S 3 AS 236/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 3 AS 236/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 185/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 13/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Bei der Bildung von Vergleichsräumen als Grundlage für ein schlüssiges Konzept kommt unter dem Gesichtspunkt der Homogenität dem Kriterium der räumlichen Nähe, insbesondere im ländlichen Raum, erhebliche Bedeutung zu.
2. Mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Gesamtangemessenheitsgrenzen stehen in Widerspruch zur Bildung eines Vergleichsraumes, zumindest dann, wenn es einem Wohnungsmarkttyp hierbei am regionalen Zusammenhalt mangelt.
Die Bescheide vom 19.11.2014, 01.12.2014 und 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung ihrer Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Höhe der Kosten der Unterkunft im Rahmen einer vorläufigen Leistungsbewilligung im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015.

Die Kläger zu 1) bis 5), geboren 1982, 1990, 2008, 2009 und 2013, beziehen seit Dezember 2013 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Seit 1. Dezember 2013 bewohnen sie eine ca. 140 qm große 7-Zimmer Wohnung in Großalmerode zu einer monatlichen Grundmiete in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 74,00 EUR und monatlichen Heizkosten in Höhe von 131,00 EUR.

Durch Bescheid vom 22. Januar 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende als vorläufige Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015; hierbei wurden den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU/H) in tatsächlicher Höhe gewährt. In der Folge ergingen diverse Änderungsbescheide, die indessen nicht die Höhe der KdU/H betrafen.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 17. April 2014 bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 8. Mai 2014 Leistungen in vorläufiger Höhe für einen Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. November 2014 und im Rahmen dessen wiederum KdU/H in tatsächlicher Höhe. Dem Bescheid war eine Kostensenkungsaufforderung beigefügt, wonach die angemessenen Unterkunftskosten 450,00 EUR betrügen und die tatsächlichen Unterkunftskosten diese um 124,00 EUR überschreiten würden. Ab dem 1. Dezember 2014 würden, bei mangelndem Nachweis über hinreichende Bemühungen, nur noch die angemessenen Wohnkosten übernommen werden.

Auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 17. November 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung für einen Bewilligungszeitraum von 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 und hierbei Kosten der Unterkunft in Höhe eines monatlichen Gesamtbedarfes von 450,00 EUR monatlich sowie Kosten der Heizung in Höhe von 133,00 EUR. Unter dem 1. Dezember 2014 erging ein Änderungsbescheid, der allerdings wiederum die KdU/H nicht betraf.

Gegen den Bescheid vom 19. November 2014 richtete sich der am 17. Dezember 2014 erhobene Widerspruch, den die Kläger damit begründeten, dass ihnen ein Umzug nicht zumutbar sei.

Durch Bescheid vom 28. Januar 2015 bewilligte der Beklagte Kosten der Heizung für den Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe von 160,00 EUR monatlich.

Durch Widerspruchsbescheid vom 27. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die von den Klägern bewohnte Wohnung sei unangemessen groß und die Wohnkosten seien unangemessen hoch, worauf die Kläger in der Kostensenkungsaufforderung vom 8. Mai 2014 hingewiesen worden seien. Auch stünde Wohnraum zu angemessenen Wohnkosten in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Hiergegen richtet sich die am 27. April 2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage, zu dessen Begründung die Kläger im Wesentlichen vortragen, es sei ihnen aufgrund sozialer Bindungen, insbesondere der Kinder im Zusammenhang mit dem Kindergarten- und Schulbesuch, nicht möglich, zu den im vom Beklagten zugrundegelegten Konzept veranschlagten angemessenen Wohnkosten, eine Wohnung zu finden.

Die Kläger beantragen,
die Bescheide vom 19.11.2014, 01.12.2014 und 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern im Zeitraum vom 01.12.2014 bis 31.05.2015 Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung ihrer Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich zur Begründung seines Antrags auf die während des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens gemachten Ausführungen. Ergänzend führt er aus, das von der Firma G. erstellte Gutachten entspreche den Kriterien, die das Bundessozialgericht für die Erstellung schlüssiger Konzepte aufgestellt hat. Weiterhin legte er eine Liste der nachgewiesenen Wohnangebote des ersten Halbjahres 2015 vor. Er ist der Auffassung, die Wohnung sei unangemessen groß und übersteige die angemessenen Kosten der Unterkunft.

