L 8 AS 1026/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 5 AS 429/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 1026/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
einmalige Kosten für Heizmaterial
1. Einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind als aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Eine (fiktive) Verteilung der Kosten auf einen längeren Zeitraum verbietet sich, unabhängig davon ob ein laufender Leistungsbezug vorliegt oder nicht.
2. Ein Verweis auf Ansparungen zur Deckung eines aktuellen Bedarfs an Heizkosten oder eine Anrechnung von (prognostisch) zukünftig zufließendem Einkommen kann nicht erfolgen.
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Kosten für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial im Monat September 2013 als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) bestehend aus den Eltern (geb. 1965 und 1964) und ihren drei minderjährigen Kindern (geb. 2000, 2003, 2005), bewohnten im maßgeblichen Zeitraum ein Eigenheim (Wohnfläche: 102 qm) in A ... (T ...). Beheizt wurde das Anwesen mit Kohle und Heizöl.

Ende September 2013 beantragten die – nicht im laufenden Leistungsbezug stehenden – Kläger (wie in den Vorjahren) bei dem Beklagten den "einmaligen jährlichen Heizkostenzuschuss" für das Jahr 2013. Über nennenswerte, unmittelbar verwertbare Vermögenswerte verfügten sie zu diesem Zeitpunkt nicht. Dem Antrag vom 14.09.2013 beigefügt waren Rechnungen über den Kauf von Briketts (224,55 EUR) und Heizöl (1.160,68 EUR) vom 05.09.2013 und vom 24.09.2013, die von den Klägern jeweils unmittelbar beglichen worden waren. Die Bevorratung mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffmengen (45 Stück Briketts, 1.500 Liter Heizöl) war – nach den Erfahrungen der Vorjahre – zur Beheizung des Anwesens in der bevorstehenden Heizperiode (2013/2014) erforderlich, da die Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über nennenswerte Vorräte an Brennstoffen verfügten.

Weitere unterkunftsbezogene Aufwendungen entstanden den Klägern im Monat September 2013 für Wasser (Abschlag in Höhe von 146,00 EUR) sowie Schuldzinsen (34,77 EUR + 83,81 EUR = 118,58 EUR).

Die Klägerin zu 1. erzielte im Monat September Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (236,00 EUR brutto / 224,50 EUR netto). Der Kläger zu 2. erzielte ebenfalls Einkommen aus abhängiger Beschäftigung (2.156,67 EUR brutto / 1.674,51 EUR netto). Für die Kläger zu 3. bis 5. wurde Kindergeld gezahlt (Kläger zu 3. und 4.: je 184,00 EUR; Klägerin zu 5.: 190,00 EUR).

Der Beklagte lehnte die Gewährung von SGB II-Leistungen ab (Bescheid vom 23.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014). Einmalige Heizkosten seien grundsätzlich im Monat der Beschaffung des Heizmaterials – vorliegend mithin im Monat September 2013 – als Bedarf zu berücksichtigen. Da die Kläger jedoch nicht im laufenden Leistungsbezug stünden, sei zu prüfen, ob unter Anrechnung der auf einen angemessenen Zeitraum von zwölf Monaten umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliege. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Kläger die angefallenen Kosten (1.385,23 EUR) aus vorhandenem übersteigenden Einkommen decken könnten. Bei einer Berücksichtigung der Heizkosten mit einem monatlichen Betrag von 115,43 EUR sei der Gesamtbedarf von monatlich 1.807,34 EUR (1.455,00 EUR Regelbedarfe + 236,91 EUR Nebenkosten + 115,43 EUR Heizkosten) durch das im Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 erzielte Gesamteinkommen in Höhe von monatlich mindestens 2.036,51 EUR (konkret: 2.538,66 EUR im September 2013, 2.611,86 EUR im Oktober 2013, 2.148,66 EUR im November und Dezember 2013, 2.036,51 EUR im Januar und Februar 2014) gedeckt. Den Klägern sei es daher zuzumuten, die Heizkosten vollständig aus Ansparungen aufzubringen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung des Beklagten haben die Kläger am 03.02.2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Chemnitz erhoben. Die Heizkosten seien als einmaliger Bedarf für Aufwendungen der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Monat der Fälligkeit (September 2013) zu berücksichtigen. Für die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung auf zwölf Monate fehle es an einer Rechtsgrundlage. In den Vorjahren seien – bei gleicher Sachlage – die Kosten regelmäßig im Monat der Beschaffung der Brennstoffe als KdU-Bedarf berücksichtigt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2014 hat das SG den Beklagten verpflichtet, den Klägern für den Monat September 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von insgesamt 1.015,40 EUR zu gewähren. Die Ermittlung der Bedarfe für KdU habe monatsweise zu erfolgen. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt werde, um die anfallenden Kosten auf das ganze Jahr zu verteilen, sei trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – juris). Der Bedarf sei vielmehr dann zu decken, wenn er tatsächlich anfalle. Mithin seien die Heizkosten in Höhe von 1.385,23 EUR vollständig als Bedarf im Monat September 2013 zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der weiteren Bedarfe (Regelbedarfe, Nebenkosten) sowie des einzusetzenden Einkommens (Erwerbseinkommen der Kläger zu 1. und 2., Wohngeld, Kindergeld) errechne sich der tenorierte Leistungsanspruch.

Gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28.07.2014 hat der Beklagte am 13.08.2014 Berufung eingelegt. Er verweist darauf, dass die Besonderheit des vorliegenden Falles darin bestehe, dass die Kläger nicht im laufenden SGB II-Leistungsbezug stünden. Die vom SG zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung betreffe ausschließlich Fälle des laufenden Leistungsbezugs. Wollte man zur Berechnung des Bedarfs allein auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten abstellen, würde allein in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten, in den restlichen Monaten des Jahres dagegen nicht. Dies hätte zur Folge, dass die Kläger die Heizkosten erstattet erhielten, obwohl sie dazu in der Lage seien, diese aus übersteigendem Einkommen anzusparen. Dies sei unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen.

Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 28. Juli 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Rechtsauffassung des Beklagten laufe dem Bedarfsdeckungsprinzip zuwider.

Beigezogen waren die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Auf diese und auf die Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist – neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 28.07.2014 – der Bescheid vom 23.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.01.2014, mit dem der Beklagte den Antrag der Kläger auf Gewährung von SGB II-Leistungen abgelehnt hat. Gegen diesen wenden sich die Kläger zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

2. Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die am 03.02.2014 erhobene Klage für die gesamte Bedarfsgemeinschaft geführt wird. Zwar enthielt die zunächst nur fristwahrend erhobene Klage noch keinen bestimmten Antrag (§ 92 Abs. 1 Satz 3 SGG). Dies ist jedoch unschädlich, da die Auslegung des Klagebegehrens auf der Grundlage des Meistbegünstigungsprinzips (siehe hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – juris RdNr. 11) anhand der der Klageschrift beigefügten Bescheide ohne weiteres ergibt, dass Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beansprucht wurden. Allein diese Auslegung trägt – angesichts des Grundsatzes der kopfteiligen Aufteilung der KdU innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (siehe hierzu Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 RdNr. 70 m.w.N.) – dem klägerischen Anliegen Rechnung.

3. Die Kläger gehörten im streitigen Monat September 2013 zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II. Sie erfüllten insbesondere die Grundvoraussetzungen für den Erhalt von Alg II nach § 7 Abs. 1 und 3, § 19 SGB II hinsichtlich der Altersgrenze, der Erwerbsfähigkeit (Kläger zu 1. und 2.), des gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sowie des Zusammenlebens in einer Bedarfsgemeinschaft. Darüber hinaus waren die Kläger auch hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 SGB II, da sie ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern konnten.

