Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2483/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 65/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2017 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig die Kosten der Antragstellerin für häuslichen Einzelunterricht mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in den Unterrichtsfächern Deutsch und Mathematik in Form eines personalisierten Gutscheins oder einer Direktzahlung an einen Anbieter bis zum 31. August 2018, jedoch längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Streit ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 2009 geborene Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner.
Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes Cottbus vom 7. Juni 2017 war für die Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" festgestellt und zugleich war sie ab 12. Juni 2017 in den gemeinsamen Unterricht der Jahrgangstufe 1 der R-Grundschule S aufgenommen worden. Im Bescheid heißt es u. a. weiter: Die Antragstellerin wird nach dem Rahmenlehrplan für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" unterrichtet. Der zusätzliche Förderumfang richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden VV-Unterrichtsorganisation.
Am 26. September 2017 reichte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin die Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 über einen Lernförderbedarf (Nachhilfe) für die Antragstellerin für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik in der Klassenstufe 2 (gemeinsamer Unterricht/Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung") für einen Förderzeitraum vom 25. September 2017 bis 31. August 2018 ein. Es ist darin ausgeführt: Die Leistungsschwäche sei nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen. Es werde bestätigt, dass ergänzende angemessene Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin meldete die Antragstellerin bei dem Nachhilfeinstitut A am 21. September 2017 für die Nachhilfefächer Deutsch und Mathematik "häuslicherseits" an. Eine entsprechende Lernförderung ist bisher nicht durchgeführt worden; Kosten sind bisher nicht angefallen.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2017, gegen den die Antragstellerin am 28. November 2017 beim Sozialgericht Cottbus Klage (S 2 AS 2486/17) erhoben hat, lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für eine Lernförderung ab: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien nicht gegeben. Es dürfte sich bei der gewünschten Nachhilfe wohl um eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung handeln. Allerdings müsse die außerschulische Lernförderung zusätzlich erforderlich sein. Ein durch die Schule angebotener Nachhilfeunterricht gehe einem außerschulischen Nachhilferecht leistungsrechtlich vor. Ein Anspruch auf Übernahme bestehe neben weiteren Voraussetzungen mithin erst, wenn es keine schulischen Angebote der Lernförderung gebe (Hinweis auf Rechtsprechung von Landessozialgerichten). Es sei nicht erforderlich, auf außerschulische Lernangebote zurückzugreifen, da die Schule selbst kostenfreie Angebote vorhalte. Die Frage nach zusätzlichen sozialen Kontakten für die Antragstellerin sei rechtlich ohne Belang. Soziale Kontakte gehörten nicht zu den schulischen Lernzielen. Auch das ärztliche Schreiben der Praxis für seelische Gesundheit im Kindes- und Jugendalter vom 22. Oktober 2017 ändere am Ergebnis nichts.
Am 28. November 2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe) unverzüglich zu übernehmen,
unter Verweis auf ihre Begründung in der anliegenden Klageschrift gestellt. Darin ist vorgetragen, die Antragstellerin habe Defizite im Erfassen und Umsetzen von Aufgaben vordergründig in den Fächern Deutsch und Mathematik. Ziel sollte es sein, den Anschluss an den Lernstoff der jetzigen zweiten Klasse, den die Mitschüler bereits vermittelt bekommen, anzuknüpfen. Damit sei gemeint, dass sie Lernmaterialien erhalte, welche in der Kita in Vorbereitung für den Eintritt in den Schulalltag genutzt würden. Während ihre Klassenkameradinnen bereits bis 100 zählen könnten, verbleibe die Antragstellerin bis 10. Wenn hier innerhalb kürzester Zeit keine Möglichkeit geschaffen werde, bei welcher sie durch die zielgerechte Nachhilfe auf den Stand gebracht werde, wo sie eigentlich sein müsste und die Lernmaterialien, welche ihre Mitschüler bereits nutzten, erhalte, werde sie ihr Klassenziel "Versetzung" nicht erreichen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" festgestellt worden sei. Zudem wäre weder die Antragstellerin noch ihre gesetzliche Vertreterin in der Lage, die für die Nachhilfe anfallenden Kosten zu bezahlen. Eine häusliche Nachhilfe sei erforderlich, weil im normalen Schulalltag ein Nachhilfeunterricht nicht angeboten werde. Auch sei die häusliche Nachhilfe nach dem Schreiben von Dipl.-Med. F 22. Oktober 2017 geboten. Es sei zu befürchten, dass die Antragstellerin ohne eine Nachhilfe in der schulischen Entwicklung zurückbleibe.
Der Antragsgegner hat u. a. auf die Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen im konkreten Fall verwiesen. Vorrangig gehe es um Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (§ 10 Abs. 3 SGB VIII). Im Übrigen gehe auch das Schulamt davon aus, dass die sonderpädagogische Förderung bereits im Rahmen der extra hierfür ausgewählten Schule erfolge.
Das Sozialgericht hat am 11. Dezember 2017 die telefonischen Auskünfte der Klassenlehrerin der Antragstellerin L und der Schulleiterin J eingeholt.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt: Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachhilfe erforderlich sei, um die Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Für die Antragstellerin sei die Versetzung kein wesentliches Lernziel. Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) werde der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Diese bestimmten u. a. die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum). Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" werde die Leistung der Schüler gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet. Diese Bewertung habe jedoch keinen Einfluss auf die Versetzung. Die Schüler würden nicht versetzt. Sie rückten gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Die Nachhilfe sei für die Antragstellerin nicht erforderlich, um ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen. Nach dem Rahmenlehrplan Eingangsstufe bis Oberstufe bzw. Jahrgangsstufe 1 bis Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werde ein Lernansatz verfolgt, der auf die Entwicklung von Handlungskompetenz der Lernenden orientiert sei. Ziel des Kompetenzerwerbs sei die erfolgreiche Bewältigung vielfältiger Herausforderungen im Alltags- und Berufsleben. Es sollten personale Kompetenz, soziale Kompetenz, Methodenkompetenz und Sachkompetenz vermittelt werden. Der Erwerb dieser Kompetenzen sei stets an Inhalte gebunden. Deshalb weise der Rahmenlehrplan fachbezogene Leitkompetenzen aus. Diese seien so offen konzipiert, dass sie die entwicklungsbedingten Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und die damit verbundenen eventuellen Besonderheiten ihrer Lernpotenziale berücksichtigten. Im Fach Kommunikation/Deutsch bestehe die Leitkompetenz darin, dass die Schülerinnen und Schüler kommunikative Mittel situationsbezogen und adressatengerecht einsetzten, Leseangebote nutzten und ihr Verständnis des Gelesenen mit unterschiedlichen Ausdrucksformen zeigten und Schreibanlässe auf unterschiedliche Weise nutzten. Im Fach Mathematik bestünden die Leitkompetenzen darin, dass die Schülerinnen und Schüler sich im Raum orientierten, Größen zur Bewältigung von Alltagssituationen verwendeten, Zahlen und Operationen erkennen und nutzten und Ereignisse aus ihrem Alltag darstellten. Dabei müsse nicht ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht werden. Es gehe um die Entwicklung von Handlungskompetenz der Lernenden und zwar mit Blick auf das ihm Mögliche. Die über Leitkompetenzen definierten Inhalte seien so offen konzipiert, dass sie die entwicklungsbedingten Lernmöglichkeiten und die damit verbundenen eventuellen Besonderheiten der Lernpotenziale der Antragsteller berücksichtigten. Die Nachhilfe würde den Stoff nach dem Rahmenlehrplan "geistige Entwicklung" wiederholen und festigen. Dies sei einer Notenverbesserung vergleichbar. Gleiches ergebe sich aus der Stellungnahme der Psychiaterin. Danach wäre das zusätzliche Angebot lediglich günstig. Dass die Schule bereits Handlungskompetenzen und auch Leitkompetenzen vermittle, sei dabei von keinem Beteiligten bestritten. Aber nur diese Kompetenzvermittlung sei wesentliches Lernziel, nicht eine bestimmte Kompetenz. Zudem gebe es vorrangige schulische Förderungsmöglichkeiten. Wenn die Angebote im gemeinsamen Unterricht nicht ausreichten, könne die Antragstellerin auf Angebote einer Förderschule zurückgreifen.
