Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 5 AL 349/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 656/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a/7 AL 84/04 R
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 10. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 und dabei insbesondere um die Frage der Bedürftigkeit bei vorhandenem Vermögen.
Der 1945 geborene Kläger bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 27. Februar 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 726,11 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.920,-, Leistungsgruppe C bei Lohnsteuerklasse 3, Kindermerkmal 0). Im Anschluss bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 593,39 (Bemessungsentgelt DM 1.750, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0), zunächst unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages in Höhe von DM 14,84 wöchentlich, ab 1. September 2001 ungeschmälert. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 2002 gewährte die Beklagte ab 1. Januar 2002 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 27. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von Euro 303,45 (Bemessungsentgelt Euro 895,-, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Am 1. Februar 2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und legte u.a. eine Verdienstbescheinigung seiner 1950 geborenen Ehefrau C. C. vor. Danach erzielte sie in den Monaten November/Dezember 2001 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von DM 1.930,86 und im Januar 2002 in Höhe von Euro 982,45. Als absetzbare Versicherungsbeiträge gab sie als Summe einer Aufstellung der Einzelverträge einen monatlichen Betrag in Höhe von DM 466,20 an. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin zweier Wohnungen in einem Drei-Familien-Haus. Die Erdgeschosswohnung mit ca. 100 m² bewohnen der Kläger und seine Ehefrau, während die Wohnung im ersten Stock (ca. 75 m²) vermietet wird. Die Dachgeschosswohnung gehört einem Dritten. Eine vom Kläger vorgelegte Aufstellung über Versicherungen enthielt u.a. folgende Angaben:
Versicherte Person Art der Versicherung Rückkaufswert fällig am
A., A. Lebensversicherung 39.914,72 1.7.08
A., A. Lebensversicherung 31.131,43 1.12.05
A., A. Lebensversicherung 1.568,45 1.12.09
C., C. Lebensversicherung 1.360,- 1.8.10
C., C. Rentenversicherung 11.705,10 1.7.15
C., C. Rentenversicherung 11.269,54 1.7.15
Eine Aufstellung der Konten enthielt u.a. folgende Angaben (Beträge in DM):
Inhaber/in Art des Kontos Stand 31.12.2001 ggf. fällig
A., A. Girokonto 1.967,74
C., C. Girokonto 2.026,76
C., C. Bau-Cashkonto 12.695,44
A., A. Sparkonto 3.646,86
C., C. Sparkonto 2.770,48
C., C. Sparkonto 30,56
C., C. VL-Sparkonto 1.614,29 1.1.04
C., C. VL-Investmentkonto 799,99 1.1.07
A., A. Sparkonto 380,58
A., A. Fonds-Sparkonto 6.289,42
C., C. Bausparkonto 39.565,93
C., C. Darlehenskonto 119.310,46 19.10.08
C., C. Darlehenskonto 48.879,16 1.3.09
Ferner legte der Kläger eine Nebenkostenaufstellung vor, sowie eine Aufstellung über eine offene Handwerkerrechnung und vorgesehene Arbeiten im Haus und im Garten (Anteil Kläger und Ehefrau in Höhe von DM 17.677,97). Konkrete Angebote hinsichtlich der geplanten Handwerksarbeiten lagen jedoch nicht vor.
