Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 29 SO 92/13
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 58/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2013 in der Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 2.160 EUR.
Die am ... 1943 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung und einer Atemwegserkrankung (COPD Stadium III) und muss Fachärzte in Halle aufsuchen. Sie ist nach eigenen Angaben nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Für die Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 mit Merkzeichen G anerkannt.
Die Klägerin beantragte am 21. Februar 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe, um Hilfen und Begleitung zum Einkauf, Hilfen im Haushalt, Begleitung zu wichtigen Arztterminen und Fahrtkosten zu Arztterminen bezahlen zu können. Im Antragsverfahren fand am 4. April 2012 ein Anhörungsgespräch statt, in dem auch über die ggf. fehlende Wesentlichkeit der Behinderung gesprochen worden ist und die Antragsunterlagen für den Behindertenfahrdienst ausgehändigt worden sind. Der Betreuer der Klägerin erklärte, Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht beantragen zu wollen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. April 2012 ab: Die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Sie leide an einer Herzinsuffizienz und einer Atemwegserkrankung (COPD). Es könne aber ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege bestehen. Dagegen richtete sich der am 16. Mai 2012 erhobene Widerspruch des Betreuers der Klägerin: Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Es handele sich um schwere multiple Erkrankungen. Der Ermessensspielraum sei nicht ausgeübt worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 als unbegründet zurück: Die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Dagegen richtet sich die am 13. Mai 2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Die Klägerin habe zuletzt im Jahr 2011 die Praxis des behandelnden Pulmologen in Halle aufsuchen können. Sie müsse zweimal jährlich zur Kontrolle. Sie könne sich die Taxifahrten von der Rente und der Grundsicherung nicht leisten. Sie habe die nunmehr bewilligte Leistung der Hilfe zur Pflege nie beantragt und es sei egal, wie die Leistung bezeichnet werde. Sie habe im Jahr 2011 ein Persönliches Budget beantragt und im Jahr 2013 erhalten. Für die Zwischenzeit stünden ihr Leistungen zu. Die Klägerin habe sich mit einer Helferin verstritten, die immer noch auf das Geld warte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Weiterhin sei Voraussetzung für die Leistung, dass eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen wird. Die nunmehr bewilligte Leistung der Hilfe zur Pflege sei seinerzeit nicht gewährt worden, weil der Betreuer der Klägerin diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollte. Im streitigen Zeitraum habe die Klägerin keine Termine bei Fachärzten wahrgenommen.
Außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens bot der Beklagte dem Betreuer der Klägerin die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets von monatlich 153,40 EUR an. Nach dem Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege als Persönliches Budget bis zum 30. November 2013.
Das Gericht hat am 21. Juni 2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Persönliches Budget und Zahlung von 2.160 EUR für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2013.
Der Beklagte ist der zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 3 Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) LSA ist der Beklagte für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist die Regelung in §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) iVm § 58 SGB IX. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Hier kann offen bleiben, ob die Klägerin zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen gehört und ob die von ihr begehrten Leistungen Gegenstand einer Leistung der Eingliederungshilfe sein können. Denn Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets werden nach § 57 Satz 1 XII in Verbindung mit § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung vom 27. Mai 2004, BGBl. I S. 1055) nach § 159 SGB IX erbracht. In § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX iVm § 159 SGB IX ist geregelt, dass auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch im Rahmen eines persönlichen Budgets als Geldleistung erbracht werden. Dazu muss der Bedarf individuell festgestellt werden. In § 3 Budgetverordnung ist das Verfahren bei der Gewährung einer Leistung als persönliches Budget geregelt, insbesondere der Abschluss einer Zielvereinbarung (§ 3 Abs. 5 und § 4 Budgetverordnung). Eine solche Zielvereinbarung als Voraussetzung für die Verpflichtung des Beklagten, anstelle der Sachleistung eine Geldleistung zu erbringen, fehlt hier.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung. Zwar wurde in der Rechtsprechung angenommen, dass ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung mit einem näher bestimmten Inhalt bestehen kann (SG Aachen, Urteil vom 19. September 2013 – S 19 SO 76/13, später aufgegeben mit SG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2013 – S 19 SO 47/12). Die Beteiligten sind sich hier jedoch noch nicht einmal über das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung als Voraussetzung für den Leistungsanspruch einig, geschweige denn über die Höhe der zu erbringenden Leistung. Eine gerichtliche Entscheidung kann insofern eine fehlende Einigung der Beteiligten nicht ersetzen.
Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung der Leistung als Geldleistung im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Die Gewährung einer Leistung der Eingliederungshilfe als persönliches Budget setzt nach § 3 und § 4 Budgetverordnung voraus, dass ein bestimmtes Verfahren eingehalten wird und eine Zielvereinbarung abgeschlossen wird. Ob ein Leistungsträger durch ein Gericht auch bei fehlender Zielvereinbarung verpflichtet werden kann, die begehrte Geldleistung zu gewähren, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Zum Teil wird die gesetzliche Regelung herangezogen, um diesen Anspruch in dem Fall abzulehnen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2011 – L 8 SO 29/10 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2014 – L 8 SO 506/13 B ER). Zum Teil wird andererseits angenommen, dass eine fehlende Zielvereinbarung jedenfalls dann kein Hinderungsgrund für eine Verurteilung des Leistungsträgers sei, wenn sich die Beteiligten über den Bedarf und die Leistung an sich geeinigt hatten und nur noch die Frage streitig war, ob die Leistung durch Fachkräfte erfolgen muss. Im konkreten Fall scheiterte eine Verpflichtung des Leistungsträgers daran, dass das Gericht der Auffassung war, dass eine Fachkräfteklausel zulässig ist (so Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2012 - L 4 SO 121/12 B ER, L 4 SO 122/12 B ER). Dieser Streit kann hier offen bleiben. Die Beteiligten in diesem Rechtsstreit haben sich über den Inhalt einer Zielvereinbarung nicht geeinigt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines persönlichen Budgets. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel kann nicht mehr erreicht werden. Der Antrag bezog sich auf einen bestimmten, bereits abgeschlossenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – Rnr. 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2013 in der Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von insgesamt 2.160 EUR.
Die am ... 1943 geborene Klägerin leidet an einer geistigen Behinderung und einer Atemwegserkrankung (COPD Stadium III) und muss Fachärzte in Halle aufsuchen. Sie ist nach eigenen Angaben nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Für die Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 mit Merkzeichen G anerkannt.
Die Klägerin beantragte am 21. Februar 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe, um Hilfen und Begleitung zum Einkauf, Hilfen im Haushalt, Begleitung zu wichtigen Arztterminen und Fahrtkosten zu Arztterminen bezahlen zu können. Im Antragsverfahren fand am 4. April 2012 ein Anhörungsgespräch statt, in dem auch über die ggf. fehlende Wesentlichkeit der Behinderung gesprochen worden ist und die Antragsunterlagen für den Behindertenfahrdienst ausgehändigt worden sind. Der Betreuer der Klägerin erklärte, Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht beantragen zu wollen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18. April 2012 ab: Die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Sie leide an einer Herzinsuffizienz und einer Atemwegserkrankung (COPD). Es könne aber ein Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege bestehen. Dagegen richtete sich der am 16. Mai 2012 erhobene Widerspruch des Betreuers der Klägerin: Die Klägerin gehöre zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen. Es handele sich um schwere multiple Erkrankungen. Der Ermessensspielraum sei nicht ausgeübt worden. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2013 als unbegründet zurück: Die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Dagegen richtet sich die am 13. Mai 2013 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage: Die Klägerin habe zuletzt im Jahr 2011 die Praxis des behandelnden Pulmologen in Halle aufsuchen können. Sie müsse zweimal jährlich zur Kontrolle. Sie könne sich die Taxifahrten von der Rente und der Grundsicherung nicht leisten. Sie habe die nunmehr bewilligte Leistung der Hilfe zur Pflege nie beantragt und es sei egal, wie die Leistung bezeichnet werde. Sie habe im Jahr 2011 ein Persönliches Budget beantragt und im Jahr 2013 erhalten. Für die Zwischenzeit stünden ihr Leistungen zu. Die Klägerin habe sich mit einer Helferin verstritten, die immer noch auf das Geld warte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 30. April 2013 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von monatlich 153,40 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Weiterhin sei Voraussetzung für die Leistung, dass eine entsprechende Zielvereinbarung abgeschlossen wird. Die nunmehr bewilligte Leistung der Hilfe zur Pflege sei seinerzeit nicht gewährt worden, weil der Betreuer der Klägerin diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollte. Im streitigen Zeitraum habe die Klägerin keine Termine bei Fachärzten wahrgenommen.
Außerhalb dieses Verwaltungsverfahrens bot der Beklagte dem Betreuer der Klägerin die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form eines persönlichen Budgets von monatlich 153,40 EUR an. Nach dem Abschluss einer entsprechenden Zielvereinbarung bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2013 Leistungen der Hilfe zur Pflege als Persönliches Budget bis zum 30. November 2013.
Das Gericht hat am 21. Juni 2016 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als Persönliches Budget und Zahlung von 2.160 EUR für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2013.
Der Beklagte ist der zuständige Rehabilitationsträger für Leistungen der Eingliederungshilfe. Nach § 3 Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) LSA ist der Beklagte für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig.
Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Leistungen ist die Regelung in §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) iVm § 58 SGB IX. Danach erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dazu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
Hier kann offen bleiben, ob die Klägerin zum Personenkreis der wesentlich behinderten Menschen gehört und ob die von ihr begehrten Leistungen Gegenstand einer Leistung der Eingliederungshilfe sein können. Denn Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets werden nach § 57 Satz 1 XII in Verbindung mit § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX und der Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung vom 27. Mai 2004, BGBl. I S. 1055) nach § 159 SGB IX erbracht. In § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX iVm § 159 SGB IX ist geregelt, dass auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch im Rahmen eines persönlichen Budgets als Geldleistung erbracht werden. Dazu muss der Bedarf individuell festgestellt werden. In § 3 Budgetverordnung ist das Verfahren bei der Gewährung einer Leistung als persönliches Budget geregelt, insbesondere der Abschluss einer Zielvereinbarung (§ 3 Abs. 5 und § 4 Budgetverordnung). Eine solche Zielvereinbarung als Voraussetzung für die Verpflichtung des Beklagten, anstelle der Sachleistung eine Geldleistung zu erbringen, fehlt hier.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung. Zwar wurde in der Rechtsprechung angenommen, dass ein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung mit einem näher bestimmten Inhalt bestehen kann (SG Aachen, Urteil vom 19. September 2013 – S 19 SO 76/13, später aufgegeben mit SG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2013 – S 19 SO 47/12). Die Beteiligten sind sich hier jedoch noch nicht einmal über das Vorliegen einer wesentlichen Behinderung als Voraussetzung für den Leistungsanspruch einig, geschweige denn über die Höhe der zu erbringenden Leistung. Eine gerichtliche Entscheidung kann insofern eine fehlende Einigung der Beteiligten nicht ersetzen.
Es besteht auch kein Anspruch auf Gewährung der Leistung als Geldleistung im Rahmen eines Persönlichen Budgets. Die Gewährung einer Leistung der Eingliederungshilfe als persönliches Budget setzt nach § 3 und § 4 Budgetverordnung voraus, dass ein bestimmtes Verfahren eingehalten wird und eine Zielvereinbarung abgeschlossen wird. Ob ein Leistungsträger durch ein Gericht auch bei fehlender Zielvereinbarung verpflichtet werden kann, die begehrte Geldleistung zu gewähren, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewertet. Zum Teil wird die gesetzliche Regelung herangezogen, um diesen Anspruch in dem Fall abzulehnen (so LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Mai 2011 – L 8 SO 29/10 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2014 – L 8 SO 506/13 B ER). Zum Teil wird andererseits angenommen, dass eine fehlende Zielvereinbarung jedenfalls dann kein Hinderungsgrund für eine Verurteilung des Leistungsträgers sei, wenn sich die Beteiligten über den Bedarf und die Leistung an sich geeinigt hatten und nur noch die Frage streitig war, ob die Leistung durch Fachkräfte erfolgen muss. Im konkreten Fall scheiterte eine Verpflichtung des Leistungsträgers daran, dass das Gericht der Auffassung war, dass eine Fachkräfteklausel zulässig ist (so Hessisches LSG, Beschluss vom 22. Juni 2012 - L 4 SO 121/12 B ER, L 4 SO 122/12 B ER). Dieser Streit kann hier offen bleiben. Die Beteiligten in diesem Rechtsstreit haben sich über den Inhalt einer Zielvereinbarung nicht geeinigt.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Gewährung eines persönlichen Budgets. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel kann nicht mehr erreicht werden. Der Antrag bezog sich auf einen bestimmten, bereits abgeschlossenen Zeitraum (vgl. BSG, Urteil vom 8. März 2016 – B 1 KR 19/15 R – Rnr. 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
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