L 7 AL 62/17

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AL 69/17
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AL 62/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 27/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Rücknahme der Klage S 1 AL 520/10.

Mit Bescheiden vom 15. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeiten vom 9. Dezember 1998 bis 25. September 2001. Mit Bescheid vom 16. Juli 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger außerdem die Zahlung von Zinsen in Höhe von 2.518,60 Euro. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Durch die Widerspruchsbescheide vom 15. und 16. September 2010 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15. Juli 2010 als unbegründet zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 wies die Beklagte außerdem den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2010 als unbegründet zurück.

Mit der von der Rechtsanwältin B. vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 1 AL 520/10) unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht vom 24. November 2010 erhobenen Klage (S 1 AL 520/10) forderte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung der Bewilligungsbescheide vom 15. Juli 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. September 2010, vom 16. September 2010 und vom 7. Oktober 2010 für die Zeit vom 9. Dezember 1998 bis 25. September 2001 weitere Arbeitslosenhilfe in Höhe von 11.735,33 Euro zu zahlen und den Betrag gemäß § 44 SGB I zu verzinsen.

Mit Beschluss vom 11. August 2014 trennte das Sozialgericht das Verfahren hinsichtlich der Verzinsung ab und gab der Beklagten auf, eine für das Gericht und die Prozessbevollmächtigte des Klägers nachvollziehbare Zinsberechnung vorzulegen und wies dabei darauf hin, dass Gegenstand des abgetrennten Verfahrens der Bescheid über die Verzinsung vom 16. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 sei. Außerdem erklärte die Rechtsanwältin B. in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2010, zu der nur sie für den Kläger erschienen war:

"Ich nehme die Klage hinsichtlich der Bewilligungsbescheide vom 15. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2010 betreffend die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau im Jahr 1999 sowie hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 betreffend den Erstattungsanspruch der Stadt Frankfurt am Main wegen gezahlter Sozialhilfe zurück."

Zuvor war sie darauf hingewiesen worden, dass die Kammer der Auffassung ist, dass wenn die Klage nicht zurückgenommen wird, eine Missbrauchsgebühr nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verhängen ist.

Zur Feststellung der Wirksamkeit dieser Rücknahme der Klage wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen S 19 AL 69/17 fortgeführt. Mit Schreiben vom 21. März 2017 hörte das Sozialgericht zum Erlass eines Gerichtsbescheides mit eine Äußerungsfrist bis zum 18. Mai 2017 an.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2017 stellte das Sozialgericht fest, dass die Klage zurückgenommen ist. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 14. Juli 2017 in AX. zugestellt. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. August 2017 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter übertragen.

Der Kläger macht geltend, die Klage sei von seiner Rechtsanwältin gegen seinen Willen zurückgenommen worden. Die Rechtsanwältin sei zur Rücknahme der Klage gezwungen worden.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juli 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift, sowie den Inhalt der Leistungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hatte und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 16. Januar 2018 auf den Berichterstatter übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden, wobei wegen der Auslandzustellung des Gerichtsbescheides nach §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG eine Berufungsfrist von drei Monaten gilt (Leitherer, in: Meyer/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 151 Rdnr. 6 m.w.N.). Die Berufung ist auch statthaft gemäß §§ 143 und 144 SGG. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes - gemessen an dem Ausgangsverfahren - den maßgeblichen Betrag von 750 Euro offensichtlich überstieg.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angegriffenen Gerichtsbescheid, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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