Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 1 J 2302/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 872/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 33/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berichtigung seines Geburtsdatums in der an ihn vergebenen Versicherungsnummer (VNr).
Der in Griechenland geborene Kläger ist seit dem 01.12.1977 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (16.01.1947) unter der VNr xx 180147 xxxx geführt. Am 30.08.1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung seiner VNr dahin, daß sich aus ihr das Geburtsdatum 18.01.1945 ergebe. Er legte ein Urteil des Landgerichts Trikala vom 29.07.1992 vor, mit dem sein bisher in Griechenland registriertes Geburtsdatum 16.01.1947 auf 18.01.1945 berichtigt wurde. Das griechische Personenstandsregister wurde auf den 18.01.1945 geändert. Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 19.10.1994 wurde der Antrag auf Änderung der VNr abgelehnt; es bestehe kein Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer.
Mit Schreiben vom 05.04.1995 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 19.10.1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Durch Bescheid vom 28.08.1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dagegen legte der Kläger am 27.09.1995 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei als griechischer Staatsangehöriger benachteiligt gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, weil im Gegensatz zu Eintragungen in deutschen Personenstandsurkunden geänderte Eintragungen in ausländischen Personenstandsregistern für den Versicherungsträger nicht bindend seien. Dies stelle eine Diskriminierung der griechischen Staatsangehörigen dar und verstoße somit gegen das Diskriminierungsverbot innerhalb der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. Der griechische Staatsangehörige sei daher so zu behandeln, als ob er ein deutscher wäre. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Pfarrgemeinde seines Heimatortes vor, woraus hervorgeht, daß das Taufarchiv durch Brand zerstört wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Seine am 30.12.1996 erhobenen Klage begründet der Kläger zusätzlich damit, daß der derzeitige Zustand für ihn unzumutbar sei. Einerseits stehe nach den Bestimmungen des Staates, dem er angehöre, rechtskräftig fest, daß er am 18.01.1945 geboren sei, andererseits werde er hier in der Bundesrepublik mit einem völlig anderen Geburtsdatum geführt. Darüber hinaus verweist der Kläger auf den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12.09.1994, wonach dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt werde, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht die deutschen Sozialversicherungsträger und Gerichte dahingehend bindet, daß ausländische Personenstandsurkunden sowie ausländische Gerichtsurteile, die Personenstandsdaten feststellen oder berichtigen, im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche verbindlich sind.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer mit dem richtigen Geburtsdatum 18. Januar 1945 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Geburtsdatum des Klägers auf den 18. Januar 1945 zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine verbotene Diskriminierung werde auch nicht vom Generalanwalt in seiner Begründung zu dem Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12.09.1994 gesehen. Seinem Schriftsatz vom 18.04.1997 sei zu entnehmen, daß vor Eintritt des Leistungsfalles keine Verpflichtung zur Überprüfung des bei der Vergabe der VNr verwendeten Geburtsdatums im Rahmen einer Würdigung entsprechender Urkunden bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Versicherungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger die Änderung seines Geburtsdatums in der VNr begehrt, ist die Klage unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 ist nicht rechtswidrig. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Bei Erlaß des Bescheides vom 19.10.1994 wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung der vorhandenen VNr oder Vergabe einer neuen VNr, die das geänderte Geburtsdatum enthält. Die Kammer schließt sich insoweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.02.1996 - Az.: 5 RJ 12/95 - an:
"Im geltenden deutschen Recht gibt es für eine solche Forderung keine Grundlage. Nach § 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Das materiell-rechtliche Begehren des Klägers ist vom Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Erstellung, Zusammensetzung und Änderung der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen VNr beziehen und damit als Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommen können, nicht umfaßt.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 13.10.1992 - 5 RJ 16/92 - BSGE 71, 170 = SozR 3-5748 § 1 Nr. 1, vom 14.10.1992 - 5 RJ 24/92 - SozVers 1993, 278, vom 09.09.1993 - 5 RJ 52/92 - HVBG-Info 1994, 551, vom 18.01.1995 - 5 RJ 20/94 - SozR 333-2600 § 149 Nr. 3, vom 12.04.1995 - 5 RJ 48/94 - HVBG-Info 1995, 1750, Beschluss vom 14.09.1994 - 5 S (J) 4/94 - nicht veröffentlicht), kommt der VNr im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus - vgl. §§ 18 f und 18 g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - lediglich wie einem Aktenzeichen Ordnungsfunktion zu. Sie dient zugleich als Identifikationsmerkmal im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung (Hauck/Haines, SGB Komm, Stand 01.01.1995, § 147 SGB IV RdNr. 5; Semperowitsch, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1989, 164, 171). Als Ordnungsmerkmal in solchem Sinn ist sie, wie der Senat ebenfalls wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, auf einen möglichst dauerhaften Fortbestand angelegt. Diesem Kontinuitätserfordernis trägt die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) vom 07.12.1987 (BGBI. I, S. 2532) Rechnung, indem sie bestimmt, daß eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt wird. Bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise ist "richtiges Geburtsdatum" i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 2 VNrV daher regelmäßig und auf Dauer das vom Versicherungsträger bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt vom Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt.
Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht auf § 1 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VNrV stützen. Zwar erhält nach dieser Vorschrift ein Versicherter eine neue Versicherungsnummer, wenn das Geburtsdatum in der bisher geführten Nummer "unrichtig" ist. Die Regelung ist aber schon ihrer grundsätzlichen Eigenart nach nicht so aufzufassen, daß aus ihr - die "Unrichtigkeit" des Geburtsdatums einmal unterstellt - ein subjektives einklagbares Recht des Versicherten gegen den Versicherungsträger auf, Änderung des Geburtsdatums in der bisher geführten Versicherungsnummer (Vergabe einer neuen Versicherungsnummer) folgt. Denn zum einen gibt die Bestimmung für eine derartige Interpretation ihrem Wortlaut nach keinen ausreichenden Anhalt, sie läßt sich vielmehr im Sinn einer bloßen internen Verwaltungsanweisung verstehen. Zum anderen würde sie gesetzes- und rechtssystematisch in Widerspruch zu den Vorschriften über die Vergabe und Verarbeitung der Versicherungsnummer in §§ 147 ff des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) - namentlich § 148 Abs. 1 SGB VI - stehen. Denn diese Bestimmungen, die zeitlich später als die aufgrund des § 1414 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlassene VNrV in Kraft traten und daher gemäß dem Rechtsgrundsatz lex posterior derogat legi priori gehaltlich der früheren Regelung vorgehen, lassen für das Verständnis des § 1 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VNrV nur die oben bezeichnete Sinndeutung zu, da aus ihnen selbst ebenfalls kein Anspruch des Versicherten auf Änderung der Versicherungsnummer bei "Unrichtigkeit" des Geburtsdatums folgt.
Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Versicherungsträger für Personen, die nach dem SGB VI versichert sind, eine Versicherungsnummer zu vergeben. Die Versicherungsnummer enthält gemäß § 147 Abs. 2 SGB VI neben anderen Elementen auch das Geburtsdatum. Entsprechend der Definition des § 67 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren - (SGB X) , wonach Sozialdaten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) sind, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist das Geburtsdatum ein nach §§ 67 ff SGB X geschütztes Sozialdatum. Hieran ändert sich auch nichts wenn das Geburtsdatum gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in die Versicherungsnummer als deren Bestandteil einbezogen wird. Denn nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI darf die Versicherungsnummer "weitere personenbezogene Merkmale" als die in Satz 1 genannten nicht enthalten; der Gesetzgeber hat hier also das Geburtsdatum als personenbezogenes Merkmal im Sinne der Definition des § 67 A.bs. 1 Satz 1 SGB X angesehen. Die Versicherungsnummer selbst wird dadurch allerdings nicht ebenfalls zu einem geschützten Sozialdatum. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer schon aufgezeigten Eigenart als bloßem Ordnungsmerkmal, sondern auch aus dem Gesetzeswortlaut in § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach die Stammsatzdatei "außer den personenbezogenen Daten " u.a. nur noch die Versicherungsnummer enthalten darf. Die Versicherungsnummer ist hier also neben und damit sachlich getrennt von den personenbezogenen Daten (Sozialdaten) genannt, d.h. erkennbar nicht als Sozialdatum eingestuft.
§ 147 SGB VI ist - in Nachfolge zu § 1414 a RVO - die materiell-rechtliche Grundlage für die Vergabe der Versicherungsnummer durch den Versicherungsträger. Als Vorschrift, die eine spezifische gesetzliche Aufgabe und entsprechende Handlungsermächtigung für die Träger der Rentenversicherung normiert, gehört die Bestimmung zu den Regelungen, die gemäß § 30 Abs. 1 SGB IV Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte durch die Versicherungsträger sind. Weder nach ihrem Wortlaut noch ihrer Funktion, die Versicherungsnummer als Mittel zur "Ordnung des Versicherungskontos" (§ 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) im einzelnen auszugestalten, umfaßt sie gehaltlich einen Anspruch der "versicherten Person" (§ 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) auf Anpassung der Einzelelemente an Veränderungen, die sich nach erstmaliger Vergabe einstellen. Die bezeichnete Ordnungsfunktion wird selbst dann erfüllt, wenn eine Abweichung zwischen Erstfassung der Nummer und nachträglich eingetretener, neuer Situation besteht.
Aus der allgemeinen Ermächtigung der Träger der Rentenversicherung zur Datenerhebung, verarbeitung und nutzung gemäß § 148 Abs. 1 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBI. I, S. 1824) folgt ebenfalls kein Anspruch der vom Kläger geltend gemachten Art. Eine Tätigkeit der Versicherungsträger auf den bezeichneten Gebieten ist nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 2 angeschlossene enumerative Aufzählung der Aufgaben umfaßt die Vergabe, Abfassung und insbesondere Anpassung der Versicherungsnummer nicht. Hieraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber eine dem Geburtsdatum als Sozialdatum geltende Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, soweit sie eine über den Rahmen des § 147 SGB VI hinausgehende Bearbeitung der Versicherungsnummer darstellt, nicht zum Ermächtigungsbereich des § 148 Abs. 1 SGB VI rechnet. Das aber kann nur bedeuten, daß er einen inhaltlich gleichgerichteten Anspruch versicherter Personen gegen die Träger der Rentenversicherung, der eigenständig - d.h. losgelöst von einer der in § 148 Abs. 1 Satz 2 SGB VI genannten Aufgaben - geltend gemacht werden kann, nicht kennt. Rechtlicher Ort und Zeitpunkt für Berichtigungen des Geburtsdatums sind damit im Ergebnis nur Maßnahmen der Versicherungsträger, die einer der Aufgaben des § 148 Abs. 1 Satz 2 SGB VI dienen, sofern dabei das Geburtsdatum eine Rolle spielt, im besonderen also die Fälle des § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VI.
