobenen Daten bedient das Konzept sich im Weiteren zur Ermittlung der für die KdU geltenden Angemessenheitsgrenzen eines "interaktiven" bzw. "iterativen Verfahrens". Hierfür wurde zunächst – getrennt nach Personengröße der Haushalte, nicht aber nach Wohnungsmarkttypen – der Umfang der Nachfragergruppen nach preiswertem Wohnraum im Landkreis ermittelt. Einbezogen wurden hierbei Haushalte mit Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und/oder dem SGB XII, Haushalte mit Wohngeldempfängern sowie "sonstige Nachfragergruppen" im unteren Segment (ausgehend vom Bundesdurchschnitt nach: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung [BBSR], Forschungsprojekt "Kosten der Unterkunft und Wohnungsmärkte"). Durch den Vergleich mit der Anzahl der Haushalte insgesamt (nach: BBSR, Raumordnungsprognose 2013, Landkreis Limburg-Weilburg, Prognose 2013) wurde der Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment an den Haushalten im Landkreis mit insgesamt 21 % (differenziert nach Haushaltgröße zwischen 16 % und 33 %), der Anteil der SGB II-Bedarfsgemeinschaften an allen Haushalten mit 6,8 % errechnet.
Aus dem sich so ergebenden Nachfragervolumen im unteren Segment wurde sodann auf das erforderliche Angebotssegment zurückgeschlossen: Dem ermittelten Anteil der "Nachfrager nach günstigem Wohnraum" an den Gesamthaushalten sollte – so das Konzept – ein entsprechend großer Anteil des lokalen Wohnungsbestandes zur Verfügung stehen. Die weitere Berechnung hierzu erfolgte dergestalt, dass zunächst die im Rahmen der Untersuchung erhobenen Quadratmetermietwerte der Bestandsmieten (Nettokaltmieten) getrennt nach Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen aufsteigend sortiert wurden. Sodann wurde – als Ausgangspunkt des iterativen Verfahrens – entsprechend dem angenommenen Anteil der Nachfrager im günstigen Marktsegment eine vorläufige Grenze bei der jeweils 21. Perzentile gezogen, d. h. der Wert ermittelt, zu dem jeweils 21 % der Bestandsmieten im jeweiligen Tabellenfeld hätten finanziert werden können (immer bezogen auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter). In einem zweiten Schritt wurde ausgewertet, wie hoch der Anteil der ermittelten Angebotsmieten war, der zu dem sich so ergebenden Grenzwert hätte angemietet werden können. Ausgehend von der Annahme, dass es bei "‚normalen Wohnungsmarktverhältnissen‘, ohne zusätzliche und kurzfristige Nachfrageveränderungen" ausreichend sei, wenn zu den angemessenen Werten "10 % bis 20 %" der Angebotsmieten der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse angemietet werden könnten (so Seite 37 des Konzepts; im Verfahren hat E. als "Zielrichtung [ ...] ein[en] Anteil von über 10 %" der Angebots- und Neuvertragsmieten angegeben), wurde in einem dritten Schritt sodann die bei den Bestandsmieten ansetzende Perzentile so lange in 5 %-Schritten erhöht bzw. reduziert, bis die sich ergebenden erschwinglichen Angebotsanteile "als ausreichend unter den aktuellen Marktbedingungen bewertet werden [konnten]" (S. 37 des Konzepts). Der sich ergebende Wert wurde sodann "nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt" und gegebenenfalls – wenn hierbei ein deutlich zu hoher oder zu niedriger Prozentsatz angemessener Mieten herauskam – noch einmal korrigiert. Als Ergebnis dieses iterativen Prozesses ermittelte E. für den Landkreis Limburg-Weilburg für alle Wohnungsmarkttypen und alle Wohnungsgrößenklassen das 40. Perzentil (bezogen auf die nach Nettoquadratmeterpreisen aufsteigend geordneten Bestandsmieten) als ausschlaggebend und legte danach die sich ergebenden Werte für jedes Tabellenfeld in einem Zwischenschritt als "angemessene" Nettokaltmiete pro Quadratmeter fest.
Zur Ermittlung der angemessenen Nebenkosten greift das Konzept im Weiteren auf die von dem Beklagten übermittelten SGB II-Datensätze (dritte Stufe der Bestandsmietenerhebung) und die dort aufgeführten tatsächlichen kalten Betriebskostenvorauszahlungen zurück, wobei zur Erhöhung der Validität der Werte nur solche Datensätze berücksichtigt wurden, bei denen die Kombination aus Größe der Haushaltsgemeinschaft und Wohnfläche mit den insofern festgelegten Angemessenheitsgrenzen des Konzepts übereinstimmten (so wurden etwa aus den Original-Datensätzen der SGB II-Leistungsbezieher 135 Datensätze von 1-Personen-Bedarfsgemeinschaften, die auf Wohnflächen von über 100 qm wohnten, bei er Nebenkostenerhebung nicht berücksichtigt). Für die berücksichtigten Werte wurde, differenziert nach Wohnungsgröße und Wohnungsmarkttyp, der jeweilige Mittelwert bzw. Median (d. h. die 50. Perzentile, nicht der Durchschnittswert) ermittelt, zu der als angemessen ermittelten Nettokaltquadratmetermiete hinzuaddiert und so die für die Bruttokaltmiete als "angemessen" befundenen Quadratmeterwerte bestimmt. Diese wurden mit dem jeweils oberen Wert der Wohngrößenspannen multipliziert (beispielsweise für einen 2-Personen-Haushalt mit einer angemessenen Wohnfläche von 50 ≤ 60 qm: Bruttoquadratmeterpreis x 60 qm) und so schließlich die den Leistungsberechtigten kommunizierte Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft ermittelt. Auch hier wurde noch einmal der Anteil der erschwinglichen Angebots- und Neuvertragsmieten ermittelt.

(3) Das dargestellte Konzept der Firma E. erfüllt jedenfalls in der konkreten Ausformung, die es für den Zuständigkeitsbereich des Beklagten gefunden hat, nicht die von dem Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept.

(a) Soweit allerdings von der Klägerin eingewandt wird, dass der Anwendung bzw. Wirksamkeit des Konzepts dessen fehlende formale Publikation entgegenstünde, schließt das Gericht sich dem nicht an. Der Beklagte hat die in seinem Zuständigkeitsbereich geltenden Angemessenheitsgrenzen im Internet veröffentlicht. Die Mitteilung der Angemessenheitsgrenzen erfolgt im Übrigen im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung bzw. müsste dort erfolgen, eine konkrete Regelung für den einzelnen Leistungsberechtigten liegt sogar erst mit der tatsächlichen Absenkung seiner Leistungen vor. Der über die Ergebnisse hinausgehende Teil des Konzepts stellt lediglich den zu den angewendeten Werten führenden Weg, also ihre Begründung dar. Hinsichtlich des Letzteren ist eine Publikationspflicht nicht gegeben, wie etwa auch der Blick auf die Verkündung sonstiger Rechtsnormen zeigt (vgl. auch SG Augsburg, Urteil vom 24. November 2015 – S 8 AS 984/15, juris Rn. 41 f.; SG Duisburg, Urteil vom 19. April 2016 – S 48 SO 528/12, juris Rn. 26; a. A. SG Dortmund, Urteil vom 1. Dezember 2016 – S 19 AS 965/15, juris Rn. 29, das aber trotzdem von einer Anwendbarkeit auch des nichtveröffentlichten Konzepts ausgeht). Von der Publikations- bzw. Konkretisierungsfunktion der Kostensenkungsaufforderung geht im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14, juris Rn. 18).

(b) Aus Sicht des Gerichts ist es auch nicht prinzipiell zu beanstanden, dass der Beklagte das Konzept nicht durch eigene Mitarbeiter hat ausarbeiten lassen, sondern hierfür eine externe Firma beauftragt hat. Der Beklagte zeichnet dennoch für den Inhalt des Konzepts verantwortlich, soweit er es zur Anwendung bringt. Soweit er nicht in der Lage ist, einzelne Erhebungs- oder Berechnungsschritte zu erläutern, weil er diese nicht selber durchgeführt hat, geht dies mit ihm nach Hause. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die erforderlichen Informationen nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammten. Auf dieser Grundlage ist die Nutzung externen Sachverstandes und externer Kapazitäten nicht zu beanstanden.

(c) Zu beanstanden ist weiterhin nicht, dass das Konzept im Vergleichsraum nicht nur eine Referenzmiete für jede Haushaltsgröße festlegt, sondern drei Wohnungsmarkttypen bestimmt und für diese Wohnungsmarkttypen unterschiedliche Angemessenheitsgrenzen festlegt.