a) Der Gesamtbedarf der Kläger beläuft sich auf 3.104,81 EUR. Zu den Regelbedarfen von 1.455,00 EUR (2 x 345,00 EUR + 3 x 255,00 EUR) tritt ein Bedarf für KdU in Höhe von 264,58 EUR (146,00 EUR Abschlag Wasser + 118,58 EUR [34,77 EUR + 83,81 EUR] Schuldzinsen) hinzu. Ebenfalls als (einmaliger) Bedarf zu berücksichtigten sind die Aufwendungen für Heizkosten in Höhe von 1.385,23 EUR (224,55 EUR für Briketts + 1.160,68 EUR für Heizöl). Aufwendungen für die Unterkunft sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf zu berücksichtigen (vgl. nur BSG, Urteil vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 58/06 R – juris RdNr. 36; BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 36/08 R – juris RdNr. 16; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – juris RdNr. 14). Eine Verteilung auf längere Zeiträume scheidet aus (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R – juris RdNr. 15). Entsprechendes gilt für die Heizkosten und zwar auch dann, wenn diese nur einmalig anfallen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – juris RdNr. 9). Nicht entscheidend ist hierbei – entgegen der Ansicht des Beklagten – ob ein laufender Leistungsbezug vorliegt. Vielmehr kann auch (und gerade) ein (erheblicher) einmaliger Bedarf Hilfebedürftigkeit auslösen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – juris RdNr. 13; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – juris RdNr. 14; Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 RdNr. 66 und 165). Die Heizkosten sind vorliegend auch (unstreitig) angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Kappung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an der insoweit erforderlichen Kostensenkungsaufforderung fehlt (zu diesem Erfordernis auch im Hinblick auf die Heizkosten siehe BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 54/07 R – juris RdNr. 22).

b) Auf den Bedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen (§ 11 SGB II) anzurechnen. Hierzu gehört das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1. in Höhe von (bereinigt) 97,30 EUR (224,50 EUR./. 100,00 EUR Grundfreibetrag./. 27,20 EUR Freibetrag bei Erwerbstätigkeit) sowie das Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. in Höhe von (bereinigt) 1.283,51 EUR (1.674,51 EUR./. 161,00 EUR Freibetrag./. 230,00 EUR Freibetrag bei Erwerbstätigkeit). Hinzu tritt das für die Kläger zu 3., 4. und 5. gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,00 EUR (184,00 EUR +184,00 EUR + 190,00 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 14.01.2014 Bezug genommen. Wohngeld ist den Klägern – entgegen der Annahme des SG – im streitigen Monat September 2013 nicht zugeflossen. Denn die Auszahlung des für die Monate Juli, August und September bewilligten Wohngeldes (195,00 EUR monatlich) erfolgte, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, als Einmalzahlung (585,00 EUR) im Monat August 2013 und somit vor dem hier streitigen Zeitraum. Insgesamt beläuft sich das bedarfsmindernd zu berücksichtigende Einkommen damit auf 1.938,81 EUR (97,30 EUR + 1.283,51 EUR + 558,00 EUR).

c) Über verwertbares Vermögen oberhalb der Freibetragsgrenzen verfügten die Kläger nicht. Das selbst bewohnte Eigenheim stellt – angesichts seiner Größe (102 qm Wohnfläche, fünf Bewohner) – geschütztes Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dar und ist somit von der Pflicht zur Verwertung ausgenommen (zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen bei selbst genutztem Wohneigentum siehe BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R – juris).

d) Für den Monat September 2013 errechnet sich damit ein Leistungsanspruch in Höhe von 1.166,00 EUR (3.104,81 EUR./. 1.938,81 EUR). Denn entgegen der Ansicht des Beklagten scheidet eine Umlegung der Heizkosten auf zwölf Monate und damit eine (nur) anteilige monatliche Berücksichtigung dieser Kosten einhergehend mit dem Verweis auf insoweit bestehende Ansparmöglichkeiten aus.