Mit Bescheid vom 6. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung der fehlenden Bedürftigkeit ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von Euro 122.573,70, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von Euro 29.120,- und seiner Ehefrau in Höhe von Euro 26.520,- verbleibe ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von Euro 66.933,70. Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2002 Widerspruch eingelegt und u.a. vorgetragen, die für beide Eheleute zu erwartende gesetzliche Altersrente sei unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebensverhältnisse nicht angemessen und bedürfe der Aufstockung. Deshalb seien auch beide Eigentumswohnungen notwendige Grundlage der Altersversicherung. Die selbst bewohnte Eigentumswohnung unterfalle ohnehin dem Schutz des § 6 Abs. 3 Ziffer 7 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO). Mit dem Mietzins aus der zweiten Wohnung werde der Zinsdienst und der Abtrag finanziert. Werde die eine Wohnung veräußert, sei die andere auch nicht mehr zu halten. Im Übrigen sei Verwertung der Immobilie schon deshalb unzumutbar, weil der Erwerbsaufwand (Kaufpreis und Erwerbskosten zuzüglich Renovierungskosten) wesentlich höher sei als der jetzt zu erzielende Verkaufspreis (Verkehrswert). Das Bausparguthaben und weitere Teile des Vermögens seien sicherungshalber an die D. Bank D-Stadt abgetreten und deshalb nicht verfügbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2002 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der Kläger und seine Ehefrau hätten über eine vermietete Wohnung mit einem Verkehrswert in Höhe von Euro 113.822,26 verfügt. Hiervon seien die aktuellen Verbindlichkeiten von Euro 61.002,47 (Darlehen), Euro 10.699,11 (anteiliges Darlehen für Renovierung) sowie Euro 3.778,63 (für Hausrenovierung) abzuziehen. Es verblieben Euro 38.342,05. Hinzu kämen Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von Euro 49.569,36 und Sparguthaben in Höhe von Euro 34.662,29. Insgesamt ergebe sich ein Vermögen von Euro 122.573,70, von dem ein Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- (entsprechend Euro 520,- pro Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau) abzusetzen sei, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von Euro 66.933,70 verbleibe. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe für 76 Wochen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass auch dieses der Alterssicherung diene, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Freibetrag in Höhe von Euro 520,- angemessen und ausreichend sei. Rücklagen für absehbare Renovierungsarbeiten könnten ohne genaue Dispositionen nicht berücksichtigt werden.
Die hiergegen am 19. Juni 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 10. Juni 2003 abgewiesen und in der Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002. Das vorhandene und verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau übersteige den zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,-. Vom Verkehrswert der vermieteten Eigentumswohnung (DM 222.617,- = Euro 113.822,26) seien die noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von DM 119.310,46 abzuziehen. Aus einem weiteren Darlehensvertrag über DM 50.000,- (noch offen DM 48.879,16) mit der Zweckbestimmung "Modernisierung" sei nur der anteilig auf die vermietete Wohnung entfallende Anteil in Höhe von DM 20.926,- (Euro 10.699,11) zu berücksichtigen, wie von der Beklagten zutreffend berechnet. Damit ergebe sich ein Wert der Wohnung in Höhe von DM 82.380,89 (Euro 42.120,68). Der Verkauf der vermieteten Wohnung unter Ablösung der auf sie entfallenden Verbindlichkeiten sei zumutbar, insbesondere nicht unwirtschaftlich. Sollten die getätigten Investitionen den Verkehrswert überschreiten, liege im Vorfeld ein unwirtschaftliches Verhalten vor, das der aktuellen Verwertbarkeit der Wohnung im Sinne der AlhiVO 2002 nicht entgegenstehe. Nach den vorgelegten Darlehensverträgen ergebe sich nur eine Teilabtretung (aus dem Guthaben des Bausparvertrages) in Höhe von DM 14.000,-, so dass von dem Sparvermögen in Höhe von DM 67.793,55 ein verwertbarer Anteil in Höhe von DM 53.793,55 (Euro 27.504,21) verbleibe, der nicht für die Alterssicherung zweckgebunden und jederzeit frei verfügbar sei. Zusammen mit dem überschießenden Betrag aus der verwertbaren Eigentumswohnung in Höhe von Euro 42.120,68 überschritten der Kläger und seine Ehefrau den Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- deutlich. Deshalb könne auch dahinstehen, inwieweit das vom Kläger angegebene Vermögen in Form von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit einem Rückkaufswert von Euro 49.569,24 im Einzelnen als verfügbares Vermögen heranzuziehen sei. Gegen das am 23. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juli 2003 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 10. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 28. Februar 2002 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 SGG). Der erkennende Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger schriftlicher Anhörung der Beteiligten ist der erkennende Senat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, § 153 Abs. 4 SGG. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichtes Marburg ist im Ergebnis nicht rechtswidrig und war deshalb nicht aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 abgelehnt. Der Kläger war nach § 190 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB 3 zwar weiterhin arbeitslos (Nr. 1), hatte sich bei dem Arbeitsamt gemeldet (Nr. 2), hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeit nicht (erneut) erfüllt hatte (Nr. 3) und hatte in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war (Nr. 4). Bei dem Kläger lag jedoch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) nicht vor. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 2 SGB 3, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 1 AlhiVO vom 13.12.2001 (gemäß der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB 3) ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Zutreffend hat die Beklagte für jedes vollendete Lebensjahr Euro 520,- in Abzug gebracht, entsprechend 56 x 520,- = Euro 29.120,- bei dem Kläger und 51 x 520,- = 26.520,- bei seiner Ehefrau, also zusammen Euro 55.640,-. Hinsichtlich der weiteren Berechnung folgt der erkennende Senat dem Widerspruchsbescheid der Beklagten. Die vermietete Wohnung hatte einen Verkehrswert in Höhe von Euro 113.822,26. Davon sind die noch offenen Verbindlichkeiten von Euro 61.002,47 (Darlehen), Euro 10.699,11 (anteiliges Darlehen für Renovierung) sowie Euro 3.778,63 (für Hausrenovierung) abzuziehen. Es verbleiben Euro 38.342,05. Dazu kommen Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von Euro 49.569,36 und Sparguthaben in Höhe von Euro 34.662,29. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermögen von Euro 122.573,70, von dem der oben genannte Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- abzusetzen ist, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von Euro 66.933,70 verbleibt. Hinsichtlich des sicherungshalber abgetretenen Bausparguthabens, das vom Sozialgericht nur mit einem Teilbetrag in Höhe von DM 14.000,- als nachweislich zur Sicherung abgetreten anerkannt wurde, folgt dessen Freigabe im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichtes bei Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung und der Rückzahlung der darauf entfallenden Belastung aus dem Verkaufspreis. Soweit teilweise die Guthaben der Lebens- und Rentenversicherungen derzeit nicht verfügbar oder nur zu ungünstigen Bedingungen verfügbar sein sollen, liegt es an dem Kläger und seiner Ehefrau, die zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs jeweils fehlenden Beträge dadurch zu erlangen, dass die nach und nach erforderliche Auflösung des zumutbar verwertbaren Anteils des streitbefangenen Vermögens so erfolgt, dass entweder die günstigsten, oder die spät fälligen Anlageformen möglichst lange erhalten bleiben. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Auskunft des E. vom 20. März 2002 die Auffassung vertritt, dass damit diese Lebensversicherung keine vorzeitige Rückkaufsmöglichkeit besitze, kann das dahingestellt bleiben, da es dem Kläger frei steht, insoweit den Vertrag zu erhalten. Der ihm zugebilligte Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- eröffnet insoweit verschiedene Dispositionsmöglichkeiten. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Veräußerung der vermieteten Eigentumswohnung sei schon deshalb unzumutbar, weil die Erwerbs- und Renovierungskosten wesentlich höher seien, als ein jetzt zu erzielender Verkaufspreis (entsprechend dem Verkehrswert), kann dem in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nicht gefolgt werden. Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt, läge die Unwirtschaftlichkeit nicht in einem evtl. Verkauf der Eigentumswohnung, sondern im vorhergehenden Kauf, nämlich in der Bezahlung eines Kaufpreises (nebst sonstiger Erwerbskosten) und der Aufwendung von Renovierungskosten in einer Gesamthöhe, die den späteren Verkehrswert deutlich übersteigen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid in der Begründung ausgeführt hat, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ruhe für 76 Wochen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Vielmehr wird die Beklagte bei einem erneuten Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe die Voraussetzung der Bedürftigkeit gemäß § 193 SGB 3 erneut prüfen und dabei feststellen müssen, in welchem