(aa) Das Gericht vermag keine prinzipiellen Einwände gegen die Bildung mehrerer Wohnungsmarkttypen bzw. mehrerer Regionen mit jeweils eigenen Angemessenheitswerten innerhalb des Gebiets eines Leistungsträgers zu erkennen. In seiner Rechtsprechung geht das Bundessozialgericht allerdings grundsätzlich von einer im gesamten "Vergleichsraum" einheitlich zu bildenden Angemessenheitsgrenze – differenziert nur noch Wohnungsgrößenklassen, orientiert an der Personenzahl der Bedarfsgemeinschaft – aus (vgl. Knickrehm, a. a. O., Rn. 247). Rechtlich vorgegeben ist dies zur Überzeugung des Gerichts indes nicht. Insbesondere die in der Leitentscheidung vom 22. September 2009 (B 4 AS 18/09 R – Wilhelmshaven I – Rn. 19) aufgestellte Forderung: "Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen" steht dem nicht entgegen. Denn zum einen genügt die Datenerhebung auch bei der Bildung verschiedener Wohnungsmarkttypen im Vergleichsraum dieser Anforderung, werden doch Daten nur im Vergleichsraum und über den gesamten Vergleichsraum hinweg erhoben. Zum anderen ist sichergestellt, dass bei der Auswertung dieser Daten im Rahmen der Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen in jedem einzelnen Wohnungsmarkttyp jeweils genau nur die Daten aus eben dem den Wohnungsmarkttyp bildenden Gebiet und aus dem gesamten den Wohnungsmarkttyp bildenden Gebiet Berücksichtigung finden. Die Bestandsaufnahme und -analyse (bezogen auf Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten gleichermaßen) erfolgt damit im Rahmen jedes einzelnen Wohnungsmarkttyps so, als wäre dieser ein in sich geschlossener Vergleichsraum; erst bei der Frage der tatsächlichen Anmietbarkeit angemessenen Wohnraums wird auf den Landkreis insgesamt als dem eigentlichen Vergleichsraum abgestellt, wobei für die Frage der Anmietbarkeit die jeweils in den Wohnungsmarkttypen geltenden Angemessenheitsgrenzen zur Anwendbarkeit kommen. Prinzipielle Einwände ergeben sich hiergegen – soweit für das Gericht erkennbar – aus den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Forderungen an ein schlüssiges Konzept nicht.
Dass der Beklagte den gesamten Landkreis und damit auch sein gesamtes räumliches Zuständigkeitsgebiet zum Gegenstand eines einheitlichen Konzepts gemacht hat, entspricht zudem dem nachvollziehbaren Bedürfnis einer effektiven verwaltungsorganisatorischen Praxis. Das Gericht vermag insofern auch – abgesehen von der unterschiedlichen Verwendung der Begrifflichkeiten – jedenfalls im Ergebnis keinen Unterschied zu der in § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II geschaffenen Regelung zu erkennen. § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II sieht ausdrücklich vor, dass die Kreise und kreisfreien Städte zum Zwecke der realitätsgerechten Abbildung der Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt "ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen" können. Der Begriff des "Vergleichsraums" in der Konzeption des Beklagten entspricht insofern seinem "Gebiet", die "Wohnungsmarkttypen" den "Vergleichsräumen" im Sinne des § 22b Abs. 1 Satz 4 SGB II, wobei das Gebiet des Landkreises – wie nicht zuletzt die sehr nahe beieinanderliegenden Angemessenheitsgrenzen in den einzelnen Wohnungsmarkttypen belegen – immer noch als als hinreichend "homogen" bezeichnet werden kann, um insofern auch der Definition des "Vergleichsraumes" des Bundessozialgerichts zu genügen.
Schließlich vermag das Gericht auch keine materiellen Einwände gegen die Bildung mehrerer Wohnungsmarkttypen im Vergleichsraum zu erkennen. Es ist nachvollziehbar, dass die Gemeinden eines zum Vergleichsraum bestimmten Flächenkreises trotz dessen grundsätzlicher struktureller Homogenität auch Unterschiede aufweisen, die sich in unterschiedlichen Mietniveaus im Kreisgebiet niederschlagen können. Um die Zuordnung der Kommunen zu den einzelnen Wohnungsmarkttypen frei von subjektiven Einschätzungen sicherzustellen, erfolgt die Zusammenfassung von Kommunen mit vergleichbaren Wohnungsmarktstrukturen mittels eines wissenschaftlich anerkannten und gebräuchlichen Verfahrens der multivarianten Clusteranalyse. Dieses Verfahren fasst diejenigen Kommunen zusammen, die sich strukturell am ähnlichsten sind, unabhängig von ihrer räumlichen Lage im Kreis. Dabei können sich auch räumlich entfernte Gemeinden bezüglich ihrer Wohnungsmärkte strukturell gleichen und ein ähnliches Mietpreisniveau aufweisen, während unter Umständen schon Nachbargemeinden aufgrund lokaler Besonderheiten unterschiedliche Mietpreisniveaus aufweisen. Die im Rahmen der Clusteranalyse erfolgende Zusammenfassung auch räumlich nicht zusammenliegender Gemeinden zu einem Wohnungsmarkttyp ist dabei geeignet, der vom Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 30/08 R) angemahnten Vermeidung einer "Ghettobildung" zu dienen, weil die Leistungsberechtigten im Ergebnis nicht innerhalb des gesamten Vergleichsraumes auf nur eine Angemessenheitsgrenze und damit letztlich ein Niedrigpreisgebiet verwiesen werden. Die Clusteranalyse bietet stattdessen den Vorteil, dass bezogen auf den Wohnungsmarkt teurere Kommunen nicht mit günstigeren Kommunen zusammengefasst und die Mietunterschiede so negiert bzw. im unteren Mietsegment nivelliert werden. Der tatsächliche Wohnungsmarkt würde weniger realitätsgerecht abgebildet werden, falls trotz tatsächlich bestehender unterschiedlicher Mietpreisstrukturen ein einzelner Wert für den gesamten Vergleichsraum angesetzt würde. Leistungsberechtigte aus tendenziell teureren Kommunen würden in die billigeren abgedrängt, während gleichzeitig in Gemeinden mit niedrigerem Mietniveau Mieterhöhungspotenziale erzeugt und damit der Wohnungsmarkt insgesamt negativ beeinflusst werden könnte. Dass die Referenzmiete der gebildeten Wohnungsmarkttypen unterschiedlich hoch ist, führt umgekehrt nicht zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsempfänger. Ihr Anspruch ist lediglich durch die in ihrem Wohnort jeweils geltende Angemessenheitsgrenze beschränkt. Falls ihre KdU in dem für ihren Wohnort maßgeblichen Wohnungsmarkttyp unangemessen ist, können sie innerhalb des gesamten Landkreises, also auch in einen anderen Wohnungsmarkttyp mit einer höheren Referenzmiete umziehen, wobei jeweils die Angemessenheitswerte des Zuzugsortes für sie gelten (zu allem auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2016, L 3 AS 137/14, juris Rn. 35 ff.). Im Falle der subjektiven Einschränkung des dem Leistungsberechtigten zuzumutenden Umzugsradius gilt im Übrigen nichts anderes als bei einem einheitlichen Mietniveau im Vergleichsraum sonst auch: Ist es dem Leistungsberechtigten trotz intensiver Suche nicht möglich, im Rahmen des ihm zumutbaren Umzugsradius eine angemessene Wohnung anzumieten, bleibt sein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdU bestehen; die Annahme, dass bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts angemessener Wohnraum (irgendwo im Vergleichsraum) für jeden zu finden und die Kostensenkung damit nach angemessener Zeit rechtfertigbar ist, ist in diesem Fall – genauso wie bei einer für den gesamten Vergleichsraum einheitlich gebildeten Angemessenheitsgrenze – aufgrund der gegebenen subjektiven Situation zu modifizieren.