aa) Eine fiktive Durchschnittsbetrachtung, bei der die Kosten auf ein Jahr (so Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 – juris RdNr. 48) oder auf "die Heizperiode" (so SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 – juris RdNr. 52) aufgeteilt werden, widerspräche, worauf die Kläger zutreffend hinweisen, dem Bedarfsdeckungsgrundsatz. Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen hat. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um z.B. die Kosten des Heizöls bei einer einmaligen Betankung auf das ganze Jahr zu verteilen, sei trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – juris RdNr. 14). Ein tatsächlicher, aktueller Bedarf sei im Zeitpunkt der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R – juris RdNr. 15). In Bezug auf die Heizkosten hat das BSG darauf hingewiesen, dass der – ggf. erhebliche – finanzielle Bedarf aufgrund einer Heizölbetankung gerade dann anfalle, wenn Heizöl gekauft werde (BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R – juris RdNr. 14). Dem ist zu folgen. Denn die fiktive Berechnung entgegen der tatsächlichen Bedarfssituation ginge mit einer (zumindest vorübergehenden) Bedarfsunterdeckung einher, welche dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sicherstellung des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) und der den Leistungen nach § 22 SGB II zugrunde liegenden Zweckrichtung des Schutzes der Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als eines räumlichen Lebensmittelpunkts (st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 13/14 R – juris RdNr. 19 m.w.N.) zuwiderlaufen würde.

bb) Eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II (so Mrozynski in: ZFSH/SGB 2012, 75, 79 ff.; Susnjar in: GK-SGB II, Stand: September 2017, § 22 RdNr. 67 f.) erscheint zwar unter Billigkeitsgründen – insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 – juris RdNr. 48) – naheliegend, da ansonsten allein aufgrund der gewählten Abrechnungsmodalität Hilfebedürftigkeit begründet werden könnte. Jedoch betrifft diese Regelung in direkter Anwendung nur die in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Bedarfe. Hierbei handelt es sich um Sonderbedarfe, die zwar grundsätzlich dem Regelbedarf zuzuordnen wären, aufgrund ihrer Atypik jedoch nicht vom Regelsatz abgedeckt sind. Einmalige bzw. abweichende Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden von der Vorschrift nicht erfasst, so dass allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht käme (so auch Mrozynski und Susnjar, a.a.O.). Allein der Umstand, dass durch eine entsprechende Anwendung "eine engere Anbindung an normative Vorgaben des Gesetzgebers erfolgt" (so Susnjar, a.a.O.), vermag indes die Bildung einer Analogie nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr – neben einer Rechtsähnlichkeit der Bedarfe – das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke (so richtig Mrozynski, a.a.O.). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden (a.A.: Mrozynski, a.a.O.). Dass der Gesetzgeber einmalige Bedarfe im Bereich der KdU durchaus im Blick hatte, zeigt augenscheinlich die zum 01.01.2011 in das Gesetz eingefügte Regelung des § 22 Abs. 2 SGB II zur Übernahme von Aufwendungen für die Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum, die sowohl Regelungen für eine zuschussweise Gewährung von Leistungen (Satz 1) als auch für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen (Satz 2) enthält. Auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten haben in § 22 SGB II eine eigenständige Regelung erfahren (§ 22 Abs. 6 SGB II = § 22 Abs. 3 SGB II a.F.). Vor diesem Hintergrund kann das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht unterstellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Regelung deshalb unterblieben ist, weil einmalige Bedarfe im Bereich der KdU ohne weiteres von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst werden und daher – nach dem Bedarfsdeckungsprinzip – im Zeitpunkt der Fälligkeit zu übernehmen sind (so bereits BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – juris).

