Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 5776/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 1002/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Zusicherung zum Umzug kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen.
Bemerkung
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2018 abgeändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwältin bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antragstellerin wird auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwältin bewilligt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine – vorläufige- Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) zum Umzug in die Wohnung in der Anzengruber Straße 6, 12043 Berlinhat.
Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Wohnung in der A Straße den Angemessenheitskriterien der ab dem 1. Januar 2018 gültigen AV-Wohnen entspricht. Allerdings ist nicht mit einem für die Vorwegnahme der Hauptsache hohen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass der Umzug auch erforderlich ist. Diese Voraussetzung müsste aber gegeben sein, damit die Kosten der neuen Unterkunft nicht auf die bisherigen Kosten begrenzt werden (§ 22 Abs 1. Satz 2 SGB II).
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, dass das Zusicherungsverfahren allein Aufklärungs- und Warnfunktion hat und dazu dient, den Antragstellern eine Planungssicherheit zu geben, um nachteilige Folgen, die sich aus einer nur teilweisen Übernahme von Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergeben können, schon im Vorfeld zu vermeiden.
Zutreffend hat das Sozialgericht daraus auch gefolgert, dass eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrittene vorläufige Zusicherung eine solche Planungssicherheit nicht zu vermitteln vermag, so dass es schon grundsätzlich an dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, für eine solche praktisch folgenlose Zusicherung fehlt.
Nur ausnahmsweise kann eine solche Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erteilt werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, also geklärt ist, dass die Voraussetzungen der Zusicherung, also die Angemessenheit der neuen Wohnung und die Erforderlichkeit des Umzuges, feststehen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient im Hinblick auf die Zusicherung auch nicht dazu, zunächst einmal rein faktisch einen Umzug zu ermöglichen, weil ein in Grundsicherungsangelegenheiten unerfahrener Laie -wie in der Regel ein Vermieter- einer gerichtlichen Zusicherung den Inhalt entnehmen dürfte, der Antragsgegner sei auch zur Zahlung der Miete verpflichtet, sein zukünftiger Mieter habe also Anspruch gegen den Antragsgegner auf entsprechende Gewährung der Kosten der Unterkunft. Einen solchen Inhalt hat aber eine vorläufige Zusicherung nicht. Denn sie ist nicht Voraussetzung des Anspruchs auf angemessene Kosten der Unterkunft (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 Rn 123). Vor diesem Hintergrund ist es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann vertretbar, eine solche Zusicherung zu erteilen, wenn in dem Beschluss auch tatsächlich im Vollbeweis festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen der Erforderlichkeit des Umzugs und der Angemessenheit der neuen Wohnung erfüllt sind.
Vorliegend ist zwar unstreitig, dass die in Aussicht genommene Wohnung in der A Straße den abstrakten Angemessenheitskriterien nach der AV Wohnen 2018 entspricht, nach der eine Bruttokaltmiete von 399 Euro zuzüglich Heizkosten noch angemessen ist. Da für die Wohnung in der A Straße eine Bruttokaltmiete von 391 Euro zuzüglich Heizkosten von 73 Euro zu zahlen ist, spricht nach den Kriterien des Antragsgegners alles für die Angemessenheit. Dennoch erhöhen sich nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten die bisherigen Mietkosten um 169,61 Euro, so dass eine Minderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II der zukünftigen Kosten der Unterkunft auf den bisherigen Bedarf nur dann entfällt, wenn der Umzug auch erforderlich ist.
Eine solche Erforderlichkeit ist mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat sich offensichtlich von ihrem ehemaligen Partner, der in ihrer Nachbarwohnung wohnt, getrennt und leidet nun unter ständiger Unruhe und Anspannung, Angst und Angstgespanntheit wegen der Möglichkeit ungewollter Begegnungen, dem Gefühl, neben sich zu stehen, wenn sie ihre eigene Wohnung aufsucht, Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen und daraus folgendem starken Schlafmangel. Derartige Empfindungen sind aber nach Beendigung einer Beziehung nicht ungewöhnlich und in aller Regel kann von den Beteiligten erwartet werden, dass sie diese keineswegs außergewöhnliche Situation bewältigen. Der Vortrag ist daher nicht geeignet, die Notwendigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft zu machen, denn um festzustellen, ob diese behaupteten Gesundheitsstörungen tatsächlich vorliegen und medizinisch nicht behandelbar sind, so dass nur ein Umzug Abhilfe schaffen kann, und ob sie auch tatsächlich auf das Wohnumfeld und nicht auf andere Lebensumstände der Antragstellerin zurückzuführen sind, sind umfangreiche medizinische Ermittlungen (gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten) erforderlich. Für derartige zeitintensive Ermittlungen ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht ausgelegt.