(bb) Auch die für den Beklagten konkret vorgenommene Clusteranalyse begegnet keinen Bedenken. Die Firma E. hat hierfür auf verschiedene wohnungsmarktrelevante Strukturindikatoren, die einen Einfluss auf das örtliche Mietpreisniveau ausüben, zurückgegriffen. Berücksichtigt wurden nur amtliche Indikatoren, die nicht eigens im Rahmen der Konzepterstellung erhoben wurden und valide bereits vorlagen, im Einzelnen: die Bevölkerungsentwicklung auf Kommunenebene 2007-2012; die Bevölkerungsdichte; die Siedlungsstruktur (Anteil der Mehrfamilienhäuser mit drei und mehr Wohneinheiten); das Pro-Kopf-Einkommen; die Neubautätigkeit; die Wohngeldeinstufung (Mietenstufe nach WoGG), die Bodenpreise sowie die Entfernung zum jeweils nächsten Oberzentrum in Autominuten (Seite 16 f. des Konzepts). Zusammengefasst wurden sodann diejenigen Kommunen, die sich in der Summe der Indikatoren am wenigsten voneinander unterscheiden (im Detail zur Clusteranalyse: Anlage 2 des Konzepts). Das angewendete Verfahren der Clusteranalyse lässt sich dabei wie folgt zusammenfassen: Zur Quantifizierung der Ähnlichkeit der Gebiete wurden zunächst die Indikatoren, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Bezugssysteme notwendig voneinander verschiedene Skalierungen aufweisen, so standardisiert, dass sie miteinander vergleichbar wurden. Hierfür wurden alle Werte mithilfe einer linearen Transformation auf das Intervall [0, 1] normiert, wobei das jeweilige Minimum eines Indikators den Wert 0, das entsprechende Maximum den Wert 1 zugewiesen bekam und die übrigen Werte entsprechend dazwischen angesiedelt wurden. Im Weiteren wurde für alle möglichen Paarungen, die sich aus den 19 Gebieten (5 Städte und 14 Gemeinden) im Landkreis Limburg-Weilburg bilden lassen, das so genannte Distanzmaß ermittelt. Bei diesem Schritt wird für jedes mögliche Paar aus zwei Gebieten der Differenzwert der Indikatoren quadriert. Im Anschluss werden diese quadrierten Differenzen aufsummiert. Es werden dann die Cluster/Gebiete zusammengeführt, die sich am ähnlichsten sind, bei denen die Summe der quadrierten Differenzwerte der einzelnen Indikatoren also am kleinsten ist bzw. deren Zusammenführung das "Heterogenitätsmaß" innerhalb des neuen Clusters am wenigsten vergrößert. Für die neu erstellten Gruppierungen (Cluster) werden im nächsten Schritt erneut Distanzwerte berechnet, um dann wiederum diejenigen Cluster zu fusionieren, die die Varianz innerhalb der neu zu bildenden Cluster am geringsten erhöhen. Hierbei erhöht sich die gesamte Fehlerquadratsumme (d. h. die Differenz innerhalb der einzelnen Cluster) mit jedem weiteren Fusionsschritt. Zur Bestimmung einer sinnvollen Clusterzahl wird die Entwicklung der Fehlerquadratsumme (als Heterogenitätsmaß) im Verlauf der Clusterbildung betrachtet. Für den Landkreis Limburg-Weilburg führte dies nachvollziehbar zu dem Schluss, dass eine Gliederung in drei Cluster den besten Kompromiss zwischen einer möglichst homogenen Clusterstruktur und einer niedrigen Clusteranzahl darstelle.
Unter Berücksichtigung der zulässigen Methodenvielfalt bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die KdU ist das Verfahren des Beklagten insoweit nicht zu beanstanden. Für das Gericht stellen sich weder die herangezogenen Indikatoren unter dem Gesichtspunkt der empirischen Validität noch das Verfahren der Clusterbildung unter mathematisch-statistischen Gesichtspunkten als problematisch dar. Die über die Clusteranalyse gebildeten Wohnungsmarkttypen sind im Übrigen auch im Ergebnis nachvollziehbar: Der aufgrund der Clusteranalyse definierte Wohnungsmarkttyp I wird gebildet durch die Städte Bad Camberg und Limburg an der Lahn sowie die Gemeinde Elz. Dieser Wohnungsmarkttyp ist hauptsächlich geprägt durch deutlich überdurchschnittliche Bodenpreise, eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte und eine überdurchschnittliche Siedlungsstruktur (hoher Anteil an Mehrfamilienhäusern). Die Bevölkerungsentwicklung liegt klar über dem Durchschnitt; dasselbe gilt für das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen in Bad Camberg und der Gemeinde Elz, in Limburg an der Lahn wird hier immerhin eine durchschnittliche Indikatorausbildung erreicht. Der Wohnungsmarkttyp II besteht aus der Stadt G-Stadt sowie den Gemeinden bzw. Marktflecken Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Waldbrunn (Westerwald), A-Stadt und D-Stadt. Dieser Wohnungsmarkttyp ist gekennzeichnet durch unterdurchschnittliche bis durchschnittliche Indikatorausprägung. Bevölkerungsdichte, Bodenpreise und die Entfernung zum nächsten Oberzentrum sind hier klar unterduchschnittlich ausgeprägt, während die Siedlungsstruktur nur leicht unterhalb des Durchschnitts im Kreisgebiet liegt. Den Wohnungsmarkttyp III bilden schließlich die Städte Hadamar und Runkel sowie die Gemeinden bzw. Marktflecken Brechen, Dornburg, Elbtal, Hünfelden, Selters (Taunus) und B-Stadt. Charakteristisch sind die größtenteils durchschnittlichen Indikatorausprägungen. Die Entfernung zum nächsten Oberzentrum liegt klar über dem Kreisdurchschnitt. Insgesamt betrachtet werden in diesem Wohnungsmarkttyp überdurchschnittlich viele neue Wohngebäude (Neugebäude) errichtet (vgl. Punkt 4.2).
Die von dem Beklagten zugrunde gelegte Differenzierung dreier Wohnungsmarkttypen ist danach nicht zu beanstanden.

(d) Jedoch erfüllt die von dem Beklagten bzw. von der Firma E. durchgeführte Datenerhebung nicht die Anforderungen, die das Bundessozialgericht an ein schlüssiges Konzept stellt.

(aa) Das KdU-Konzept des Beklagten enthält allerdings eine nachvollziehbare Definition des Gegenstands der Beobachtung. Die Datenerhebung ist über den gesamten Vergleichsraum, d.h. das Gebiet des Landkreises Limburg-Weilburg hinweg erfolgt, die Zeiträume der Datenerhebung wurden klar definiert. Auch ist klar definiert, welche Art von Wohnungen berücksichtigt wurde. So flossen in die Datenerhebung nicht nur Wohnungen eines bestimmten Segments des Wohnungsmarktes, sondern – jedenfalls vom Anspruch her – Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) ein. Neben frei finanzierten Wohnungen wurden auch solche berücksichtigt, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen (hierzu BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R). Es wurden Substandardwohnungen ohne eingeschlossenem Bad oder Sammelheizung ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 65/09 R, Rn. 31; auch Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 21 m. w. N.). Von der Erhebung ausgeschlossen wurden Wohnungen mit Freundschaftsmieten, mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag) und Ferienwohnungen sowie möblierte Wohnungen, bei denen eine Unterscheidung zwischen Nettokaltmiete und den Zahlungen für die Möblierung nicht möglich waren, außerdem Wohnungen unter 35 qm, bei denen eine Verzerrung des durchschnittlichen Quadratmetermietpreises zu befürchten gewesen wäre. Insoweit ist der zu Grunde gelegte Datenbestand nicht zu beanstanden.

(bb) Nicht zu beanstanden ist auch der Umfang des erhobenen Datenbestandes zu den Bestandsmieten als solches. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16) ist eine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept u.a. dann gegeben, wenn entweder der Datensatz eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen wird (BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 77/12 R, Rn. 34; vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, Rn. 24; vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn. 27 und B 14 AS 2/10 R, Rn. 22; vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R, Rn. 27) oder die Erhebung ausschließlich im einfachen Segment erfolgt (BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 S 91/10 R, Rn. 24; vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 21) oder die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16).
Der Beklagte hat sich für letzteren Erhebungsansatz entschieden. Er hat hierbei zum Stichtag 1. März 2013 4.502 Bestandsmieten bei einem Mietwohnungsbestand (laut Zensus 2011) von rund 29.850 Mietwohnungen ausgewertet, von denen nach Ausschluss der Datensätze mit fehlenden oder unplausiblen Angaben sowie so genannten Substandardwohnungen noch 4.164 Mietwerte in die Auswertung eingeflossen sind. Dies entspricht einer Quote von deutlich über 10 % des Mietwohnungsbestandes im Landkreis, wobei je nach Wohnungsmarkttyp zwischen 12 % (WMT III) und 16 % (WMT I) des Bestandes Berücksichtigung fanden. Auch nach der vorgenommenen Extremwertkappung verblieben noch insgesamt 3.909 Datensätze, die wiederum zwischen 10,9 % (WMT III) und 14,7 % (WMT I) des zu Wohnzwecken vermieteten Gesamtbestandes in den einzelnen Wohnungsmarkttypen abbildeten und damit vom Datenvolumen her (mehr als 10 % des Gesamtmarktes) als ausreichend repräsentativ betrachtet werden können. Die ermittelten Daten wurden dezidiert in den verschiedenen Tabellen und den zugehörigen Erläuterungen dargestellt.

