Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 247/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 434/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Nach übereinstimmender Erledigterklärung sowie nach Kostenantrag der beiden Beteiligten ist über die Tragung der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu entscheiden.
Ausgangspunkt ist ein von der Beklagten abschlägig entschiedener Antrag auf Sachleistungsversorgung des Klägers mit einem Oberschenkelprothesen-Klimaschaft "Symphonie". Dieser Schaft war als weltweit erstes Klimaschaftsystem vom Hersteller ROMEDIS GMBH im Mai 2012 auf der Fachmesse ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK in Leipzig 2012 vorgestellt worden.
Der Kläger, der von Geburt an über einen nur sehr kurzen Amputationsstumpf am Oberschenkel verfügt, hatte gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten (Bescheid vom 24.07.2012/ Ergänzungsbescheid vom 29.10.2012/Widerspruchsbescheid vom 14.02.2013) Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, "die Kosten für ein Schaftsystem "Klimaschaft-Symphonie" zu übernehmen". Das Sozialgericht hat gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten der Klage mit Urteil vom 10.4.2014 stattgegeben. Mittlerweile hatte der Hersteller ROMEDIS das Schaftsystem an die Firma OTTOBOCK veräußert. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese iW damit begründet, dass der Klimaschaft sich noch in der Experimentierphase befinde. Während des Berufungsverfahrens hat die Firma OTTOBOCK die Entwicklung des Klimaschafts eingestellt. Auf Hinweis des Senates, dass sich der Antrag des Klägers auf das "Schaftsystem Klimaschaft-Symphonie" bezogen hatte und damit auf eine mittlerweile unmögliche Leistung (das Klimaschaftsystem war nicht mehr zu erhalten, über eine Einzelanfertigung war nach dem Streitgegenstand ausgehend von dem Leistungsantrag, der angefochtenen Entscheidung der Beklagten, dem Vortrag und Antrag des Klägers nicht zu entscheiden) haben die Beteiligten eine Erledigterklärung abgegeben und Kostenantrag auf Entscheidung durch den Vorsitzenden gestellt.
II.
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auf Antrag der Beteiligten nach §§ 155, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Erstattung der außergerichtlicher Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten (Bayer. LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - L 5 KR 4/16, Rn. 4, zitiert nach juris).
In Anwendung des dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Sachleistung, Kostenfreistellung oder Kostenerstattung eines Hilfsmittels nach § 33 SGB V in Gestalt des Schaftsystems "Klimaschaft-Symphonie" hatte. Denn die Notwendigkeit und Wirksamkeit dieses Systems im Sinne der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen aus §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V war zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen oder sonst erkennbar.
Es handelte sich um eine nur als Weltneuheit einmalig vorgestellte Neuentwicklung, welche nie zur Marktreife gelangt ist. Die Notwendigkeit, Tauglichkeit und Wirksamkeit des Systems in Bezug auf die spezifischen, durch die äußerst kurze Länge des verbliebenen Oberschenkelschaftes des Klägers bestehenden Besonderheiten waren zu keinem Zeitpunkt für den Alltagsgebrauch erwiesen oder ersichtlich. Insoweit ist der erstinstanzlichen Einschätzung nicht zu folgen, welche sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt hatte. Denn der Sachverständige war von der unzutreffenden Annahme einer Markteinführung des Schaftsystems ausgegangen, was allein zur Unbrauchbarkeit seiner Einschätzung führt. Anderweitige Anhaltspunkte zu Notwendigkeit, Tauglichkeit und Wirksamkeit sind nicht zu erkennen, zumal der Kläger zuletzt nur auf die Bereitschaft seines Orthopädie-Technikers verweisen konnte, eine Einzelfertigung herzustellen, welche aber keiner vorherigen Testphase auf Risiko des Orthopädie-Technikers zugänglich war. Deshalb und wegen der klägerischen physiologischen Besonderheiten war die begehrte Versorgung als nur mit spekulativen Vorteilen versehen einzuschätzen. Darauf besteht aber kein Leistungsanspruch nach dem SGB V. Bei dieser für den Kläger bestehenden Unterliegenssituation entspricht es weder der Billigkeit noch erscheint es sachgerecht, der Beklagten und damit der Versichertengemeinschaft die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch nur teilweile in beiden Instanzen aufzuerlegen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind deshalb für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Nach übereinstimmender Erledigterklärung sowie nach Kostenantrag der beiden Beteiligten ist über die Tragung der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu entscheiden.