Der Wille des Gesetzgebers zu derartiger Regelung ergibt sich auch aus der Fassung des § 108 des Entwurfs des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) der Bundesregierung (BT- Drucksache 11/4124, S. 41). Nach dessen Abs. 2 Satz 1 diente die Versicherungsnummer nur der Kennzeichnung des Versicherungskontos des Versicherten; über die im Versicherungsverlauf (Versicherungskonto) enthaltenen Daten sollte erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden (Abs. 5 Satz 2). Der Gesetzentwurf wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung überwiesen. Der Ausschuß sah u. a. eine Änderung oder Neuordnung auch der Vorschriften über die Versicherungsnummer vor (§§ 147 a bis f des geänderten Entwurfs, s. BT-Drucksache 11/5490, S. 93 ff). Nach § 147 a Abs. 2 dieses geänderten Entwurfs wurde die Zusammensetzung der Versicherungsnummer nunmehr im Gesetz vorgeschrieben, die Regelung nicht mehr einer Rechtsverordnung überlassen. Zur Begründung hieß es, in einer Rechtsverordnung könnten künftig nur noch technische, nicht mehr aber inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Versicherungsnummern erfolgen (BT-Drucksache 11/5530, S. 48). Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBI. I, S, 1824 ff, 1828) hat der Gesetzgeber das Dritte Kapitel, Zweiter Abschnitt des SGB VI nunmehr mit "Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger" überschrieben. Inhaltlich hat er § 148. Abs. 1 Satz 1 SGB VI vereinfacht und ohne Beschränkung auf Sozialdaten in Dateien bestimmt, daß diese Sozialdaten nur noch für die Erfüllung der dem Rentenversicherungsträger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Damit darf sich der Rentenversicherungsträger mit persönlichen Merkmalen des Versicherten nur befassen, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben feststellen muß, also im wesentlichen zur Leistungserbringung, nicht aber zur bloßen vorausschauenden Verwaltungsorganisation für einen späteren Leistungsfall.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X herleiten. Zwar sind nach dieser Vorschrift Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Gemäß dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X normierten Anwendungsbereich der Vorschriften des SGB X gilt die Anweisung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird, d.h. es wird jedweder Umgang der Sozialleistungsträger mit Sozialdaten erfaßt; die Vergabe der Versicherungsnummer gehört, weil bei ihr das Geburtsdatum mitverarbeitet wird, in diesen Tätigkeitsbereich. Die Regelung ist aber ebenfalls nicht als Grundlage eines einklagbaren Rechts des Betroffenen zu verstehen, von den Leistungsträgern die Korrektur eines unrichtigen Sozialdatums unabhängig von deren allgemeiner sonstiger Aufgabenerfüllung zu verlangen. Eine derartige Interpretation ergibt sich aus den Sätzen 2 und 3 der Vorschritt, wonach dann, wenn die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt, dies in der Datei oder den Akten zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten ist und die bestrittenen Daten nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden dürfen. Die hiermit gegebene spezifische Regelung eines beweismäßigen non liquet läßt sich gehaltlich nur in doppelter Weise verstehen.
Zum einen ist mit ihr zum Ausdruck gebracht, daß bei einer Ausgangssituation, wie sie im Gesetzestatbestand bezeichnet ist, ein gerichtliches Verfahren auf Korrektur nicht stattfindet, weil es nach den herkömmlichen Prozeßregeln für die Fälle des non liquet mit Hilfe der verfahrensrechtlichen Figur der materiellen Beweislast zur Abweisung der Änderungsklage des Betroffenen führen müßte, d. h. im sachlichen Ergebnis die Beibehaltung des bisher registrierten (aus Klägersicht unrichtigen) Sozialdatums bewirkte. Die im Gesetz vorgesehene Manifestierung des Zweifels unterbliebe nicht nur, sondern würde auch durch die Geltungskraft der Gerichtsentscheidung rechtsförmlich unterbunden.
Zum anderen bedeutet das Offenhalten der Aktenlage durch die Anbringung eines bloßen Zweifelsvermerkes, daß auch die Sozialleistungsträger kein förmliches Amtsermittlungsverfahren i.S. der §§ 20 ff SGB X durchzuführen haben. Denn ein solches Verfahren machte ebenfalls wie ein Gerichtsprozeß die gesetzlich angeordnete Vorgehensweise überflüssig, da auch die Sozialleistungsträger die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des bestrittenen Sozialdatums nicht dahinstehen lassen könnten. Sie wären zur Sachaufklärung mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln - und zwar schon im Zeitpunkt ihres Verfahrens - verpflichtet. Führten die Ermittlungen nicht zur Klärung, würde auch jetzt nach dem Grundsatz, daß jeder die Voraussetzungen der ihm günstigen Norm (d.h. hier des Änderungsanspruchs) zu beweisen hat, der Betroffene die Nachteile des non liquet tragen, also das bisherige - nach seiner Meinung unrichtige - Sozialdatum weiterhin hinnehmen müssen, und zwar entgegen der gesetzlichen Regelung ohne Zweifelsvermerk. Die im Gesetz verwendete Formulierung, daß sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit "feststellen" lassen, bedingt kein abweichendes Ergebnis, da das gewählte Wort nicht im gesetzestechnischen Sinn eines auf die Feststellung von Tatsachen gerichteten Verfahrens - und allein hierzu zählen die Ermittlungs- und Beweisverfahren nach §§ 20 ff SGB X bzw. §§ 106 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - verwendet ist, sondern die rechtliche Beurteilung meint, ob aufgrund konkret gegebener (tatsächlicher) Anhaltspunkte das bestrittene Sozialdatum als richtig oder unrichtig zu bewerten ist.
