Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 420/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 15/13 RA 934/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 15/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für ihr Kind E. (geb. 1996) für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 hat, sowie einer Kindererziehungszeit für ihr Kind F. (geb. 1998) für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 und einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999 hat.
Die 1958 geborene Klägerin, Chilenin und Belgierin (Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache) lebte in der Zeit vom 01. März 1997 bis zum 16. Mai 1999 in H-Stadt. Der Auslandsaufenthalt begann am 01. März 1997 gemeinsam mit dem Ehemann und dem Kind E. Während dieser Zeit befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Während des Auslandaufenthaltes wurde das zweite Kind der Eheleute F. geboren. Der Ehemann der Klägerin, seit dem Jahr 1993 Beamter auf Lebenszeit, ist für das Land Hessen als Lehrer tätig. Für den Zeitraum vom 01. März 1997 bis zum 28. Februar 1998, anschließend verlängert bis zum 28. Februar 1999, ging der Ehemann der Klägerin einen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Schule G. in H-Stadt ein. Während dieser Zeit bestand ausweislich der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Mai 1999 ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis mit dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in I-Stadt, wobei es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelte. In der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes ist ausgeführt, dass die Tätigkeit im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse liege. Für die Dauer der Tätigkeit würden die Lehrkräfte Zuwendungen aus Mitteln erhalten, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kulturpolitik der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) zur Verfügung stelle. Die ZfA sei lediglich Zuwendungsgeber. Arbeitgeber sei die Schule im Gastland gewesen, mit der die Lehrkraft auch einen privat-rechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Der Ehemann der Klägerin war vom Land Hessen mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Februar 1997 auf seinen Antrag für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 gemäß S 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG (Arbeitsmarkturlaub) beurlaubt worden. Im Anschluss daran erfolgte eine weitere Beurlaubung gemäß S 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG (Arbeitsmarkturlaub) durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 1999. Der Ehemann der Klägerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG). Beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 war der Ehemann der Klägerin ab August 1999 wieder als Lehrer des Landes Hessen tätig.
Mit Bescheid vom 06. Dezember 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für das Kind E. für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 sowie einer Kindererziehungszeit für das Kind F. für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 und einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999 ab. Dies wurde jeweils mit der Erziehung des Kindes in dieser Zeit im Ausland begründet.
Den gegen diesen Bescheid am 27. Dezember 1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Frage, ob Erziehungszeiten bei Erziehung eines Kindes und gewöhnlichem Aufenthalt von Kind und Eltern im Ausland erworben werden können, nach § 56 Abs. 3 SGB VI iVm § 249 Abs. 1 SGB VI zu beurteilen sei. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI könnten Mütter und Väter bei Erziehung von Kindern im Ausland Kindererziehungszeiten nur dann erwerben, wenn sie wegen einer Beschäftigung in diesem Staat während der Kindererziehungszeiten oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften hätten. Würden sich beide Eltern mit den Kindern gemeinsam im Ausland aufhalten, könne die Voraussetzung "Pflichtbeitragszeiten" auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt erfüllt werden (§ 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Für die Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt reiche es aus, wenn für die Dauer der im Ausland ausgeübten Beschäftigung zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis oder bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, eine sogenannte Quasi-Entsendung zu einem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bestehe. Das BSG komme in mehreren Urteilen zum Ergebnis, dass der Entsendetatbestand des öffentlichen Dienstrechts oder vergleichbaren Regelungen dem Entsendetatbestand des Sozialversicherungsrechts so nahe komme, dass die Vorschriften der Kindererziehungszeiten auch auf Ehegatten von Personen Anwendung finden müssten, welche sich während des Auslandsaufenthaltes weiterhin in einem nach § 6 Abs. 1 AVG/§ 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreien Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befinden. Quasi-Entsandte seien Personen, die aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem vergleichbaren Dienstverhältnis, das in einer im Inland ausgeübten Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei sei, im Rahmen von Entsenderichtlinien des Bundes oder eines Landes oder der Beurlaubungsrichtlinien für Entwicklungshelfer des Bundes oder eines Landes zu einer Beschäftigung im Ausland beurlaubt werden, ohne dass während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 4 SGB VI vorliegen. Wesentlich sei hierbei, dass das öffentlich-rechtliche bzw. vergleichbare Dienstverhältnis für die Dauer der Beschäftigung im Ausland bestehen bleibe, der Amtsinhaber also lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden sei. Dem aufgezeigten Entsendetatbestand des Beamtenrechts oder gleichgearteter Rechtsvorschriften sei es eigentümlich, dass als Voraussetzung der Beurlaubung die Entsendung im Interesse des beurlaubenden Dienstherrn liegen müsse und von vornherein zeitlich begrenzt sei. Ein dienstliches Interesse liege vor, wenn für die Beurlaubung die Aufgaben des Dienstherrn sowie die von dem Beamten in diesem Rahmen wahrgenommenen Obliegenheiten maßgebend sind. Ein schriftliches Zugeständnis des dienstlichen Interesses des beurlaubenden Dienstherrn liege regelmäßig in der Mitteilung der Ruhegehaltsfähigkeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Beurlaubung auf der Basis des § 85a HGB (Arbeitsmarkturlaub) und damit nicht auf der Basis von Entsenderichtlinien des Bundes oder eines Landes ausgesprochen worden. Die für eine Quasi-Entsendung geforderten Kriterien hätten damit nicht vorgelegen. Dass aufgrund politischer Interessen für die Zeit der Lehrtätigkeit Zuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt gewährt worden seien, habe auf die sozialversicherungsrechtliche Situation keinen Einfluss.