Gegen den der Antragstellerin am 21. Dezember 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Januar 2018 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin stellt klar, sie sei keine Förderschülerin, sondern befinde sich im zweiten Schuljahr auf einer normalen Grundschule. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man die Antragstellerin beim Lernstoff der ersten Klasse belassen könne. Sie habe lediglich in den Fächern Deutsch und Mathematik einige Lernschwierigkeiten, so dass sie in manchem etwas länger benötige. Die Kinder- und Jugendpsychologin Fhabe sie anhand eines Intelligenztestverfahrens als "geistig in ihrer Entwicklung zurückgeblieben" gestempelt. Sie habe zwar die Erkrankung ADHS und sei durch diese hyperaktiv; sie sei jedoch keinesfalls geistig zurück. Die von ihr aufgesuchte Ärztin habe sie in die Lage mit den nun vorhandenen Schwierigkeiten gebracht. Ihr Anliegen bestehe in der Übernahme der Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe). Sie besuche die Klassenstufe 2, an welcher sich im Anschluss die Klassenstufe 3 anschließe. Sie könne nicht sagen, wie oft sie bis 31. August 2018 Einzelunterricht haben werde. Es sei ihr daher auch nicht möglich, die voraussichtlich anstehenden Kosten zu beziffern.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe) unverzüglich zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf die den Beschluss tragenden Gründe.
Der Senat hat die Auskünfte des Nachhilfeinstituts A vom 13. März 2018 sowie des Staatlichen Schulamtes des Landes Brandenburg vom 13. März 2018 und vom 26. März 2016 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und des Anordnungsanspruches (der materielle Leistungsanspruch). Ein Anordnungsgrund kann bejaht werden, wenn schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m. w. N.). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen das Vorliegen der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 86 b Rdnr. 16b i. V. m. §128 Rdnr.3c).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG begegnet es in gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte ihre Entscheidungen entweder auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder auf eine Folgenabwägung stützen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn eine möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Rdnrn. 19, 23 – 26, zitiert nach juris, m. w. N.).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann die sozialgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.
Dazu bestimmt § 28 Abs. 1 SGB II: Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
§ 28 Abs. 5 SGB II regelt: Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach u. a. § 28 Absatz 5 SGB II werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen (§ 29 Abs. 1 Satz1 SGB II).
Die Gesetzesbegründung zu § 28 Absatz 4 SGB II-Entwurf (Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 105), der inhaltsgleich mit § 28 Abs. 5 SGB II ist, weist u. a. aus: § 28 Absatz 4 berücksichtigt, dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernzielobjektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Lernförderbedarfe können im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden.
Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg, die im BbgSchulG niedergelegt sind, sehen u. a. Folgendes vor:
Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder. Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚Lernen’ und der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚geistige Entwicklung’ schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 und 2 BbgSchulG). Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften (§ 10 Abs. 6 Satz 1 BbgSchulG).
Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BbgSchulG). Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 19 Abs. 5 BbgSchulG).
Dies ist durch die Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV) vom 2. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S.190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 51]) geschehen. Darin ist u. a. geregelt: Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 BbgSchulG und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen. Sie ist in den Jahrgangsstufen 1 und 2 durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung oder in Form von Noten vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 Grundschulverordnung). In den Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 werden die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 kann nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG anstelle der Versetzung das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe treten (§ 12 Abs. 1 Grundschulverordnung).
Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern. Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann (§ 29 Abs. 1 und 2 BbgSchulG). Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚Lernen’ oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚geistige Entwicklung’ vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses (§ 30 Abs. 1 BbgSchulG). Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Förderklasse (§ 30 Abs. 2 BbgSchulG).
In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG). In der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚geistige Entwicklung’ rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere bildungsspezifische Lernstufe auf (§ 59 Abs. 4 Satz 6 BbgSchulG). Letztgenannter Regelung entsprechend hat das Staatliche Schulamt des Landes Brandenburg in der Auskunft vom 13. März 2018 mitgeteilt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken, was bedeute, dass es keine Versetzungsbestimmungen gebe. Bereits in der telefonischen Auskunft vom 11. Dezember 2017 war von der Schulleiterin J angegeben worden, dass die Antragstellerin auf jeden Fall das Klassenziel nach ihrem Rahmenlehrplan erreiche; sie könne nicht sitzen bleiben.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II ist das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe zwar regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Alternativ benennt die Gesetzesbegründung allerdings auch ein ausreichendes Leistungsniveau. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Grundschulbereich die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht notwendigerweise durch Versetzung, sondern auch durch Aufrücken eintreten, wie dies in Brandenburg in den Jahrgangsstufen 1 und 2 die Regel ist und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 erfolgen kann.
Die Antragstellerin unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe. Die Versetzung ist nicht wesentliches Lernziel dieser Jahrgangsstufe.
Das wesentliche Lernziel kann daher allein durch den Begriff eines ausreichenden Leistungsniveaus bestimmt werden. Hierbei ist zur Konkretisierung dieses Begriffes auf die schulrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, die das Lernziel für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler definieren. Das Lernziel von Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen unterscheidet sich dabei, wie die genannten besonderen Regelungen zeigen, vom Lernziel von Schülerinnen und Schüler ohne solche Beeinträchtigungen. Dies muss bei der ergänzenden angemessenen Lernförderung berücksichtigt werden.
Eine ergänzende angemessene Lernförderung rechnet zum verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimum schulpflichtiger Kinder, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Hinweis auf ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht im Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 (Rdnr. 197, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) deutlich gemacht hat und auch die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II erkennen lässt. Die Lernförderung ist jedoch nicht auf Nachhilfe bei den in der Schule und der jeweiligen Klassenstufe unterrichteten Fächern beschränkt. Eine solche enge Auslegung würde die unterschiedlichen Defizite bei schulpflichtigen Kindern unberücksichtigt lassen und daher dem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht genügen. Gerade denjenigen schulpflichtigen Kinder mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen, die einer sonderpädagogische Förderung bedürfen, weil sie bereits bei grundlegenden Kompetenzen, die Voraussetzung für das fachspezifische Lernen sind, Schwächen aufweisen, bliebe eine ergänzende Lernförderung verwehrt. Der Begriff der Lernförderung ist daher weiter zu fassen. Lernförderung ist begrifflich die Förderung Lernender. Dies beinhaltet die Unterstützung von Lernenden, insbesondere solcher mit Lernbehinderungen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 – L 12 AS 134/15, Rdnr 31, zitiert nach juris, m. w. N.)