Eine generelle Handlungsmöglichkeit prozeßrechtlicher Art wie die Beweissicherung nach § 76 SGG gibt einem Versicherten schon ihrer grundsätzlichen Zielsetzung nach keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer. Gemäß § 76 Abs. 1 SGG kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden. Damit aber wird lediglich die Gelegenheit gegeben, das Erkenntnismaterial zu sammeln und zu bewahren, das die Grundlage für die prozeßordnungsgemäße Feststellung der zu beweisenden Tatsache bildet. Ein Beweisergebnis - die Bejahung oder Verneinung der zu beweisenden Tatsache - wird (noch) nicht formuliert. Ein derartiger Effekt ist dem nachfolgenden Prozeß vorbehalten, in dem die zu beweisende Tatsache als Tatbestandsmerkmal des eingeklagten (sonstigen) materiellen Rechts erheblich ist.
Daß eine auf Feststellung der zu beweisenden Tatsache selbst gerichtete Klage unstatthaft ist und sich demzufolge auch hieraus kein Anspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, ableiten läßt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.01.1995 - 5 RJ 20/94 - SozR 3-2600 § 149 Nr. 3 klargestellt.
Als mögliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Änderung der Versicherungsnummer bzw. Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum kommt schließlich auch nicht ein sogenanntes verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers in Betracht, soweit dieser es (angeblich) versäumt hat, für den klägerischen Anspruch eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Denn selbst wenn dieses Unterlassen verfassungswidrig wäre, folgte daraus allein noch kein konkreter Leistungsanspruch des Klägers i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I, § 30 Abs. 1 SGB IV. Wenn das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt würde, könnte das BVerfG, sofern es die Verfassungswidrigkeit annimmt, lediglich diesen Rechtszustand als solchen feststellen. Ein Anspruch auf eine Tätigkeit des Versicherungsträgers, wie sie der Kläger begehrt - hier also auf Änderung/Neuvergabe einer Versicherungsnummer - ergäbe sich nicht ohne weiteres, sondern allenfalls aus einer dann vom Gesetzgeber in seiner Zuständigkeit möglicherweise erlassenen Norm (BSG, Urteile vom 29.11.1990 - 5/4 a RJ 53/87 - BSGE 68, 31 = SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 12 und vom 15.03.1995 - 5 RJ 44/94 - SozR 3-8575 Art. 2 § 4 Nr. 1).
Der Senat kann den Rechtsstreit auch nicht aussetzen und dem BVerfG nach Artikel 100 GG die Frage vorlegen, ob es verfassungswidrig ist, daß der Gesetzgeber keinen Anspruch der Versicherten gegen die Rentenversicherungsträger auf Änderung der Versicherungsnummer bei Unrichtigkeit des Geburtsdatums geschaffen hat, der unabhängig und ggf. auch zeitlich vor deren allgemeiner sonstiger Aufgabenerfüllung im Sinne des § 148 Abs. 1 SGB IV geltend gemacht werden kann. Denn verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden durch die Beibehaltung der einmal vergebenen Versicherungsnummer nicht berührt. Insbesondere wird sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -, BVerfGE 65, 1 ff, 43 ff) nicht betroffen, Die grundrechtlich gewährleistete Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, bleibt gewahrt. Überdies wird dieses Recht nicht nur schrankenlos gewährleistet: Der einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten (BVerfG, a.a.O., S. 43 f). Auch das Recht auf Eigentum des Klägers wird nicht tangiert. Sein durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschütztes Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Altersruhegeld wird nicht gefährdet. Denn im Leistungsfall müssen alle Tatbestandsmerkmale einer leistungsrechtfertigenden Norm - und hierzu zählt das genaue Alter des Versicherten - im Einzelfall nach den §§ 20 ff SGB X und § 117 SGG konkret und vollständig ermittelt und festgeschrieben werden (Senatsurteil vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 zur Veröffentlichung vorgesehen)."
Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine einmal vergebene Versicherungsnummer beizubehalten ist oder nicht, während es im Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Hamburg vom 12.09.1994 darum geht, ob im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche - die dortige Klägerin begehrt ein Altersruhegeld für Frauen - ausländische Gerichtsurteile sowie ausländische Personenstandsurkunden verbindlich sind.
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ein anderes Geburtsdatum als das bisher bei der Bildung der VNr verwandte bei der Bildung einer neuen VNr verwendet.
Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Der Versicherungsträger ist nicht verpflichtet und nicht berechtigt, das Geburtsdatum eines Versicherten für einen späteren Leistungsfall im Rahmen einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage festzustellen oder zu ändern (Urteil des BSG vom 18.01.1995 - 5 RJ 20/94).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berichtigung seines Geburtsdatums in der an ihn vergebenen Versicherungsnummer (VNr).
Der in Griechenland geborene Kläger ist seit dem 01.12.1977 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er wird von der Beklagten entsprechend den Angaben, die er ursprünglich zu seinem Geburtsdatum gemacht hat (16.01.1947) unter der VNr xx 180147 xxxx geführt. Am 30.08.1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Berichtigung seiner VNr dahin, daß sich aus ihr das Geburtsdatum 18.01.1945 ergebe. Er legte ein Urteil des Landgerichts Trikala vom 29.07.1992 vor, mit dem sein bisher in Griechenland registriertes Geburtsdatum 16.01.1947 auf 18.01.1945 berichtigt wurde. Das griechische Personenstandsregister wurde auf den 18.01.1945 geändert. Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 19.10.1994 wurde der Antrag auf Änderung der VNr abgelehnt; es bestehe kein Anspruch auf Neuvergabe einer Versicherungsnummer.
