Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 4943/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1644/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Die als selbstständige Rechtsanwältin tätige und 1967 geborene Klägerin war mit dem 1963 geborenen und 2011 verstorbenen Versicherten vom 25. März 1994 bis zu dessen Tod verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geb. 1996, L. geb. 1997, und J. geb. am 2003, hervorgegangen, die Waisenrente bezogen bzw. beziehen.
Auf Antrag vom 23. September 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 7. November 2011 (Bescheid vom 24. November 2011, geändert durch Bescheide vom 18. Januar 2012 und 10. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2012) große Witwenrente unter Berücksichtigung von 54,4917 Entgeltpunkten und ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit, wobei bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens (jeweils des Vorjahres) ein Abzug von 39,8% gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vom Arbeitseinkommen vorgenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide verwiesen.
In der Folgezeit wurde die große Witwenrente - unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens und jeweils unter Abzug von 39,8% - mehrfach neu berechnet, zuletzt mit Bescheid vom 4. Juni 2015, mit welchem unter Berücksichtigung einer Rente von 992,96 EUR monatlich und unter Anrechnung von Einkommen von 788,02 EUR monatlich ein Zahlbetrag von monatlich 182,90 EUR ab 1. Juli 2015 festgesetzt wurde.
Nachdem die Klägerin für das Jahr 2015 mit entsprechender Bestätigung ihres Steuerberaters vom 23. Mai 2016 ein Jahreseinkommen von 83.996,00 EUR angab und nachwies, berechnete die Beklagte die große Witwenrente mit Bescheid vom 1. Juli 2016 ab 1. Juli 2016 auf Grund des geänderten anzurechnenden Einkommens, von dem sie wiederum 39,8% (33.430,41 EUR) in Abzug brachte, neu, ermittelte ein die errechnete monatliche Rente von 1.034,39 EUR übersteigendes anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.159,34 EUR und entschied weiter, dass auf Grund dessen die Witwenrente nicht (mehr) zu zahlen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 1. Juli 2016 verwiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 4. August 2016 Widerspruch, mit dem sie die Gewährung der Witwenrente unter Zugrundelegung eines "unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Abgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit" geminderten Einkommens begehrte. Der pauschale Abzug von 39,8% vom Arbeitseinkommen sei zu gering, da ihre tatsächlichen Abgaben "deutlich höher" seien. Alleine die Beiträge für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte und für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung seien einkommensunabhängig "und damit sehr hoch". Der vorgenommene Pauschalabzug könne allein mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung nicht gerechtfertigt werden, denn die zu gewährenden Leistungen seien "in einem unverhältnismäßig hohen Maße zu niedrig berechnet".
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 zurück. Das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen sei grundsätzlich durch den entsprechenden Steuerbescheid nachzuweisen. Liege dieser noch nicht vor, genüge als Nachweis eine Erklärung des Steuerberaters über den steuerrechtlich erzielten Gewinn/Verlust des letzten Kalenderjahres, der gemäß der vorgelegten Erklärung ein Arbeitseinkommen in Höhe von 83.996,00 EUR bescheinige. Das bei Selbstständigkeit erzielte Einkommen sei nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV um 39,8% zu kürzen. Damit würden pauschal die darauf anfallenden Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit abgezogen. Die Umrechnung sei grundsätzlich in dem in § 18b Abs. 5 SGB IV bzw. in § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV bestimmten Umfang vorzunehmen. Eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit sei nicht zulässig.
Deswegen hat die Klägerin am 12. Dezember 2016 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur "Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" begehrt hat. Der pauschale Abzug von 39,8% von ihrem Einkommen in Höhe von 83.996,00 EUR für Steuern und sonstige Aufwendungen für die soziale Sicherheit sei in ihrem Fall unverhältnismäßig, denn "die tatsächlich entrichteten Aufwendungen" seien deutlich höhere. Soweit die Beklagte geltend mache, eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit sei nicht zulässig, sei hierfür kein hinreichender Grund erkennbar. Grundsätzlich sei zwar der Grund der Verwaltungserleichterung ein Argument, allerdings stehe dieses in einem unverhältnismäßigen Maße zu den faktischen Kürzungen der Leistungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente zutreffend berechnet und zu Recht vom Einkommen der Klägerin im Jahr 2015 in Höhe von 83.996,00 EUR pauschal einen Betrag von 39,8% in Abzug gebracht. Dies entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, gegenüber denen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 29. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26. April 2017 Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Begehren auf Vornahme einer "Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" weiterverfolgt. Zwar sei klar, dass die gesetzliche Regelung von einem entsprechenden pauschalen Abzug ausgehe, nichts desto trotz erscheine hier eine Ungleichbehandlung vorzuliegen. Ihre tatsächlichen Ausgaben bzw. Aufwendungen seien "deutlich höher" als der pauschal in Abzug gebrachte Betrag. Soweit das SG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Durch den pauschalen Abzug werde sie im Vergleich zu Angestellten und Selbstständigen, die insgesamt weniger Abzüge zu entrichten hätten, wesentlich schlechter gestellt. Im Übrigen sei sie alleinerziehende Mutter und müsse auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen.
Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 1. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2016 höhere große Witwenrente "unter Berücksichtigung eines angemessenen Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Berechnung des bei der Witwenrente anzurechnenden Einkommens entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, von denen auch nicht abgewichen werden könne. Nach dem 1. Juli 2016 seien keine weiteren Bescheide ergangen, da die Rente auf Grund des anzurechnenden Einkommens in voller Höhe ruhe. Weitere Angaben zur Höhe des Einkommens seien von der Klägerin nicht gemacht worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Rente mit ihrer von der Klägerin angefochtenen Entscheidung zutreffend berechnet, insbesondere auch das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin. Sie ist folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass die Rente nicht zu zahlen ist, weil das anzurechnende Einkommen höher ist, als die große Witwenrente.
Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass ab 1. Juli 2016 eine große Witwenrente nicht (mehr) zu zahlen ist. Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Gemessen daran hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2016 zu Recht für die Zeit ab 1. Juli 2016 die Zahlung von großer Witwenrente abgelehnt, weil sich das auf die Rente anzurechnende maßgebliche Einkommen geändert hat und die große Witwenrente übersteigt.
Die Beklagte hat die Höhe der großen Witwenrente mit Bescheid vom 1. Juli 2016 und in den vorangegangenen Bescheiden unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten des Versicherten und des aktuellen Rentenwerts zutreffend berechnet und ab 1. Juli 2016 einen Monatsbetrag von 1.034,39 EUR ermittelt. Ein Fehler in der Berechnung wird insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat nach eigener Prüfung auch nicht ersichtlich, weswegen festzustellen ist, dass sich ab 1. Juli 2016 eine monatliche große Witwenrente von 1.034,39 EUR ergibt; insoweit wurde der ergangene Rentenbescheid bezüglich des Stammrechts auf große Witwenrente auch bestandskräftig.
Zu Recht hat die Beklagte der großen Witwenrente das von der Klägerin nachgewiesene Arbeitseinkommen, gemindert um 39,8%, gegenübergestellt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die große Witwenrente nicht zu zahlen ist, weil das anzurechnende Arbeitseinkommen die errechnete große Witwenrente übersteigt.
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV von Berechtigten, das mit einer großen Witwenrente zusammentrifft, auf diese angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGBVI). Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 v.H. angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist bei Renten wegen Todes als Einkommen u.a. Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Dabei ist Erwerbseinkommen u.a. das im Vorjahr erzielte (§ 18 b Abs. 1 SGB IV) Arbeitseinkommen in Form von Gewinn aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Einkommenssteuergesetz (§ 18a Abs. 2, 2a Nr. 3 SGB IV). Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ist gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV das erzielte Arbeitseinkommen um 39,8% pauschal zu kürzen. Hintergrund der Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung. Eine Kürzung um die von der Witwe, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, tatsächlich zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden (vgl. Ziegelmeier in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2017, § 18b Rdnr. 22). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat auch der Senat nicht. Er ist insbesondere nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt, die allein eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz begründen könnte. Die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Sozialleistung ohne eigenen Beitrag, die nicht Art. 14 GG unterfällt (Kassler Kommentar, § 97 SGB VI Rn 2 m.w.N.). Insbesondere ergeben sich solche Bedenken nicht aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin. Soweit die Klägerin geltend macht, alleinerziehend und ihren Kindern unterhaltspflichtig zu sein, findet dies bei der Ermittlung ihrer Steuerschuld Berücksichtigung, mit der Folge, dass ihre tatsächlichen Aufwendungen, die durch die pauschale Minderung des Einkommens um 39,8% berücksichtigt sind, bereits entsprechend niedriger sind. Auch soll nur der entfallene Unterhalt des Verstorbenen ausgeglichen werden, was bei ausreichendem eigenen Einkommen ausscheidet. Eine unterschiedliche Behandlung durch die Pauschalierung selbst ist bei der fürsorgerischen Leistung hinzunehmen. Zudem hat die Klägerin die realen Angaben weder dargelegt noch nachgewiesen.