Ziffer 1 Abs. 5 i. V. m. Anlage 5 der Verwaltungsvorschriften über Rahmenlehrpläne und andere curriculare Materialien an Schulen des Landes Brandenburg (VV-Rahmenlehrplan und curriculare Materialien - VVRLPcM) vom 5. September 2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juli 2017; Amtsblatt des Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – MBJS – 2012, Nr. 9, S.406 und 2017, Nr. 22, S. 286 i. V. m. dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung” (Rahmenlehrplan-Nr. 136001.11) bestimmt:
Mit dem Rahmenlehrplan wird ein Lernansatz verfolgt, der auf die Entwicklung von Handlungskompetenz der Lernenden orientiert ist. Als Handlungskompetenz wird das Zusammenwirken von Fähigkeiten, Fertigkeiten, Gewohnheiten und Einstellungen bezeichnet, sie umfasst Sachkompetenz, Methodenkompetenz sowie soziale und personale Kompetenz (Ziffer 1). Der Erwerb von Kompetenzen ist stets an Inhalte gebunden. Deshalb weist der Rahmenlehrplan im Teil C fachbezogene Leitkompetenzen aus. Die Leitkompetenzen sind mit Kompetenzformulierungen untersetzt, die sich auf Kernbereiche der jeweiligen Fächer beziehen und sowohl fachspezifische als auch überfachliche Ziele ausweisen. Aus den genannten Grundfragen sind sechs Leitthemen abgeleitet, die Teil B des Rahmenlehrplans bilden. Die Inhalte der Unterrichtsfächer, in denen die im Teil C benannten Kompetenzen erworben werden, und die den Leitthemen zugeordneten Handlungsfelder im Teil B ergänzen einander, überschneiden sich aber auch zum Teil (Ziffer 3).
Kompetenzentwicklung setzt an den individuellen Lernvoraussetzungen einer Schülerin, eines Schülers mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" an und ist auf die individuell erreichbare Selbstständigkeit und Eigensteuerung ausgerichtet. Leistungsbewertungen erfolgen individuell für jede Schülerin und jeden Schüler auf Grundlage der für sie bzw. ihn zutreffenden Kriterien. Sie werden durch Instrumente zur Feststellung der Lernausgangslage, durch prozessbegleitende Diagnose und individuelle Förderpläne sowie durch Verfahren der Lerndokumentation ermöglicht (Ziffer 4).
Im Fach Kommunikation/Deutsch erwerben Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" unter Berücksichtigung vorsymbolischer Kommunikation, des Spracherwerbs und/oder des Erwerbs unterstützender Kommunikationsformen sowie des Lesens und Schreibens eine grundlegende kommunikative und sprachliche Bildung (Kommunikation/Deutsch Ziffer 1 Teil C – Pläne für die Fächer).
Ein wesentlicher Teil des Mathematiklernens bei Kindern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" dient dem Herausbilden basaler mathematischer Fähigkeiten. Die inhaltsbezogenen mathematischen Kompetenzbereiche dieses Unterrichts beziehen sich deshalb häufig auf sehr frühe Phasen der Entwicklung mathematischen Denkens. Mathematikunterricht aus Sicht des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes "Geistige Entwicklung" dient vor allem dem Ordnen, Vergleichen, Einteilen und Gliedern des Alltags mit dem Ziel der Lebensbewältigung und umfasst somit mehr als den Umgang mit Mengen, Zahlen und Operationen (Mathematik – Ziffer 1 Teil C – Pläne für die Fächer).
Die maßgebenden schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg stehen somit der in der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 ausgewiesen Lernförderung nicht entgegen; vielmehr sehen diese den Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik als eines der wesentlichen Lernziele vor. Eine Lernförderung, die diesen Förderschwerpunkt zum Schwerpunkt hat, kommt damit in Betracht, denn dieser Förderschwerpunkt rechnet zu den wesentlichen Lernzielen des Rahmenlehrplans für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung” (Rahmenlehrplan-Nr. 136001.11).
Die Ansicht des Staatlichen Schulamts des Landes Brandenburg in der Auskunft vom 26. März 2018, dieser Rahmenlehrplan weise keine in schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele aus, die von den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" am Ende einer Jahrgangsstufe (Klasse) zu erreichen seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn in dieser Auskunft ist in Übereinstimmung mit diesem Rahmenlehrplan zugleich bestätigt, dass die Individualität jeder Einzelnen, jedes Einzelnen Grundlage für die Förderung im Unterricht sei. Dementsprechend bildeten das Lernpotenzial, das Lernverhalten und die Selbstverantwortlichkeit jeder Schülerin, jedes Schülers die Grundlage für unterrichtliche Maßnahmen. Die Kompetenzentwicklung bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" setze also an den individuellen Leistungsvoraussetzungen an und sei auf individuell erreichbare Selbständigkeit und Eigensteuerung (Lernziele) ausgerichtet. Damit wird gerade das für diese Schülerinnen und Schülern zu erreichende Lernziel genannt.
Die Antragstellerin unterfällt den Regelungen des § 29 Abs. 1 und 2 BbgSchulG i. V. m. dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung” auch wenn sie, wie vorgetragen, sich im zweiten Schuljahr auf einer normalen Grundschule befinde. Sie ist eine Förderschülerin.
Dies ergibt sich aus der Auskunft des Staatlichen Schulamts des Landes Brandenburg vom 13. März 2018. Darin ist mitgeteilt, dass die Antragstellerin auf Wunsch der Sorgeberechtigten nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", sondern gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG an der für den Wohnsitz zuständigen Grundschule unterrichtet wird. Grundlage für die schulische Ausbildung ist der Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung". In der weiteren Auskunft vom 26. März 2018 hat das Staatliche Schulamt ausgeführt, dass Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" grundsätzlich unabhängig vom Lernort nach dem Rahmenplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" unterrichtet werden.
Ausgehend davon scheidet zwar eine Lernförderung im Sinne einer (bloßen) Nachhilfe in Deutsch und Mathematik aus, denn der Erwerb eines bestimmten Umfangs fachlichen Wissens ist nicht Lernziel. Jedoch kommt, wie in der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 ausgewiesen, eine solche mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik in der Klasse 2 für einen Förderzeitraum bis 31. August 2018 in Betracht.