Weiter fehlt es an einer akuten Bedrohungssituation, die die Erforderlichkeit des Umzugs rechtfertigen könnte. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit auch vorgetragen, dass es keinerlei Anzeigen oder polizeiliche Ermittlungen gegen den ehemaligen Lebenspartner wegen Stalking oder Belästigungen oder dergleichen gibt. Auch vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Antragstellerin wegen ihrer gesundheitlichen Störungen ärztliche Behandlungen in Anspruch zu nehmen hat, um die mit einer Trennung von einem Lebenspartner gegebenenfalls verbundenen psychischen Spannungen zu verarbeiten. Einen Wohnungswechsel zu Lasten der Allgemeinheit rechtfertigt dies nicht. Hier ist als Maßstab anzulegen, dass ein Geringverdiener, der die Lasten eines Umzugs selbst zu finanzieren hätte, sicher zunächst die für ihn kostenfreie ärztliche Hilfe aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nähme, bevor er erhebliche Mittel für einen Umzug aufwenden würde., dessen "Behandlungserfolg" nicht sicher wäre. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die neue Wohnung lediglich 350 Meter von der bisherigen entfernt ist.
Nichts anderes ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten der Ärztin Vagkopoulou vom 31. Januar 2018 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin F vom 22. Mai 2018. Den Attesten ist nicht ausreichend begründet zu entnehmen, warum der Auszug zur "Behandlung" der Beschwerden erforderlich sein soll, zumal es sich bei einem Wohnungsumzug nicht um eine medizinische Maßnahme handelt, für deren Verordnung der behandelnde Arzt kompetent ist.
Abschließend kommt hinzu, dass die von der Antragstellerin für einen Umzug ins Auge gefasste Wohnung in unmittelbarer Nähe der bisherigen Wohnung liegt, so dass nicht ersichtlich ist, wie durch den Umzug Begegnungen mit dem bisherigen Lebenspartner im unmittelbaren städtischen Umfeld vermieden werden sollten. Das Sozialgericht hat damit durchaus zu Recht angedeutet, dass im Vordergrund des Umzuges möglicherweise nicht die räumliche Distanz zum Expartner steht, sondern die allgemeine und erhebliche Verbesserung der Wohnsituation der Antragstellerin, die aber nach den Regeln des § 22 SGB II so nicht vorgesehen ist.
Außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Der Antragstellerin war allerdings in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatzes des gleichen Rechtsschutzes für Bemittelte und Unbemittelte zu bewilligen (§ 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO).
Kosten für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe waren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine – vorläufige- Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) zum Umzug in die Wohnung in der Anzengruber Straße 6, 12043 Berlinhat.
Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Wohnung in der A Straße den Angemessenheitskriterien der ab dem 1. Januar 2018 gültigen AV-Wohnen entspricht. Allerdings ist nicht mit einem für die Vorwegnahme der Hauptsache hohen Grad der Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass der Umzug auch erforderlich ist. Diese Voraussetzung müsste aber gegeben sein, damit die Kosten der neuen Unterkunft nicht auf die bisherigen Kosten begrenzt werden (§ 22 Abs 1. Satz 2 SGB II).
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits darauf hingewiesen, dass das Zusicherungsverfahren allein Aufklärungs- und Warnfunktion hat und dazu dient, den Antragstellern eine Planungssicherheit zu geben, um nachteilige Folgen, die sich aus einer nur teilweisen Übernahme von Kosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergeben können, schon im Vorfeld zu vermeiden.
Zutreffend hat das Sozialgericht daraus auch gefolgert, dass eine im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrittene vorläufige Zusicherung eine solche Planungssicherheit nicht zu vermitteln vermag, so dass es schon grundsätzlich an dem Erfordernis eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, für eine solche praktisch folgenlose Zusicherung fehlt.
Nur ausnahmsweise kann eine solche Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erteilt werden, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen, also geklärt ist, dass die Voraussetzungen der Zusicherung, also die Angemessenheit der neuen Wohnung und die Erforderlichkeit des Umzuges, feststehen. Auf die Ausführungen wird verwiesen.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dient im Hinblick auf die Zusicherung auch nicht dazu, zunächst einmal rein faktisch einen Umzug zu ermöglichen, weil ein in Grundsicherungsangelegenheiten unerfahrener Laie -wie in der Regel ein Vermieter- einer gerichtlichen Zusicherung den Inhalt entnehmen dürfte, der Antragsgegner sei auch zur Zahlung der Miete verpflichtet, sein zukünftiger Mieter habe also Anspruch gegen den Antragsgegner auf entsprechende Gewährung der Kosten der Unterkunft. Einen solchen Inhalt hat aber eine vorläufige Zusicherung nicht. Denn sie ist nicht Voraussetzung des Anspruchs auf angemessene Kosten der Unterkunft (vgl. Berlit, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 Rn 123). Vor diesem Hintergrund ist es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann vertretbar, eine solche Zusicherung zu erteilen, wenn in dem Beschluss auch tatsächlich im Vollbeweis festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen der Erforderlichkeit des Umzugs und der Angemessenheit der neuen Wohnung erfüllt sind.