Ausgangspunkt ist ein von der Beklagten abschlägig entschiedener Antrag auf Sachleistungsversorgung des Klägers mit einem Oberschenkelprothesen-Klimaschaft "Symphonie". Dieser Schaft war als weltweit erstes Klimaschaftsystem vom Hersteller ROMEDIS GMBH im Mai 2012 auf der Fachmesse ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK in Leipzig 2012 vorgestellt worden.
Der Kläger, der von Geburt an über einen nur sehr kurzen Amputationsstumpf am Oberschenkel verfügt, hatte gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten (Bescheid vom 24.07.2012/ Ergänzungsbescheid vom 29.10.2012/Widerspruchsbescheid vom 14.02.2013) Klage zum Sozialgericht München erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, "die Kosten für ein Schaftsystem "Klimaschaft-Symphonie" zu übernehmen". Das Sozialgericht hat gestützt auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten der Klage mit Urteil vom 10.4.2014 stattgegeben. Mittlerweile hatte der Hersteller ROMEDIS das Schaftsystem an die Firma OTTOBOCK veräußert. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese iW damit begründet, dass der Klimaschaft sich noch in der Experimentierphase befinde. Während des Berufungsverfahrens hat die Firma OTTOBOCK die Entwicklung des Klimaschafts eingestellt. Auf Hinweis des Senates, dass sich der Antrag des Klägers auf das "Schaftsystem Klimaschaft-Symphonie" bezogen hatte und damit auf eine mittlerweile unmögliche Leistung (das Klimaschaftsystem war nicht mehr zu erhalten, über eine Einzelanfertigung war nach dem Streitgegenstand ausgehend von dem Leistungsantrag, der angefochtenen Entscheidung der Beklagten, dem Vortrag und Antrag des Klägers nicht zu entscheiden) haben die Beteiligten eine Erledigterklärung abgegeben und Kostenantrag auf Entscheidung durch den Vorsitzenden gestellt.
II.
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist auf Antrag der Beteiligten nach §§ 155, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG über die Erstattung der außergerichtlicher Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese Kostenentscheidung ist nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Im Rahmen des sachgemäßen Ermessens findet das Unterliegens-Prinzip, welches in § 91a ZPO verankert ist, ebenso Berücksichtigung wie das Verursachungsprinzip und schließlich analog § 93 ZPO das Prozessverhalten der Beteiligten (Bayer. LSG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - L 5 KR 4/16, Rn. 4, zitiert nach juris).
In Anwendung des dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Sachleistung, Kostenfreistellung oder Kostenerstattung eines Hilfsmittels nach § 33 SGB V in Gestalt des Schaftsystems "Klimaschaft-Symphonie" hatte. Denn die Notwendigkeit und Wirksamkeit dieses Systems im Sinne der allgemeinen Leistungsvoraussetzungen aus §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V war zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen oder sonst erkennbar.
Es handelte sich um eine nur als Weltneuheit einmalig vorgestellte Neuentwicklung, welche nie zur Marktreife gelangt ist. Die Notwendigkeit, Tauglichkeit und Wirksamkeit des Systems in Bezug auf die spezifischen, durch die äußerst kurze Länge des verbliebenen Oberschenkelschaftes des Klägers bestehenden Besonderheiten waren zu keinem Zeitpunkt für den Alltagsgebrauch erwiesen oder ersichtlich. Insoweit ist der erstinstanzlichen Einschätzung nicht zu folgen, welche sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt hatte. Denn der Sachverständige war von der unzutreffenden Annahme einer Markteinführung des Schaftsystems ausgegangen, was allein zur Unbrauchbarkeit seiner Einschätzung führt. Anderweitige Anhaltspunkte zu Notwendigkeit, Tauglichkeit und Wirksamkeit sind nicht zu erkennen, zumal der Kläger zuletzt nur auf die Bereitschaft seines Orthopädie-Technikers verweisen konnte, eine Einzelfertigung herzustellen, welche aber keiner vorherigen Testphase auf Risiko des Orthopädie-Technikers zugänglich war. Deshalb und wegen der klägerischen physiologischen Besonderheiten war die begehrte Versorgung als nur mit spekulativen Vorteilen versehen einzuschätzen. Darauf besteht aber kein Leistungsanspruch nach dem SGB V. Bei dieser für den Kläger bestehenden Unterliegenssituation entspricht es weder der Billigkeit noch erscheint es sachgerecht, der Beklagten und damit der Versichertengemeinschaft die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch nur teilweile in beiden Instanzen aufzuerlegen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind deshalb für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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