Diese Lernförderung ist, wie von § 28 Abs. 5 SGB II gefordert, zusätzlich und geeignet, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Dies folgt aus der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017. Darin wird ausdrücklich bestätigt, dass ergänzende angemessene Lernförderung, nämlich solche mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Bestätigung reicht - jedenfalls im Rahmen der Glaubhaftmachung - aus, um Geeignetheit und zusätzliche Erforderlichkeit annehmen zu können, denn die Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 105 geht nachvollziehbar davon aus, dass Lernförderbedarfe im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden können. Die telefonische Auskunft der Schulleiterin J vom 11. Dezember 2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Schulleiterin hat zum Formular "Bestätigung der Schule" darauf hingewiesen, dieses sei so zu verstehen, dass die Antragstellerin im gemeinsamen Unterricht nach dem Rahmenlehrplan "Geistige Entwicklung" beschult werde. Inhaltlich gehe es bei der Nachhilfe nicht um die Vermittlung des Stoffes der zweiten Klasse Grundschule, sondern um Wiederholung und Festigung des Stoffes nach dem Rahmenlehrplan "geistige Entwicklung". Damit wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der darin aufgezeigten Nachhilfe nicht um (bloße) Nachhilfe in Form einer fachlichen Wissensvermittlung handelt. Eine solche kommt, wie dargelegt, nicht in Betracht. Was hingegen unter Wiederholung und Festigung des Stoffes nach dem Rahmenlehrplan "geistige Entwicklung" zu verstehen ist, muss offen bleiben. Wenn einerseits von der R-Grundschule S unter dem 21. September 2017 bestätigt wird, dass ergänzende angemessene Lernförderung, nämlich solche mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik, geeignet (und zusätzlich erforderlich) ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen, also zu erwarten ist, dass diese Lernziele ohne eine zusätzliche Förderung nicht zu erreichen sind, kann unter Wiederholung und Festigung des Stoffes jedenfalls nicht das Gegenteil dessen, dass diese Lernziele doch erreicht werden, verstanden werden und es lediglich einer Wiederholung und Festigung der Lernziele bedürfe. Ansonsten könnte die Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 nur als reine Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden. Dass eine staatliche Schule eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellt, um entgegen besseren Wissens und somit in betrügerischer Absicht dazu beizutragen, eine Leistung § 28 Abs. 5 SGB II zu erschleichen, dürfte auszuschließen sein.
Eine zusätzliche Erforderlichkeit ist ebenfalls glaubhaft gemacht. In der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 wird zwar das Kästchen "Geeignete kostenfreie schulische Angebote bestehen nicht." offengelassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein entsprechendes zusätzliches schulisches Angebot besteht. Der Antragsgegner behauptet dies zwar, bleibt einen entsprechenden Nachweis jedoch schuldig. So hat die vom Sozialgericht am 11. Dezember 2017 eingeholte telefonische Auskunft der Schulleiterin J jedenfalls ergeben, dass die Schule den Umfang der Nachhilfe nicht bestimmen könne, dies hänge von den Möglichkeiten der Behörde ab. Aufgrund dieser Auskunft ist somit gerade kein ausreichendes kostenfreies, weil von den Möglichkeiten der Behörde abhängig, zusätzliches schulisches Angebot bescheinigt. Dem Schreiben der Dipl.-Med. F vom 22. Oktober 2017 ist ebenfalls zu entnehmen, dass es in der Schule zwar vielfältige Förderungen gebe, die dennoch nicht ausreichend seien, um die vorhandenen Defizite im schulischen Bereich ausreichend zu reduzieren.
Ob eine Lernförderung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik durch das Nachhilfeinstitut A durchgeführt werden kann, ist gegenwärtig offen. Nach der vom Senat einholten Auskunft des Nachhilfeinstituts A vom 13. März 2018 wird dort eine Unterstützung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" selten angefragt, so dass zu prüfen sei, ob sich einer der Nachhilfelehrer mit dieser Problematik auskenne. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Nachhilfeinstitut A die begehrte Lernförderung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nicht erbringen kann. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidend, denn die Antragstellerin kann auch auf eine andere Einrichtung zurückgreifen, die die entsprechende Lernförderung anbietet.
Der (mögliche) Nachrang der Leistung nach § 28 Abs. 5 SGB II gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII hindert eine Entscheidung zu Lasten des Antragsgegners nicht.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem SGB II zwar vor. Als solche Leistungen kommen Leistungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt: Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, also ein seelisches Leiden mit einer auf einen längeren Zeitraum bezogenen wesentlichen (schwerwiegenden) Beeinträchtigung vorliegt, die eine längerfristige Maßnahme der Eingliederungshilfe notwendig macht, lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht feststellen, da insoweit insbesondere ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ist angesichts dessen nicht möglich, so dass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist. Diese fällt im Verhältnis zum Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin aus. Dabei hat der Senat in besonderem Maße berücksichtigt, dass bereits eine erhebliche Zeitdauer des Förderzeitraumes vom 25. September 2017 bis 31. August 2018 verstrichen ist, die weitere Ermittlungen ausschließt und zum Schutz der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin die tenorierte Entscheidung erfordert.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Streit ist ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.
Die 2009 geborene Antragstellerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner.
Mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes Cottbus vom 7. Juni 2017 war für die Antragstellerin ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" festgestellt und zugleich war sie ab 12. Juni 2017 in den gemeinsamen Unterricht der Jahrgangstufe 1 der R-Grundschule S aufgenommen worden. Im Bescheid heißt es u. a. weiter: Die Antragstellerin wird nach dem Rahmenlehrplan für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" unterrichtet. Der zusätzliche Förderumfang richtet sich nach den Bestimmungen der jeweils geltenden VV-Unterrichtsorganisation.
Am 26. September 2017 reichte die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin die Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 über einen Lernförderbedarf (Nachhilfe) für die Antragstellerin für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik in der Klassenstufe 2 (gemeinsamer Unterricht/Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung") für einen Förderzeitraum vom 25. September 2017 bis 31. August 2018 ein. Es ist darin ausgeführt: Die Leistungsschwäche sei nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen. Es werde bestätigt, dass ergänzende angemessene Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich sei, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Die gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin meldete die Antragstellerin bei dem Nachhilfeinstitut A am 21. September 2017 für die Nachhilfefächer Deutsch und Mathematik "häuslicherseits" an. Eine entsprechende Lernförderung ist bisher nicht durchgeführt worden; Kosten sind bisher nicht angefallen.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2017, gegen den die Antragstellerin am 28. November 2017 beim Sozialgericht Cottbus Klage (S 2 AS 2486/17) erhoben hat, lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Kosten für eine Lernförderung ab: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seien nicht gegeben. Es dürfte sich bei der gewünschten Nachhilfe wohl um eine die schulischen Angebote ergänzende Lernförderung handeln. Allerdings müsse die außerschulische Lernförderung zusätzlich erforderlich sein. Ein durch die Schule angebotener Nachhilfeunterricht gehe einem außerschulischen Nachhilferecht leistungsrechtlich vor. Ein Anspruch auf Übernahme bestehe neben weiteren Voraussetzungen mithin erst, wenn es keine schulischen Angebote der Lernförderung gebe (Hinweis auf Rechtsprechung von Landessozialgerichten). Es sei nicht erforderlich, auf außerschulische Lernangebote zurückzugreifen, da die Schule selbst kostenfreie Angebote vorhalte. Die Frage nach zusätzlichen sozialen Kontakten für die Antragstellerin sei rechtlich ohne Belang. Soziale Kontakte gehörten nicht zu den schulischen Lernzielen. Auch das ärztliche Schreiben der Praxis für seelische Gesundheit im Kindes- und Jugendalter vom 22. Oktober 2017 ändere am Ergebnis nichts.
