L 15 U 269/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 U 419/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 269/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.

Der 1960 geborene Kläger erlitt am 28.08.2002 während seiner Tätigkeit als Arbeiter der Stadtgärtnerei T einen Arbeitsunfall, als er beim Mähen einer städtischen Grünfläche mit der linken Hand in das Mähwerk des Mähers geriet. Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. T diagnostizierte Rissquetschverletzungen der 2. bis 5. Finger links, offene Wunden sowie Frakturen der Finger 3 bis 5 links. Der Kläger wurde bis zum 11.09.2002 in der Unfallchirurgie des Krankenhauses C in C stationär behandelt. Dort erfolgte eine osteosynthetische Versorgung der Frakturen und mehrere Sehnennähte. Während eines erneuten stationären Aufenthalts in der Zeit vom 14.11.2002 bis 17.11.2002 wurde eine Endgliedamputation am linken Kleinfinger durchgeführt. Am 16.12.2002 teilte Dr. T mit, Arbeitsfähigkeit bestehe wieder ab dem 02.01.2013, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 20 %. Zur gleichen Einschätzung gelangte der zwischenzeitlich behandelnde Arzt des Klägers Dr. N in seinem Bericht vom 26.11.2003.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2011 eine "Überprüfung der Angelegenheit" beantragt hatte, veranlasste die Beklagte eine Begutachtung durch Dr. T Dieser beschrieb in seinem Gutachten vom 17.09.2011 als Unfallfolgen narbige Veränderungen an allen Langfingern linken Hand mit posttraumatischer Arthrose, eine leichte Behinderung beim Faustschluss sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Wegen der anzunehmenden Beeinträchtigung der Handfunktion bei Amputation des Kleinfingers und der Bruchschäden am Mittelgelenk des Mittel- und Ringfingers hielt er eine MdE von 20 % für die Dauer von neun Monaten ab Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für gerechtfertigt. Danach schätzte er die MdE mit 10 % auf Dauer ein. In einer von der Beklagten hierzu eingeholten beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.11.2011 meinte der Orthopäde Dr. U, dem Gutachten könne man im Großen und Ganzen folgen; allerdings erscheine eine MdE von 20 % für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rentenbeginn ausreichend, danach sei eine MdE von 10 auf Dauer angemessen.

Mit Bescheid vom 23.11.2011 erkannte die Beklagte den Arbeitsunfall vom 28.08.2002 dem Grunde nach an. Des Weiteren stellte sie fest, dass eine MdE von 20 % in der Zeit vom 02.01.2003 bis 01.07.2003 vorgelegen habe. Der Anspruch für diese Zeit sei aber verjährt und die Rente könne deswegen nicht mehr ausgezahlt werden. Der Widerspruch des Klägers vom 06.12.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 30.10.2013 Klage erhoben und vorgetragen: Die unfallbedingte MdE betrage mindestens 20 % und ihm stehe deswegen auch eine Verletztenrente zu. Im Jahre 2008 sei eine erhebliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten. Im Übrigen sei eine besondere berufliche Betroffenheit zu berücksichtigen. Auch werde der Verjährung widersprochen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist auf ihrem Standpunkt verblieben.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Handchirurgen Dr. X. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 30.06.2014 wird Bezug genommen.

Der Kläger hat hierzu eine Stellungnahme des Orthopäden Dr. C vom 03.02.2015 vorgelegt, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird.

Mit Urteil vom 18.03.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls des Klägers vom 28.08.2002 abgelehnt.

Nach § 56 Abs.1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbs-fähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die %-Sätze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher Stützrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs.2 Satz 1 SGB VII). Bei der Einschätzung der MdE sind die von der Rechtsprechung und Literatur herausgear-beiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die eine Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 23 und 27 ; BSG SozR 3 - 2200 § 581 Nr. 5). Diese MdE-Erfahrungswerte bilden die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, wodurch gewährleistet wird, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Da Rentenbegutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung im Kern Funktionsbegutachtung ist, kommt es darauf an, inwieweit durch die Schwere der verbliebenen Gesundheitsstörungen das Leistungsvermögen des Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeinträchtigt ist (BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte auf der Grundlage umfassender sozialmedizinischer Ermittlungen die MdE hinsichtlich der Unfallfolgen nachvollziehbar und angemessen bewertet.