(cc) Angesichts des gewählten Erhebungsansatzes genügt der durch E. erhobene Datenbestand zu den Bestandsmieten jedoch insofern nicht den an ein schlüssiges Konzept zu richtenden rechnerisch-statistischen Anforderungen, als er in seiner Zusammensetzung – entgegen dem erhobenen Anspruch – nicht geeignet ist, den Wohnungsmarkt im Vergleichsraum bzw. in den einzelnen Wohnungsmarkttypen insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der verschiedenen Wohnstandards, realitätsgerecht abzubilden.
Der Leistungsträger kann für die Ermittlung eines schlüssigen Konzepts auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards, und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln. Er kann auch bei der Datenerhebung nur auf die Wohnungen einfachen Standards zurückgreifen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments (Spannoberwert) zu Grunde legen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 21; Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R, Rn. 24; Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 131/10 R, Rn. 22). Daten, die ausschließlich von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII oder von Wohngeldempfängern stammen, sind insofern nicht geeignet, den gesamten Mietmarkt abzubilden (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R, Rn. 24). Wird aus diesen Werten darum nochmals der Durchschnitt gebildet – oder, wie im Fall des Beklagten, unter Heranziehung anderer Kriterien ein sogar darunter liegender Wert zum Maßstab der Angemessenheit gewählt –, kommt es zum unzulässigen Zirkelschluss; es ergibt sich ein Angemessenheitswert, von dem sowohl nach der allgemeinen Lebenserfahrung als auch nach mathematisch-statistischen Grundsätzen nicht mehr angenommen werden kann, dass er das tatsächliche Marktsegment, das allen SGB II- (und SGB XII-)Empfängern offen stehen müsste, realistisch abbildet (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R, , Rn. 24; Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 21).
Der Beklagte bzw. für ihn die Firma E. hat bei der Erhebung der Bestandsmieten auf den Gesamtwohnungsmarkt abgestellt, um auf dieser Grundlage angemessene KdU-Werte für den Leistungsbezug zu ermitteln. Hierfür wurden in einem ersten Schritt die großen Vermieter der Region, in einem zweiten Schritt kleinere Vermieter angeschrieben und Bestandsdatensätze angefragt. Von den größeren Vermietern erfolgte laut E. eine nur geringe Rückmeldung bzw. die Übermittlung nicht verwertbarer, weil nur aggregierter Daten; von den insgesamt rund 4.000 angeschriebenen kleineren Vermietern erfolgte ein Rücklauf in Höhe von nur 10 bis 20 %. Angesichts dessen machte der Anteil der auf der dritten Stufe erhobenen SGB II-Datensätzen an den insgesamt erhobenen Bestandmieten nach Auskunft von E. im Ergebnis 77 % aller Bestandsdatensätze aus. Differenziert nach Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen betrug er je nach Tabellenfeld sogar bis zu 93 %.
Hinzu kommt, dass zu den auf der ersten und zweiten Stufe erhobenen insgesamt 23 % der Bestandsmieten keine Auskunft darüber vorliegt, ob diese ebenfalls SGB II-Empfängern oder SGB XII-Empfängern, Wohngeldberechtigten oder sonstigen Nachfragern aus dem unteren Marktsegment zuzuordnen sind. Geht man von einer statistischen Normalverteilung und also davon aus, dass der entsprechende Anteil solcher Wohnungen dem Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment an den Haushalten insgesamt entspricht, entspräche dies weiteren 4,83 % (21 % von 23 %) des Gesamtdatenbestandes. Damit entstammten – unter Zugrundelegung der statistisch zu erwartenden Bedingungen – rund 82 % (ca. 77 % plus 4,83 %) aller erhobenen Bestandsmieten dem unteren Marktsegment, während nur 18 % der erhobenen Werte das mittlere und höhere Marktsegment repräsentierten.
Darüber hinaus spricht viel dafür, dass das Verhältnis der Repräsentativität der Daten-sätze im Ergebnis sogar noch ungünstiger ist. Der Beklagte hat trotz wiederholter Anfrage nicht mitgeteilt, wie viele SGB II-Datensätze von ihm absolut an E. übermittelt wurden; geht man aber davon aus, dass wie angegeben rund 77 % der insgesamt erhobenen 4.502 Datensätze auf der dritten Stufe erhoben wurden und also direkt aus dem SGB II-Bestand des Beklagten stammten, müssten dies etwa 3.467 Datensätze gewesen sein (77/100 x 4.502). Dem standen im März 2013 im Landkreis Limburg-Weilburg 5.450 SGB II-Bedarfsgemeinschaften gegenüber (Tabelle 9 des Konzepts). Der Beklagte hätte damit nur rund 64 % seiner Datensätze an E. übermittelt. Die Daten von (rechnerisch) 1.983 Bedarfsgemeinschaften dürften dagegen nicht übermittelt worden sein, wobei eine detaillierte Auskunft über die hierbei zur Anwendung gekommenen Auswahlkriterien nicht erhältlich war. Der Beklagte konnte im Gerichtsverfahren insbesondere nicht angeben, welcher Anteil der nicht übermittelten 1.983 Datensätze deswegen nicht an E. gegeben wurde, weil die Bedarfsgemeinschaften unter Adressen wohnten, die bereits auf erster und zweiter Stufe abgefragt (nicht notwendig auch übermittelt) worden waren. Das Gericht hält es allerdings für wahrscheinlich, dass für einen nicht unerheblichen Teil der SGB II-Empfänger deswegen keine Daten übermittelt werden konnten, weil diese nicht zur Miete, sondern in eigenem Wohneigentum leben. Der Anteil der im Landkreis Limburg-Weilburg von den Eigentümern selbst bewohnten Wohnungen beträgt – über die gesamte Bevölkerung – 61 % (bei den 1- und 2-Personenhaushalten weniger). Unter den Leistungsempfängern dürfte dieser Anteil nach der allgemeinen Lebenserfahrung und auch den Erkenntnissen des Gerichts aus anderen Verfahren aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten erheblich niedriger liegen; eine abschließende Aussage kann hierzu jedoch nicht getroffen werden. Wenn dann jedenfalls bei der Datenerhebung auf dritter Stufe noch ein guter Teil der nicht übermittelten 1.983 SGB II-Datensätze wegen Überschneidungen mit der Erhebung auf den ersten beiden Stufen zurückgehalten wurde, während gleichzeitig dort überhaupt nur insgesamt 1.035 Datensätze erhoben wurden (23/100 x 4.502), spricht selbst bei einer eingeschränkten Rücklaufrate auf den ersten beiden Stufen Einiges dafür, dass der Anteil der dort von SGB II- Empfängern stammenden Datensätze den entsprechenden Anteil an der Bevölkerung von 6,8 % (was in absoluten Zahlen lediglich 70 Datensätzen entspräche) überschritt und also der Anteil der insgesamt erhobenen Datensätze, der dem unteren Marktsegment entstammte, insgesamt noch über 82 % lag.
Selbst wenn man aber diese allein auf Wahrscheinlichkeiten bzw. gerichtlichen Annahmen beruhenden Korrekturen außer Acht ließe, kommt es jedenfalls dadurch, dass der Beklagte zwar nicht sämtliche, sicher aber mehr als 77 % aller Datensätze im unteren Segment erhoben hat und gleichzeitig im Weiteren so vorgegangen ist, als wäre der Gesamtwohnungsmarkt durch den Datenbestand gleichmäßig abgebildet und eine Grenzziehung bei der 40. Perzentile – aus Bestandsmietenperspektive – daher unproblematisch, im Ergebnis zu dem vom Bundessozialgericht zu Recht für unzulässig befundenen Zirkelschluss.
Anzumerken ist im Übrigen, dass dem Beklagten zwar insoweit zuzustimmen ist, dass sich die bei den Bestandsmieten eingezogene 40. Perzentile nicht auf die Gesamtmiete (brutto oder netto), sondern tatsächlich nur auf die der Größe nach sortierten Nettokaltmieten pro Quadratmeter bezieht. Da die jeweils zulässige Gesamtmiete sich aus dem Produkt der für angemessen befundenen (bei der 40. Perzentile liegenden) Nettokaltmiete pro Quadratmeter mit der für die Größe der Bedarfsgemeinschaft maximal zulässigen Quadratmeterzahl ergibt (im Falle der Klägerinnen etwa 60 qm), dürften im Ergebnis tatsächlich mehr als 40 % der erhobenen Bestandsmieten den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts entsprechen. Die absolute Zahl der nach dem Konzept des Beklagten mindestens unangemessen wohnenden SGB II-Empfänger lässt sich damit – anders als von den Klägerinnen angenommen – nicht einfach mit 37 % der Gesamtzahl der erhobenen Bestandsmieten gleichsetzen (77 % - 40 %). Angesichts des Umstandes, dass auf der 3. Stufe nur die Datensätze von etwa 64 % aller Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II in die Bestandsdatenerhebung Eingang gefunden haben, dürfte der Anteil der nach dem Konzept unangemessen wohnenden SGB II-Empfänger aber tatsächlich sogar noch höher liegen.

(dd) Ergänzend ist festzustellen, dass auch die Ermittlung der in die Gesamtangemessenheitsgrenze eingeflossenen "angemessenen" Nebenkostenwerte nicht den Anforderungen genügt, die die Rechtsprechung an diese stellt.
In den abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis der Unterkunft sind im Rahmen der Produkttheorie auch die sogenannten "kalten" Betriebskosten i.S.d. § 556 BGB als Faktor mit einzubeziehen (grundlegend BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 33). Zwar hat das Bundessozialgericht hierzu entschieden, dass es zulässig sei, hierbei auf bereits vorliegende Daten aus örtlichen Betriebskostenübersichten zurückzugreifen und insofern auf die sich ergebenden Durchschnittswerte (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, Rn. 34). Auch insofern dürfte es aber unzulässig sein, hierbei – wie vorliegend durch den alleinigen Rückgriff auf die zur Verfügung gestellten SGB II-Datensätze geschehen – allein auf Datensätze aus dem unteren Mietsegment zurückzugreifen und dann aus diesen einen Durchschnittswert (bzw. wie vorliegend: den Median) zu ermitteln, anstatt sich an der Spannobergrenze zu orientieren. Denn es ist davon auszugehen, dass auch hinsichtlich der Nebenkosten der sich allein auf das untere Mietsegment beziehende Durchschnittswert tendenziell niedriger liegt als bei Erfassung des gesamten Mietmarktes (BSG, Urteil vom 22. August 2012 – B 14 AS 13/12 R, Rn. 27). Worauf sich demgegenüber die Annahme des Beklagten stützt, dass bei Zugrundelegung allein von Datensätzen aus dem SGB II die Angemessenheitsgrenze bei der 50. Perzentile zu ziehen und damit festzulegen sei, dass die Hälfte der Leistungsberechtigten unangemessene Nebenkosten produzierten, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

(e) Anders als von dem Beklagten vertreten lässt sich die unzureichende Datenlage bei den Bestandsmieten auch nicht durch den von dem Beklagten durchgeführten Abgleich mit den Angebotsmieten ausgleichen. Zwar setzt das Bundessozialgericht die Einbeziehung des aktuellen Mietmarktes und damit die Einbeziehung von Angebots- und gegebenenfalls Neuvertragsmieten bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts voraus (nur BSG, Urteil vom Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 22 m. w. Nw.). Hierfür genügt indes nicht die isolierte Analyse des zur Verfügung stehenden Angebots ohne Bezugnahme auf das Nachfragersegment. Vielmehr ist bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen auch zu berücksichtigen, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger sowie andere Niedrigeinkommensbezieher nach Wohnungen in diesem Segment trifft; die Nachfrageseite ist also hinreichend konkret einzubeziehen (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – L 7 AS 637/12, juris Rn. 147, bestätigt durch BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R, Rn. 22 f.). Das Vorgehen des Beklagten im Rahmen der Konzepterstellung genügt auch diesen Anforderungen nicht.