Wegen des weiteren Inhalts, insbesondere des Weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Bescheide vom 19.11.2014, 01.12.2014 und 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2015 sind rechtswidrig. Die Kläger werden hierdurch in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 Kosten der Unterkunft, unter Zugrundelegung ihrer tatsächlichen Kosten, zu gewähren.

Die Beteiligten haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) im o.g. Bewilligungszeitraum beschränkt. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare selbständige Ansprüche, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes insoweit zulässig ist (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 70/08 R –, Rn. 10, juris; BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R -, Rn. 11). Streitig im vorliegenden Rechtsstreit sind nur noch die Kosten der Unterkunft, da der Beklagte den Klägern Kosten der Heizung in tatsächlicher Höhe gewährt und insoweit eine Beschwer nicht vorliegt.

Die Kläger zu 1) und 2) und ihre in den Jahren 2008, 2009 und 2013 geborenen Kinder, die ihre Bedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, bilden eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II und sind nach den Feststellungen des Beklagten im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der hier anzuwendenden bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB II.

Sie haben einen Leistungsanspruch auch auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Grundsicherungsträger nicht schrankenlos verpflichtet ist, die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen, sondern berechtigt ist, unter Einhaltung des Verfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die Gewährung angemessener Kosten zu beschränken. Die Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199, SozR 4-4200 § 22 Nr 30, Rn. 12). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt hierbei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle.

Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst in einem ersten Schritt die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 210/06 R – BSGE 97, 231 Rn. 24).

Zwar ist die von den Klägern seit 1. Dezember 2013 bewohnte Wohnung unangemessen groß, da sie eine Wohnfläche von 140 m2 aufweist. Als angemessene Wohnungsgröße ist bei einem 5-Personenhaushalt von 96 m2 auszugehen. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 20013 (StAnz. S 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz. S 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m2, für zwei Personen bis 60 m2 und für jede weitere Person 12 m2 angemessen.

Somit überschreitet die von den Klägern bewohnte Wohnung den angemessenen Wert erheblich. Diese Überschreitung ist indessen rechtlich nur beachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses unangemessen wäre (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 6.11.2013 – L 4 SO 166/15 B ER – Rn. 29, juris).

Die von dem Beklagten zugrundegelegte Angemessenheitsobergrenze kann indessen hierfür nicht herangezogen werden. Das von dem Beklagten verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, Endbericht vom März 2014 der Firma G., Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (Im Folgenden: Gutachten) entspricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Fall.

Im zweiten Schritt ist nach der Konkretisierung einer Angemessenheitsgrenze durch Bestimmung einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu klären, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250, Rn. 24). Bei dem sogenannten Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich um ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Der Vergleichsraum muss hierbei insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG; Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 16). Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes ist die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16, Rn. 41, juris). Die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraumes ist somit logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 67, Rn. 31).

Die Vergleichsraumbildung wird als Voraussetzung für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vier Funktionen getragen:
- Raum der Begrenzung von Unterkunftsleistungen,
- Zumutbarer Raum der Wohnungssuche,
- Raum gleicher Angemessenheitsgrenze,
- Räumliche Bestimmung der Datenauswertung (Knickrehm, SGb 2017, 241 – 247).