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juli 2000 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben. Zur Begründung hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Rumpfbeamtenverhältnissen der einen Beamten in den vorübergehenden Auslandsaufenthalt begleitende Ehegatte Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten habe. Ein solches Rumpfbeamtenverhältnis bestehe auch bei einer Beurlaubung nach § 85a HBG (Arbeitsmarkturlaub). Auch hier würden für den Zeitraum der Beurlaubung des Ehemannes der Klägerin lediglich seine Pflichten auf Erbringung seiner Dienstleistung und seine Rechte auf Bezug des Beamtengehaltes ruhen. Sämtliche sonstigen Rechte und Pflichten aus der Beamtenberufung bestünden fort. Schließlich habe die Klägerin den Ehemann nach H-Stadt in der von beiden Eheleuten von Anfang an geplanten Absicht begleitet, den Auslandsaufenthalt zeitlich - wie geschehen - zu befristen und nach dessen Ablauf nach Deutschland zurückzukehren. Differenzierungen bezüglich der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten würden eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, als Kindererziehungszeit/Berücksichtigungszeit für das Kind E. auch die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 vorzumerken, sowie als Kindererziehungszeit für das Kind F. auch die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 sowie als Berücksichtigungszeit auch die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 06. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit/Berücksichtigungszeit für das Kind E. für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 noch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit für das Kind F. für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 noch einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten Quasi-Entsendung Ansprüche auf Vormerkung der von ihr begehrten Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten herleiten kann. Von der Beklagten wurde zutreffend ausgeführt, dass die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 iVm § 57 SGB VI für die Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei Erziehung von Kindern im Ausland geforderten Pflichtbeitragszeiten auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt erfüllt werden können. Der Ehegatte des erziehenden Elternteils muss hierfür während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten haben oder nur deshalb nicht haben, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Da weder die Klägerin noch ihr Ehemann während der streitigen Zeiträume oder unmittelbar vorher während der Beschäftigung im Ausland Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI zurückgelegt haben, sind weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 noch Satz 3 SGB VI erfüllt. Das im Ausland ausgeübte Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der Klägerin hat deshalb nicht zu Pflichtbeitragszeiten geführt, weil der Ehegatte der Klägerin versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI war. Vorliegend gilt auch nicht der sogenannte Ausstrahlungstatbestand des § 4 Abs. 1 SGB IV, wonach, soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht eine Beschäftigung voraussetzen, sie auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG, ausgeführt, dass diese nach Sinn und Zweck der Regelung in ausdehnender Auslegung auf die Ehegatten der Personengruppen anzuwenden sei, die zwar wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses die strengen Anforderungen einer Entsendung iSv § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllen können, die jedoch vom Wertungszusammenhang den in den gesetzlichen Vorschriften genannten Gruppen der versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar sind. Aus Sicht des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16. August 1990 Az. 4 RA 4/90) ist eine ausdehnende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften auf Personen, die im Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausübten, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, und die im Interesse und mit Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers im Ausland tätig werden, ohne dass sie - wegen der Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland - iSd § 4 SGB IV entsandt werden können, gerechtfertigt. Das BSG weist darauf hin, dass das Beamtenrecht, wenn diese Tätigkeit im Ausland im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liege, die Möglichkeit vorsehe, dem Beamten für derartige Tätigkeiten im Ausland Sonderurlaub zu bewilligen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass bei der Beurlaubung das Beamtenverhältnis regelmäßig unverändert bleibe. Die Zeit der Entsendung werde als ruhegehaltsfähig zugrunde gelegt. Weiter führt das BSG aus, dass dem aufgezeigten Entsendungstatbestand iS des Beamtenrechts oder von gleichgearteten Rechtsvorschriften eigentümlich ist, dass als Voraussetzung der Beurlaubung die Entsendung im Interesse des Dienstherrn liegen muss und sie von vornherein zeitlich begrenzt ist. Insbesondere besteht während der beamtenrechtlichen Entsendung das Beschäftigungsverhältnis des Entsandten zu seinem deutschen Dienstherrn fort.