(aa) Der Beklagte hat im Rahmen seines Konzepts über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg öffentlich zugängliche Mietangebote erhoben und sodann im Rahmen eines iterativen Verfahrens die sich aus einer jeweiligen Perzentilsetzung bei den Bestandsmieten ergebenden Angemessenheitsgrenzen daraufhin überprüft, ob sich mit ihnen in jeder Wohngrößenklasse "ein Anteil von über 10 %" bzw. von "10 bis 20 %" der inserierten Wohnungen tatsächlich anmieten ließe.

(bb) In Hinblick auf diese Vorgehensweise ist bereits nicht nachzuvollziehen, warum es bei einem durchschnittlichen Anteil der "Nachfrager im unteren Marktsegment" an der Wohnbevölkerung von 21 % (Tabelle 9) ausreichend sein sollte, wenn "über 10 %" bzw. "10 bis 20 %" der auf dem Markt befindlichen Angebotsmieten den Angemessenheitskriterien des Konzepts genügen. Denn um die Wohnungen im "angemessenen" Marktsegment dürften nicht nur die SGB II-Leistungsberechtigten, sondern auch sämtliche übrigen Nachfrager im unteren Marktsegment konkurrieren. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Anteil der nicht öffentlich inserierten Wohnungen im Durchschnitt einen niedrigeren Mietzins aufweist als der Anteil der veröffentlichten und nach Eliminierung des Luxussegments und Durchführung der Extremwertkappung in die Konzepterstellung einbezogenen Wohnungen – was lediglich eine Vermutung darstellt –, so findet sich jedenfalls methodisch für die vorgenommene Grenzziehung keine hinreichend belastbare Begründung. Unschlüssig wird die Grenzziehung jedoch spätestens dort, wo der Anteil der Nachfrager im unteren Marktsegment deutlich über 20 % der Haushalte im Landkreis ausmacht, so bei 1-Personen- (24 %) und insbesondere 5-Personen-Haushalten (33 %). Die Grenzziehung ist noch problematischer, wenn berücksichtig wird, dass der Anteil der zur Miete und nicht im Eigenheim wohnenden Haushalte im unteren Nachfragersegment deutlich höher liegen dürfte als bei den Besserverdienenden, so dass sie auch als Wohnungssuchende auf dem Mietwohnungsmarkt deutlich stärker vertreten sein dürften als dies ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung entspricht.

(cc) Die aus der Datenerhebung gezogenen Schlussfolgerungen begegnen im Übrigen gravierenden statistischen Bedenken sowohl in Hinblick auf ihre Verteilung auf die einzelnen Wohngrößenklassen als auch in Hinblick auf ihre räumliche Verteilung im Vergleichsraum. Bei den erhobenen Angebotsmieten handelt es sich allerdings um Wohnungen, die auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angeboten wurden; sie dürften damit – abgesehen vom Luxussegment – den gesamten Mietmarkt oder, wenn man der Annahme des Beklagten folgt, dass eher teurere Wohnungen überhaupt öffentlich vermarktet werden, sogar ein überdurchschnittlich teures Segment desselben abbilden. Allein das Volumen der im Referenzzeitraum erhebbaren Datensätze lässt jedoch darauf schließen, dass der Mietmarkt im Landkreis Limburg-Weilburg entweder von massiver Knappheit geprägt und zu den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts anmietbarer Wohnraum jedenfalls für kleinere Bedarfsgemeinschaften mit großer Wahrscheinlichkeit gar nicht bzw. nicht überall im Vergleichsraum vorhanden ist, oder aber die erhobenen Datensätze bilden nur einen so geringen Anteil des tatsächlich vorhandenen bzw. von dem Beklagten unterstellten Marktes ab, dass sie für diesen nicht mehr als repräsentativ betrachtet werden können. Im Einzelnen:
Im Rahmen der Angebotsmieten konnten über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg 1.129 Datensätze erhoben und ausgewertet werden (Tabelle 8 des Konzepts), was 3,8 % des gesamten Mietmarktes entspricht (bei 29.850 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen im Landkreis, Zensus 2011, S. 14; S. 25 des Konzepts). Nach Abzug der Wohnungen mit einer Wohnfläche von unter 35 qm verblieben 1.115 und nach Vornahme der Extremwertkappung noch 927 statistisch verwertbare Datensätze (Tabellen 7 und 8; das entspricht einem Datenverlust von 18,1 % im Rahmen der Extremwertkappung bzw. verbleibende Datensätzen in einem Umfang von 3,1 % des Mietwohnungsmarktes). Diesen Zahlen stellt das Konzept selbst die Annahme gegenüber, dass die übliche Fluktuation auf dem Wohnungsmarkt (Zuzüge und Umzüge) bei 8-10 % des gesamten Wohnungsbestandes liege und also mit etwa 2.400-3.000 Neuvermietungen anzusetzen sei (Seite 31 des Konzepts). Rechnet man die Angebotserhebung aufs Jahr hoch, wäre (rechnerisch) von einem öffentlich ausgeschriebenen Angebot von 2.258 Mietwohnungen (1.129 x 2) auszugehen, was immerhin 7,6 % des Gesamtwohnungsmarktes entspräche. Der Angebotsmarkt dürfte damit tatsächlich relativ gut erfasst worden sein.
Das so ermittelte Angebot verteilt sich jedoch sehr unterschiedlich auf die verschiedenen Wohngrößenklassen. So konnten für 1-Personen-Haushalte über den Erhebungszeitraum von sechs Monaten hinweg im gesamten Landkreis nur überhaupt 78 verwertbare Datensätze erhoben werden, für 2-Personen-Haushalte waren es 117, zusammengerechnet also 195 Angebotsmieten (vor Extremwertkappung: 94 bzw. 135, insgesamt also 229; vgl. Tabelle 8). Demgegenüber wurden 165 (205) Wohnungen für 3-Personen-Haushalte, 180 (220) Wohnungen für 4-Personen-Haushalte und 387 (461) Wohnungen für Haushalte mit fünf und mehr Personen erhoben bzw. ausgewertet. Während der verwertbare Anteil der für 1- und 2-Personen-Haushalte geeigneten Wohnungen an den auswertbaren Angebotsmieten also lediglich 21 % (195 von 927) betrug, belief sich der Anteil der 1- und 2-Personenhaushalte an den "Nachfragern im unteren Marktsegment" nach den vom Konzept zu Grunde gelegten Daten auf 70 % (11.800 von 16.830) und an den Haushalten im Landkreis insgesamt sogar auf 72 % (57.900 von 80.100 Haushalten, jeweils Tabelle 9; der Zensus 2011, "Gebäude und Wohnungen sowie Wohnverhältnisse der Haushalte. Landkreis Limburg-Weilburg am 9. Mai 2011", Tabelle 4.2, gibt eine Gesamtzahl von 73.012 privaten Haushalten im Landkreis insgesamt an, von denen 22.195 auf 1-Personen- und 24.334 auf 2-Personen-Haushalte entfielen; dies entspräche einem Anteil von zusammen 64 %). Nach dem Zensus 2011 (Tabelle 4.2) lebten dabei 12.620 der 1-Personen- und 8.735 der 2 Personen-Haushalte in zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen (das entspricht rund 46 % aller 1- und 2-Personen-Haushalte). Bei einer geschätzten Umzugsrate von 8-10 % und einer unterstellten strikten Trennung von Miet- und Eigentumsmarkt hätte es zur Erzielung eines ausreichenden Wohnungsangebots für 1- und 2-Personen-Haushalte im Landkreis Limburg-Weilburg im Jahr damit nicht hochgerechnet 390 (2 x 195) bzw., vor Extremwertkappung: 458 (2 x 229), sondern tatsächlich ca. 1.708 – 2.136 Angebots- (bzw. Neuvertrags-)mieten bedurft (8-10 % von 21.355). Im unteren Nachfragersegment hätte es für eine statistisch ausreichende Versorgung der mietwohnungssuchenden 1- und 2-Personenhaushalte – bei der von dem Beklagten angenommenen Umzugsrate von 8-10 % sowie unter der Annahme, dass sich der Anteil der zur Miete wohnenden Haushalte im unteren Marktsegment gegenüber dem Anteil der zur Miete wohnenden Haushalte an den Haushalten im Landkreis insgesamt nicht unterscheidet – zwischen 434 und 543 Wohnungen bedurft (8-10 % von 46 % von 11.800), die zu den von dem Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenzen hätten angemietet werden können. Dabei sind noch in keiner Form die durch die späteren Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten vorgenommenen Eingriffe in den Nachfragermarkt berücksichtigt. Tatsächlich konnten bei Anwendung der durch das Konzept festgelegten Mietobergrenzen über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg im gesamten Landkreis insgesamt 20 angemessene Mietwohnungen mit einer Fläche von bis zu 50 qm und 27 angemessene Wohnungen mit einer Wohnfläche von )50 bis ≤ 60 ermittelt werden. Aufs Jahr gerechnet entspricht dies – selbst wenn keine Kostensenkungsaufforderungen ausgesprochen und so weitere Markteingriffe vorgenommen worden wären – nicht einmal einem Fünftel des statistischen Bedarfs. Der tatsächliche Bedarf an entsprechend günstigem Wohnraum dürfte zudem noch erheblich höher liegen, da unterstellt werden darf, dass der Anteil der zur Miete lebenden Haushalte im SGB II-Bezug bzw. im einkommensschwachen Segment überhaupt deutlich über dem Anteil der zur Miete wohnenden Haushalte insgesamt liegt. Dass den erhobenen Angebotsmieten im Übrigen ein mindestens viermal so hoher, nicht öffentlich inserierter Angebotsmarkt gegenüberstand, kann bei Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unterstellt werden. Selbst wenn zudem – wovon das Gericht nicht ausgeht – tatsächlich nur ein Fünftel des Wohnungsangebotes im Landkreis öffentlich inseriert und vier Fünftel der Wohnungen "von Hand zu Hand" weitergegeben worden wären, so läge doch jedenfalls für den Gesamtangebotsmarkt keine repräsentative Datenlage vor, aus der auf ein ausreichend großes Angebot auch von Wohnungen einfachen Standards und damit auf die Schlüssigkeit des Konzepts zurückgeschlossen werden könnte. Denn das schlüssige Konzept setzt wie bereits dargelegt nicht nur voraus, dass an irgendeinem Ort im Vergleichsraum Wohnraum zu den festgelegten Angemessenheitsgrenzen erwerbbar ist; es verlangt auch, dass wenn auch nicht in allen, so doch jedenfalls in den meisten Wohngebieten bzw. Gemeinden des Vergleichsraumes angemessener Wohnraum erhältlich ist, so dass der Verlust des sozialen Umfelds im Falle des zur Kostensenkung erforderlichen Umzugs die Ausnahme, nicht die Regel darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R, jew. Rn. 24; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09, Rn. 18). Der Beklagte hat aber erstens keinerlei Feststellungen dazu getroffen, in welchen Gemeinden die von ihm ermittelten angemessenen Angebotsmieten zur Verfügung standen und wie sich diese über den Landkreis verteilten (die Zuweisung zu den verschiedenen Wohnungsmarkttypen bleibt insofern zu ungenau). Selbst wenn diese Angaben aber im Nachhinein noch zu ermitteln wären, so könnte angesichts der geringen absoluten Fallzahlen – 20 angemessene Wohnungsangebote für 1-Personen- und 27 angemessene Wohnungsangebote für 2-Personen-Haushalte im gesamten Landkreis – doch keine valide Hochrechnung zur Verteilung angemessenen Wohnraums über den gesamten Landkreis hinweg erfolgen.
Die Erhebung und Auswertung der Angebotsmieten durch den Beklagten ist angesichts dieses Befundes nicht geeignet, die bereits auf Bestandsmietenseite festgestellten Mängel zu überwinden und die im Konzept festgelegten Angemessenheitsgrenzen statistisch und mathematisch-rechnerisch zu validieren. Im Gegenteil spricht auch die Auswertung der Angebotsmieten dafür, dass die von dem Beklagten festgeschriebenen Angemessenheitsgrenzen zu niedrig festgesetzt sind, um die Möglichkeit der Versorgung der Leistungsberechtigten mit für angemessen befundenem Wohnraum sicherzustellen.