Unstreitig hat der Kläger am 28.08.2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Es mag auch sein, dass im Jahre 2003 für einige Monate eine MdE von 20 % bestanden hat, wobei hier im Ergebnis dahinstehen kann, ob diese MdE sechs Monate oder neun Monate nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 02.01.2003 bestanden hat. Entsprechende Zahlungsansprüche des Klägers sind auf jeden Fall verjährt.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB-I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Eventuelle Ansprüche aus dem Jahre 2003 sind damit spätestens seit Anfang 2008 verjährt. Einen Antrag auf "Überprüfung" hat der Kläger erst im März 2011 gestellt. Bis dahin hat für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, eine solche Überprüfung von Amts wegen ins Auge zu fassen. Sämtliche bis dahin vorliegenden ärztlichen Äußerungen gingen dahin, dass eine MdE im rentenberechtigenden Grad über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gerade nicht vorliegt.

Nach 2003 besteht keine MdE von wenigstens 20 % mehr.

Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem vom Gericht von Amts wegen eingeholten Gutachten des Handchirurgen Dr. X.

Darin hat der Sachverständige hauptsächlich ausgeführt, als Folgen des Unfalls lägen noch narbige Veränderungen an den dreigliedrigen Fingern der linken Hand, eine Verplumpung der Mittelgelenke des Mittel- und Ringfingers der linken Hand, eine Amputation des linken Kleinfingerendgliedes, eine leichte Behinderung der Streckung und Beugung der dreigliedrigen Finger der linken Hand, ein Teil der Kraftminderung sowie radiologische Veränderungen vor. Von einer MdE von 20 % könne unter Berücksichtigung einer notwendigen Phase der Anpassung und Gewöhnung für die Dauer von sechs Monaten ausgegangen werden. Danach werde die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 % eingeschätzt. Es sei kein Funktionsverlust erkennbar, der auch nur annähernd mit einem Teilverlust des Mittel-, Ring- und Kleinfingers in Höhe der Mittelgelenke vergleichbar wäre. Hingewiesen hat Dr. X auch noch darauf, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiven Bewegungsausschlägen und den bei der geführten Bewegungsprüfung gefundenen Bewegungsausschlägen vorlag.

Die Kammer hat keine Bedenken, den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen von Dr. X zu folgen. Als erfahrener Gutachter verfügt er über die Kenntnisse und Fähigkeiten, den Gesundheitszustand eines Klägers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass Gesundheitsstörungen übersehen oder fehlerhaft bewertet worden wären, lässt das Gutachten nicht erkennen. Es ist aufgrund eingehender Untersuchung und unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden. Die Einschätzung der MdE entspricht zudem den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Bewertungskriterien. Danach ist eine MdE von 20 % etwa gerechtfertigt bei einem Teilverlust des Mittel-, Ring- und Kleinfingers in Höhe der Mittelgelenke (vergl. Schönberger-Mehrtens-Valentin , Arbeitsunfall und Berufskrankheit , 8.Auflage , S. 569). Mit einem solchen Verletzungsmuster und der damit einhergehenden Funktionseinschränkungen ist die Situation beim Kläger jedoch nicht vergleichbar, worauf Dr. X ausdrücklich hingewiesen hat.

Schließlich hat die vom Gericht durchgeführte Beweiserhebung im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erbracht wie die von der Beklagten veranlasste Begutachtung. Diese Übereinstimmung spricht ebenfalls dafür, dass die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen zutreffend sind.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 21.04.2015 noch eine fachärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. C vom 03.02.2015 vorgelegt und die Einholung eines "unabhängiges Obergutachten in einer handchirurgischem Spezialeinrichtung" beantragt hat, ist dies unerheblich.

Zum einen ist der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. X gerade spezialisiert auf handchirurgische Begutachtungen. Der Bericht von Dr. C ist auch nicht geeignet, das ausführliche und nachvollziehbare Gutachten zu widerlegen. Eine Einschätzung der MdE und eine Begründung dieser Bewertung hat Dr. C in seiner Bescheinigung gerade nicht abgegeben. Wenn es heißt, es sei eine komplexe Behinderung der linken Hand zurückgeblieben, ist dies nicht konkret und schon deshalb nicht verwertbar.

Es bleibt demnach dabei, dass die unfallbedingte MdE ab 2003 mit lediglich 10 % zu bewerten ist.