Am 28. November 2017 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe) unverzüglich zu übernehmen,
unter Verweis auf ihre Begründung in der anliegenden Klageschrift gestellt. Darin ist vorgetragen, die Antragstellerin habe Defizite im Erfassen und Umsetzen von Aufgaben vordergründig in den Fächern Deutsch und Mathematik. Ziel sollte es sein, den Anschluss an den Lernstoff der jetzigen zweiten Klasse, den die Mitschüler bereits vermittelt bekommen, anzuknüpfen. Damit sei gemeint, dass sie Lernmaterialien erhalte, welche in der Kita in Vorbereitung für den Eintritt in den Schulalltag genutzt würden. Während ihre Klassenkameradinnen bereits bis 100 zählen könnten, verbleibe die Antragstellerin bis 10. Wenn hier innerhalb kürzester Zeit keine Möglichkeit geschaffen werde, bei welcher sie durch die zielgerechte Nachhilfe auf den Stand gebracht werde, wo sie eigentlich sein müsste und die Lernmaterialien, welche ihre Mitschüler bereits nutzten, erhalte, werde sie ihr Klassenziel "Versetzung" nicht erreichen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass für sie ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" festgestellt worden sei. Zudem wäre weder die Antragstellerin noch ihre gesetzliche Vertreterin in der Lage, die für die Nachhilfe anfallenden Kosten zu bezahlen. Eine häusliche Nachhilfe sei erforderlich, weil im normalen Schulalltag ein Nachhilfeunterricht nicht angeboten werde. Auch sei die häusliche Nachhilfe nach dem Schreiben von Dipl.-Med. F 22. Oktober 2017 geboten. Es sei zu befürchten, dass die Antragstellerin ohne eine Nachhilfe in der schulischen Entwicklung zurückbleibe.
Der Antragsgegner hat u. a. auf die Nachrangigkeit der Grundsicherungsleistungen im konkreten Fall verwiesen. Vorrangig gehe es um Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII (§ 10 Abs. 3 SGB VIII). Im Übrigen gehe auch das Schulamt davon aus, dass die sonderpädagogische Förderung bereits im Rahmen der extra hierfür ausgewählten Schule erfolge.
Das Sozialgericht hat am 11. Dezember 2017 die telefonischen Auskünfte der Klassenlehrerin der Antragstellerin L und der Schulleiterin J eingeholt.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt: Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Nachhilfe erforderlich sei, um die Lernziele zu erreichen. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe sei regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau. Für die Antragstellerin sei die Versetzung kein wesentliches Lernziel. Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) werde der Unterricht auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Diese bestimmten u. a. die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum). Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" werde die Leistung der Schüler gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung bewertet. Diese Bewertung habe jedoch keinen Einfluss auf die Versetzung. Die Schüler würden nicht versetzt. Sie rückten gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Die Nachhilfe sei für die Antragstellerin nicht erforderlich, um ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen. Nach dem Rahmenlehrplan Eingangsstufe bis Oberstufe bzw. Jahrgangsstufe 1 bis Jahrgangsstufe 10 für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" werde ein Lernansatz verfolgt, der auf die Entwicklung von Handlungskompetenz der Lernenden orientiert sei. Ziel des Kompetenzerwerbs sei die erfolgreiche Bewältigung vielfältiger Herausforderungen im Alltags- und Berufsleben. Es sollten personale Kompetenz, soziale Kompetenz, Methodenkompetenz und Sachkompetenz vermittelt werden. Der Erwerb dieser Kompetenzen sei stets an Inhalte gebunden. Deshalb weise der Rahmenlehrplan fachbezogene Leitkompetenzen aus. Diese seien so offen konzipiert, dass sie die entwicklungsbedingten Lernmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler und die damit verbundenen eventuellen Besonderheiten ihrer Lernpotenziale berücksichtigten. Im Fach Kommunikation/Deutsch bestehe die Leitkompetenz darin, dass die Schülerinnen und Schüler kommunikative Mittel situationsbezogen und adressatengerecht einsetzten, Leseangebote nutzten und ihr Verständnis des Gelesenen mit unterschiedlichen Ausdrucksformen zeigten und Schreibanlässe auf unterschiedliche Weise nutzten. Im Fach Mathematik bestünden die Leitkompetenzen darin, dass die Schülerinnen und Schüler sich im Raum orientierten, Größen zur Bewältigung von Alltagssituationen verwendeten, Zahlen und Operationen erkennen und nutzten und Ereignisse aus ihrem Alltag darstellten. Dabei müsse nicht ein bestimmtes Leistungsniveau erreicht werden. Es gehe um die Entwicklung von Handlungskompetenz der Lernenden und zwar mit Blick auf das ihm Mögliche. Die über Leitkompetenzen definierten Inhalte seien so offen konzipiert, dass sie die entwicklungsbedingten Lernmöglichkeiten und die damit verbundenen eventuellen Besonderheiten der Lernpotenziale der Antragsteller berücksichtigten. Die Nachhilfe würde den Stoff nach dem Rahmenlehrplan "geistige Entwicklung" wiederholen und festigen. Dies sei einer Notenverbesserung vergleichbar. Gleiches ergebe sich aus der Stellungnahme der Psychiaterin. Danach wäre das zusätzliche Angebot lediglich günstig. Dass die Schule bereits Handlungskompetenzen und auch Leitkompetenzen vermittle, sei dabei von keinem Beteiligten bestritten. Aber nur diese Kompetenzvermittlung sei wesentliches Lernziel, nicht eine bestimmte Kompetenz. Zudem gebe es vorrangige schulische Förderungsmöglichkeiten. Wenn die Angebote im gemeinsamen Unterricht nicht ausreichten, könne die Antragstellerin auf Angebote einer Förderschule zurückgreifen.
Gegen den der Antragstellerin am 21. Dezember 2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 15. Januar 2018 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin stellt klar, sie sei keine Förderschülerin, sondern befinde sich im zweiten Schuljahr auf einer normalen Grundschule. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man die Antragstellerin beim Lernstoff der ersten Klasse belassen könne. Sie habe lediglich in den Fächern Deutsch und Mathematik einige Lernschwierigkeiten, so dass sie in manchem etwas länger benötige. Die Kinder- und Jugendpsychologin Fhabe sie anhand eines Intelligenztestverfahrens als "geistig in ihrer Entwicklung zurückgeblieben" gestempelt. Sie habe zwar die Erkrankung ADHS und sei durch diese hyperaktiv; sie sei jedoch keinesfalls geistig zurück. Die von ihr aufgesuchte Ärztin habe sie in die Lage mit den nun vorhandenen Schwierigkeiten gebracht. Ihr Anliegen bestehe in der Übernahme der Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe). Sie besuche die Klassenstufe 2, an welcher sich im Anschluss die Klassenstufe 3 anschließe. Sie könne nicht sagen, wie oft sie bis 31. August 2018 Einzelunterricht haben werde. Es sei ihr daher auch nicht möglich, die voraussichtlich anstehenden Kosten zu beziffern.