Umfang Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau noch vorhanden ist, ungeachtet des seither verstrichenen Zeitraumes, solange der Antrag innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes (28. Februar 2002 bis 27. Februar 2005) gestellt wird gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 3. Durch die Neufassung der AlhiVO vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat und damit im vorliegenden Fall Anwendung findet, entfiel die bisherige Regelung des § 9 AlhiVO, nach der bei Anrechnung von Vermögen die Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen nicht bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete (vgl. LSG Berlin 11.6.2004 – L 6 AL 25/04 = Juris Nr. KSRE063611505, Orientierungssatz Nr. 4). Einer Änderung des Widerspruchsbescheides bedurfte es gleichwohl nicht, da weder im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides noch des Widerspruchsbescheides eine Begrenzung der Berücksichtigung des Vermögens enthalten ist. Es liegt auch nicht ein Fall der Übergangsvorschrift des § 4 AlhiVO vor, da es sich bei der vom Kläger begehrten Bewilligung ab 28. Februar 2002 um einen neuen Bewilligungsabschnitt handelt (vgl. Urteil des BSG vom 14. Juli 2004 – B 11 AL 79/03 = Juris Nr. KSRE063721505). Da mangels Bedürftigkeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 nicht gegeben waren, brauchte nicht geprüft zu werden, in welchem Umfang Einkommen der Ehefrau des Klägers auf seinen Arbeitslosenhilfe-Anspruch anzurechnen gewesen wäre und in welchem Umfang der Kläger eigene Einnahmen als Hausmeister und Verwalter des Drei-Familien-Hauses hatte, die in der Bescheinigung vom 10. Oktober 2000 mit DM 305,- monatlich (= DM 3.660,- jährlich) ausgewiesen waren und in der Nebenkostenaufstellung für 2001 mit DM 4.188,- erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 und dabei insbesondere um die Frage der Bedürftigkeit bei vorhandenem Vermögen.
Der 1945 geborene Kläger bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 27. Februar 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von DM 726,11 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.920,-, Leistungsgruppe C bei Lohnsteuerklasse 3, Kindermerkmal 0). Im Anschluss bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 593,39 (Bemessungsentgelt DM 1.750, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0), zunächst unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages in Höhe von DM 14,84 wöchentlich, ab 1. September 2001 ungeschmälert. Unter Berücksichtigung der Leistungsverordnung 2002 gewährte die Beklagte ab 1. Januar 2002 bis zum Ende des Bewilligungsabschnittes am 27. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe in Höhe von Euro 303,45 (Bemessungsentgelt Euro 895,-, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Am 1. Februar 2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe und legte u.a. eine Verdienstbescheinigung seiner 1950 geborenen Ehefrau C. C. vor. Danach erzielte sie in den Monaten November/Dezember 2001 ein monatliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von DM 1.930,86 und im Januar 2002 in Höhe von Euro 982,45. Als absetzbare Versicherungsbeiträge gab sie als Summe einer Aufstellung der Einzelverträge einen monatlichen Betrag in Höhe von DM 466,20 an. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin zweier Wohnungen in einem Drei-Familien-Haus. Die Erdgeschosswohnung mit ca. 100 m² bewohnen der Kläger und seine Ehefrau, während die Wohnung im ersten Stock (ca. 75 m²) vermietet wird. Die Dachgeschosswohnung gehört einem Dritten. Eine vom Kläger vorgelegte Aufstellung über Versicherungen enthielt u.a. folgende Angaben:
Versicherte Person Art der Versicherung Rückkaufswert fällig am
A., A. Lebensversicherung 39.914,72 1.7.08
A., A. Lebensversicherung 31.131,43 1.12.05
A., A. Lebensversicherung 1.568,45 1.12.09
C., C. Lebensversicherung 1.360,- 1.8.10
C., C. Rentenversicherung 11.705,10 1.7.15
C., C. Rentenversicherung 11.269,54 1.7.15
Eine Aufstellung der Konten enthielt u.a. folgende Angaben (Beträge in DM):
Inhaber/in Art des Kontos Stand 31.12.2001 ggf. fällig
A., A. Girokonto 1.967,74
C., C. Girokonto 2.026,76
C., C. Bau-Cashkonto 12.695,44
A., A. Sparkonto 3.646,86
C., C. Sparkonto 2.770,48
C., C. Sparkonto 30,56
C., C. VL-Sparkonto 1.614,29 1.1.04
C., C. VL-Investmentkonto 799,99 1.1.07
A., A. Sparkonto 380,58
A., A. Fonds-Sparkonto 6.289,42
C., C. Bausparkonto 39.565,93
C., C. Darlehenskonto 119.310,46 19.10.08
C., C. Darlehenskonto 48.879,16 1.3.09
Ferner legte der Kläger eine Nebenkostenaufstellung vor, sowie eine Aufstellung über eine offene Handwerkerrechnung und vorgesehene Arbeiten im Haus und im Garten (Anteil Kläger und Ehefrau in Höhe von DM 17.677,97). Konkrete Angebote hinsichtlich der geplanten Handwerksarbeiten lagen jedoch nicht vor.