Mit Schreiben vom 05.04.1995 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 19.10.1994 nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X). Durch Bescheid vom 28.08.1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Dagegen legte der Kläger am 27.09.1995 Widerspruch ein mit der Begründung, er sei als griechischer Staatsangehöriger benachteiligt gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, weil im Gegensatz zu Eintragungen in deutschen Personenstandsurkunden geänderte Eintragungen in ausländischen Personenstandsregistern für den Versicherungsträger nicht bindend seien. Dies stelle eine Diskriminierung der griechischen Staatsangehörigen dar und verstoße somit gegen das Diskriminierungsverbot innerhalb der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. Der griechische Staatsangehörige sei daher so zu behandeln, als ob er ein deutscher wäre. Der Kläger legte eine Bescheinigung der Pfarrgemeinde seines Heimatortes vor, woraus hervorgeht, daß das Taufarchiv durch Brand zerstört wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 27.11.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Seine am 30.12.1996 erhobenen Klage begründet der Kläger zusätzlich damit, daß der derzeitige Zustand für ihn unzumutbar sei. Einerseits stehe nach den Bestimmungen des Staates, dem er angehöre, rechtskräftig fest, daß er am 18.01.1945 geboren sei, andererseits werde er hier in der Bundesrepublik mit einem völlig anderen Geburtsdatum geführt. Darüber hinaus verweist der Kläger auf den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12.09.1994, wonach dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt werde, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht die deutschen Sozialversicherungsträger und Gerichte dahingehend bindet, daß ausländische Personenstandsurkunden sowie ausländische Gerichtsurteile, die Personenstandsdaten feststellen oder berichtigen, im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche verbindlich sind.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer mit dem richtigen Geburtsdatum 18. Januar 1945 zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, das Geburtsdatum des Klägers auf den 18. Januar 1945 zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, eine verbotene Diskriminierung werde auch nicht vom Generalanwalt in seiner Begründung zu dem Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12.09.1994 gesehen. Seinem Schriftsatz vom 18.04.1997 sei zu entnehmen, daß vor Eintritt des Leistungsfalles keine Verpflichtung zur Überprüfung des bei der Vergabe der VNr verwendeten Geburtsdatums im Rahmen einer Würdigung entsprechender Urkunden bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichts- und Versicherungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Kläger die Änderung seines Geburtsdatums in der VNr begehrt, ist die Klage unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.08.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.1996 ist nicht rechtswidrig. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Bei Erlaß des Bescheides vom 19.10.1994 wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Änderung der vorhandenen VNr oder Vergabe einer neuen VNr, die das geänderte Geburtsdatum enthält. Die Kammer schließt sich insoweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.02.1996 - Az.: 5 RJ 12/95 - an:
"Im geltenden deutschen Recht gibt es für eine solche Forderung keine Grundlage. Nach § 31 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) dürfen Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt. Das materiell-rechtliche Begehren des Klägers ist vom Regelungsgehalt der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Erstellung, Zusammensetzung und Änderung der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblichen VNr beziehen und damit als Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommen können, nicht umfaßt.
Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (Urteile vom 13.10.1992 - 5 RJ 16/92 - BSGE 71, 170 = SozR 3-5748 § 1 Nr. 1, vom 14.10.1992 - 5 RJ 24/92 - SozVers 1993, 278, vom 09.09.1993 - 5 RJ 52/92 - HVBG-Info 1994, 551, vom 18.01.1995 - 5 RJ 20/94 - SozR 333-2600 § 149 Nr. 3, vom 12.04.1995 - 5 RJ 48/94 - HVBG-Info 1995, 1750, Beschluss vom 14.09.1994 - 5 S (J) 4/94 - nicht veröffentlicht), kommt der VNr im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus - vgl. §§ 18 f und 18 g des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) - lediglich wie einem Aktenzeichen Ordnungsfunktion zu. Sie dient zugleich als Identifikationsmerkmal im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung (Hauck/Haines, SGB Komm, Stand 01.01.1995, § 147 SGB IV RdNr. 5; Semperowitsch, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1989, 164, 171). Als Ordnungsmerkmal in solchem Sinn ist sie, wie der Senat ebenfalls wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, auf einen möglichst dauerhaften Fortbestand angelegt. Diesem Kontinuitätserfordernis trägt die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer (VNrV) vom 07.12.1987 (BGBI. I, S. 2532) Rechnung, indem sie bestimmt, daß eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und grundsätzlich nicht berichtigt wird. Bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise ist "richtiges Geburtsdatum" i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 2 VNrV daher regelmäßig und auf Dauer das vom Versicherungsträger bei Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt vom Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt.