Daraus, dass der Senat im Anwendungsbereich des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine analoge Heranziehung der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzgl. der Übernahme von Umzugskosten entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII befürwortet hat (Senatsbeschluss vom 16.03.2016 – L 8 SO 10/14 – juris RdNr. 33), folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn die Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII war im dort entschiedenen Fall lediglich die Folge der analogen Anwendung der anspruchsbegründenden Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf die vom dortigen (nicht im laufenden Bezug von SGB XII-Leistungen stehenden) Kläger analog § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII als Ermessensleistung beanspruchten Umzugskosten. Insoweit erscheint es – bei Befürwortung einer analogen Anwendung bzw. zumindest der Heranziehung des Rechtsgedankens der anspruchsbegründenden Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB XII – systemkonsequent auch die Wertung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII in die entsprechend § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII zu treffende (Ermessens-)Entscheidung mit einfließen zu lassen. Vorliegend steht indes keine Ermessensentscheidung, sondern ein gebundener Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Berücksichtigung des tatsächlichen angemessenen Bedarfs für Unterkunft und Heizung im Streit. Es handelt sich mithin um einen (originären) KdU-Leistungsanspruch, nicht um einen – in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II abschließend normierten (vgl. demgegenüber § 73 SGB XII, welcher für das Recht der Sozialhilfe eine gesetzliche subsidiäre Generalklausel bzw. einen gesetzlichen Auffangtatbestand für atypische, sonst im SGB XII nicht erfasste Hilfebedarfssachverhalte beinhaltet) – atypischen Sonderbedarf. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall aus dem Bereich der Sozialhilfe würde sich daher vorliegend die analoge Heranziehung des § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II (zu Lasten des Hilfebedürftigen) gerade nicht als systemkonsequent darstellen, sondern lediglich zu einer Bedarfsverschiebung – im Sinne einer Abweichung von dem Grundsatz, dass der Bedarf dann zu decken ist, wenn er tatsächlich besteht – führen. Folge wäre mithin nicht eine Erweiterung der allgemeinen Vorschriften über die Hilfebedürftigkeit, sondern eine (gesetzlich nicht unmittelbar vorgesehene) Beschränkung derselben.

cc) Für die vom Beklagten befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es damit – unbeschadet des hieraus folgenden (unbilligen) Ergebnisses, dass Eigenheimbewohner (bei entsprechender Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten) im Einzelfall nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet erhalten können – an einer Rechtsgrundlage (so bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht). In Betracht zu ziehen wäre auf der Grundlage des geltenden Rechts allenfalls ein Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten nach § 34 SGB II. Denn grundsätzlich besteht eine Obliegenheit der betroffenen Eigenheimbesitzer, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden (§ 2 Satz 1 SGB II – a.A. anscheinend Mrozynski in: ZFSH/SGB 2012, 75, 80). Diese Obliegenheit gebietet es, alternative Bestell- und Abrechnungsmodalitäten (z.B. Vereinbarung von Ratenzahlungen, wiederholte Bestellung kleinerer – wenn auch teurerer – Mengen etc.) auszuschöpfen, bevor auf Leistungen der Solidargemeinschaft zurückgegriffen wird, wobei allerdings eine mehrmonatige Bevorratung mit Heizmaterial nicht per se systemwidrig ist (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R – juris RdNr. 15). Ob bei den Klägern – angesichts der Leistungsgewährung in den Vorjahren – von einem sozialwidrigen Verhalten gesprochen werden kann, ist indes vorliegend nicht zu entscheiden. Denn ein entsprechender Ersatzanspruch wäre vom Beklagten im Wege eines Leistungsbescheids geltend zu machen (Silbermann in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 34 RdNr. 63). Die Anwendung des § 34 SGB II als Erstattungsanspruch setzt notwendigerweise eine vorangegangene Leistung voraus und kann deshalb nicht einredeweise als anspruchshindernd einem Hilfebedürftigen entgegengehalten werden. Dem steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch in Form des "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegen (Hessisches LSG, Beschluss vom 03.06.2013 – L 9 AS 219/13 B ER – juris RdNr. 33; Grote-Seifert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 34 RdNr. 59).

e) Da vorliegend allein der Beklagte Berufung gegen die Entscheidung des SG B ... vom 28.07.2014 eingelegt hat, verbleibt es damit bei dem vom SG ausgeurteilten Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von insgesamt 1.015,40 EUR, so dass die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Die Revision war nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Die Frage, wie bei Personen zu verfahren ist, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im laufenden Leistungsbezug stehen und bei denen aufgrund der Bevorratung mit Heizmaterial allein im Monat der (einmaligen) Beschaffung des Heizmaterials Hilfebedürftigkeit entsteht, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. Nguyen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 RdNr. 178).
Rechtskraft
Aus
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