Mit Bescheid vom 6. März 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung der fehlenden Bedürftigkeit ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von Euro 122.573,70, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von Euro 29.120,- und seiner Ehefrau in Höhe von Euro 26.520,- verbleibe ein zu berücksichtigender Betrag in Höhe von Euro 66.933,70. Hiergegen hat der Kläger am 27. März 2002 Widerspruch eingelegt und u.a. vorgetragen, die für beide Eheleute zu erwartende gesetzliche Altersrente sei unter Berücksichtigung der derzeitigen Lebensverhältnisse nicht angemessen und bedürfe der Aufstockung. Deshalb seien auch beide Eigentumswohnungen notwendige Grundlage der Altersversicherung. Die selbst bewohnte Eigentumswohnung unterfalle ohnehin dem Schutz des § 6 Abs. 3 Ziffer 7 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiVO). Mit dem Mietzins aus der zweiten Wohnung werde der Zinsdienst und der Abtrag finanziert. Werde die eine Wohnung veräußert, sei die andere auch nicht mehr zu halten. Im Übrigen sei Verwertung der Immobilie schon deshalb unzumutbar, weil der Erwerbsaufwand (Kaufpreis und Erwerbskosten zuzüglich Renovierungskosten) wesentlich höher sei als der jetzt zu erzielende Verkaufspreis (Verkehrswert). Das Bausparguthaben und weitere Teile des Vermögens seien sicherungshalber an die D. Bank D-Stadt abgetreten und deshalb nicht verfügbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2002 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und u.a. ausgeführt, der Kläger und seine Ehefrau hätten über eine vermietete Wohnung mit einem Verkehrswert in Höhe von Euro 113.822,26 verfügt. Hiervon seien die aktuellen Verbindlichkeiten von Euro 61.002,47 (Darlehen), Euro 10.699,11 (anteiliges Darlehen für Renovierung) sowie Euro 3.778,63 (für Hausrenovierung) abzuziehen. Es verblieben Euro 38.342,05. Hinzu kämen Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von Euro 49.569,36 und Sparguthaben in Höhe von Euro 34.662,29. Insgesamt ergebe sich ein Vermögen von Euro 122.573,70, von dem ein Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- (entsprechend Euro 520,- pro Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau) abzusetzen sei, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von Euro 66.933,70 verbleibe. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ruhe für 76 Wochen. Soweit der Kläger darauf verweise, dass auch dieses der Alterssicherung diene, sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BSG ein Freibetrag in Höhe von Euro 520,- angemessen und ausreichend sei. Rücklagen für absehbare Renovierungsarbeiten könnten ohne genaue Dispositionen nicht berücksichtigt werden.