Entgegen der Ansicht des Klägers läßt sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht auf § 1 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VNrV stützen. Zwar erhält nach dieser Vorschrift ein Versicherter eine neue Versicherungsnummer, wenn das Geburtsdatum in der bisher geführten Nummer "unrichtig" ist. Die Regelung ist aber schon ihrer grundsätzlichen Eigenart nach nicht so aufzufassen, daß aus ihr - die "Unrichtigkeit" des Geburtsdatums einmal unterstellt - ein subjektives einklagbares Recht des Versicherten gegen den Versicherungsträger auf, Änderung des Geburtsdatums in der bisher geführten Versicherungsnummer (Vergabe einer neuen Versicherungsnummer) folgt. Denn zum einen gibt die Bestimmung für eine derartige Interpretation ihrem Wortlaut nach keinen ausreichenden Anhalt, sie läßt sich vielmehr im Sinn einer bloßen internen Verwaltungsanweisung verstehen. Zum anderen würde sie gesetzes- und rechtssystematisch in Widerspruch zu den Vorschriften über die Vergabe und Verarbeitung der Versicherungsnummer in §§ 147 ff des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) - namentlich § 148 Abs. 1 SGB VI - stehen. Denn diese Bestimmungen, die zeitlich später als die aufgrund des § 1414 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlassene VNrV in Kraft traten und daher gemäß dem Rechtsgrundsatz lex posterior derogat legi priori gehaltlich der früheren Regelung vorgehen, lassen für das Verständnis des § 1 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz VNrV nur die oben bezeichnete Sinndeutung zu, da aus ihnen selbst ebenfalls kein Anspruch des Versicherten auf Änderung der Versicherungsnummer bei "Unrichtigkeit" des Geburtsdatums folgt.
Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Versicherungsträger für Personen, die nach dem SGB VI versichert sind, eine Versicherungsnummer zu vergeben. Die Versicherungsnummer enthält gemäß § 147 Abs. 2 SGB VI neben anderen Elementen auch das Geburtsdatum. Entsprechend der Definition des § 67 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren - (SGB X) , wonach Sozialdaten Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener) sind, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ist das Geburtsdatum ein nach §§ 67 ff SGB X geschütztes Sozialdatum. Hieran ändert sich auch nichts wenn das Geburtsdatum gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in die Versicherungsnummer als deren Bestandteil einbezogen wird. Denn nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI darf die Versicherungsnummer "weitere personenbezogene Merkmale" als die in Satz 1 genannten nicht enthalten; der Gesetzgeber hat hier also das Geburtsdatum als personenbezogenes Merkmal im Sinne der Definition des § 67 A.bs. 1 Satz 1 SGB X angesehen. Die Versicherungsnummer selbst wird dadurch allerdings nicht ebenfalls zu einem geschützten Sozialdatum. Dies ergibt sich nicht nur aus ihrer schon aufgezeigten Eigenart als bloßem Ordnungsmerkmal, sondern auch aus dem Gesetzeswortlaut in § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach die Stammsatzdatei "außer den personenbezogenen Daten " u.a. nur noch die Versicherungsnummer enthalten darf. Die Versicherungsnummer ist hier also neben und damit sachlich getrennt von den personenbezogenen Daten (Sozialdaten) genannt, d.h. erkennbar nicht als Sozialdatum eingestuft.
§ 147 SGB VI ist - in Nachfolge zu § 1414 a RVO - die materiell-rechtliche Grundlage für die Vergabe der Versicherungsnummer durch den Versicherungsträger. Als Vorschrift, die eine spezifische gesetzliche Aufgabe und entsprechende Handlungsermächtigung für die Träger der Rentenversicherung normiert, gehört die Bestimmung zu den Regelungen, die gemäß § 30 Abs. 1 SGB IV Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte durch die Versicherungsträger sind. Weder nach ihrem Wortlaut noch ihrer Funktion, die Versicherungsnummer als Mittel zur "Ordnung des Versicherungskontos" (§ 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) im einzelnen auszugestalten, umfaßt sie gehaltlich einen Anspruch der "versicherten Person" (§ 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) auf Anpassung der Einzelelemente an Veränderungen, die sich nach erstmaliger Vergabe einstellen. Die bezeichnete Ordnungsfunktion wird selbst dann erfüllt, wenn eine Abweichung zwischen Erstfassung der Nummer und nachträglich eingetretener, neuer Situation besteht.
Aus der allgemeinen Ermächtigung der Träger der Rentenversicherung zur Datenerhebung, verarbeitung und nutzung gemäß § 148 Abs. 1 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBI. I, S. 1824) folgt ebenfalls kein Anspruch der vom Kläger geltend gemachten Art. Eine Tätigkeit der Versicherungsträger auf den bezeichneten Gebieten ist nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Die in Satz 2 angeschlossene enumerative Aufzählung der Aufgaben umfaßt die Vergabe, Abfassung und insbesondere Anpassung der Versicherungsnummer nicht. Hieraus ist zu schließen, daß der Gesetzgeber eine dem Geburtsdatum als Sozialdatum geltende Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, soweit sie eine über den Rahmen des § 147 SGB VI hinausgehende Bearbeitung der Versicherungsnummer darstellt, nicht zum Ermächtigungsbereich des § 148 Abs. 1 SGB VI rechnet. Das aber kann nur bedeuten, daß er einen inhaltlich gleichgerichteten Anspruch versicherter Personen gegen die Träger der Rentenversicherung, der eigenständig - d.h. losgelöst von einer der in § 148 Abs. 1 Satz 2 SGB VI genannten Aufgaben - geltend gemacht werden kann, nicht kennt. Rechtlicher Ort und Zeitpunkt für Berichtigungen des Geburtsdatums sind damit im Ergebnis nur Maßnahmen der Versicherungsträger, die einer der Aufgaben des § 148 Abs. 1 Satz 2 SGB VI dienen, sofern dabei das Geburtsdatum eine Rolle spielt, im besonderen also die Fälle des § 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VI.