Eine vergleichbare Fallgestaltung ist jedoch für die Auslandstätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht anzunehmen. Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer die beim Ehemann der Klägerin nach § 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG erfolgte Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht mit der Gewährung eines Sonderurlaubs für eine Tätigkeit im Ausland vergleichbar. Zwar wurde in der Bescheinigung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in I-Stadt ausgeführt, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse liege. Hierbei handelt es sich jedoch nicht gleichzeitig um ein dienstliches Interesse des Landes Hessen. Ein solches kann vorliegend auch nicht aus der Mitteilung der Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit der Beurlaubung, in der in der Regel zugleich die Bestätigung eines dienstlichen Interesses liegt, hergeleitet werden. Vielmehr wurde der Ehemann der Klägerin gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zeit der Beurlaubung nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß S 6 Abs. 1 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz angerechnet werden kann. Der Sonderurlaub wurde auch nicht mit einer Zweckbestimmung (Beurlaubung speziell für die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im Auslandsschuldienst) gewährt. Aus Sicht der Kammer ist insoweit nicht ausreichend, dass der Auslandsaufenthalt und die Tätigkeit an der deutschen Schule in H-Stadt nur für einen befristeten Zeitraum beabsichtigt waren, und dass während der Zeit der Beurlaubung das sogenannte Rumpfbeamtenverhältnis fortbestand. Das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts daneben erforderliche dienstliche Interesse kann im vorliegenden Falle nicht bejaht werden, weshalb eine ergänzende Auslegung des S 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI iVm § 4 SGB IV im Falle des Ehemannes der Klägerin nicht in Betracht kommt. Die Kammer sieht hierin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung, nachdem die Beklagte in ihren Bescheiden eine Differenzierung nach den von der Rechtsprechung aufgezeigten sachlichen Kriterien vorgenommen hat.
Nach alledem kann die Klägerin nicht die Vormerkung weiterer über die von der Beklagten bereits hinaus berücksichtigten Zeiten als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beanspruchen. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für ihr Kind E. (geb. 1996) für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 hat, sowie einer Kindererziehungszeit für ihr Kind F. (geb. 1998) für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 und einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999 hat.