Ein für die Bildung des Vergleichsraumes prägendes Kriterium ist somit die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets besonders herausgestellte Forderung, dass es dem Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, sein soziales Umfeld zu erhalten. Ein Umzug der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254, Rn. 21). Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden, auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte, ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265, SozR 4-4200 § 22 Nr 3, Rn. 21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 45, juris). Das bedeutet nicht, dass die Bildung des Vergleichsraumes dazu führen würde, Gesichtspunkte, die bei der konkreten Angemessenheit rechtlich bedeutsam und zu prüfen sind, in der abstrakten Angemessenheit zu bewerten wären. "Räumliche Nähe" bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss; "räumliche Nähe" bezieht sich auf den "Stadtkern" als Zentrum des Wohnbereiches (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 53, juris). Somit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 55, juris). Große Vergleichsräume werden dem Sinn und Zweck der Bildung einer Mietobergrenze nicht gerecht. Bei derartig großen Vergleichsräumen ist denknotwendig in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob der als Kostensenkungsmaßnahme geforderte Umzug zumutbar ist (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Eine solche in jedem Fall erforderliche Einzelfallprüfung verkennt den Sinn und Zweck der Erstellung eines Konzeptes. Dieser soll nämlich sein, dass infolge einer erteilten Kostensenkungsaufforderung nach einer Schonfrist von sechs Monaten die Bruttokaltmiete eines Leistungsempfängers auf den Angemessenheitswert deckeln zu können. Zudem kehrt sich durch die ordnungsgemäße Festsetzung einer Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet die Darlegungslast dergestalt um, dass ein durch eine Kostensenkungsaufforderung Betroffener im Rahmen der konkreten Angemessenheit nachweisen muss, dass ihm die Anmietung einer zumutbaren Wohnung zu diesem Preis nicht möglich ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass vorher feststeht, auf welches Gebiet der Hilfebedürftige "verwiesen" werden darf. Auf dieser abstrakten Ebene wird zwar selbstverständlicher Weise keine Klärung der Frage vorgenommen, ob die in der persönlichen Sphäre des Hilfeempfängers liegenden Zumutbarkeitsaspekte (Vermeidung eines Schulwechsels, gesundheitliche Gründe, Pflege und Betreuung von Angehörigen, die auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann) einen Umzug unmöglich machen. Die Mietobergrenze ist durch die Bestimmung geeigneter Vergleichsräume so zu bestimmen, dass der Lebensmittelpunkt gewahrt bleibt und zwar auch für völlig Ungebundene. Auch dieser Personenkreis hat Anspruch darauf, dass sein bisheriges Wohnumfeld erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Die Bildung zu großer Vergleichsräume bildet die Gefahr, diesen unbedingten Anspruch des Hilfebedürftigen durch Einzelfallprüfungen zu verwässern. Ein unter Beachtung der Kriterien definierter Vergleichsraum hat zur Folge, dass ein Leistungsempfänger, der eine unangemessen teure Wohnung bewohnt, nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II zur Kostensenkung aufgefordert werden kann; in diesem Fall hat nicht die Behörde, sondern der Leistungsberechtigte Zumutbarkeitsaspekte, die einem Umzug entgegenstehen, darzulegen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 58, juris).

Der Beklagte hat das gesamte Kreisgebiet des Werra-Meißner-Kreises als einen Vergleichsraum definiert. Dieser stellt zur Überzeugung des Gerichts indessen keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Der Werra-Meißner-Kreis bildet ohne Oberzentrum und vier Mittelzentren keinen homogenen Lebensbereich (vgl., Regionalplan Nordhessen 2009, S. 31https://rp-kassel.hessen.de/ sites/rp-kassel.hessen.de/ files/content-downloads/ Regionalplan%20Nordhessen %202009 0.pdf ). Ein Teilbereich des Landkreises, nämlich die Gemeinden Großalmerode, Helsa sowie der Gutsbezirk Kaufunger Wald sind dem Ordnungsraum Kassel zugeordnet, für den eine ordnungs- und entwicklungsplanerische Gesamtkonzeption weiter zu verfolgen ist, die auf die nachdrückliche Sicherung bzw. Herbeiführung guter und gleichwertiger Lebens-, Wirtschafts- und Umweltbedingungen gerade in der Verbindungsfunktion zwischen Verdichtungsraum und ländlichem Raum abzielt (Regionalplan Nordhessen 2009, a.a.O., S. 21). Der übrige Landkreis ist dem ländlichen Raum zugeordnet (Regionalplan Nordhessen 2009, S. 20). Somit zeigt schon diese Untergliederung die Inhomogenität des Landkreises als Vergleichsraum. Aber auch infrastrukturell zeigt sich diese Inhomogenität. Das Straßennetz ist geprägt durch die ehemalige Zonenrandlage und topografischen Gegebenheiten durch die Mittelgebirgslandschaft des Hohen Meißner. Dies spiegelt sich auch wieder im Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs, das gerade keinerlei homogene Struktur im Werra-Meißner-Kreis aufweist. Diese Gesichtspunkte finden bei der Vergleichsraumbildung, wie sie der Beklagte vornimmt, keine Berücksichtigung. Die Firma G. benennt den Landkreis als einheitlichen Vergleichsraum, ohne dies herzuleiten und zu begründen. Einer Analyse der Infrastruktur und hier insbesondere der verkehrstechnischen Verbundenheit im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches ermangelt es.