Der Wille des Gesetzgebers zu derartiger Regelung ergibt sich auch aus der Fassung des § 108 des Entwurfs des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) der Bundesregierung (BT- Drucksache 11/4124, S. 41). Nach dessen Abs. 2 Satz 1 diente die Versicherungsnummer nur der Kennzeichnung des Versicherungskontos des Versicherten; über die im Versicherungsverlauf (Versicherungskonto) enthaltenen Daten sollte erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werden (Abs. 5 Satz 2). Der Gesetzentwurf wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung überwiesen. Der Ausschuß sah u. a. eine Änderung oder Neuordnung auch der Vorschriften über die Versicherungsnummer vor (§§ 147 a bis f des geänderten Entwurfs, s. BT-Drucksache 11/5490, S. 93 ff). Nach § 147 a Abs. 2 dieses geänderten Entwurfs wurde die Zusammensetzung der Versicherungsnummer nunmehr im Gesetz vorgeschrieben, die Regelung nicht mehr einer Rechtsverordnung überlassen. Zur Begründung hieß es, in einer Rechtsverordnung könnten künftig nur noch technische, nicht mehr aber inhaltliche Ergänzungen hinsichtlich der Zusammensetzung der Versicherungsnummern erfolgen (BT-Drucksache 11/5530, S. 48). Mit dem Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15.12.1995 (BGBI. I, S, 1824 ff, 1828) hat der Gesetzgeber das Dritte Kapitel, Zweiter Abschnitt des SGB VI nunmehr mit "Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim Rentenversicherungsträger" überschrieben. Inhaltlich hat er § 148. Abs. 1 Satz 1 SGB VI vereinfacht und ohne Beschränkung auf Sozialdaten in Dateien bestimmt, daß diese Sozialdaten nur noch für die Erfüllung der dem Rentenversicherungsträger gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. Damit darf sich der Rentenversicherungsträger mit persönlichen Merkmalen des Versicherten nur befassen, soweit er sie zur Erfüllung seiner Aufgaben feststellen muß, also im wesentlichen zur Leistungserbringung, nicht aber zur bloßen vorausschauenden Verwaltungsorganisation für einen späteren Leistungsfall.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X herleiten. Zwar sind nach dieser Vorschrift Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Gemäß dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X normierten Anwendungsbereich der Vorschriften des SGB X gilt die Anweisung für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach dem SGB ausgeübt wird, d.h. es wird jedweder Umgang der Sozialleistungsträger mit Sozialdaten erfaßt; die Vergabe der Versicherungsnummer gehört, weil bei ihr das Geburtsdatum mitverarbeitet wird, in diesen Tätigkeitsbereich. Die Regelung ist aber ebenfalls nicht als Grundlage eines einklagbaren Rechts des Betroffenen zu verstehen, von den Leistungsträgern die Korrektur eines unrichtigen Sozialdatums unabhängig von deren allgemeiner sonstiger Aufgabenerfüllung zu verlangen. Eine derartige Interpretation ergibt sich aus den Sätzen 2 und 3 der Vorschritt, wonach dann, wenn die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt, dies in der Datei oder den Akten zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten ist und die bestrittenen Daten nur mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden dürfen. Die hiermit gegebene spezifische Regelung eines beweismäßigen non liquet läßt sich gehaltlich nur in doppelter Weise verstehen.
Zum einen ist mit ihr zum Ausdruck gebracht, daß bei einer Ausgangssituation, wie sie im Gesetzestatbestand bezeichnet ist, ein gerichtliches Verfahren auf Korrektur nicht stattfindet, weil es nach den herkömmlichen Prozeßregeln für die Fälle des non liquet mit Hilfe der verfahrensrechtlichen Figur der materiellen Beweislast zur Abweisung der Änderungsklage des Betroffenen führen müßte, d. h. im sachlichen Ergebnis die Beibehaltung des bisher registrierten (aus Klägersicht unrichtigen) Sozialdatums bewirkte. Die im Gesetz vorgesehene Manifestierung des Zweifels unterbliebe nicht nur, sondern würde auch durch die Geltungskraft der Gerichtsentscheidung rechtsförmlich unterbunden.
Zum anderen bedeutet das Offenhalten der Aktenlage durch die Anbringung eines bloßen Zweifelsvermerkes, daß auch die Sozialleistungsträger kein förmliches Amtsermittlungsverfahren i.S. der §§ 20 ff SGB X durchzuführen haben. Denn ein solches Verfahren machte ebenfalls wie ein Gerichtsprozeß die gesetzlich angeordnete Vorgehensweise überflüssig, da auch die Sozialleistungsträger die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des bestrittenen Sozialdatums nicht dahinstehen lassen könnten. Sie wären zur Sachaufklärung mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln - und zwar schon im Zeitpunkt ihres Verfahrens - verpflichtet. Führten die Ermittlungen nicht zur Klärung, würde auch jetzt nach dem Grundsatz, daß jeder die Voraussetzungen der ihm günstigen Norm (d.h. hier des Änderungsanspruchs) zu beweisen hat, der Betroffene die Nachteile des non liquet tragen, also das bisherige - nach seiner Meinung unrichtige - Sozialdatum weiterhin hinnehmen müssen, und zwar entgegen der gesetzlichen Regelung ohne Zweifelsvermerk. Die im Gesetz verwendete Formulierung, daß sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit "feststellen" lassen, bedingt kein abweichendes Ergebnis, da das gewählte Wort nicht im gesetzestechnischen Sinn eines auf die Feststellung von Tatsachen gerichteten Verfahrens - und allein hierzu zählen die Ermittlungs- und Beweisverfahren nach §§ 20 ff SGB X bzw. §§ 106 ff des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) - verwendet ist, sondern die rechtliche Beurteilung meint, ob aufgrund konkret gegebener (tatsächlicher) Anhaltspunkte das bestrittene Sozialdatum als richtig oder unrichtig zu bewerten ist.