Die 1958 geborene Klägerin, Chilenin und Belgierin (Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache) lebte in der Zeit vom 01. März 1997 bis zum 16. Mai 1999 in H-Stadt. Der Auslandsaufenthalt begann am 01. März 1997 gemeinsam mit dem Ehemann und dem Kind E. Während dieser Zeit befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Während des Auslandaufenthaltes wurde das zweite Kind der Eheleute F. geboren. Der Ehemann der Klägerin, seit dem Jahr 1993 Beamter auf Lebenszeit, ist für das Land Hessen als Lehrer tätig. Für den Zeitraum vom 01. März 1997 bis zum 28. Februar 1998, anschließend verlängert bis zum 28. Februar 1999, ging der Ehemann der Klägerin einen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Schule G. in H-Stadt ein. Während dieser Zeit bestand ausweislich der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes vom 25. Mai 1999 ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Zuwendungsverhältnis mit dem Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in I-Stadt, wobei es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelte. In der Bescheinigung des Bundesverwaltungsamtes ist ausgeführt, dass die Tätigkeit im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse liege. Für die Dauer der Tätigkeit würden die Lehrkräfte Zuwendungen aus Mitteln erhalten, die das Auswärtige Amt im Rahmen seiner Kulturpolitik der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) zur Verfügung stelle. Die ZfA sei lediglich Zuwendungsgeber. Arbeitgeber sei die Schule im Gastland gewesen, mit der die Lehrkraft auch einen privat-rechtlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Der Ehemann der Klägerin war vom Land Hessen mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Februar 1997 auf seinen Antrag für die Zeit vom 01. Februar 1997 bis 31. Juli 1998 gemäß S 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG (Arbeitsmarkturlaub) beurlaubt worden. Im Anschluss daran erfolgte eine weitere Beurlaubung gemäß S 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG (Arbeitsmarkturlaub) durch das Staatliche Schulamt für den Landkreis Marburg-Biedenkopf für die Zeit vom 01. August 1998 bis zum 31. Juli 1999. Der Ehemann der Klägerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beurlaubungszeit im Versorgungsfall nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet werde (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG). Beginnend mit dem Schuljahr 1999/2000 war der Ehemann der Klägerin ab August 1999 wieder als Lehrer des Landes Hessen tätig.
Mit Bescheid vom 06. Dezember 1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit für das Kind E. für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 sowie einer Kindererziehungszeit für das Kind F. für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 und einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999 ab. Dies wurde jeweils mit der Erziehung des Kindes in dieser Zeit im Ausland begründet.
Den gegen diesen Bescheid am 27. Dezember 1999 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Frage, ob Erziehungszeiten bei Erziehung eines Kindes und gewöhnlichem Aufenthalt von Kind und Eltern im Ausland erworben werden können, nach § 56 Abs. 3 SGB VI iVm § 249 Abs. 1 SGB VI zu beurteilen sei. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI könnten Mütter und Väter bei Erziehung von Kindern im Ausland Kindererziehungszeiten nur dann erwerben, wenn sie wegen einer Beschäftigung in diesem Staat während der Kindererziehungszeiten oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes Pflichtbeitragszeiten nach deutschen Rechtsvorschriften hätten. Würden sich beide Eltern mit den Kindern gemeinsam im Ausland aufhalten, könne die Voraussetzung "Pflichtbeitragszeiten" auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt erfüllt werden (§ 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Für die Integration in die inländische Arbeits- und Erwerbswelt reiche es aus, wenn für die Dauer der im Ausland ausgeübten Beschäftigung zumindest ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis oder bei Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, eine sogenannte Quasi-Entsendung zu einem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn bestehe. Das BSG komme in mehreren Urteilen zum Ergebnis, dass der Entsendetatbestand des öffentlichen Dienstrechts oder vergleichbaren Regelungen dem Entsendetatbestand des Sozialversicherungsrechts so nahe komme, dass die Vorschriften der Kindererziehungszeiten auch auf Ehegatten von Personen Anwendung finden müssten, welche sich während des Auslandsaufenthaltes weiterhin in einem nach § 6 Abs. 1 AVG/§ 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfreien Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befinden. Quasi-Entsandte seien Personen, die aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder einem vergleichbaren Dienstverhältnis, das in einer im Inland ausgeübten Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 