Es erscheint im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht schlechterdings unmöglich für einen ländlich geprägten Raum einen Vergleichsraum zu definieren. Insoweit böte sich an, im ländlichen Raum eine kleinteiligere Untergliederung eines Vergleichsraumes vorzunehmen, um dem Kriterium der räumlichen Nähe im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu genügen (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 59, juris). Zu denken ist hier etwa an Räume, die sich um Mittelzentren herum erstrecken (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.09.2017 – L 5 AS 1038/13 –, Rn. 44, juris) oder aber über die kommunalen Grenzen hinausreichende Vergleichsräume, wie es sich zum Beispiel für Gebiete anbieten könnte, die in räumlicher Nähe zu einem Oberzentrum liegen. Insoweit sei auf die Entscheidung des BSG (Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 7) verwiesen, wonach Umlandgemeinden mit einer guten Verkehrsanbindung einem Oberzentrum im Rahmen der Definition des Vergleichsraumes zugeordnet werden können. Diese Entscheidung zu treffen war indessen nicht Aufgabe des Gerichts. Insoweit ist von einem Erkenntnisausfall (hierzu unten) auszugehen.

Aber nicht nur die Vergleichsraumbildung begegnet rechtlichen Bedenken, das gilt ebenso für die Bildung von zwei Wohnungsmarkttypen innerhalb eines Vergleichsraumes Werra-Meißner-Kreis.

Ob ein Wohnungsmarkttyp einen Vergleichsraum darstellen kann (so SG Gießen, Urteil vom 1.11.2007 – S 25 AS 108/16 -, Rn. 30 unter Verkennung des Begriffs des Vergleichsraumes), obwohl es sich hierbei nach der Firma G. eben nicht um Vergleichsräume im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sondern um eine empirische Differenzierung der Angebotsstruktur innerhalb eines Vergleichsraumes handelt (Gutachten, S. 11), bedurfte hier nicht der Klärung, da die von der Firma G. gebildeten Wohnungsmarkttypen im Werra-Meißner Kreis keinen Vergleichsraum darstellen können. Sie hängen schon regional nur partiell zusammen. Hessisch Lichtenau, dem Wohnungsmarkttyp I zugehörig, ist regional getrennt von den übrigen Gemeinden, die diesem Wohnungsmarkttyp zugeordnet sind, ebenso wie die dem Wohnungsmarkttyp II zugehörigen Gemeinden Meinhard und Wanfried (Gutachten S. 20).

Wenn Teilgebiete eines unter Nutzung von Indikatoren gebildeten Wohnungsmarkttypus bzw. einer Preisgruppe in verschiedenen Teilbereichen liegen, ist dies nicht mit den Anforderungen zur Bildung eines Vergleichsraumes, wie sie das Bundessozialgericht vornimmt, kompatibel (Berlit, infoalso 2017, 195, beck-online). Dann wäre zumindest zu klären, ob der Leistungsberechtigte, ohne nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II eine Kostendeckelung befürchten zu müssen, jedenfalls dann innerhalb des gesamten Landkreises, also auch in einen Wohnungsmarkttyp mit einer höheren Referenzmiete umziehen zu können, wenn die Miete für den im Wohnort maßgeblichen Wohnungsmarktyp unangemessen ist, und ob ein Umzug in weiter entfernt liegende Bereiche des Landkreises des gleichen Wohnungsmarkttypus nur dann zumutbar ist, wenn der "Tagespendelbereich", wie er nach § 140 SGB III auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gewahrt ist (Berlit, ebenda).