Vorliegend ist zwar unstreitig, dass die in Aussicht genommene Wohnung in der A Straße den abstrakten Angemessenheitskriterien nach der AV Wohnen 2018 entspricht, nach der eine Bruttokaltmiete von 399 Euro zuzüglich Heizkosten noch angemessen ist. Da für die Wohnung in der A Straße eine Bruttokaltmiete von 391 Euro zuzüglich Heizkosten von 73 Euro zu zahlen ist, spricht nach den Kriterien des Antragsgegners alles für die Angemessenheit. Dennoch erhöhen sich nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten die bisherigen Mietkosten um 169,61 Euro, so dass eine Minderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II der zukünftigen Kosten der Unterkunft auf den bisherigen Bedarf nur dann entfällt, wenn der Umzug auch erforderlich ist.
Eine solche Erforderlichkeit ist mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat sich offensichtlich von ihrem ehemaligen Partner, der in ihrer Nachbarwohnung wohnt, getrennt und leidet nun unter ständiger Unruhe und Anspannung, Angst und Angstgespanntheit wegen der Möglichkeit ungewollter Begegnungen, dem Gefühl, neben sich zu stehen, wenn sie ihre eigene Wohnung aufsucht, Panikattacken, depressiven Verstimmungen, Schlafstörungen und daraus folgendem starken Schlafmangel. Derartige Empfindungen sind aber nach Beendigung einer Beziehung nicht ungewöhnlich und in aller Regel kann von den Beteiligten erwartet werden, dass sie diese keineswegs außergewöhnliche Situation bewältigen. Der Vortrag ist daher nicht geeignet, die Notwendigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache glaubhaft zu machen, denn um festzustellen, ob diese behaupteten Gesundheitsstörungen tatsächlich vorliegen und medizinisch nicht behandelbar sind, so dass nur ein Umzug Abhilfe schaffen kann, und ob sie auch tatsächlich auf das Wohnumfeld und nicht auf andere Lebensumstände der Antragstellerin zurückzuführen sind, sind umfangreiche medizinische Ermittlungen (gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten) erforderlich. Für derartige zeitintensive Ermittlungen ist das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht ausgelegt.
Weiter fehlt es an einer akuten Bedrohungssituation, die die Erforderlichkeit des Umzugs rechtfertigen könnte. Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit auch vorgetragen, dass es keinerlei Anzeigen oder polizeiliche Ermittlungen gegen den ehemaligen Lebenspartner wegen Stalking oder Belästigungen oder dergleichen gibt. Auch vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Antragstellerin wegen ihrer gesundheitlichen Störungen ärztliche Behandlungen in Anspruch zu nehmen hat, um die mit einer Trennung von einem Lebenspartner gegebenenfalls verbundenen psychischen Spannungen zu verarbeiten. Einen Wohnungswechsel zu Lasten der Allgemeinheit rechtfertigt dies nicht. Hier ist als Maßstab anzulegen, dass ein Geringverdiener, der die Lasten eines Umzugs selbst zu finanzieren hätte, sicher zunächst die für ihn kostenfreie ärztliche Hilfe aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nähme, bevor er erhebliche Mittel für einen Umzug aufwenden würde., dessen "Behandlungserfolg" nicht sicher wäre. Dies gilt insbesondere in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die neue Wohnung lediglich 350 Meter von der bisherigen entfernt ist.
Nichts anderes ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten der Ärztin Vagkopoulou vom 31. Januar 2018 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin F vom 22. Mai 2018. Den Attesten ist nicht ausreichend begründet zu entnehmen, warum der Auszug zur "Behandlung" der Beschwerden erforderlich sein soll, zumal es sich bei einem Wohnungsumzug nicht um eine medizinische Maßnahme handelt, für deren Verordnung der behandelnde Arzt kompetent ist.
Abschließend kommt hinzu, dass die von der Antragstellerin für einen Umzug ins Auge gefasste Wohnung in unmittelbarer Nähe der bisherigen Wohnung liegt, so dass nicht ersichtlich ist, wie durch den Umzug Begegnungen mit dem bisherigen Lebenspartner im unmittelbaren städtischen Umfeld vermieden werden sollten. Das Sozialgericht hat damit durchaus zu Recht angedeutet, dass im Vordergrund des Umzuges möglicherweise nicht die räumliche Distanz zum Expartner steht, sondern die allgemeine und erhebliche Verbesserung der Wohnsituation der Antragstellerin, die aber nach den Regeln des § 22 SGB II so nicht vorgesehen ist.
Außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Der Antragstellerin war allerdings in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatzes des gleichen Rechtsschutzes für Bemittelte und Unbemittelte zu bewilligen (§ 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO).
Kosten für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe waren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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