Eine generelle Handlungsmöglichkeit prozeßrechtlicher Art wie die Beweissicherung nach § 76 SGG gibt einem Versicherten schon ihrer grundsätzlichen Zielsetzung nach keinen Anspruch auf Änderung der Versicherungsnummer. Gemäß § 76 Abs. 1 SGG kann die Einnahme des Augenscheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zur Sicherung des Beweises angeordnet werden. Damit aber wird lediglich die Gelegenheit gegeben, das Erkenntnismaterial zu sammeln und zu bewahren, das die Grundlage für die prozeßordnungsgemäße Feststellung der zu beweisenden Tatsache bildet. Ein Beweisergebnis - die Bejahung oder Verneinung der zu beweisenden Tatsache - wird (noch) nicht formuliert. Ein derartiger Effekt ist dem nachfolgenden Prozeß vorbehalten, in dem die zu beweisende Tatsache als Tatbestandsmerkmal des eingeklagten (sonstigen) materiellen Rechts erheblich ist.
Daß eine auf Feststellung der zu beweisenden Tatsache selbst gerichtete Klage unstatthaft ist und sich demzufolge auch hieraus kein Anspruch, wie ihn der Kläger geltend macht, ableiten läßt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.01.1995 - 5 RJ 20/94 - SozR 3-2600 § 149 Nr. 3 klargestellt.
Als mögliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Änderung der Versicherungsnummer bzw. Vergabe einer neuen Versicherungsnummer mit geändertem Geburtsdatum kommt schließlich auch nicht ein sogenanntes verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers in Betracht, soweit dieser es (angeblich) versäumt hat, für den klägerischen Anspruch eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Denn selbst wenn dieses Unterlassen verfassungswidrig wäre, folgte daraus allein noch kein konkreter Leistungsanspruch des Klägers i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB I, § 30 Abs. 1 SGB IV. Wenn das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt würde, könnte das BVerfG, sofern es die Verfassungswidrigkeit annimmt, lediglich diesen Rechtszustand als solchen feststellen. Ein Anspruch auf eine Tätigkeit des Versicherungsträgers, wie sie der Kläger begehrt - hier also auf Änderung/Neuvergabe einer Versicherungsnummer - ergäbe sich nicht ohne weiteres, sondern allenfalls aus einer dann vom Gesetzgeber in seiner Zuständigkeit möglicherweise erlassenen Norm (BSG, Urteile vom 29.11.1990 - 5/4 a RJ 53/87 - BSGE 68, 31 = SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 12 und vom 15.03.1995 - 5 RJ 44/94 - SozR 3-8575 Art. 2 § 4 Nr. 1).
Der Senat kann den Rechtsstreit auch nicht aussetzen und dem BVerfG nach Artikel 100 GG die Frage vorlegen, ob es verfassungswidrig ist, daß der Gesetzgeber keinen Anspruch der Versicherten gegen die Rentenversicherungsträger auf Änderung der Versicherungsnummer bei Unrichtigkeit des Geburtsdatums geschaffen hat, der unabhängig und ggf. auch zeitlich vor deren allgemeiner sonstiger Aufgabenerfüllung im Sinne des § 148 Abs. 1 SGB IV geltend gemacht werden kann. Denn verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden durch die Beibehaltung der einmal vergebenen Versicherungsnummer nicht berührt. Insbesondere wird sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -, BVerfGE 65, 1 ff, 43 ff) nicht betroffen, Die grundrechtlich gewährleistete Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, bleibt gewahrt. Überdies wird dieses Recht nicht nur schrankenlos gewährleistet: Der einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über "seine" Daten (BVerfG, a.a.O., S. 43 f). Auch das Recht auf Eigentum des Klägers wird nicht tangiert. Sein durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschütztes Anwartschaftsrecht auf Zahlung von Altersruhegeld wird nicht gefährdet. Denn im Leistungsfall müssen alle Tatbestandsmerkmale einer leistungsrechtfertigenden Norm - und hierzu zählt das genaue Alter des Versicherten - im Einzelfall nach den §§ 20 ff SGB X und § 117 SGG konkret und vollständig ermittelt und festgeschrieben werden (Senatsurteil vom 12.12.1995 - 5 RJ 26/94 zur Veröffentlichung vorgesehen)."
Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszusetzen. Denn im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob eine einmal vergebene Versicherungsnummer beizubehalten ist oder nicht, während es im Vorlagebeschluß des Sozialgerichts Hamburg vom 12.09.1994 darum geht, ob im Verfahren über sozialrechtliche Leistungsansprüche - die dortige Klägerin begehrt ein Altersruhegeld für Frauen - ausländische Gerichtsurteile sowie ausländische Personenstandsurkunden verbindlich sind.
Nach alledem hat der Kläger keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ein anderes Geburtsdatum als das bisher bei der Bildung der VNr verwandte bei der Bildung einer neuen VNr verwendet.
Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Der Versicherungsträger ist nicht verpflichtet und nicht berechtigt, das Geburtsdatum eines Versicherten für einen späteren Leistungsfall im Rahmen einer Verpflichtungs- oder Feststellungsklage festzustellen oder zu ändern (Urteil des BSG vom 18.01.1995 - 5 RJ 20/94).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved