L 6 AS 170/17 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 1510/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 170/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Klägerin steht bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Sie begehrt die Übernahme der Kosten für die Bereitstellung eines Kabelanschlusses in Höhe von monatlich 18,90 Euro in ihrer Wohnung für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 20.04.2016 (Bescheid vom 11.02.2016/Widerspruchsbescheid vom 01.04.2016). Nach dem Mietvertrag sind in der Gesamtmiete keine Entgelte für einen Kabelanschluss enthalten. Die Klägerin legte eine Bescheinigung ihres Vermieters vor, wonach der Fernsehempfang über einen Kabelanschluss möglich sei. Der Vertrag sei zwischen dem Anbieter und dem Mieter zu schließen. Das Anbringen einer eigenen SAT-Schüssel an der Außenfassade sei nicht erlaubt.

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.04.2016 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 01.12.2016 abgewiesen. Gegen das der Klägerin am 04.01.2017 zugegangene Urteil hat die Klägerin am 26.01.2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. § 21 SGB II sei einschlägig, denn es handele sich um einen Mehrbedarf, der anerkannt werden müsse. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Kosten im Mietvertrag genannt seien und als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II übernommen würden oder ob sie nicht genannt seien und zusätzlich selber bezahlt werden müssten. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) läge hierzu bisher nicht vor.

Das Urteil des SG weiche auch von der Rechtsprechung des BSG ab, da das Urteil vom 19.02.2009 (B 4 AS 48/08 R) eindeutig statuiere, dass die Kosten nicht in den Regelleistungen zu suchen seien.

Die Beurteilung des Sozialgerichts, es handele sich um Kosten nach § 22 SGB II stelle einen Verfahrensmangel dar. Das Sozialgericht hätte § 21 Abs. 6 SGB II prüfen müssen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 01.12.2016 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Geldbetrag, den das SG einem Kläger versagt hat und der von diesem als Rechtsmittelführer weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 12. Aufl. 2008, § 144 Rdnr 14 mwN.; BSG, Beschluss vom 06.02.1997 - 14/10 BKg 14/96). Die Klägerin begehrt ausweislich ihres Antrags die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 302,79 Euro für den Zeitraum 01.01.2016 bis 20.04.2016.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Abs. 2 Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3).

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, a.a.O., § 144 Rn. 28; § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG).

Eine solche klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage liegt nicht vor. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es vorliegend, da der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gebühren für den Kabelanschluss als Betriebskosten den Kosten für Unterkunft zuzurechnen und damit vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, bereits höchstrichterlich geklärt ist (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - juris Rdner 15 ff.). Danach sind Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren nur dann zu übernehmen sind, wenn diese mietvertraglich geschuldet sind. Die Nutzung des Breitbandkabelanschlusses ist der Klägerin als Mieterin jedoch freigestellt. Die geltend gemachten Gebühren sind nach der Rechtsprechung des BSG nicht zu übernehmen, da die Klägerin diese mietvertraglich nicht zu tragen hat. Diese Gebühren unterfallen damit nicht dem Betriebskosten, sondern sind aus der Regelleistung zu bestreiten.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Kosten für die Nutzung des Kabelanschlusses als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II zu berücksichtigen seien und hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege, verweist der Senat auf das Urteil des BSG vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R. Das BSG hat hier zum inhaltsgleichen § 27 a Abs 4 Satz 1 SGB XII ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Höhe der Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe nach der für die Klägerin maßgeblichen Regelbedarfsstufe 1, denen die hier streitigen Kosten eines Kabelanschlusses als Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben unterfallen, mit dem RBEG/SGBII/SGBXII-ÄndG in verfassungsgemäßer Weise bestimmt habe.(BSG Urteil vom 24.03.2015 - B 8 SO 22/13 R - juris Rdnr 14). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den Rechtskreis des SGB II übertragen. Der streitige Betrag wird - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - von dem in der entsprechenden Abteilung ausgewiesenen Betrag abgedeckt.

Der Hinweis der Klägerin, sie könne ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit nur durch die Nutzung des Kabelanschlusses verwirklichen, da die Installation und das Betreiben einer Satellitenemfangseinrichtung mietvertraglich untersagt sei, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Klägerin hat von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und sich dafür entschieden, aus dem für die Freizeit, Unterhaltung und Kultur in der Regelleistung enthaltenen Betrag den Vertrag mit Unitiymedia abzuschließen.

Das Urteil des SG Düsseldorf weicht nicht von einer Entscheidung des LSG (oder des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) ab gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

Ein Verfahrensmangel gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht ersichtlich. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit des Urteils (vgl. LSG Bayern Beschluss vom 18.09.2009 - L 11 AS 499/09 NZB - juris Rdnr 14).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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