Gemessen an den vorliegenden Bestimmungen hat die Beklagte das anzurechnende Einkommen der Klägerin zutreffend ermittelt. Dieses belief sich im Jahr 2015 auf 83.996,00 EUR. Ein anderes Einkommen wurde von der Klägerin in der Folgezeit auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen, insbesondere kein niedrigeres Einkommen. Hiervon hat die Beklagte gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV zu Recht 39,8%, mithin 33.430,41 EUR, in Abzug gebracht und ein Jahreseinkommen von 50.565,59 EUR ermittelt. Geteilt durch zwölf Kalendermonate ergibt sich ein Betrag von 4.213,80 EUR. Auf die Rente ist das Einkommen anzurechnen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes von 30,45 EUR (Freibetrag) im Jahr 2016 übersteigt, mithin 803,88 EUR. Der Freibetrag erhöht sich für jedes der drei waisenrentenberechtigten Kinder um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts, somit jeweils 170,52 EUR, insgesamt also um 511,56 EUR, sodass sich insgesamt ein Freibetrag von 1.315,44 EUR ergibt. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 2.898,36 EUR, wovon 40% anzurechnen sind. Somit ergibt sich ab 1. Juli 2016 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.159,34 EUR.
Da das anzurechnende Einkommen von 1.159,34 EUR die errechnete Witwenrente von 1.034,39 EUR übersteigt, ist die Witwenrente nicht zu zahlen, sodass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Eine Änderung nach Erlass des angefochtenen Bescheids, insbesondere eine Verminderung ihrer Einkünfte hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch nachgewiesen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente.
Die als selbstständige Rechtsanwältin tätige und 1967 geborene Klägerin war mit dem 1963 geborenen und 2011 verstorbenen Versicherten vom 25. März 1994 bis zu dessen Tod verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geb. 1996, L. geb. 1997, und J. geb. am 2003, hervorgegangen, die Waisenrente bezogen bzw. beziehen.
Auf Antrag vom 23. September 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 7. November 2011 (Bescheid vom 24. November 2011, geändert durch Bescheide vom 18. Januar 2012 und 10. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2012) große Witwenrente unter Berücksichtigung von 54,4917 Entgeltpunkten und ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit, wobei bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens (jeweils des Vorjahres) ein Abzug von 39,8% gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vom Arbeitseinkommen vorgenommen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Bescheide verwiesen.
In der Folgezeit wurde die große Witwenrente - unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Einkommens und jeweils unter Abzug von 39,8% - mehrfach neu berechnet, zuletzt mit Bescheid vom 4. Juni 2015, mit welchem unter Berücksichtigung einer Rente von 992,96 EUR monatlich und unter Anrechnung von Einkommen von 788,02 EUR monatlich ein Zahlbetrag von monatlich 182,90 EUR ab 1. Juli 2015 festgesetzt wurde.
Nachdem die Klägerin für das Jahr 2015 mit entsprechender Bestätigung ihres Steuerberaters vom 23. Mai 2016 ein Jahreseinkommen von 83.996,00 EUR angab und nachwies, berechnete die Beklagte die große Witwenrente mit Bescheid vom 1. Juli 2016 ab 1. Juli 2016 auf Grund des geänderten anzurechnenden Einkommens, von dem sie wiederum 39,8% (33.430,41 EUR) in Abzug brachte, neu, ermittelte ein die errechnete monatliche Rente von 1.034,39 EUR übersteigendes anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.159,34 EUR und entschied weiter, dass auf Grund dessen die Witwenrente nicht (mehr) zu zahlen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 1. Juli 2016 verwiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 4. August 2016 Widerspruch, mit dem sie die Gewährung der Witwenrente unter Zugrundelegung eines "unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Abgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit" geminderten Einkommens begehrte. Der pauschale Abzug von 39,8% vom Arbeitseinkommen sei zu gering, da ihre tatsächlichen Abgaben "deutlich höher" seien. Alleine die Beiträge für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte und für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung seien einkommensunabhängig "und damit sehr hoch". Der vorgenommene Pauschalabzug könne allein mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung nicht gerechtfertigt werden, denn die zu gewährenden Leistungen seien "in einem unverhältnismäßig hohen Maße zu niedrig berechnet".