SGB VI versicherungsfrei sei, im Rahmen von Entsenderichtlinien des Bundes oder eines Landes oder der Beurlaubungsrichtlinien für Entwicklungshelfer des Bundes oder eines Landes zu einer Beschäftigung im Ausland beurlaubt werden, ohne dass während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 4 SGB VI vorliegen. Wesentlich sei hierbei, dass das öffentlich-rechtliche bzw. vergleichbare Dienstverhältnis für die Dauer der Beschäftigung im Ausland bestehen bleibe, der Amtsinhaber also lediglich von seiner Pflicht zur Dienstleistung entbunden sei. Dem aufgezeigten Entsendetatbestand des Beamtenrechts oder gleichgearteter Rechtsvorschriften sei es eigentümlich, dass als Voraussetzung der Beurlaubung die Entsendung im Interesse des beurlaubenden Dienstherrn liegen müsse und von vornherein zeitlich begrenzt sei. Ein dienstliches Interesse liege vor, wenn für die Beurlaubung die Aufgaben des Dienstherrn sowie die von dem Beamten in diesem Rahmen wahrgenommenen Obliegenheiten maßgebend sind. Ein schriftliches Zugeständnis des dienstlichen Interesses des beurlaubenden Dienstherrn liege regelmäßig in der Mitteilung der Ruhegehaltsfähigkeit einer Beurlaubung zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Beurlaubung auf der Basis des § 85a HGB (Arbeitsmarkturlaub) und damit nicht auf der Basis von Entsenderichtlinien des Bundes oder eines Landes ausgesprochen worden. Die für eine Quasi-Entsendung geforderten Kriterien hätten damit nicht vorgelegen. Dass aufgrund politischer Interessen für die Zeit der Lehrtätigkeit Zuschüsse durch das Bundesverwaltungsamt gewährt worden seien, habe auf die sozialversicherungsrechtliche Situation keinen Einfluss.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juli 2000 Klage beim Sozialgericht Marburg erhoben. Zur Begründung hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Rumpfbeamtenverhältnissen der einen Beamten in den vorübergehenden Auslandsaufenthalt begleitende Ehegatte Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten habe. Ein solches Rumpfbeamtenverhältnis bestehe auch bei einer Beurlaubung nach § 85a HBG (Arbeitsmarkturlaub). Auch hier würden für den Zeitraum der Beurlaubung des Ehemannes der Klägerin lediglich seine Pflichten auf Erbringung seiner Dienstleistung und seine Rechte auf Bezug des Beamtengehaltes ruhen. Sämtliche sonstigen Rechte und Pflichten aus der Beamtenberufung bestünden fort. Schließlich habe die Klägerin den Ehemann nach H-Stadt in der von beiden Eheleuten von Anfang an geplanten Absicht begleitet, den Auslandsaufenthalt zeitlich - wie geschehen - zu befristen und nach dessen Ablauf nach Deutschland zurückzukehren. Differenzierungen bezüglich der Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten würden eine willkürliche Ungleichbehandlung darstellen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 06. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, als Kindererziehungszeit/Berücksichtigungszeit für das Kind E. auch die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 vorzumerken, sowie als Kindererziehungszeit für das Kind F. auch die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 sowie als Berücksichtigungszeit auch die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid vom 06. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit/Berücksichtigungszeit für das Kind E. für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1999 noch auf Vormerkung einer Kindererziehungszeit für das Kind F. für die Zeit vom 01. September 1998 bis 28. Februar 1999 noch einer Berücksichtigungszeit für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 1999.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sogenannten Quasi-Entsendung Ansprüche auf Vormerkung der von ihr begehrten Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten herleiten kann. Von der Beklagten wurde zutreffend ausgeführt, dass die nach § 56 Abs. 3 Satz 2 iVm § 57 SGB VI für die Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten bei Erziehung von Kindern im Ausland geforderten Pflichtbeitragszeiten auch durch den Ehemann im Rahmen der Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt erfüllt werden können. Der Ehegatte des erziehenden Elternteils muss hierfür während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer im Ausland ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten haben oder nur deshalb nicht haben, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Da weder die Klägerin noch ihr Ehemann während der streitigen Zeiträume oder unmittelbar vorher während der Beschäftigung im Ausland Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI zurückgelegt haben, sind weder die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2 noch Satz 3 SGB VI erfüllt. Das im Ausland ausgeübte Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten der Klägerin hat deshalb nicht zu Pflichtbeitragszeiten geführt, weil der Ehegatte der Klägerin versicherungsfrei gemäß § 5 Abs. 1 SGB VI war. Vorliegend gilt auch nicht der sogenannte Ausstrahlungstatbestand des § 4 Abs. 1 SGB IV, wonach, soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht eine Beschäftigung voraussetzen, sie auch für Personen gelten, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Das Bundessozialgericht hat in seiner Rechtsprechung zu der Vorgängerregelung des § 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI, § 2a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AVG, ausgeführt, dass diese nach Sinn und Zweck der Regelung in ausdehnender Auslegung auf die Ehegatten der Personengruppen anzuwenden sei, die zwar wegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihres inländischen Beschäftigungsverhältnisses die strengen Anforderungen einer Entsendung iSv § 4 Abs. 1 SGB IV nicht erfüllen können, die jedoch vom Wertungszusammenhang den in den gesetzlichen Vorschriften genannten Gruppen der versicherungsfreien bzw. den von der Versicherungspflicht Befreiten vergleichbar sind. Aus Sicht des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 16. August 1990 Az. 4 RA 4/90) ist eine ausdehnende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften auf Personen, die im Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausübten, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, und die im Interesse und mit Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers im Ausland tätig werden, ohne dass sie - wegen der Beschränkung der hoheitlichen Befugnisse auf das Territorium der Bundesrepublik Deutschland - iSd § 4 SGB IV entsandt werden können, gerechtfertigt. Das BSG weist darauf hin, dass das Beamtenrecht, wenn diese Tätigkeit im Ausland im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liege, die Möglichkeit vorsehe, dem Beamten für derartige Tätigkeiten im Ausland Sonderurlaub zu bewilligen. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass bei der Beurlaubung das Beamtenverhältnis regelmäßig unverändert bleibe. Die Zeit der Entsendung werde als ruhegehaltsfähig zugrunde gelegt. Weiter führt das BSG aus, dass dem aufgezeigten Entsendungstatbestand iS des Beamtenrechts oder von gleichgearteten Rechtsvorschriften eigentümlich ist, dass als Voraussetzung der Beurlaubung die Entsendung im Interesse des Dienstherrn liegen muss und sie von vornherein zeitlich begrenzt ist. Insbesondere besteht während der beamtenrechtlichen Entsendung das Beschäftigungsverhältnis des Entsandten zu seinem deutschen Dienstherrn fort.
Eine vergleichbare Fallgestaltung ist jedoch für die Auslandstätigkeit des Ehemannes der Klägerin nicht anzunehmen. Insbesondere ist nach Auffassung der Kammer die beim Ehemann der Klägerin nach § 85a Abs. 1 Nr. 3 HBG erfolgte Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht mit der Gewährung eines Sonderurlaubs für eine Tätigkeit im Ausland vergleichbar. Zwar wurde in der Bescheinigung der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in I-Stadt ausgeführt, dass die Tätigkeit der Lehrkräfte im Interesse der auswärtigen Kulturpolitik der Bundesrepublik Deutschland und damit im öffentlichen Interesse liege. Hierbei handelt es sich jedoch nicht gleichzeitig um ein dienstliches Interesse des Landes Hessen. Ein solches kann vorliegend auch nicht aus der Mitteilung der Ruhegehaltsfähigkeit der Zeit der Beurlaubung, in der in der Regel zugleich die Bestätigung eines dienstlichen Interesses liegt, hergeleitet werden. Vielmehr wurde der Ehemann der Klägerin gerade ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zeit der Beurlaubung nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit gemäß S 6 Abs. 1 Nr. 5 Beamtenversorgungsgesetz angerechnet werden kann. Der Sonderurlaub wurde auch nicht mit einer Zweckbestimmung (Beurlaubung speziell für die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin im Auslandsschuldienst) gewährt. Aus Sicht der Kammer ist insoweit nicht ausreichend, dass der Auslandsaufenthalt und die Tätigkeit an der deutschen Schule in H-Stadt nur für einen befristeten Zeitraum beabsichtigt waren, und dass während der Zeit der Beurlaubung das sogenannte Rumpfbeamtenverhältnis fortbestand. Das nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts daneben erforderliche dienstliche Interesse kann im vorliegenden Falle nicht bejaht werden, weshalb eine ergänzende Auslegung des S 56 Abs. 3 Satz 3 SGB VI iVm § 4 SGB IV im Falle des Ehemannes der Klägerin nicht in Betracht kommt. Die Kammer sieht hierin keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung, nachdem die Beklagte in ihren Bescheiden eine Differenzierung nach den von der Rechtsprechung aufgezeigten sachlichen Kriterien vorgenommen hat.
Nach alledem kann die Klägerin nicht die Vormerkung weiterer über die von der Beklagten bereits hinaus berücksichtigten Zeiten als Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beanspruchen. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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