(dd) Dieser Befund wird weiter unterstützt durch die nach Erstellung des Konzepts seitens der Beklagten erhobenen und im Verfahren zur Verfügung gestellten Daten: Der Beklagte hat zum Beleg der Tatsache, dass Wohnraum zu den als angemessen angegebenen Mietobergrenzen im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. ab Zugang der Kostensenkungsaufforderung tatsächlich anzumieten gewesen sei, zunächst ein einziges Wohnungsangebot vom August bzw. September 2015 (d. h. nachdem die anerkannten KdU der Klägerinnen bereits abgesenkt wurden) für eine 42 qm (sic!) große Zweizimmerdachgeschosswohnung in D-Stadt vorgelegt, das eine Kaltmiete von 225,00 Euro aufweist und keinerlei Angaben zu den Nebenkosten enthält. Später wurde eine tabellarische Aufstellung des SGB XII-Trägers übermittelt, der – so der Beklagte – inserierte Angebotsmieten unterhalb der vorgegebenen Mietobergrenzen entnommen werden könnten. Die Tabelle listet für den gesamten dort erfassten Zeitraum von Juli 2015 bis April 2017 im Landkreis Limburg-Weilburg und für Wohnungen aller Größen insgesamt 75 Angebotsmieten auf. 41 dieser Angebote enthalten keinerlei Angaben zu den Nebenkosten, weitere 19 Angebote weisen die Nebenkosten nur einschließlich Heizkosten aus. Von den verbleibenden 15 Angeboten, die (jedenfalls in der Zusammenschau von Nettokaltmiete und "kalten" Nebenkosten) die Bruttokaltmiete nachvollziehbar ausweisen, liegen 10 tatsächlich über den Angemessenheitsgrenzen des Konzepts. Es verbleiben damit über einen Erhebungszeitraum von 22 Monaten im gesamten Landkreis Limburg-Weilburg und über alle Wohnungsgrößenklassen hinweg insgesamt fünf Angebotsmieten, die nachvollziehbar den Angemessenheitswerten des Beklagten entsprachen.
Bezogen auf die Bedürfnisse der Klägerinnen enthält der gesamte Datenbestand gleichzeitig lediglich drei Angebotsmieten mit einer – den Klägerinnen nach dem Angemessenheitskonzept grundsätzlich zustehenden – Grundfläche von über 50 bis unter/gleich 60 Quadratmetern sowie eine weitere Wohnung mit genau 50 Quadratmetern. Das erste der Angebote vom 11. September 2015 (G-Stadt, 54,00 qm) weist eine Nettokaltmiete (NKM) von 280,00 Euro und Nebenkosten (NK) in Höhe von 120,00 Euro aus und liegt damit deutlich über der von dem Beklagten festgelegten Angemessenheitsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt im Wohnungsmarkttyp II, zu dem die Stadt G-Stadt gehört. Das zweite Angebot (G-Stadt, 54,23 qm, NKM 230,00 Euro, NK 109,00 Euro inkl. Heizung) erfüllt zwar die Angemessenheitskriterien des Beklagten, stammt aber erst aus dem August 2016 (mehr als ein halbes Jahr nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums). Das dritte aus dem September 2016 (B-Stadt, 55,00 qm, NKM 275,00 Euro) sowie das vierte aus dem März 2017 stammende Angebot (G-Stadt, 50,00 qm, NKM 250,00 Euro) weisen keinerlei Angaben zu den Nebenkosten oder der Gesamtbruttokaltmiete auf.
Auch die von dem Beklagten nach Inkrafttreten des Konzepts ermittelten Angebotsmieten weisen mithin als weiteres deutliches Indiz darauf hin, dass die von dem Konzept vorgegebenen Werte den Markt der verfügbaren Wohnungen nicht realitätsgerecht abbilden.

(ee) Nichts anderes folgt, wie auch die Klägerinnen anführen, aus dem seitens des Beklagten im Rahmen der Indexfortschreibung 2016 aktuell erhobenen Datenmaterial. Hierfür hatte die beauftragte Firma E. im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2015 – also während der Geltung des Ausgangskonzepts – erneut eine Erhebung der öffentlich zugänglichen Angebotsmieten durchgeführt (zur Indexfortschreibung im Übrigen sogleich). Bezogen auf Wohnungen mit einer Wohnfläche von 50 bis 60 qm im Wohnungsmarkttyp II waren dabei für den Betrag von 347,40 Euro offenbar keine, für den Betrag von 351,00 Euro (d. h. bei einer Differenz von 3,60 Euro in der Gesamtbruttokaltmiete) aber 50 % der erfassten Wohnungen anmietbar (vgl. Seite 16 bzw. Seite 9 der Fortschreibung 2016). Welche absoluten Zahlen diesem Befund zu Grunde liegen gibt das Dokument nicht an. Zu den den Klägerinnen bekanntgegebenen Angemessenheitsgrenzen waren aber jedenfalls auch im Rahmen der Datenerhebung für die Indexfortschreibung keine Wohnungen ermittelbar.

(f) Schließlich folgt auch aus dem Datenmaterial zu den von dem Beklagten erhobenen Neuvertragsmieten nichts anderes mehr. Abgesehen davon, dass diese nach der Konzeption nur noch einen Abgleich zur Vermeidung von Extremabweichungen ermöglichen sollten, ist auch hier die Datengrundlage nicht hinreichend repräsentativ, um die bereits dargelegten Mängel des Konzepts ausgleichen zu können. Neuvertragsmieten wurden von vornherein nur auf der ersten und zweiten Stufe der Bestandsmietenerhebung erfasst, d. h. – abhängig von der Wohngrößenklasse – auf der Grundlage von Datensätzen, die zwischen 10 und 29 % des insgesamt erhobenen Datenbestandes ausmachten, der seinerseits wieder nur 13,1 % des Gesamtwohnungsmarktes abbildete. Der von dem Bundessozialgericht geforderten Repräsentativität werden auch diese Werte damit von vornherein nicht gerecht.

dd) Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 gilt trotz der ab diesem Zeitpunkt im Wege der Indexfortschreibung leicht angehobenen Angemessenheitsgrenzen nichts anderes als für das Ausgangskonzept selbst.

(1) Den Mietpreisen ab dem 1. Januar 2016 lag keine neue Bestandsmietenerhebung zu Grunde. Vielmehr wurden die ab dem 1. August 2014 geltenden Angemessenheitsgrenzen – getrennt nach Nettokaltmiete und Nebenkosten pro Quadratmeter – für die Fortschreibung mit einem einheitlichen Faktor multipliziert, der die angenommene Mietpreisentwicklung widerspiegeln sollte. Zurückgegriffen wurde hierfür auf einen Spezialindex des Verbraucherpreisindexes für Deutschland, "der die Entwicklung der Mietkosten für Hessen [widergebe]" (Seite 2 der Fortschreibung, im Weiteren: Basis VPI-Hessen). Angesichts einer ermittelten Veränderung des Basis VPI-Hessen von März 2013 bis März 2015 in Höhe von +3,57 % (Verteuerung der Wohnungsmiete ohne Nebenkosten) bzw. +2,40 % (Wohnungsnebenkosten) wurden die in 2014 festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Nettokaltmiete und Nebenkosten mit dem Faktor 1,0357 bzw. 1,0240 multipliziert und die sich ergebenden Werte zusammengefasst zum 1. Januar 2016 als angemessene Bruttokaltmiete festgeschrieben. Sämtliche Mängel des ursprünglichen Konzepts wurden damit in die Fortschreibung überführt und wirkten also in den neuen Angemessenheitsgrenzen fort.

(2) Dagegen, dass die ab dem 1. Januar 2016 angewendeten Mietobergrenzen angemessen wären, spricht auch die von Dezember 2014 bis Mai 2015 neuerlich durchgeführte Erhebung der Angebotsmieten. Zwar findet sich in der Fortschreibung des Konzepts auf der Basis dieser Erhebung eine Darstellung sowohl der Angebotsmietentwicklung differenziert (nur) nach Wohnungsgrößenklassen über den gesamten Vergleichsraum (Seite 10) wie auch gleichzeitig differenziert nach Wohnungsgrößenklassen und Wohnungsmarkttypen (Seite 17-18). Die mit der Fortschreibung beauftragte Firma E. hat hieraus Multiplikationsfaktoren für eine mögliche Indexfortbildung auf Basis der tatsächlichen Mietpreisentwicklung gebildet und die sich ergebenden alternativen neuen Angemessenheitsgrenzen errechnet (Seite 25). Bezogen auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter ergibt sich dabei etwa für alle Wohnungen zwischen 50 und 60 qm im gesamten Vergleichsraum eine Preisveränderung von +2,21 %, für die Wohnungen entsprechender Größe allein im Wohnungsmarkttyp II aber von +9,68 %. Für den Fall der Klägerinnen (2-Personen-BG) ergeben sich bezogen auf die Bruttokaltmiete alternativ denkbare Angemessenheitsgrenzen in Höhe von 351,00 Euro (Grundlage: Basis VPI-Hessen), von 347,40 Euro (Entwicklung Angebotsmieten nach Wohnungsgrößenklassen) oder von 367,80 Euro (Entwicklung Angebotsmieten differenziert nach Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen). Die Erhebung zur tatsächlichen Entwicklung der Angebotsmieten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hat sich letztlich in keiner Form im Konzept niedergeschlagen. Der Beklagte hat in der Konzeptfortschreibung weder die sich hieraus ergebenden Indizes zur Anwendung gebracht noch auch nur die sich je nach Bezugsrahmen ergebenden unterschiedlichen Fortschreibungswerte zusammengeführt, sondern sich im Ergebnis für die Fortschreibung allein auf Grundlage der Entwicklung des Basis VPI-Hessen (+3,57 %) für alle Wohnungsgrößen und Wohnungsmarkttypen entschieden.
Die Erhebung der Angebotsmieten im Rahmen der Fortschreibung schlägt sich damit nicht in den ab dem 1. Januar 2016 geltenden Angemessenheitswerten nieder und kann diese also auch nicht validieren. Im Gegenteil verdeutlicht sie noch die fehlende Präzision der Indexfortschreibung als dem gewählten Erkenntnisinstrument jedenfalls bei Anwendung des von dem Beklagten im Ergebnis gewählten Indexes. Denn die zum Zwecke der Fortschreibung erfolgte Angebotsmietenerhebung ergab eine tatsächliche prozentuale Veränderung der durchschnittlichen Mietenhöhe differenziert nach Größe und Lage der Wohnung in einer Spanne von -4,46 % (Wohnungsmarkttyp II, ≤ 50 qm) bis +21,06 % (Wohnungsmarkttyp I, 50 bis ≤ 60 qm). Die von dem Beklagten zu Grunde gelegte flächen- und wohnungsgrößenübergreifende Annahme einer Veränderung von pauschal +3,57 % (Basis VPI-Hessen) bildet die tatsächlichen Veränderungen damit nicht einmal ansatzweise ab.

d) Eine Nachermittlung bzw. Nachberechnung der Angemessenheitsgrenzen durch das Gericht kommt vorliegend nicht in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass das streitgegenständliche Konzept des Beklagten im Juli 2017 durch ein gänzlich neues Konzept eines anderen Anbieters abgelöst wurde, dürften insofern ohnehin nur eingeschränkte Anforderungen an ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts zu stellen sein. Das vorhandene Datenmaterial ist im Übrigen aber auch nicht geeignet, hieraus nachträglich valide Angemessenheitsgrenzen zu entwickeln.
So ist es insbesondere nicht möglich, unter alleiniger Betrachtung der auf der 3. Stufe erhobenen SGB II-Datensätze eine Angemessenheitsgrenze bei dem sich ergebenden Spannenoberwert festzulegen. Zwar kann ein schlüssiges Konzept auch nur auf Wohnungen einfachen Standards abstellen, wenn dann als Angemessenheitsgrenze der Spannoberwert dieses Segments gewählt wird (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 21; Urteil vom 23. August 2011 – B 14/AS 91/10 R, Rn. 24). Voraussetzung hierfür ist aber, dass nachvollziehbar offen gelegt ist, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl zur Erfassung der Wohnungen einfachen Standards getroffen wurde (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 21). Ob es dabei zulässig sein kann, schlicht den Wohnungsbestand der SGB II-Leistungsberechtigten mit dem einfachen Wohnungssegment gleichzusetzen, mag bereits fraglich sein (so immerhin BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14/AS 91/10 R, Rn. 24, für die Datenerhebung ausschließlich bei SGB II-, SGB XII- und Wohngeldempfängern). Vorliegend macht aber bereits der Umstand, dass nicht alle, sondern nur ein nach nicht mehr verifizierbaren Kriterien ausgesuchter Teil von etwa 64 % der SGB II-Datensätze zusammengestellt und der Firma E. zur Auswertung übermittelt wurde es unmöglich, eine belastbare Angemessenheitsgrenze allein aus diesen Datensätzen abzuleiten.
Valide Angemessenheitsgrenzen können vorliegend auch nicht durch eine korrigierende statistische Hochrechnung der insgesamt vorhandenen Datensätze ermittelt werden. Zwar ist bekannt, dass die auf der dritten Stufe aus bereitgestellten SGB II-Datensätzen ermittelten Bestandsmieten 77 % der insgesamt ausgewerteten Bestandsmieten darstellen und dabei weniger als 6,8 % (Tabelle 9) aller Haushalte im Landkreis Limburg-Weilburg repräsentieren ("weniger", weil in den auf den Stufen 1 und 2 ermittelten Datensätzen weitere, auf der dritten Stufe dann aber nicht mehr erfasste SGB II-Mieten enthalten sein dürften). Die verbleibenden, auf der ersten und zweiten Stufe bei den größeren Vermietern und Verwaltern sowie den kleineren Vermietern erhobenen Datensätze stellen demgegenüber nur 23 % aller erhobenen Bestandsmieten dar und repräsentieren gleichzeitig mehr als 93,2 % der Haushalte im Landkreis. Das Verhältnis der Repräsentation beträgt damit (gerundet) mindestens 46:1 (wenn 77 % der erhobenen Bestandsmieten – die übermittelten SGB II-Datensätze – weniger als 6,8 % aller Haushalte im Landkreis repräsentieren, repräsentiert 1 % der erhobenen Bestandsmieten, soweit aus diesen SGB II-Datensätzen stammend, 6,8/77 v. H. aller Haushalte. Gleichzeitig repräsentieren 23 % der Datensätze – aus der 1. und 2. Stufe der Erhebung – 93,2 % aller Haushalte bzw. jedes Prozent der aus dieser Datenmenge stammenden Bestandsmieten 93,2/23 v. H. aller Haushalte; das Verhältnis ist 6,8/77: 93,2/23 bzw. [multipliziert mit dem Faktor 77/6,8] 1: 45,88).
Um zu einer proportional zutreffenden Bewertung der Datensätze zu kommen, d. h. zu einer statistisch zutreffenden Berücksichtigung der SGB II-Datensätze entsprechend der durch sie tatsächlich abgebildeten Haushalte, müsste damit jeder auf der 1. oder 2. Stufe ermittelte Datensatz mindestens 46-mal in die Auswertung eingestellt werden. Ein solch massiver rein rechnerischer Eingriff in die Datengrundlage würde zur Überzeugung des Gerichts aber keinerlei Gewähr mehr dafür bieten, zu validen, den tatsächlichen Wohnungsmarkt ausreichend zuverlässig wiederspiegelnden Mietobergrenzen zu führen. Dies gilt umso mehr, als über die statistische Verteilung der auf der 1. und 2. Stufe erhobenen Datensätze auf die Spanne der denkbaren Wohnstandards und also dazu, ob es sich um im Verhältnis zum Gesamtwohnungsmarkt schwerpunktmäßig günstigen oder teuren Wohnraum handelt oder aber der Wohnungsmarkt wenigstens hier in seiner Gesamtheit repräsentativ abgebildet ist nichts bekannt ist.