Das sieht auch das Institut Wohnen und Umwelt in dem für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstellten Forschungsbericht "Ermittlung der existenzsichernden Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) so, wenn dort ausgeführt wird: "Wenn der Vergleichsraum größer ist als die Preiszone, so existieren innerhalb des Bereichs zumutbarer Umzüge mehrere Preiszonen mit unterschiedlichen Mietpreisniveaus und Angemessenheitsgrenzen. Diese Lösung wird beispielsweise in der Fallstudienkommune K (vgl. Kapitel 4) gewählt. Damit tritt der Fall auf, dass Kostensenkungsaufforderungen in billigen Teilräumen unter Umständen zu Umzügen in angemessene Wohnungen in teureren Teilräumen führen. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Da im ländlichen Raum nicht alle Dörfer infrastrukturell zusammenhängend sind, muss die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Umzügen z.B. quer durch das ganze Kreisgebiet dann auf der Einzelfallebene beurteilt werden.
- Es stellt sich die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen leistungsbeziehenden Haushalten, die nur wenige Häuser auseinander wohnen, wobei es spätestens an der Kreisgrenze ja ohnehin zu einer Ungleichbehandlung kommt.
- Es stellt sich die Frage, wie im Falle von Kostensenkungsaufforderungen Umzüge von einer unangemessenen Wohnung in einem billigen Wohnungsmarkttyp in eine teurere, aber angemessene Wohnung in einem teureren Wohnungsmarkttyp zu behandeln sind. Berlit fordert hier, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II dann nicht greifen dürfe (Berlit 2014: 254). Wird der Umzug dann genehmigt, so ist er eigentlich unwirtschaftlich und damit gemäß der Argumentation in BSGE B 14 AS 60/12 R unzumutbar. Ein Verbleib in der alten unangemessenen Wohnung wäre wirtschaftlicher. Damit würden aber die niedrigeren Angemessenheitsgrenzen in allen Mietstufenzonen außerhalb der teuersten ad absurdum geführt.
Die Bildung räumlich kleinteiliger Preiszonen erfordert eine entsprechende räumliche Abgrenzung anhand von gemeindescharfen Preisanalysen, Mietenstufen oder Wohnungsmarkttypen" (S. 164).

Somit kommt es im vorliegenden Fall nicht mehr darauf an, ob das von der Firma G. erstellte Konzept die vom Bundessozialgericht entwickelten Kriterien für die "Schlüssigkeit" erfüllt, da es schon an der zutreffenden Bestimmung des Vergleichsraumes fehlt.

Insoweit liegt zur Überzeugung der Kammer ein sogenannter "Erkenntnisausfall" vor.

Nach den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein Konzept auf Anforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet er ohne ein solches schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 24; vgl BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 21; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 25). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 19).

So ist die Sachlage hier: Wie oben ausgeführt mangelt es im vorliegenden Verfahren schon an einer zutreffenden Bestimmung des Vergleichsraumes, der erst die Grundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzeptes ist.

Gegenstand des Rechtsstreites ist eine vorläufige Entscheidung über die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015. Der Beklagte sieht sich insoweit nicht in der Lage und ist auch nicht bereit eine "Nachbesserung" durchzuführen. Das Gericht nimmt insoweit auf die Protokollerklärung des Terminsbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2018 Bezug.

Dieser Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen Referenzmiete macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines "Sicherheitszuschlages" nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr 85, Rn. 25). Insoweit ist aufgrund der Gegebenheiten vor Ort von der Mietstufe I auszugehen.

Die Berücksichtigung der Mietstufe I beruht im Ergebnis auf dem Verfahren zur Festlegung der Mietstufen nach dem WoGG und den zugrunde zu legenden regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs. 1 WoGG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 9.12.2010 sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweiligen Mietstufe vor. Demzufolge hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Ermächtigung durch § 38 Nr. 2 WoGG Mietstufen festgelegt. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) ist der Wohnort der Kläger der Mietstufe I zugeordnet. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht (§ 9 Abs. 1 WoGG) ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der rechten Spalte der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10% festzulegen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 73, Rn. 25f).

Unter Berücksichtigung der Mietstufe I ergibt sich eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete für den 5-Personen-Haushalt der Kläger von 617,10 EUR (561,00 EUR zuzüglich eines 10%igen Sicherheitszuschlages).

Somit hat der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, da die tatsächlich gezahlte Miete von 500,00 EUR zuzüglich der kalten Nebenkosten mit 74,00 EUR unter der durch die Mietstufen des WoGG bestimmten Angemessenheitsobergrenze lag. Die tatsächlichen Kosten der Heizung hat der Beklagte ohnehin bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Kammer von den Entscheidungen der 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 17.03.2016 (S 8 AS 447/14) und 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 07.09.2017 (S 11 SO 169/16) abweicht.
Rechtskraft
Aus
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