Eine Erhöhung der MdE nach § 56 Abs.2 Satz 3 SGB-VII wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere spezielle berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können. Nach Maßgabe der Rechtsprechung liegen die eine Höherbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Selbst wenn ein Verletzter seinen erlernten Beruf infolge des Versicherungsfalls nicht mehr ausüben kann, muss dies daher nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der MdE führen (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R - www.Sozialgerichtsbarkeit.de).

Bei einem Arbeiter einer städtischen Gärtnerei ist nicht davon auszugehen, dass die ausgeübte Tätigkeit so spezielle Fähigkeiten voraussetzt, dass in Abweichung von dem im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung ausnahmsweise bei der MdE-Bewertung auf die berufliche Tätigkeit abzustellen wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in so besonderem Maße von den üblichen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen abgehoben wäre, dass deshalb das unfallbedingte Ausscheiden aus dem ausgeübten Beruf zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."

Gegen die am 06.04.2016 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 03.05.2016 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 28.08.2002 rückwirkend ab dem 01.01.2004 Rente nach einer MdE von mindestens 20 % zu zahlen ist. Zur Stützung seines Begehrens hat er Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie Dr. C vom 21.04.2015 und 18.07.2016 vorgelegt. Dieser bleibt darin bei seiner Aussage in der Stellungnahme vom 03.02.2015, dass aus den Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 ein erheblicher Funktionsverlust der linken Hand resultiert. Wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf die Stellungnahmen vom 21.04.2015 und 18.07.2016 verwiesen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.03.2016 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 ab dem 01.01.2004 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Befugnis des Senats, die zulässige Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, folgt aus § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben gegen diese Vorgehensweise keine Einwände erhoben.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat sich nach eigener Prüfung anschließt, wird Bezug genommen (vgl. 153 Abs. 2 SGG). Das Berufungsvorbringen gibt weder Anlass zu einer anderen Beurteilung noch zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen des Facharztes für Orthopädie Dr. C vom 21.04.2015 und 18.07.2016 geben keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen Dr. X in Zweifel zu ziehen. Dieser hat einleuchtend dargelegt, weshalb ein unfallbedingter Funktionsverlust der linken Hand, wie er von dem Kläger beklagt und demonstriert und von Dr. C in seinen Stellungnahmen beschrieben wird, nicht anzunehmen ist. Dr. X hat insoweit auf die deutliche Diskrepanz zwischen dem vom Kläger beklagten und demonstrierten Funktionsstörungen und den objektiven Befunden hingewiesen. Die hochgradige Gebrauchsminderung der linken Hand, die der Kläger anlässlich der Untersuchung durch den Sachverständigen gezeigt hat, spiegelt sich nach dessen Darlegungen nicht in den objektiven Befunden wider. Denn Dr. X zufolge zeigen die Weichteile der linken oberen Extremität eine für einen Rechtshänder physiologische Ausprägung und auch auf den Röntgenaufnahmen konnte keine eine hochgradigen Gebrauchsminderung entsprechende Kalksalzminderung festgestellt werden. Die demonstrierte Bewegungsstörung der dreigliedrigen Finger der linken Hand ist - wie Dr. X weiter dargelegt hat - zu einem ganz überwiegenden Teil das Resultat eines aktiven Einsatzes der Streck- und Beugemuskeln. Anders wäre - so der Sachverständige - der demonstrierte Faustschluss mit guter Beugung in den Mittelgelenken und Beugestörungen in den End- und vor allem Grundgelenken nicht zu erklären. Auf den Röntgenaufnahmen sind Dr. X zufolge die Gelenkspalten der dreigliedrigen Finger noch gut dargestellt, so dass die gezeigte Bewegungsstörung auch nicht durch Röntgenbefunde untermauert wird. Zudem lag bei der Untersuchung durch Dr. X nach dessen Ausführungen eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiven Bewegungsausschlägen und den bei der geführten Bewegungsprüfung gefundenen Bewegungsausschlägen vor, wobei die Stellung der Finger der linken Hand stark von der Untersuchungssituation abhängig war. Angesichts dessen lässt sich - so die einleuchtende Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. X - eine mehr als endgradige Bewegungsstörung infolge der Verletzungen an der linken Hand nicht objektivieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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