e) Steht wie vorliegend nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es nicht möglich ist, nachträglich ein schlüssiges Konzept zu erstellen, so sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten bis zur Höhe der sich aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ergebenden Tabellenwerte zu übernehmen (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 26 f.), wobei diese um einen abstrakt-generellen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen sind (Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R, Rn. 22; Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 30). Dem schließt das erkennende Gericht sich an.
Die Klägerinnen wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum in D-Stadt, das als zum Landkreis Limburg-Weilburg gehörend nach der Wohngeldverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in der Fassung vom 11. Dezember 2012 (gültig ab 1. Januar 2013) wie auch vom 2. Oktober 2015 (gültig ab 1. Januar 2016) im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum der Mietenstufe II im Sinne des § 12 WoGG zuzuordnen war. Für die Anwendung einer hiervon abweichenden Mietenstufe im Rahmen der Festlegung der angemessenen KdU besteht vorliegend kein Anlass (zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, Rn. 25 ff.). Auch alle anderen Gemeinden, die nach dem Konzept des Beklagten dem Wohnungsmarkttyp II zugeordnet waren, finden sich nach der Wohngeldverordnung in der Mietenstufe II; für die Stadt G-Stadt ist dies ausdrücklich ausgewiesen, alle anderen Gemeinden gehören wie D-Stadt selbst als zum Landkreis gehörend der Mietenstufe II an. Für eine Zuordnung der Gemeinde D-Stadt zu einer höheren Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz besteht damit kein Anlass.
Der Tabellenhöchstwert in § 12 WoGG für einen Zweipersonenhaushalt in der Mietenstufe II betrug bis zum 31. Dezember 2015 380,00 Euro, ab dem 1. Januar 2016 425,00 Euro, bezogen jeweils auf die Bruttokaltmiete (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 WoGG). Zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % (38,00 bzw. 42,50 Euro) ergibt sich damit eine hilfsweise anzuwendende Angemessenheitsgrenze für die monatliche Bruttokaltmiete von 418,00 Euro bis zum 31. Dezember 2015 bzw. von 467,50 Euro ab dem 1. Januar 2016. Letzterer Wert liegt über den tatsächlichen KdU der Klägerinnen (440,50 Euro), auf den der Leistungsanspruch begrenzt ist. Die Klägerinnen haben damit bei Anwendung der Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag Anspruch auf weitere KdU für die Monate August bis Dezember 2015 in Höhe von monatlich insgesamt 78,40 Euro (418,00 Euro – 339,60 Euro) und für den Monat Januar 2016 in Höhe von insgesamt 89,50 Euro (440,50 Euro – 351,00 Euro). Da die Gesamtkosten der Unterkunft nach Kopfteilen auf die Klägerinnen aufzuteilen sind, ergibt sich ein individueller Anspruch auf weitere Leistungen jeweils in Höhe von weiteren 39,20 Euro (August bis Dezember 2015) bzw. 44,75 Euro (Januar 2016).

f) Ergänzend und in Hinblick auf die Vielzahl anhängiger Parallelverfahren bei dem Sozialgericht Wiesbaden weist das Gericht darauf hin, dass die gegenüber den Klägerinnen ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung über die materiell-rechtlich fehlerhafte Ermittlung der dort angegebenen Referenzmiete hinaus an mehreren Fehlern leidet.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Rechtsprechung hat hieraus das regelmäßige Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung gefolgert: Damit es dem Leistungsberechtigten überhaupt möglich sei, sich auf die Entscheidung des Leistungsträgers einzustellen und seine KdU auf das Angemessene zu reduzieren, müsse ihm das "ob" des Kostensenkungserfordernisses bewusst und die Höhe der KdU, welche der Leistungsträger als angemessen erachte, bekannt sein (BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2017 – 1 BvR 617/14, juris Rn. 18 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 14 f.; stRspr).
Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Sie weist zum einen neben der Grundmiete der Klägerinnen fehlerhaft die Heiz-, nicht jedoch die Nebenkosten als unangemessen aus. Weiterhin definiert sie nicht, wie vom Bundessozialgericht gefordert und im Rahmen des Konzepts des Beklagten auch ermittelt, die vom Beklagten für angemessen erachtete Bruttokaltmiete, sondern benennt stattdessen einzelne Angemessenheitswerte für Wohnungsgröße, Nettokaltmiete und Nebenkosten und erweckt damit den unrichtigen Eindruck, dass diese Werte jeweils einzeln zur Anwendung gelangten und von den Leistungsberechtigten einzuhalten seien. Nur die Beschränkung auf die Vorgabe der insgesamt angemessenen Bruttokaltmiete gewährleistet es aber, dass der Leistungsberechtigte innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus (maximal) angemessener Wohnfläche und Bruttokaltmiete pro Quadratmeter tatsächlich frei wählen und die Möglichkeiten der Produkttheorie also frei ausschöpfen kann (BSG, Beschluss vom 2. April 2014 – B 4 AS 17/14 B, Rn. 6; stRspr seit Urteil vom 19.Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R [Berlin], Rn. 33 f.); der Leistungsberechtigte ist entsprechend zu informieren, damit er von dem ihm zustehenden Wahlrecht tatsächlich Gebrauch machen kann. Schließlich – und vor allem – widerspricht die Kostensenkungsaufforderung auch den Grundlagen des für den Beklagten entwickelten Konzeptes selbst. Dieses beruht ausdrücklich auf der Annahme, dass im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Versorgung der Leistungsberechtigten mit angemessenem Wohnraum dann möglich ist, wenn in den verschiedenen Wohnungsmarkttypen jeweils die für diese definierten Mietobergrenzen zur Anwendung kommen. Im Falle der erforderlich werdenden Kostensenkung sollen die Leistungsberechtigten im gesamten Kreisgebiet eine Wohnung suchen und anmieten können, und zwar zu den jeweiligen am Zuzugsort relevanten Angemessenheitsgrenzen, selbst dann, wenn dies zu einer Bedarfserhöhung führt. Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten konnte demgegenüber entsprechend ihrem objektiven Erklärungswert von den Klägerinnen nur dahin verstanden werden, dass sie sich bei einem Umzug in allen Gemeinden des Kreises an die für ihren gegenwärtigen Wohnort geltenden – und im Verhältnis zu den anderen Wohnungsmarkttypen geringeren – Angemessenheitsgrenzen zu orientieren hätten.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind im Fall der subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung die tatsächlichen, nicht nur die durch die Wohngeldtabelle gedeckelten Unterkunftskosten weiter zu gewähren. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn eine Kostensenkungsaufforderung gar nicht ergeht und dem Leistungsberechtigten seine Pflicht zur Kostensenkung auch sonst nicht bekannt ist (etwa BSG, Urteil 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 14; Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R, Rn. 15). Umgekehrt führt die Mitteilung der von dem Beklagten im Rahmen eines Konzepts ermittelten Angemessenheitsgrenzen nicht bereits zum Anspruch auf Fortgewährung der tatsächlichen KdU, weil das Konzept als solches nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn. 40); es wäre sonst auch kein Fall denkbar, in dem der durch das Bundessozialgericht entwickelte hilfsweise Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle zur Anwendung kommen könnte.
Was gilt, wenn eine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen wurde, die – wie vorliegend – auch darüber hinaus inhaltlich fehlerhaft ist, kann jedoch ebenso offen bleiben wie die Frage, was gilt, wenn die Leistungsberechtigten – wie vorliegend die Klägerinnen – ohnedies keinerlei Anstrengungen zur Kostensenkung unternommen haben und die Fehlerhaftigkeit der Kostensenkungsaufforderung also gar nicht kausal für die gegebenenfalls bestehende Unmöglichkeit der Kostensenkung gewesen sein kann (dafür, dass die falschen oder irreführenden Angaben ursächlich für die Erfolglosigkeit der Wohnungssuche sein müssen etwa BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R, Rn. 38; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 28; anders wohl BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 15). Denn die Klägerinnen haben ihren Klageantrag ausdrücklich auf den sich bereits aus der Wohngeldtabelle (zzgl. Sicherheitszuschlag) ergebenden tenorierten Umfang beschränkt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes von 501,50 Euro (5 x 2 x 39,20 Euro plus 2 x 44,75 Euro) den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigt und die Sache aufgrund der Zahl der bei dem Sozialgericht Wiesbaden zu dem Konzept des Beklagten anhängigen Verfahren, die von dem Beklagten selbst auf zwischen drei- und fünfhundert geschätzt wird, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.
Rechtskraft
Aus
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