Die Antragstellerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2017 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für eine häusliche Lernförderung (Einzelnachhilfe) unverzüglich zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Er verweist auf die den Beschluss tragenden Gründe.
Der Senat hat die Auskünfte des Nachhilfeinstituts A vom 13. März 2018 sowie des Staatlichen Schulamtes des Landes Brandenburg vom 13. März 2018 und vom 26. März 2016 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist nach § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und des Anordnungsanspruches (der materielle Leistungsanspruch). Ein Anordnungsgrund kann bejaht werden, wenn schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m. w. N.). Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen das Vorliegen der insoweit entscheidungserheblichen Tatsachen spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 86 b Rdnr. 16b i. V. m. §128 Rdnr.3c).
Nach der Rechtsprechung des BVerfG begegnet es in gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte ihre Entscheidungen entweder auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache oder auf eine Folgenabwägung stützen. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn eine möglicherweise längere Zeit dauernde, erhebliche Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Rdnrn. 19, 23 – 26, zitiert nach juris, m. w. N.).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe kann die sozialgerichtliche Entscheidung keinen Bestand haben.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.
Dazu bestimmt § 28 Abs. 1 SGB II: Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
§ 28 Abs. 5 SGB II regelt: Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach u. a. § 28 Absatz 5 SGB II werden erbracht durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen (§ 29 Abs. 1 Satz1 SGB II).
Die Gesetzesbegründung zu § 28 Absatz 4 SGB II-Entwurf (Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 105), der inhaltsgleich mit § 28 Abs. 5 SGB II ist, weist u. a. aus: § 28 Absatz 4 berücksichtigt, dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Außerschulische Lernförderung ist als Mehrbedarf allerdings nur in Ausnahmefällen geeignet und erforderlich und damit notwendig. In der Regel ist sie nur kurzzeitig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Es ist eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen. Ist im Zeitpunkt der Bedarfsfeststellung diese Prognose negativ, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Die Lernförderung ist auch dann nicht geeignet, wenn das Lernzielobjektiv nicht mehr erreicht werden kann, sondern nach den schulrechtlichen Bestimmungen beispielsweise ein Wechsel der Schulform und eine Wiederholung der Klasse angezeigt sind. Lernförderbedarfe können im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden.
Die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg, die im BbgSchulG niedergelegt sind, sehen u. a. Folgendes vor:
Der Unterricht wird auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen erteilt. Die Rahmenlehrpläne bestimmen die verbindlichen Anforderungen und Inhalte (Kerncurriculum) ebenso wie die Gestaltungsfreiräume und Wahlmöglichkeiten im Unterricht der Fächer, Lernbereiche, übergreifenden Themenkomplexe oder Lernfelder. Die Rahmenlehrpläne gelten mit Ausnahme der Bildungsgänge der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚Lernen’ und der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚geistige Entwicklung’ schulstufenbezogen, um die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen und Bildungsgängen zu wahren. Die Erfordernisse unterschiedlicher Bildungsgänge sind hinsichtlich ihrer allgemeinen Ziele und Lerninhalte zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 und 2 BbgSchulG). Das für Schule zuständige Ministerium erlässt die Rahmenlehrpläne als Verwaltungsvorschriften (§ 10 Abs. 6 Satz 1 BbgSchulG).
Aufgabe der Grundschule ist es, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und Lernfähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang so zu fördern, dass sich Grundlagen für selbstständiges Denken, Lernen und Arbeiten entwickeln sowie Erfahrungen im gestaltenden menschlichen Miteinander vermittelt werden. Sie vermittelt durch fachlichen und fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht eine grundlegende Bildung und führt hin zum weiterführenden Lernen in der Sekundarstufe I (§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BbgSchulG). Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Grundschule durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 19 Abs. 5 BbgSchulG).
Dies ist durch die Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung - GV) vom 2. August 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 16], S.190), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2017 (GVBl.II/17, [Nr. 51]) geschehen. Darin ist u. a. geregelt: Die Leistungsbewertung erfolgt gemäß § 57 BbgSchulG und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Zielen. Sie ist in den Jahrgangsstufen 1 und 2 durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Beschlüsse der schulischen Gremien gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG durch schriftliche Informationen zur Lernentwicklung oder in Form von Noten vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 Grundschulverordnung). In den Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Am Ende der Jahrgangsstufen 3 bis 6 werden die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 kann nach Maßgabe des § 59 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG anstelle der Versetzung das Aufrücken in die nächste Jahrgangsstufe treten (§ 12 Abs. 1 Grundschulverordnung).
Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen verschiedener Ursachen, die in der Schule individueller, sonderpädagogischer Hilfe bedürfen, haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Diese Förderung hat das Ziel, ihnen einen ihren Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen entsprechenden Platz in der Gesellschaft zu sichern. Sonderpädagogische Förderung sollen Grundschulen, weiterführende allgemein bildende Schulen und Oberstufenzentren durch gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllen, wenn eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder nach Maßgabe gegebener Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden kann (§ 29 Abs. 1 und 2 BbgSchulG). Förderschulen fördern die schulische und berufliche Eingliederung, gesellschaftliche Teilhabe und selbstständige Lebensgestaltung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sie vermitteln eine allgemeine Bildung und umfassen den Bildungsgang der Grundschule, die Bildungsgänge der Sekundarstufe I und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚Lernen’ oder die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚geistige Entwicklung’ vermittelt eine allgemeine Bildung und führt jeweils einen Bildungsgang zum Erwerb eines eigenen Abschlusses (§ 30 Abs. 1 BbgSchulG). Schulpflichtige, deren Eltern es wünschen oder für die in den anderen Schulformen die Voraussetzungen gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG nicht vorhanden sind, besuchen die für sie geeignete Förderschule oder Förderklasse (§ 30 Abs. 2 BbgSchulG).
In den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie in allen Jahrgangsstufen der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" treten schriftliche Informationen zur Lernentwicklung an die Stelle der Noten (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG). In der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt ‚geistige Entwicklung’ rücken die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere bildungsspezifische Lernstufe auf (§ 59 Abs. 4 Satz 6 BbgSchulG). Letztgenannter Regelung entsprechend hat das Staatliche Schulamt des Landes Brandenburg in der Auskunft vom 13. März 2018 mitgeteilt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" in die nächsthöhere Jahrgangsstufe aufrücken, was bedeute, dass es keine Versetzungsbestimmungen gebe. Bereits in der telefonischen Auskunft vom 11. Dezember 2017 war von der Schulleiterin J angegeben worden, dass die Antragstellerin auf jeden Fall das Klassenziel nach ihrem Rahmenlehrplan erreiche; sie könne nicht sitzen bleiben.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II ist das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe zwar regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Alternativ benennt die Gesetzesbegründung allerdings auch ein ausreichendes Leistungsniveau. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Grundschulbereich die Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht notwendigerweise durch Versetzung, sondern auch durch Aufrücken eintreten, wie dies in Brandenburg in den Jahrgangsstufen 1 und 2 die Regel ist und in den Jahrgangsstufen 3 und 4 erfolgen kann.
