S 14 KR 160/15

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 160/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 406/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 89/17 B
Datum
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben aneinander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Einkommens des privat versicherten Ehegatten der Klägerin bei der Beitragsbemessung.

Die 1952 geborene und jetzt 64-jährige Klägerin bezieht als ehemalige Beamtin der Besoldungsgruppe A8 seit April 1997 Versorgungsbezüge des Landes Hessen. Der Ehemann der Klägerin bezieht als ehemaliger Beamter der Besoldungsgruppe A13 ebf. Versorgungsbezüge des Landes Hessen. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1979 Mitglied und wird seit dem 01.01.2012 als freiwillig versichertes Mitglied geführt.

Die Beklagte setze mit Bescheid vom 09.01.2015 den monatlichen Beitrag ab dem 01.01.2015 zur Krankenversicherung auf 358,48 Euro und zur Pflegeversicherung auf 27,53 Euro, insgesamt auf 386,01 Euro fest. Sie berücksichtigte dabei erstmals das Einkommen des Ehemanns als Familieneinkommen in Höhe von 784,85 Euro neben den Versorgungsbezügen der Klägerin in Höhe von 1.558,28 Euro. Zuvor hatte sie zuletzt mit Bescheid vom 09.01.2014 die Beiträge für das Jahr 2014 auf insgesamt 246,90 Euro monatlich (Krankenversicherung: 231,59 Euro; Pflegeversicherung: 15,31 Euro) festgesetzt.

Gegen den Bescheid vom 09.01.2015 legte die Klägerin am 19.01.2015 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2015 reduzierte die Beklagte den monatlichen Beitrag ab dem 01.01.2015 zur Krankenversicherung auf 316,66 Euro und zur Pflegeversicherung auf 24,23 Euro, insgesamt auf 340,89 Euro. Sie ging nunmehr von einem Familieneinkommen in Höhe von 504,22 Euro aus.

Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und trug zur Begründung vor, es sei zweifelhaft, ob der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regelungen zur Beitragsfestsetzung erlassen könne. Es sei ausschließlich zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen entschieden worden. Dies sei weder gerecht noch sozial, noch könne dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden solle, müsse für den Fall, dass die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds höher wären, als die Einnahmen des Ehegatten, ebenfalls ein Familieneinkommen gebildet werden. Davon wäre dann die Hälfte beitragspflichtig. Diese Hälfte wäre dann aber niedriger, als die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds. Es könne auch nicht rechtens sein, dass vom Einkommen des Ehegatten für jedes gemeinsame Kind ein Betrag von einem Drittel abzuziehen sei, dass aber dem Ehegatten kein persönlicher Abzugsbetrag zugestanden werde, wie es z.B. bei der Berechnung des Unterhalts gemacht werde. Auch müsse berücksichtigt werden, in welcher Höhe der Ehegatte Krankenversicherungsbeiträge bezahle. So bezahle ihr Ehemann für sie noch zusätzliche Beiträge. Bei dem Bundessozialgericht sein mehrere Revisionsverfahren anhängig. Es könne auch nicht gerecht sein, dass ein freiwillig versichertes Mitglied höhere Beiträge zu entrichten habe als ein Pflichtversicherter. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2015 den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 240 Abs. 1 SGB V erlasse der GKV-Spitzenverband die "einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze = BVSzGS). Danach seien bei der Einstufung auch die Einnahmen des Ehegatten zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei. Der Einstufung werde die Hälfte der nachgewiesenen monatlichen Einnahmen beider Ehegatten bis zur Hälfte der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2015: 4.125,00 Euro: 2 = 2.062,50 Euro) zu Grunde gelegt, es sei denn, die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds überstiegen bereits diesen Betrag. Da die monatlichen Einkünfte der Klägerin mit 1.558,28 Euro die Hälfte der für 2015 geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nicht erreiche, sei die Berechnung unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes (3.127,98 Euro) festzusetzen. Die Summe der Einkünfte ergebe 4.686,26 Euro. Die Hälfte hiervon betrage 2.343,13 Euro. Das Einkommen des Ehemanns sei daher nur in Höhe von 2.062,50 Euro - 1.558,28 Euro = 504,22 Euro zu berücksichtigen. Die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehegatten habe das Bundessozialgericht mehrfach bestätigt. Bei einer Änderung der Höhe des Versorgungsbezugs könne sie rechtswidrig begünstigende Regelungen aus Vorbescheiden korrigieren.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.12.2015 die Klage erhoben. Sie trägt vor, auch wenn man trotz erheblicher Zweifel mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehe, dass das Zustandekommen der Regelungen selbst als verfassungsgemäß zu werten sei, so bestünden doch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragsbemessungsgrundsätze, die sie bereits in ihrer Widerspruchsbegründung genannt habe. Das Familieneinkommen werde nur in dem Fall zugrunde gelegt, in dem die Einkünfte des Ehepartners diejenigen des Mitglieds übersteigen würden. Im umgekehrten Fall sollen die Einkünfte des Ehegatten unberücksichtigt bleiben und alleine das tatsächliche Einkommen des Mitglieds zur Beitragsbemessung herangezogen werden. Darin liege eine Ungleichbehandlung sowie auch einen Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG. Die Beitragsbemessungsgrundsätze bildeten nicht die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds ab. Innerhalb der homogenen Gruppe der freiwillig Versicherten werde eine ungerechtfertigte Differenzierung vorgenommen. Gerade diejenigen freiwilligen Mitglieder, die über ein vergleichsweise geringes Einkommen verfügten, hätten über die Zurechnung des Familieneinkommens einen überproportionalen hohen Beitragssatz zu entrichten. Auf der anderen Seite fehlten aber auch bei denjenigen freiwilligen Mitglieder, die über vergleichsweise hohe Einkünfte verfügten und daher ihren geringer verdienenden Ehegatten grundsätzlich unterhaltsverpflichtet seien, eine notwendige Entlastung. Würde man die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zugrunde legen, müsste auch hier das Familieneinkommen Berücksichtigung finden. Darüber hinaus stelle die alleinige Heranziehung von ehelichen Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften für die Frage der Beitragsbemessung ein Verstoß gegen Art. 6 GG dar. Es werde auch gegen das Prinzip verstoßen, dass sich Einnahmen lediglich auf den tatsächlichen Zufluss beschränkten.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 09.01.2015, abgeändert durch Bescheid vom 09.02.2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015 insoweit aufzuheben, als darin ein Familieneinkommen in Höhe von 504,22 Euro bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt wurde.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Frage, ob bei der Beitragsbemessung des gut verdienenden freiwillig versicherten Mitglieds einer gesetzlichen Krankenkasse die Einkünfte des geringer verdienenden, nicht GKV-versicherten Ehepartners bei der Bildung eines "Familieneinkommens" in der Weise Berücksichtigung finden müssten, dass sie sich bei dem GKV-versicherten Mitglied einkommens- und damit beitragsmindernd auswirkten, sei von der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden worden. Sie stelle die verfassungsrechtliche Bewertung des § 2 abs. 4 Satz 1 BVSzGS der Weisheit des Gerichts anheim.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten,

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG entscheiden. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu mit Verfügung vom 21.06.2015 angehört. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 09.01.2015, abgeändert durch Bescheid vom 09.02.2015 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2015 ist, soweit er hier angefochten wird, rechtmäßig und war nicht aufzuheben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung ihrer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Anrechnung eines Familieneinkommens in Höhe von 504,22 Euro. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt; sofern und solange Mitglieder Nachweise über die beitragspflichtigen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht vorlegen, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223) (§ 240 Abs. 1 SGB V).

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist seinem Regelungsauftrag durch die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge vom 27.10.2008 (BeitrVerfGrsSz) nachgekommen. Danach wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2009 nicht mehr durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse, sondern einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Die BeitrVerfGrsSz sind als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 15.10.2014 - B 12 KR 10/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 24, juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urt. v. 18.12.2013 - B 12 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 22, juris Rdnr. 18 ff. jeweils m.w.N.).

Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig. Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 2 Abs. 2 und 3 BeitrVerfGrsSz). Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt, es sei denn, die Einnahmen werden wegen ihrer Zwecksetzung kraft einer gesetzlichen Regelung bei Bewilligung von einkommensabhängigen Sozialleistungen im gesamten Sozialrecht nicht als Einkommen berücksichtigt. Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Geldleistungen gelten nicht als beitragspflichtige Einnahmen (§ 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz).

Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
1. für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Drittel,
2. für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag in Höhe von einem Fünftel
der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV abzusetzen. Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht,
1. wenn die Einnahmen des Mitglieds die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners übersteigen,
2. wenn die Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt leben (§ 1361 BGB),
3. bei Rentenantragstellern für die Beitragsbemessung in der Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente,
4. bei Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist,
5. bei Schwangeren, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 SGB V erhalten bleibt (§ 2 Abs. 4 BeitrVerfGrsSz).

Dies gilt entsprechend für die Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz).

Nach diesen Vorgaben hat die Beklagte die beiträge der Klägerin zutreffend festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Soweit die Klägerin erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Beitragsbemessungsgrundsätze äußert, war dem nicht zu folgen.

Das BSG hat § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V und die hierauf gestützten "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen mittlerweile verfassungsrechtlich bewertet und in insgesamt sechs Urteilen vom 19.12.2012 (BSG v. 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 17), 18.12.2013 (BSG v. 18.12.2013 – B 12 KR 24/12 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 20; B 12 KR 15/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 21; B 12 KR 3/12 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 22; B 12 KR 8/12 R) und 15.10.2014 (BSG v. 15.10.2014 – B 12 KR 10/12 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 24) entschieden (sowie ausführlich begründet), dass und warum die genannten Grundsätze als untergesetzliche Normen für sich genommen ab 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber freiwillig Krankenversicherten darstellen. Auf die in der Literatur (und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte) teilweise geäußerten Bedenken gegen die demokratische Legitimation einer Rechtsetzung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist es dabei ebenso eingegangen (BSG v. 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 Rdnr. 13 ff.) wie auf die Einhaltung der Publizitätserfordernisse durch Veröffentlichung der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" im elektronischen Bundesanzeiger (BSG v. 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 Rn. 36). Ebenso hat das BSG entschieden, dass durch den Beschluss des Verwaltungsrats des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen vom 30.11.2011 die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" rückwirkend ab 01.01.2009 rechtsverbindlich wurden (BSG v. 19.12.2012 – B 12 KR 20/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 Rn. 39) (vgl. Bernsdorff, juris-PK SGB V, 3. Aufl. 2016, § 240 SGB V, Rdnr. 13). Das BSG hat auch zuletzt in diesen Regelungen keinen grundsätzlichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG gesehen (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr. 30, juris Rdnr. 25 ff.; v. 28.05.2015 - B 12 KR 15/13 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-2500 § 240 Nr. 25, juris Rdnr. 30 ff.). Die Revisionen gegen die klageabweisenden Entscheidungen SG Reutlingen, Urt. v. 13.11.2013 - S 1 KR 3660/11 - juris und LSG Thüringen, Urt. v. 18.12.2012 - L 6 KR 171/09 - juris wurden zurückgenommen.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgte der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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