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2016 zurück. Das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen sei grundsätzlich durch den entsprechenden Steuerbescheid nachzuweisen. Liege dieser noch nicht vor, genüge als Nachweis eine Erklärung des Steuerberaters über den steuerrechtlich erzielten Gewinn/Verlust des letzten Kalenderjahres, der gemäß der vorgelegten Erklärung ein Arbeitseinkommen in Höhe von 83.996,00 EUR bescheinige. Das bei Selbstständigkeit erzielte Einkommen sei nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV um 39,8% zu kürzen. Damit würden pauschal die darauf anfallenden Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit abgezogen. Die Umrechnung sei grundsätzlich in dem in § 18b Abs. 5 SGB IV bzw. in § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV bestimmten Umfang vorzunehmen. Eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit sei nicht zulässig.
Deswegen hat die Klägerin am 12. Dezember 2016 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur "Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" begehrt hat. Der pauschale Abzug von 39,8% von ihrem Einkommen in Höhe von 83.996,00 EUR für Steuern und sonstige Aufwendungen für die soziale Sicherheit sei in ihrem Fall unverhältnismäßig, denn "die tatsächlich entrichteten Aufwendungen" seien deutlich höhere. Soweit die Beklagte geltend mache, eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit sei nicht zulässig, sei hierfür kein hinreichender Grund erkennbar. Grundsätzlich sei zwar der Grund der Verwaltungserleichterung ein Argument, allerdings stehe dieses in einem unverhältnismäßigen Maße zu den faktischen Kürzungen der Leistungen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Rente zutreffend berechnet und zu Recht vom Einkommen der Klägerin im Jahr 2015 in Höhe von 83.996,00 EUR pauschal einen Betrag von 39,8% in Abzug gebracht. Dies entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, gegenüber denen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 29. März 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26. April 2017 Berufung eingelegt, mit welcher sie ihr Begehren auf Vornahme einer "Einkommensanrechnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" weiterverfolgt. Zwar sei klar, dass die gesetzliche Regelung von einem entsprechenden pauschalen Abzug ausgehe, nichts desto trotz erscheine hier eine Ungleichbehandlung vorzuliegen. Ihre tatsächlichen Ausgaben bzw. Aufwendungen seien "deutlich höher" als der pauschal in Abzug gebrachte Betrag. Soweit das SG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Durch den pauschalen Abzug werde sie im Vergleich zu Angestellten und Selbstständigen, die insgesamt weniger Abzüge zu entrichten hätten, wesentlich schlechter gestellt. Im Übrigen sei sie alleinerziehende Mutter und müsse auch für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufkommen.
Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. März 2017 aufzuheben und den Bescheid vom 1. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2016 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2016 höhere große Witwenrente "unter Berücksichtigung eines angemessenen Arbeitseinkommens aus selbstständiger Tätigkeit" zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Berechnung des bei der Witwenrente anzurechnenden Einkommens entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, von denen auch nicht abgewichen werden könne. Nach dem 1. Juli 2016 seien keine weiteren Bescheide ergangen, da die Rente auf Grund des anzurechnenden Einkommens in voller Höhe ruhe. Weitere Angaben zur Höhe des Einkommens seien von der Klägerin nicht gemacht worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässig eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Rente mit ihrer von der Klägerin angefochtenen Entscheidung zutreffend berechnet, insbesondere auch das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin. Sie ist folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass die Rente nicht zu zahlen ist, weil das anzurechnende Einkommen höher ist, als die große Witwenrente.
Die Beklagte hat zu Recht entschieden, dass ab 1. Juli 2016 eine große Witwenrente nicht (mehr) zu zahlen ist. Nach § 48 Abs.1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Gemessen daran hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2016 zu Recht für die Zeit ab 1. Juli 2016 die Zahlung von großer Witwenrente abgelehnt, weil sich das auf die Rente anzurechnende maßgebliche Einkommen geändert hat und die große Witwenrente übersteigt.
Die Beklagte hat die Höhe der großen Witwenrente mit Bescheid vom 1. Juli 2016 und in den vorangegangenen Bescheiden unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten des Versicherten und des aktuellen Rentenwerts zutreffend berechnet und ab 1. Juli 2016 einen Monatsbetrag von 1.034,39 EUR ermittelt. Ein Fehler in der Berechnung wird insoweit von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist für den Senat nach eigener Prüfung auch nicht ersichtlich, weswegen festzustellen ist, dass sich ab 1. Juli 2016 eine monatliche große Witwenrente von 1.034,39 EUR ergibt; insoweit wurde der ergangene Rentenbescheid bezüglich des Stammrechts auf große Witwenrente auch bestandskräftig.
Zu Recht hat die Beklagte der großen Witwenrente das von der Klägerin nachgewiesene Arbeitseinkommen, gemindert um 39,8%, gegenübergestellt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die große Witwenrente nicht zu zahlen ist, weil das anzurechnende Arbeitseinkommen die errechnete große Witwenrente übersteigt.
Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV von Berechtigten, das mit einer großen Witwenrente zusammentrifft, auf diese angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGBVI). Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist (§ 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 v.H. angerechnet (§ 97 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
Nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist bei Renten wegen Todes als Einkommen u.a. Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Dabei ist Erwerbseinkommen u.a. das im Vorjahr erzielte (§ 18 b Abs. 1 SGB IV) Arbeitseinkommen in Form von Gewinn aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Einkommenssteuergesetz (§ 18a Abs. 2, 2a Nr. 3 SGB IV). Bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens ist gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV das erzielte Arbeitseinkommen um 39,8% pauschal zu kürzen. Hintergrund der Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung. Eine Kürzung um die von der Witwe, die Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat, tatsächlich zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden (vgl. Ziegelmeier in Kasseler Kommentar, Stand Dezember 2017, § 18b Rdnr. 22). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung hat auch der Senat nicht. Er ist insbesondere nicht von einer Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt, die allein eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz begründen könnte. Die Hinterbliebenenrente ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Sozialleistung ohne eigenen Beitrag, die nicht Art. 14 GG unterfällt (Kassler Kommentar, § 97 SGB VI Rn 2 m.w.N.). Insbesondere ergeben sich solche Bedenken nicht aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin. Soweit die Klägerin geltend macht, alleinerziehend und ihren Kindern unterhaltspflichtig zu sein, findet dies bei der Ermittlung ihrer Steuerschuld Berücksichtigung, mit der Folge, dass ihre tatsächlichen Aufwendungen, die durch die pauschale Minderung des Einkommens um 39,8% berücksichtigt sind, bereits entsprechend niedriger sind. Auch soll nur der entfallene Unterhalt des Verstorbenen ausgeglichen werden, was bei ausreichendem eigenen Einkommen ausscheidet. Eine unterschiedliche Behandlung durch die Pauschalierung selbst ist bei der fürsorgerischen Leistung hinzunehmen. Zudem hat die Klägerin die realen Angaben weder dargelegt noch nachgewiesen.
Gemessen an den vorliegenden Bestimmungen hat die Beklagte das anzurechnende Einkommen der Klägerin zutreffend ermittelt. Dieses belief sich im Jahr 2015 auf 83.996,00 EUR. Ein anderes Einkommen wurde von der Klägerin in der Folgezeit auch weder geltend gemacht noch nachgewiesen, insbesondere kein niedrigeres Einkommen. Hiervon hat die Beklagte gemäß § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV zu Recht 39,8%, mithin 33.430,41 EUR, in Abzug gebracht und ein Jahreseinkommen von 50.565,59 EUR ermittelt. Geteilt durch zwölf Kalendermonate ergibt sich ein Betrag von 4.213,80 EUR. Auf die Rente ist das Einkommen anzurechnen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes von 30,45 EUR (Freibetrag) im Jahr 2016 übersteigt, mithin 803,88 EUR. Der Freibetrag erhöht sich für jedes der drei waisenrentenberechtigten Kinder um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts, somit jeweils 170,52 EUR, insgesamt also um 511,56 EUR, sodass sich insgesamt ein Freibetrag von 1.315,44 EUR ergibt. Das Einkommen übersteigt den Freibetrag um 2.898,36 EUR, wovon 40% anzurechnen sind. Somit ergibt sich ab 1. Juli 2016 ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.159,34 EUR.
Da das anzurechnende Einkommen von 1.159,34 EUR die errechnete Witwenrente von 1.034,39 EUR übersteigt, ist die Witwenrente nicht zu zahlen, sodass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Eine Änderung nach Erlass des angefochtenen Bescheids, insbesondere eine Verminderung ihrer Einkünfte hat die Klägerin weder geltend gemacht, noch nachgewiesen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 12. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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