Die Antragstellerin unterscheidet sich insoweit nicht von anderen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe. Die Versetzung ist nicht wesentliches Lernziel dieser Jahrgangsstufe.
Das wesentliche Lernziel kann daher allein durch den Begriff eines ausreichenden Leistungsniveaus bestimmt werden. Hierbei ist zur Konkretisierung dieses Begriffes auf die schulrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, die das Lernziel für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler definieren. Das Lernziel von Schülerinnen und Schüler mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen unterscheidet sich dabei, wie die genannten besonderen Regelungen zeigen, vom Lernziel von Schülerinnen und Schüler ohne solche Beeinträchtigungen. Dies muss bei der ergänzenden angemessenen Lernförderung berücksichtigt werden.
Eine ergänzende angemessene Lernförderung rechnet zum verfassungsrechtlich gebotenen menschenwürdigen Existenzminimum schulpflichtiger Kinder, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Hinweis auf ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht im Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 (Rdnr. 197, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) deutlich gemacht hat und auch die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 5 SGB II erkennen lässt. Die Lernförderung ist jedoch nicht auf Nachhilfe bei den in der Schule und der jeweiligen Klassenstufe unterrichteten Fächern beschränkt. Eine solche enge Auslegung würde die unterschiedlichen Defizite bei schulpflichtigen Kindern unberücksichtigt lassen und daher dem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht genügen. Gerade denjenigen schulpflichtigen Kinder mit Lern-, Leistungs- und Entwicklungsbeeinträchtigungen, die einer sonderpädagogische Förderung bedürfen, weil sie bereits bei grundlegenden Kompetenzen, die Voraussetzung für das fachspezifische Lernen sind, Schwächen aufweisen, bliebe eine ergänzende Lernförderung verwehrt. Der Begriff der Lernförderung ist daher weiter zu fassen. Lernförderung ist begrifflich die Förderung Lernender. Dies beinhaltet die Unterstützung von Lernenden, insbesondere solcher mit Lernbehinderungen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2017 – L 12 AS 134/15, Rdnr 31, zitiert nach juris, m. w. N.)
Ziffer 1 Abs. 5 i. V. m. Anlage 5 der Verwaltungsvorschriften über Rahmenlehrpläne und andere curriculare Materialien an Schulen des Landes Brandenburg (VV-Rahmenlehrplan und curriculare Materialien - VVRLPcM) vom 5. September 2012, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Juli 2017; Amtsblatt des Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport – MBJS – 2012, Nr. 9, S.406 und 2017, Nr. 22, S. 286 i. V. m. dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung” (Rahmenlehrplan-Nr. 136001.11) bestimmt:
Mit dem Rahmenlehrplan wird ein Lernansatz verfolgt, der auf die Entwicklung von Handlungskompetenz der Lernenden orientiert ist. Als Handlungskompetenz wird das Zusammenwirken von Fähigkeiten, Fertigkeiten, Gewohnheiten und Einstellungen bezeichnet, sie umfasst Sachkompetenz, Methodenkompetenz sowie soziale und personale Kompetenz (Ziffer 1). Der Erwerb von Kompetenzen ist stets an Inhalte gebunden. Deshalb weist der Rahmenlehrplan im Teil C fachbezogene Leitkompetenzen aus. Die Leitkompetenzen sind mit Kompetenzformulierungen untersetzt, die sich auf Kernbereiche der jeweiligen Fächer beziehen und sowohl fachspezifische als auch überfachliche Ziele ausweisen. Aus den genannten Grundfragen sind sechs Leitthemen abgeleitet, die Teil B des Rahmenlehrplans bilden. Die Inhalte der Unterrichtsfächer, in denen die im Teil C benannten Kompetenzen erworben werden, und die den Leitthemen zugeordneten Handlungsfelder im Teil B ergänzen einander, überschneiden sich aber auch zum Teil (Ziffer 3).
Kompetenzentwicklung setzt an den individuellen Lernvoraussetzungen einer Schülerin, eines Schülers mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" an und ist auf die individuell erreichbare Selbstständigkeit und Eigensteuerung ausgerichtet. Leistungsbewertungen erfolgen individuell für jede Schülerin und jeden Schüler auf Grundlage der für sie bzw. ihn zutreffenden Kriterien. Sie werden durch Instrumente zur Feststellung der Lernausgangslage, durch prozessbegleitende Diagnose und individuelle Förderpläne sowie durch Verfahren der Lerndokumentation ermöglicht (Ziffer 4).
Im Fach Kommunikation/Deutsch erwerben Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" unter Berücksichtigung vorsymbolischer Kommunikation, des Spracherwerbs und/oder des Erwerbs unterstützender Kommunikationsformen sowie des Lesens und Schreibens eine grundlegende kommunikative und sprachliche Bildung (Kommunikation/Deutsch Ziffer 1 Teil C – Pläne für die Fächer).
Ein wesentlicher Teil des Mathematiklernens bei Kindern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" dient dem Herausbilden basaler mathematischer Fähigkeiten. Die inhaltsbezogenen mathematischen Kompetenzbereiche dieses Unterrichts beziehen sich deshalb häufig auf sehr frühe Phasen der Entwicklung mathematischen Denkens. Mathematikunterricht aus Sicht des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes "Geistige Entwicklung" dient vor allem dem Ordnen, Vergleichen, Einteilen und Gliedern des Alltags mit dem Ziel der Lebensbewältigung und umfasst somit mehr als den Umgang mit Mengen, Zahlen und Operationen (Mathematik – Ziffer 1 Teil C – Pläne für die Fächer).
Die maßgebenden schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg stehen somit der in der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 ausgewiesen Lernförderung nicht entgegen; vielmehr sehen diese den Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik als eines der wesentlichen Lernziele vor. Eine Lernförderung, die diesen Förderschwerpunkt zum Schwerpunkt hat, kommt damit in Betracht, denn dieser Förderschwerpunkt rechnet zu den wesentlichen Lernzielen des Rahmenlehrplans für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung” (Rahmenlehrplan-Nr. 136001.11).
Die Ansicht des Staatlichen Schulamts des Landes Brandenburg in der Auskunft vom 26. März 2018, dieser Rahmenlehrplan weise keine in schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele aus, die von den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" am Ende einer Jahrgangsstufe (Klasse) zu erreichen seien, vermag der Senat nicht zu teilen. Denn in dieser Auskunft ist in Übereinstimmung mit diesem Rahmenlehrplan zugleich bestätigt, dass die Individualität jeder Einzelnen, jedes Einzelnen Grundlage für die Förderung im Unterricht sei. Dementsprechend bildeten das Lernpotenzial, das Lernverhalten und die Selbstverantwortlichkeit jeder Schülerin, jedes Schülers die Grundlage für unterrichtliche Maßnahmen. Die Kompetenzentwicklung bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" setze also an den individuellen Leistungsvoraussetzungen an und sei auf individuell erreichbare Selbständigkeit und Eigensteuerung (Lernziele) ausgerichtet. Damit wird gerade das für diese Schülerinnen und Schülern zu erreichende Lernziel genannt.
Die Antragstellerin unterfällt den Regelungen des § 29 Abs. 1 und 2 BbgSchulG i. V. m. dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung” auch wenn sie, wie vorgetragen, sich im zweiten Schuljahr auf einer normalen Grundschule befinde. Sie ist eine Förderschülerin.
Dies ergibt sich aus der Auskunft des Staatlichen Schulamts des Landes Brandenburg vom 13. März 2018. Darin ist mitgeteilt, dass die Antragstellerin auf Wunsch der Sorgeberechtigten nicht an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", sondern gemäß § 29 Abs. 2 BbgSchulG an der für den Wohnsitz zuständigen Grundschule unterrichtet wird. Grundlage für die schulische Ausbildung ist der Rahmenlehrplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung". In der weiteren Auskunft vom 26. März 2018 hat das Staatliche Schulamt ausgeführt, dass Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" grundsätzlich unabhängig vom Lernort nach dem Rahmenplan für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" unterrichtet werden.
Ausgehend davon scheidet zwar eine Lernförderung im Sinne einer (bloßen) Nachhilfe in Deutsch und Mathematik aus, denn der Erwerb eines bestimmten Umfangs fachlichen Wissens ist nicht Lernziel. Jedoch kommt, wie in der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 ausgewiesen, eine solche mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik in der Klasse 2 für einen Förderzeitraum bis 31. August 2018 in Betracht.
Diese Lernförderung ist, wie von § 28 Abs. 5 SGB II gefordert, zusätzlich und geeignet, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Dies folgt aus der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017. Darin wird ausdrücklich bestätigt, dass ergänzende angemessene Lernförderung, nämlich solche mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Bestätigung reicht - jedenfalls im Rahmen der Glaubhaftmachung - aus, um Geeignetheit und zusätzliche Erforderlichkeit annehmen zu können, denn die Bundestag-Drucksache 17/3404, S. 105 geht nachvollziehbar davon aus, dass Lernförderbedarfe im Rahmen der pädagogisch ohnehin gebotenen Diagnoseaufgaben der Lehrkräfte an Schulen festgestellt werden können. Die telefonische Auskunft der Schulleiterin J vom 11. Dezember 2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Schulleiterin hat zum Formular "Bestätigung der Schule" darauf hingewiesen, dieses sei so zu verstehen, dass die Antragstellerin im gemeinsamen Unterricht nach dem Rahmenlehrplan "Geistige Entwicklung" beschult werde. Inhaltlich gehe es bei der Nachhilfe nicht um die Vermittlung des Stoffes der zweiten Klasse Grundschule, sondern um Wiederholung und Festigung des Stoffes nach dem Rahmenlehrplan "geistige Entwicklung". Damit wird zunächst zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der darin aufgezeigten Nachhilfe nicht um (bloße) Nachhilfe in Form einer fachlichen Wissensvermittlung handelt. Eine solche kommt, wie dargelegt, nicht in Betracht. Was hingegen unter Wiederholung und Festigung des Stoffes nach dem Rahmenlehrplan "geistige Entwicklung" zu verstehen ist, muss offen bleiben. Wenn einerseits von der R-Grundschule S unter dem 21. September 2017 bestätigt wird, dass ergänzende angemessene Lernförderung, nämlich solche mit Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik, geeignet (und zusätzlich erforderlich) ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen, also zu erwarten ist, dass diese Lernziele ohne eine zusätzliche Förderung nicht zu erreichen sind, kann unter Wiederholung und Festigung des Stoffes jedenfalls nicht das Gegenteil dessen, dass diese Lernziele doch erreicht werden, verstanden werden und es lediglich einer Wiederholung und Festigung der Lernziele bedürfe. Ansonsten könnte die Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 nur als reine Gefälligkeitsbescheinigung bewertet werden. Dass eine staatliche Schule eine Gefälligkeitsbescheinigung ausstellt, um entgegen besseren Wissens und somit in betrügerischer Absicht dazu beizutragen, eine Leistung § 28 Abs. 5 SGB II zu erschleichen, dürfte auszuschließen sein.
Eine zusätzliche Erforderlichkeit ist ebenfalls glaubhaft gemacht. In der Bestätigung der R-Grundschule S vom 21. September 2017 wird zwar das Kästchen "Geeignete kostenfreie schulische Angebote bestehen nicht." offengelassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein entsprechendes zusätzliches schulisches Angebot besteht. Der Antragsgegner behauptet dies zwar, bleibt einen entsprechenden Nachweis jedoch schuldig. So hat die vom Sozialgericht am 11. Dezember 2017 eingeholte telefonische Auskunft der Schulleiterin J jedenfalls ergeben, dass die Schule den Umfang der Nachhilfe nicht bestimmen könne, dies hänge von den Möglichkeiten der Behörde ab. Aufgrund dieser Auskunft ist somit gerade kein ausreichendes kostenfreies, weil von den Möglichkeiten der Behörde abhängig, zusätzliches schulisches Angebot bescheinigt. Dem Schreiben der Dipl.-Med. F vom 22. Oktober 2017 ist ebenfalls zu entnehmen, dass es in der Schule zwar vielfältige Förderungen gebe, die dennoch nicht ausreichend seien, um die vorhandenen Defizite im schulischen Bereich ausreichend zu reduzieren.
Ob eine Lernförderung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" für die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik durch das Nachhilfeinstitut A durchgeführt werden kann, ist gegenwärtig offen. Nach der vom Senat einholten Auskunft des Nachhilfeinstituts A vom 13. März 2018 wird dort eine Unterstützung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" selten angefragt, so dass zu prüfen sei, ob sich einer der Nachhilfelehrer mit dieser Problematik auskenne. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Nachhilfeinstitut A die begehrte Lernförderung mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung" nicht erbringen kann. Dies ist letztlich jedoch nicht entscheidend, denn die Antragstellerin kann auch auf eine andere Einrichtung zurückgreifen, die die entsprechende Lernförderung anbietet.
Der (mögliche) Nachrang der Leistung nach § 28 Abs. 5 SGB II gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII hindert eine Entscheidung zu Lasten des Antragsgegners nicht.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gehen die Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem SGB II zwar vor. Als solche Leistungen kommen Leistungen nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt: Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, also ein seelisches Leiden mit einer auf einen längeren Zeitraum bezogenen wesentlichen (schwerwiegenden) Beeinträchtigung vorliegt, die eine längerfristige Maßnahme der Eingliederungshilfe notwendig macht, lässt sich ohne weitere Ermittlungen nicht feststellen, da insoweit insbesondere ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren ist angesichts dessen nicht möglich, so dass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist. Diese fällt im Verhältnis zum Antragsgegner zugunsten der Antragstellerin aus. Dabei hat der Senat in besonderem Maße berücksichtigt, dass bereits eine erhebliche Zeitdauer des Förderzeitraumes vom 25. September 2017 bis 31. August 2018 verstrichen ist, die weitere Ermittlungen ausschließt und zum Schutz der grundrechtlichen Belange der Antragstellerin die tenorierte Entscheidung erfordert.
Die Beschwerde hat somit Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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