Die hiergegen am 19. Juni 2002 erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 10. Juni 2003 abgewiesen und in der Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger sei nicht bedürftig und habe deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002. Das vorhandene und verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau übersteige den zu berücksichtigenden Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,-. Vom Verkehrswert der vermieteten Eigentumswohnung (DM 222.617,- = Euro 113.822,26) seien die noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von DM 119.310,46 abzuziehen. Aus einem weiteren Darlehensvertrag über DM 50.000,- (noch offen DM 48.879,16) mit der Zweckbestimmung "Modernisierung" sei nur der anteilig auf die vermietete Wohnung entfallende Anteil in Höhe von DM 20.926,- (Euro 10.699,11) zu berücksichtigen, wie von der Beklagten zutreffend berechnet. Damit ergebe sich ein Wert der Wohnung in Höhe von DM 82.380,89 (Euro 42.120,68). Der Verkauf der vermieteten Wohnung unter Ablösung der auf sie entfallenden Verbindlichkeiten sei zumutbar, insbesondere nicht unwirtschaftlich. Sollten die getätigten Investitionen den Verkehrswert überschreiten, liege im Vorfeld ein unwirtschaftliches Verhalten vor, das der aktuellen Verwertbarkeit der Wohnung im Sinne der AlhiVO 2002 nicht entgegenstehe. Nach den vorgelegten Darlehensverträgen ergebe sich nur eine Teilabtretung (aus dem Guthaben des Bausparvertrages) in Höhe von DM 14.000,-, so dass von dem Sparvermögen in Höhe von DM 67.793,55 ein verwertbarer Anteil in Höhe von DM 53.793,55 (Euro 27.504,21) verbleibe, der nicht für die Alterssicherung zweckgebunden und jederzeit frei verfügbar sei. Zusammen mit dem überschießenden Betrag aus der verwertbaren Eigentumswohnung in Höhe von Euro 42.120,68 überschritten der Kläger und seine Ehefrau den Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- deutlich. Deshalb könne auch dahinstehen, inwieweit das vom Kläger angegebene Vermögen in Form von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit einem Rückkaufswert von Euro 49.569,24 im Einzelnen als verfügbares Vermögen heranzuziehen sei. Gegen das am 23. Juni 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. Juli 2003 Berufung eingelegt, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 10. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 28. Februar 2002 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 SGG). Der erkennende Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Nach vorheriger schriftlicher Anhörung der Beteiligten ist der erkennende Senat nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, § 153 Abs. 4 SGG. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichtes Marburg ist im Ergebnis nicht rechtswidrig und war deshalb nicht aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 6. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2002 ist im Ergebnis zu Recht ergangen. Die Beklagte hat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen den Antrag des Klägers auf Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 abgelehnt. Der Kläger war nach § 190 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 SGB 3 zwar weiterhin arbeitslos (Nr. 1), hatte sich bei dem Arbeitsamt gemeldet (Nr. 2), hatte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeit nicht (erneut) erfüllt hatte (Nr. 3) und hatte in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen, ohne dass der Anspruch wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war (Nr. 4). Bei dem Kläger lag jedoch die Voraussetzung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) nicht vor. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser gemäß § 193 Abs. 2 SGB 3, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 1 AlhiVO vom 13.12.2001 (gemäß der Verordnungsermächtigung in § 206 Nr. 1 SGB 3) ist das gesamte verwertbare Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag übersteigt. Zutreffend hat die Beklagte für jedes vollendete Lebensjahr Euro 520,- in Abzug gebracht, entsprechend 56 x 520,- = Euro 29.120,- bei dem Kläger und 51 x 520,- = 26.520,- bei seiner Ehefrau, also zusammen Euro 55.640,-. Hinsichtlich der weiteren Berechnung folgt der erkennende Senat dem Widerspruchsbescheid der Beklagten. Die vermietete Wohnung hatte einen Verkehrswert in Höhe von Euro 113.822,26. Davon sind die noch offenen Verbindlichkeiten von Euro 61.002,47 (Darlehen), Euro 10.699,11 (anteiliges Darlehen für Renovierung) sowie Euro 3.778,63 (für Hausrenovierung) abzuziehen. Es verbleiben Euro 38.342,05. Dazu kommen Lebens- und Rentenversicherungen im Wert von Euro 49.569,36 und Sparguthaben in Höhe von Euro 34.662,29. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermögen von Euro 122.573,70, von dem der oben genannte Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- abzusetzen ist, so dass ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von Euro 66.933,70 verbleibt. Hinsichtlich des sicherungshalber abgetretenen Bausparguthabens, das vom Sozialgericht nur mit einem Teilbetrag in Höhe von DM 14.000,- als nachweislich zur Sicherung abgetreten anerkannt wurde, folgt dessen Freigabe im Gegensatz zur Auffassung des Sozialgerichtes bei Verkauf der vermieteten Eigentumswohnung und der Rückzahlung der darauf entfallenden Belastung aus dem Verkaufspreis. Soweit teilweise die Guthaben der Lebens- und Rentenversicherungen derzeit nicht verfügbar oder nur zu ungünstigen Bedingungen verfügbar sein sollen, liegt es an dem Kläger und seiner Ehefrau, die zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs jeweils fehlenden Beträge dadurch zu erlangen, dass die nach und nach erforderliche Auflösung des zumutbar verwertbaren Anteils des streitbefangenen Vermögens so erfolgt, dass entweder die günstigsten, oder die spät fälligen Anlageformen möglichst lange erhalten bleiben. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Auskunft des E. vom 20. März 2002 die Auffassung vertritt, dass damit diese Lebensversicherung keine vorzeitige Rückkaufsmöglichkeit besitze, kann das dahingestellt bleiben, da es dem Kläger frei steht, insoweit den Vertrag zu erhalten. Der ihm zugebilligte Freibetrag in Höhe von Euro 55.640,- eröffnet insoweit verschiedene Dispositionsmöglichkeiten. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Veräußerung der vermieteten Eigentumswohnung sei schon deshalb unzumutbar, weil die Erwerbs- und Renovierungskosten wesentlich höher seien, als ein jetzt zu erzielender Verkaufspreis (entsprechend dem Verkehrswert), kann dem in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht nicht gefolgt werden. Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt, läge die Unwirtschaftlichkeit nicht in einem evtl. Verkauf der Eigentumswohnung, sondern im vorhergehenden Kauf, nämlich in der Bezahlung eines Kaufpreises (nebst sonstiger Erwerbskosten) und der Aufwendung von Renovierungskosten in einer Gesamthöhe, die den späteren Verkehrswert deutlich übersteigen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid in der Begründung ausgeführt hat, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ruhe für 76 Wochen, entspricht dies nicht der Rechtslage. Vielmehr wird die Beklagte bei einem erneuten Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe die Voraussetzung der Bedürftigkeit gemäß § 193 SGB 3 erneut prüfen und dabei feststellen müssen, in welchem Umfang Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau noch vorhanden ist, ungeachtet des seither verstrichenen Zeitraumes, solange der Antrag innerhalb des 3-Jahres-Zeitraumes (28. Februar 2002 bis 27. Februar 2005) gestellt wird gemäß § 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 3. Durch die Neufassung der AlhiVO vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734), die am 1. Januar 2002 in Kraft trat und damit im vorliegenden Fall Anwendung findet, entfiel die bisherige Regelung des § 9 AlhiVO, nach der bei Anrechnung von Vermögen die Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen nicht bestand, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergab, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtete (vgl. LSG Berlin 11.6.2004 – L 6 AL 25/04 = Juris Nr. KSRE063611505, Orientierungssatz Nr. 4). Einer Änderung des Widerspruchsbescheides bedurfte es gleichwohl nicht, da weder im Verfügungssatz des angefochtenen Bescheides noch des Widerspruchsbescheides eine Begrenzung der Berücksichtigung des Vermögens enthalten ist. Es liegt auch nicht ein Fall der Übergangsvorschrift des § 4 AlhiVO vor, da es sich bei der vom Kläger begehrten Bewilligung ab 28. Februar 2002 um einen neuen Bewilligungsabschnitt handelt (vgl. Urteil des BSG vom 14. Juli 2004 – B 11 AL 79/03 = Juris Nr. KSRE063721505). Da mangels Bedürftigkeit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Februar 2002 nicht gegeben waren, brauchte nicht geprüft zu werden, in welchem Umfang Einkommen der Ehefrau des Klägers auf seinen Arbeitslosenhilfe-Anspruch anzurechnen gewesen wäre und in welchem Umfang der Kläger eigene Einnahmen als Hausmeister und Verwalter des Drei-Familien-Hauses hatte, die in der Bescheinigung vom 10. Oktober 2000 mit DM 305,- monatlich (= DM 3.660,- jährlich) ausgewiesen waren und in der Nebenkostenaufstellung für 2001 mit DM 4.188,- erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved