L 14 R 512/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 366/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 512/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der für ihn für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat. Der 1963 geborene Kläger war vom 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 im Familienbetrieb seines Vaters, der Firma I L Fleischereibetrieb, tätig. Während dieser Zeit hat der Kläger am 13.05.1997 den Meistertitel als Fleischermeister erworben. Die Firma I L Fleischereibetrieb wurde im Januar 2000 in eine GmbH umgewandelt; Gesellschafter und Geschäftsführer sind der Kläger und sein Bruder N L. Für die Zeit ab dem 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 entrichtete der Kläger den Arbeitnehmeranteil (in Höhe von rund 19.000 DM) und der Arbeitgeber, die Firma I L Fleischereibetrieb, den Arbeitgeberanteil zu Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Dabei war seit Juli 1989 die Beklage für die Führung des Rentenversicherungskontos des Klägers zuständig; bis dahin (und seit dem 15.04.1988 (Datum der Vergabe der Versicherungsnummer) war es die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Seit dem 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 und damit auch im streitrelevanten Zeitraum war der Kläger Mitglied der IKK. Mit Schreiben vom 13.10.2005 beantragte der Kläger bei der AOK L unter Übersendung weiterer Unterlagen eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und die Feststellung für die Zeit von Mai 1989 bis zum 03.01.2000, nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Mit Schreiben vom 03.01.2006 wandte sich die IKK an die DRV Bund, dort Clearingstelle, mit der Bitte um Stellungnahme unter Würdigung der vorliegenden Unterlagen und der Mitteilung, dass für sie derzeit die widerlegbare Vermutung bestehe, dass Sozialversicherungspflicht nicht vorliege. Im Rahmen der internen Abstimmung teilte die DRV Bund der IKK mit Schreiben vom 18.01.2006 unter dem Betreff "Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7 a ff. SGB IV" und unter Mitteilung von Gründen mit, sie teile deren Auffassung, dass eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe, nicht. In ihrer Anhörung vom 14.02.2006 teilte die IKK dem Kläger mit, dass er im strittigen Zeitraum in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und integrierte in ihr Schreiben die Stellungnahme der DRV Bund vom 18.01.2006. Am 12.06.2006 erließ die IKK gegenüber dem Kläger einen Bescheid mit dem Betreff "Versicherungsrechtliche Beurteilung", mit dem sie feststellte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, und daher in diesem Zeitraum der Kranken,- Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Den Widerspruch des Klägers wies die IKK durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 zurück. In dem Widerspruchsbescheid, dessen Verfasser der stellvertretende Regionaldirektor K Ix ist, führte die IKK unter dem Punkt "Begründung der Sachentscheidung" unter "1. Sachverhalt" u.A. aus: "Herr B L beantragt mit Schreiben vom 13.10.2005 die Feststellung, dass er bereits seit dem 01.05.1989 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sondern als Selbständiger einzustufen sei. Er übersandte einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen, den Meisterbrief, ein Schreiben seiner Eltern sowie den Gesellschaftsvertrag. Gleichzeitig wurde die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge beantragt." Die hiergegen im Dezember 2006 erhobene Klage (S 34 (4) KR 180/06), zu der die Beklagte durch Beschluss vom 22.08.2007 beigeladen worden war, erledigte sich am 12.03.2009 durch einen gerichtlichen Vergleich. Danach erkannte die IKK unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung an, dass beim Kläger ab dem 01.05.1997 (Zeitpunkt der Erlangung des Meistertitels durch den Kläger) keine abhängige Beschäftigung mehr vorlag; der Kläger nahm im Übrigen die Klage zurück. Im dem am 31.03.2009 gefertigten Abschlussvermerk zum Verfahren S 34 (4) KR 180/06 hielt die Beklage fest, dass sie über die sich aus dem Anerkenntnis ergebenden beitragsrechtlichen Konsequenzen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden habe. Am 15.04.2009 leitete die Beklagte von Amts wegen ein Beitragserstattungsverfahren ein und bat die IKK mit Schreiben vom 15.04.2009 um Mitteilung des für die Rentenversicherung maßgeblichen Entgelts für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999, weil für diesen Zeitraum über die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zu entscheiden sei. Mit Datum des 13.11.2009 stellte der Kläger bei der IKK einen Formantrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, der am 20.11.2009 bei der IKK einging. Darin erklärte der Kläger u.A., dass er für den Fall, dass aufgrund einer Arbeitgeberprüfung ein Beanstandungsschutz (§ 26 Absatz 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV)) entstanden sein soll, die betroffenen Pflichtbeiträge nicht als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge bestehen bleiben sollen, er vielmehr auf Beanstandungsschutz verzichte. Mit Bescheid vom 09.10.2009 lehnte die Beklagte die Erstattung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer ab, da diese Pflichtbeiträge außerhalb der Verjährungsfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV lägen und nicht mehr beanstandet werden dürften, so dass eine Erstattung nicht zulässig sei; sie würden nunmehr nach Ablauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Gegenüber dem Vater des Klägers, Herrn I L teilte die Beklagte mit Schreiben vom 09.10.2009 mit dem Betreff "Überprüfung der Erstattung von Pflichtbeiträgen" mit, dass eine Erstattung der von ihm als früherem Arbeitgeber geleisteten Beiträge für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 nicht erfolge, da die Beiträge den Verjährungsfristen unterlägen, und verwies hierzu auf den gegenüber dem Kläger erteilten Bescheid mit gleichem Datum. Gegen den Bescheid vom 09.10.2009 legte der Kläger über seine Bevollmächtigte Widerspruch ein und machte geltend: Die mit Wirkung zum 01.01.2008 getroffene Neuregelung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV dürfe keine Anwendung finden, ansonsten läge eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Bei systematischer und reiner Wortlautbetrachtung des § 26 Absatz 1 SGB IV komme gegen den Willen des Betroffenen eine Nichterstattbarkeit zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht in Betracht. Anderenfalls läge ein doppelter nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff vor. § 26 SGB IV in seiner ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung komme nicht zur Anwendung. Im Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.06.2006 sei ein konkludentes Erstattungsbegehren zu sehen. Die Vierjahresfrist nach § 27 SGB IV hinsichtlich der Verjährung würde solange nicht in Gang gesetzt, bis der die Pflichtversicherung feststellende Bescheid aufgehoben worden sei. Alternativ komme der Rechtsgedanke des fehlerhaften Verwaltungshandelns mit der Folge der Wiedereinsetzung respektive des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zum Tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es u.A., ab dem 01.01.2008 würden zu Unrecht entrichtete Beiträge durch den Rentenversicherungsträger generell nicht mehr erstattet (§ 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV in der Fassung ab dem 01.01.2008); zu Unrecht entrichtete (verjährte) Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung würden mit Ablauf der Verjährungsfrist von 4 Jahren nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Die für die Zeit bis November 2003 (im Jahr 2003 fällig gewordenen) zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge seien mit Inkrafttreten der Neuregelung zu rechtswirksamen Pflichtbeiträgen geworden. Lediglich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze gestellte Erstattungsanträge, die am 01.01.2008 noch anhängig waren, seien nach der am 31.12.2007 geltenden Rechtslage zu entscheiden. Ein Antrag auf Beitragserstattung sei erst mit Schreiben vom 28.08.2009 gestellt worden, somit sei eine Erstattung der Beiträge ausgeschlossen. Mit der dagegen am 04.02.2010 erhobenen Klage machte der Kläger geltend, wegen Treu und Glauben, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog, sei der Beklagten eine Berufung auf die Frist des § 27 SGB IV verwehrt. Ferner sei nach § 27 Absatz 3 SGB IV i.V.m § 203 BGB von einer Hemmung der Verjährung seit dem Jahre 2005 auszugehen. Die jahrelange Korrespondenz über die Frage, ob der Kläger sozialversicherungspflichtig gewesen war und ob er einen Erstattungsanspruch habe, führe zu einer solchen Hemmung. Zudem sei hier eine Erstattung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorzunehmen, da die IKK und die Beklagte seit 2005 den Kläger über die Notwendigkeit des Stellens eines Erstattungsantrags hätten hinweisen müssen. Dem Kläger sei es nicht vorzuwerfen, nicht bereits 2005 auch einen Erstattungsantrag gestellt zu haben; denn nach dem Urteil des BSG vom 13.09.2006 (B 12 AL 1/05 R) und den Gemeinsamen Grundsätzen für die Beitragserstattung in der damaligen Fassung hätte ein Erstattungsantrag die vorherige versicherungsrechtliche Beurteilung der Einzugsstelle vorausgesetzt; ein Erstattungsantrag des Klägers wäre damals daher ohnehin zurückgewiesen worden. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014, Az.: B 12 R 1/12 R, sei rechtsfehlerhaft, ihr könne nicht gefolgt werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 03.12.2014 ist der Kläger weder selbst erschienen noch vertreten gewesen. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die im streitbefangenen Zeitraum wegen fehlender Versicherungspflicht zu Unrecht gezahlten Beiträge würden als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Die Beitragszahlung habe der Kläger aus eigenem Antrieb aufgenommen, so dass die Beklagte die Zahlung trotz fehlender Versicherungspflicht nicht mit verursacht habe. Der durch sachkundige Rechtsanwälte vertreten gewesene Kläger müsse sich eine nicht rechtzeitige Antragstellung auf Beitragserstattung selbst zurechnen lassen. Das Sozialgericht hat die Akte S 34 (4) KR 180/06 beigezogen. Mit Urteil vom 03.12.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Die Kammer konnte im Termin vom 03.12.2014 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (§§ 110, 126 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist der Kläger in der Terminmitteilung hingewiesen worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum vom 01. Mai 1997 bis zum 31. Dezember 1999 zu erstatten. Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Erstattungsbegehren des Klägers scheitert daran, dass die strittigen Beiträge gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist von 4 Jahren nach dem Jahr, in dem sie entrichtet worden waren, nicht mehr beanstandet werden konnten und als rechtmäßig entrichtete Beiträge gelten. Die Kammer folgt den rechtlichen Ausführungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.03.2014, Az.: B 12 R 1/12 R. Es macht sich nach eigener Prüfung die Auffassung des BSG im vorgenannten Urteil zu Eigen. Auf die Entscheidungsgründe, die den Beteiligten bekannt sind, und die darin enthaltenen weiteren Nachweise, wird im Folgenden insoweit Bezug genommen. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV in Kraft getreten am 01.01.2008 (BGBl I 3024) findet auf den vorliegenden Fall Anwendung. Von dieser Norm werden grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge erfasst, die für die Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten der Norm, also vor dem 01.01.2008 liegen. Das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip kommt nicht zur Anwendung. Vielmehr bestimmt das sogenannte Geltungszeitraumprinzip, wonach neues Recht den Sachverhalt erfasst, wenn die maßgeblichen Rechtsfolgen in dem zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fallen. Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV und systematische Stellung liefern insofern zwar keine eindeutige Antworten auf die Frage der Geltung für Beitragszeiträume bereits vor dem 01.01.2008. Nach den Gesetzesmaterialien aber soll vermieden werden, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall noch für viele Jahre rückwirkend erstattet werden mussten. Dieses gesetzgeberische Ziel ließ sich nur verwirklichen, indem von der Neuregelung auch schon in Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Norm entrichteten Beiträge erfasst wurden und nicht erst Beiträge, die nach dem 01.01.2008 entrichtet wurden. Verfassungsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, bei der die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, bzw. die Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben. Die Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange des Klägers und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl führt zu keiner anderen Betrachtung. Erachtet man als schützenswertes Vertrauen des Betroffenen die Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, wird dieses Vertrauen gerade durch die Regelung des § 26 Abs. i Satz 3 SGB IV geschützt, als die zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert werden. Ein Vertrauen des Klägers dahingehend, bei verneinter Versicherungspflicht müssten ihm ursprünglich zu Unrecht entrichtete Beiträge uneingeschränkt, das heißt unter Umständen auch nach Jahr und Jahrzehnten erstattet werden, wäre nicht schutzwürdig. Nach geltendem Recht tritt Versicherungspflicht kraft Gesetzes bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten des Beschäftigten ein. In Zweifelsfällen lässt sich dies jederzeit verbindlich klären (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1 , § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger vor dem 01.01.2008 keinen schriftlichen Erstattungsantrag gestellt. Mit seinem Antrag vom 13.10.2005 und dem unterzeichneten Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, vom Kläger am 03.11.2005 unterzeichnet, verfolgte er lediglich die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Ein Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist damit nicht verbunden (vgl. dazu LSG Stuttgart, Urteil vom 21.01.2011, Az.: L 4 KR 4672/10; LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 07.12.2011, Az.: L2 R 335/11; LSG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011, Az.: L2 R 102/10). Dass ein solcher Statusfeststellungsantrag sich regelmäßig auch auf die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge richtet, qualifiziert ihn noch nicht zu einem schriftlichen Erstattungsantrag im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV. Unerheblich ist, ob der Erstattungsanspruch unabhängig von einem Erstattungsantrag besteht und eine Erstattung von Amts wegen zu erfolgen hat. Dementsprechend vermag die Kammer auch nicht in dem Widerspruch vom 30.03.2006 oder in der Übersendung einer Vollmacht, wie im Tatbestand dargestellt, einen Erstattungsanspruch zu sehen. Die Frist des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB IV war folglich nicht durch die Statusanfrage, die Erhebung des Widerspruchs- der die Übersendung der Vollmacht mit einem entsprechenden Inhalt gehemmt.

Auch die Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung. Die Grundsätze dieses Rechtsinstituts kommen zum Tragen, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl. §§ 14, 15 SGB I), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil nicht ein Verwaltungshandeln der Einzugsstelle unmittelbar zum Ausschluss der vom Kläger als nachteilig empfundenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der für den streitigen Zeitraum geleisteten Rentenversicherungsbeiträge führte, dies war vielmehr durch eine gesetzliche Neuregelung und nicht durch ein (möglicherweise fehlerhaftes) Verwaltungshandeln der Fall. Auch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle ändert daran nichts. Denn aus einem solchen Verfahren kann nicht automatisch geschlossen werden, der Betroffene werde bei der von der Einzugsstelle getroffenen Feststellung, dass mangels Versicherungspflicht Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, in jedem Fall automatisch ebenfalls die umfassende Erstattung aller in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entrichteten Beiträge geltend machen. Vielmehr hat der Betroffene gerade in Bezug auf Rentenversicherungsbeiträge Gestaltungsmöglichkeiten, die im wohl verstandenen eigenen Interesse zuvor entsprechende Überlegungen erfordern. Die Kammer sieht vorliegend auch keine Gründe, dass der Kläger durch den Ablauf des Statusfeststellungsverfahrens gehindert gewesen wäre, jedenfalls vorsorglich einen Beitragserstattungsantrag zu stellen. Dies wäre ihm, insbesondere da er fachkundig vertreten gewesen war, ohne weiteres neben diesem Verfahren möglich gewesen. Die Kammer vermag auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der es der Beklagten verwehren würde, sich auf eine verspätete Antragstellung des Klägers nach dem 01.01.2008 zu berufen, festzustellen. So hat die Beklagte bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle im Rahmen der internen Abstimmung mit der IKK Nordrhein in ihrem Schreiben vom 03.01.2006 hinreichend substantiiert die Auffassung vertreten, dass beim Kläger seit 1989 keine selbstständige Tätigkeit vorlag. Auf eine weitere Anfrage der Einzugsstelle vom 04.05,2006 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund offensichtlich nicht mehr geantwortet. Dies folgt aus der Mitteilung der IKK classic vom 21.10.2014. Es kann damit nicht unterstellt werden, dass die Rentenversicherung Bund über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers eine andere Auffassung vertrat als in der Stellungnahme vom 18.01.2006. Auch ansonsten findet die Kammer keine Anhaltspunkte, die auf eine bewusste verzögerliche Bearbeitung der Statusanfrage schließen ließe. Eine positive Kenntnis der Beklagten, dass die Beiträge im streitbefangenen Zeitraum zu Unrecht entrichtet worden sind, lässt sich nicht begründen. Das Verfahren auszusetzen, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung von Normen des Gemeinschaftsrechts einzuholen, sieht die Kammer keinen Anlass. Mit den Pflichtbeiträgen seit 1989 erfüllt der Kläger die z.B. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Regelaltersrente bei Erreichen der Altersgrenze, §§ 35, 50SGBVI. Die Klage konnte damit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG". Das Urteil ist der Bevollmächtigten des Klägers am17.03.2015 zugegangen. Mit der am 17.04.2015 fristgemäß eingelegten Berufung trägt die Klägerbevollmächtigte vor: Der Widerspruch gegen einen die Versicherungspflicht feststellenden Verwaltungsakt gelte gleichzeitig als Erstattungsantrag (z.B. BSG vom 16.04.1986, 12 RK 19/83 m.w.N.). Insofern habe der Kläger rechtzeitig vor Rechtsänderung den Erstattungsantrag gestellt. Die Forderung des Klägers sei vor Rechtsänderung erkennbarer Grund für das Verfahren gewesen. Entsprechend verweise § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV auf § 27 SGB IV und diese Norm auf die Vorschriften des BGB, u.A. auf die Vorschriften über die Hemmung von Fristen. Schwebende Verhandlungen über einen Anspruch würden die Frist hemmen, § 203 BGB; auch eine Antragseinreichung hemme den Fristablauf, wenn eine Vorfrage zu klären sei. Das sei hier erforderlich gewesen, weil der Kläger zunächst den Pflichtbescheid der Einzugsstelle habe beseitigen müssen. Da noch vor dem 31.12.2007 die hemmende Wirkung des Rechtsmittels eingetreten sei und sogar drei Monate nach Verfahrensabschluss fortdauere, in dieser Zeit auch der Erstattungsantrag gestellt worden sei, sei § 26 Absatz 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden. Zudem werde nach § 198 SGB VI die Frist des § 197 Absatz 2 SGB VI durch ein Beitragsverfahren unterbrochen (§ 198 Satz 1 SGB VI) und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Absatz 2 SGB IV) gehemmt (§ 198 Satz 2 SGB VI). Auch ein Verwaltungsverfahren zur Statusfeststellung sei ein Beitragsverfahren im Sinne des § 198 SGB VI (LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2016, L 11 R 1934/15). Wenn unter Beachtung von § 198 SGB VI auch das Statusfeststellungsverfahren den Ablauf der Vierjahresfrist gehemmt habe, sei der Erstattungsantrag des Klägers in jedem Fall rechtzeitig erfolgt und der Erstattungsanspruch zu erfüllen. Dies habe das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 05.03.2014 (B 12 R 1/12 R) offensichtlich übersehen und sich zu Unrecht gar nicht damit befasst. Dabei sei § 198 SGB VI Sonderrecht gegenüber § 26 SGB IV.

Im Verhandlungstermin des Senats hat die Bevollmächtigte des Klägers "zum Beweis der Tatsache, dass bereits im Jahr 2005 ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gestellt worden ist, die Vernehmung des Johannes Ix beantragt, der als verantwortlicher Verfasser des Widerspruchsbescheides der Innungskrankenkasse Nordrhein am 17.11.2006 genau dies geschrieben hat".

In der Sache beantragt die Bevollmächtigte des Klägers,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.12.2014 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 zu verurteilen, die in der Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die IKK und die DRV Bund haben auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dem Kläger keine Beitragsbescheide erteilt zu haben; auch die Klägerbevollmächtigte teilte auf Anfrage mit, die seinerzeit zuständige Krankenkasse habe in der streitrelevanten Zeit keine dort bekannten (Beitrags-)bescheide erteilt. Auf Anfrage des Senats haben die Beklagte und die DRV Bund mitgeteilt, (Vormerkungs-)Bescheide nach § 149 Absatz 5 SGB VI gegenüber dem Kläger nicht erteilt zu haben; auch die Klägerbevollmächtigte gab an, der Kläger verfüge nur über die bereits vorgelegten Unterlagen, unter denen sich keine (Vormerkungs-)Bescheide befänden. Nach Auskunft der Beklagten oblag die Prüfzuständigkeit für den Betrieb der jetzigen L GmbH (Betriebsnummer ) bis zum 18.04.2012 der DRV Bund und ging am 19.04.2012 auf die Beklagte über. Nach Auskunft der DRV Bund führte diese am 19.12.2001 eine Prüfung des Betriebes I L Fleischereibetrieb (Betriebsnummer ) für den Prüfzeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 durch; die Prüfung hat für diesen Zeitraum keine Beanstandungen ergeben; weitere Betriebsprüfungen durch die DRV Bund haben in diesem Betrieb nicht mehr stattgefunden. Die Beklagte führte ausweislich ihres Bescheides vom 04.10.2013 für den Prüfzeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 eine Betriebsprüfung in der L GmbH durch. Der Senat hat von der Beklagten, der IKK, der AOK, der BKK Heilberufe und der DRV Bund alle dort noch erhältlichen Unterlagen über das Statusfeststellungsverfahren und das Beitragserstattungsverfahren des Klägers, von der Beklagten die Verwaltungsakte des Klägers und vom Sozialgericht die Akte S 34 (4) KR 180/06 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Akte S 34 (4) KR 180/06 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der dem Kläger erteilte Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger insoweit nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der - zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 SGG) angegriffene - Bescheid der Beklagten vom 09.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010, mit dem die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile der von ihm für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt hat.

Es kann offen bleiben, ob hier auch die Erstattung der Arbeitgeberanteile der vom Arbeitgeber I L für den Kläger für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung streitgegenständlich ist, wie die Bevollmächtigte des Klägers meint, weil die Beklagte mit dem dem Kläger gegenüber erteilten Bescheid vom 09.10.2009 gleichzeitig auch darüber entschieden habe. Zwar bestehen daran aus Sicht des Senats berechtigte Zweifel. Denn gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB IV steht ein Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; nach § 168 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI sind Beiträge bei abhängig Beschäftigten von diesem und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen. In dem dem Kläger gegenüber erteilten Bescheid vom 09.10.2009 hat die Beklagte insofern ausdrücklich nur die Erstattung der Arbeitnehmeranteile abgelehnt; die Erstattung der Arbeitgeberanteile hat sie hingegen mit einem dem Arbeitgeber I L gegenüber erteilten separaten Bescheid vom 09.10.2009 abgelehnt.

Ungeachtet dessen gälte aber hinsichtlich einer Erstattung der Arbeitgeberanteile gleiches wie hinsichtlich einer Erstattung der Arbeitnehmeranteile; eine Erstattung der Arbeitgeberanteile könnte der Kläger - in Prozessstandschaft - nämlich ebenso wenig von der Beklagten verlangen wie eine Erstattung der Arbeitnehmeranteile.

Denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für ihn für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten (Arbeitnehmer - bzw. Arbeitgeber-) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Anspruch auf Erstattung der für den strittigen Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge war im Zeitpunkt ihrer Entrichtung zwar entstanden und fällig geworden, ohne dass dem die Verfallklausel des § 26 Absatz 2, Halbsatz 1 SGB IV bzw. etwaige Beitrags- oder Vormerkungsbescheide bzw. die am 19.12.2001 erfolgte Betriebsprüfung entgegenstanden (dazu I.). Nach Satz 3 des § 26 Absatz 1 SGB IV, der dieser Norm mit Wirkung zum 01.01.2008 angefügt wurde, steht einer Erstattung der strittigen Beiträge aber der Ablauf der Frist des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV entgegen (dazu II.). Ermessen hatte die Beklagte im Rahmen der erfolgten Bescheidung nicht auszuüben (dazu III.). Dem eingetretenen Fristablauf steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (dazu IV). Eine Erstattung kann der Kläger auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen (dazu IV.). Der sich damit ergebende Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der für den Kläger für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (dazu VI.).

I.

Der Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Beiträge war im Zeitpunkt ihrer Entrichtung entstanden und fällig geworden, ohne dass dem die Verfallklausel des § 26 Absatz 2, 1. Halbsatz SGB IV bzw. etwaige Beitrags- oder Vormerkungsbescheide bzw. die am 19.12.2001 erfolgte Betriebsprüfung entgegenstanden.

Nach § 26 Absatz 2 Halbsatz 1 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten. Eine Erstattung solcher Beiträge kommt nach § 26 Absatz 2 Halbsatz 2 SGB IV nur in Betracht, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, keine Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (sog. Verfallklausel).

Die vom Kläger für die strittige Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 - monatlich durch Abzug vom Entgelt im Sinne des § 26 Absatz 3 Satz 1 SGB IV - getragenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind, wie inzwischen feststeht, ursprünglich im Sinne von § 26 Absatz 2 Halbsatz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Arbeitgeber I L Fleischereibetrieb getragenen Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Zeitraum. Denn die IKK hat mit gerichtlichem Vergleich vom 12.03.2009 unter Abänderung des zuvor erteilten Bescheides vom 12.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2006 anerkannt, dass bei dem Kläger ab dem 01.05.1997 (Zeitpunkt der Erlangung des Meistertitels durch den Kläger) nicht mehr vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist; somit war der Kläger ab diesem Zeitpunkt - rückwirkend - nicht (mehr) sozialversicherungspflichtig (beschäftigt).

Damit war ein Anspruch auf Erstattung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Beiträge im Zeitpunkt ihrer Entrichtung grundsätzlich entstanden und fällig geworden, ohne dass dem § 26 Absatz 2, Halbsatz 2 SGB IV entgegenstand. Denn die Beklagte hat bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, weder Leistungen erbracht noch solche noch zu erbringen. Ausweislich ihrer auf Befragung des Senats erfolgten Einlassung hat sie dem Kläger erstmals mit Bescheid von Juli 2015 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation bewilligt. Das hier maßgebliche Erstattungsverfahren ist aber, was insoweit zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, jedenfalls vor 2015 eingeleitet worden.

Der für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1999 erfolgten Beitragsentrichtung lag ausweislich der durch den Senat erfolgten Befragung der IKK als Einzugsstelle auch kein Beitragsbescheid zugrunde, so dass einer Erstattung jedenfalls auch nicht die Existenz eines Beitragsbescheid entgegensteht (vgl. dazu noch die frühere Rechtsprechung des 12. Senats des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris, nach der der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge solange nicht entsteht, solange dem Berechtigten gegenüber durch Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) verbindlich das Bestehen von Versicherungspflicht festgestellt ist, und die der 12. Senat durch Urteil vom 31.03.2015, B 12 AL 4/13 R, in Juris, aufgegeben hat).

Die für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1999 entrichteten Beiträge sind auch nicht von Vormerkungsbescheiden der Beklagten (§ 149 Absatz 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI)) erfasst, infolge derer ansonsten infolge § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB IV eine Beanstandung der Beiträge ausgeschlossen wäre und die damit als zu Recht entrichtet gälten. Denn ausweislich der auf Befragung des Senats erfolgten Einlassung der Beteiligten sind dem Kläger Vormerkungsbescheide,- durch die die hier maßgeblichen Zeiten bereits verbindlich für die Beteiligten festgestellt worden und die damit nicht (mehr) beanstandungsfähig wären,- nicht erteilt worden.

Einer Erstattung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Beiträge steht schließlich auch die am 19.12.2001 erfolgte Prüfung des Betriebes I L Fleischereibetrieb durch die DRV Bund nicht entgegen. Nach § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB IV können Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31.12.1972, die trotz Fehlens der Versicherungspflicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber, die auf die Beitragsentrichtung folgte, unbeanstandet geblieben sind, nicht mehr beanstandet werden; denn die entsprechende Anwendung des § 45 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) hat zur Folge, dass eine Beanstandung nicht mehr möglich ist, wenn der Beschäftigte auf den Bestand der Versicherungspflicht vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten nach der Fiktion des § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Folge der Nichtbeanstandung im Rahmen der nächstfolgenden Betriebsprüfung ist damit grundsätzlich, dass die Beiträge, da sie als zu Recht entrichtet gelten, nach § 26 Absatz 2 Satz 1 SGB IV nicht mehr erstattungsfähig sind. Die für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung, die trotz Fehlens der Versicherungspflicht des Klägers entrichtet wurden, sind Gegenstand der der Beitragsentrichtung folgenden nächsten Betriebsprüfung beim Arbeitgeber - hier der Betriebsprüfung des Betriebes I L Fleischereibetrieb am 19.12.2001 durch die DRV Bund - gewesen und sind hierbei unbeanstandet geblieben. Dennoch steht diese Betriebsprüfung der hier begehrten Erstattung nicht entgegen. Denn § 26 Absatz 1 Satz 1 SGB IV dient dem Schutz des vermeintlich Pflichtversicherten. Deshalb kann er auf den Schutz verzichten und sich die zu Unrecht entrichteten Beiträge, soweit sie nicht verjährt sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erstatten lassen. Die Fiktion des § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB IV gilt nur zu Gunsten des "Pflichtversicherten", nicht aber gegen ihn und nicht für den Rentenversicherungsträger (Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 26 SGB IV, Rdn. 59 bis 61). Da der Kläger in seinem Formantrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten - und Arbeitslosenversicherung vom 13.11.2009 einen solchen Verzicht auf den Beanstandungsschutz erklärt hat, löst die Nichtbeanstandung der maßgeblichen Beiträge im Rahmen der am 19.12.2001 erfolgten Betriebsprüfung nicht die Fiktion des § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB IV aus.

II.

Nach Satz 3 des § 26 Absatz 1 SGB IV, der dieser Norm mit Wirkung zum 01.01.2008 angefügt wurde, steht einer Erstattung der strittigen Beiträge aber der Ablauf der Frist des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV entgegen.

§ 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV in seiner am 01.01.2008 in Kraft getretenen Fassung ist hier anwendbar. Die Norm erfasst die für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Beiträge (dazu 1.). Sie erfasst auch das vorliegende Erstattungsverfahren, weil dieses erst 2009 eingeleitet worden ist (dazu 2.). Da die Beklagte weder vor dem 01.01.2008 eine Beanstandung der Beiträge ausgesprochen hat noch vor dem 01.01.2008 Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen bestand, gelangt auch hierdurch nicht noch das für die Zeit bis zum 01.01.2008 geltende Recht zur Anwendung (dazu 3.). Im Zeitpunkt der 2009 erfolgten Einleitung des Erstattungsverfahrens war die Frist des hier über § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV einschlägigen § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bereits abgelaufen (dazu 4.).

1.)

Nach § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV in seiner seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung können zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist nicht mehr beanstandet werden und gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge; die in Bezug genommene Vorschrift des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV regelt, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, verjährt.

§ 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV erfasst die für den Zeitraum vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Beiträge.

Satz 3 wurde dem Absatz 1 des § 26 SGB IV durch Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl I 3024) angefügt und ist gemäß Artikel 21 Absatz 1 des vorgenannten Gesetzes am 01.01.2008 ohne Übergangsvorschriften in Kraft getreten. Die Norm erfasst dabei grundsätzlich auch (ursprünglich) zu Unrecht entrichtete Beiträge, die für Zeiträume entrichtet wurden, die vor dem Inkrafttreten dieser Norm, also vor dem 01.01.2008, liegen (Urteil des BSG vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, Rdn. 20 mit Hinweis auch auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 KR 4672/10 in Juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10 in Juris). 2.)

§ 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV erfasst auch das vorliegende Erstattungsverfahren, weil die Norm am 01.01.2008 in Kraft getreten und ein Verfahren auf Erstattung der für die Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1999 entrichteten Pflichtbeiträge erst 2009 eingeleitet worden ist.

Unter Würdigung der gesamten vom Sozialgericht und vom Senat beigezogenen und noch erhältlichen Unterlagen zum Statusfeststellungsverfahren und zum Erstattungsverfahren kann der Senat die Einleitung eines Erstattungsverfahrens erst für einen Zeitpunkt im Jahr 2009, nicht aber für die Zeit davor feststellen. In den von den Beteiligten, der DRV Bund, der IKK, der AOK und der BKK Heilberufe beigezogenen Unterlagen befinden sich ausschließlich der Formantrag des Klägers auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 13.11.2009, der am 20.11.2009 bei der IKK eingegangen ist, und die Unterlagen über die am 15.04.2009 erfolgte Einleitung eines Beitragserstattungsverfahrens durch die Beklagte von Amts wegen.

Der Antrag des Klägers auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status vom 13.10.2005 ist nicht zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2016, L 10 AL 201/15, in Juris, dort Rdn. 29; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris, dort Rdn. 34; im Ergebnis so offensichtlich auch BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris). Denn das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen kann nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status angesehen werden, sondern es handelt sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

Aus den gleichen Gründen ist auch der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der IKK vom 12.06.2006 bzw. die Erhebung der Klage S 34 (4) KR 180/06 nicht zugleich der Beginn eines Verwaltungsverfahrens auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Zwar mag in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich ein Erstattungsantrag enthalten sein (vgl. BSG, Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83 in Juris). Bei dem Bescheid der IKK vom 12.06.2006 handelte es sich aber nicht um einen Beitragsbescheid; vielmehr stellte die IKK damit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens des Klägers fest, dieser habe in der Zeit vom 01.05.1989 bis zum 31.12.199 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und damit - auch - der Rentenversicherungspflicht unterlegen. Wie oben ausgeführt, ist das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen außerdem nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status anzusehen; es handelt sich vielmehr um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war.

In diesem Zusammenhang brauchte der Senat dem im Verhandlungstermin gestellten Antrag der Klägerbevollmächtigten nicht nachzukommen. Diese hat beantragt, "zum Beweis der Tatsache, dass bereits im Jahr 2005 ein ausdrücklicher Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gestellt worden ist, die Vernehmung des Johannes J, der als verantwortlicher Verfasser des Widerspruchsbescheides der Innungskrankenkasse Nordrhein am 17.11.2006 genau dies geschrieben hat." Zwar trifft es zu, dass die IKK Nordrhein in dem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006, dessen Verfasser der stellvertretende Regionaldirektor Johannes J ist, unter dem Punkt "Begründung der Sachentscheidung" unter "1. Sachverhalt" unter Anderem ausgeführt hat: "Herr B L beantragt mit Schreiben vom 13.10.2005 die Feststellung, dass er bereits seit dem 01.05.1989 nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, sondern als Selbständiger einzustufen sei. Gleichzeitig wurde die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge beantragt." Einer Vernehmung des Johannes J durch den Senat bedurfte es aber nicht. Denn selbst wenn der Senat unterstellt, dass Herr J heute noch bestätigend aussagt, dass er im Widerspruchsbescheid vom 17.11.2006 den angeführten Passus verfasst hat,- darüber hinausgehende andere Aussagen wird er nicht (mehr) treffen können, weil alle bei der IKK noch existenten Unterlagen zum damaligen Statusfeststellungsverfahren beim Senat liegen und Herrn J insofern keine Unterlagen mehr vorliegen,- kann der Kläger mit einer solchen Aussage nicht nachweisen, bereits im Jahr 2005 ein Verfahren auf Erstattung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Beiträge bei der IKK eingeleitet zu haben. Zum einen kann allein eine solche Aussage nicht schon den Nachweis des Eingangs eines Erstattungsantrags im Jahr 2005 bei der IKK herbeiführen, wenn sich weder der Akte der IKK noch den weiteren vorliegenden Aktenunterlagen der Eingang eines solchen Erstattungsantrags nicht entnehmen lässt und auch der Kläger selbst während der gesamten Verfahrensdauer nicht vorgetragen hat, bereits im Jahr 2005 einen Erstattungsantrag bei der IKK gestellt zu haben; zumal auch die Bevollmächtigte des Klägers im Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.10.2009 vorgetragen hat, im Widerspruch gegen den damaligen Feststellungsbescheid der IKK vom 12.06.2006 sei ein konkludentes Erstattungsbegehren zu sehen, so dass sie mithin offenbar auch nicht davon ausging, dass der Kläger bereits im Jahr 2005 nachweislich einen Erstattungsantrag (bei der IKK) gestellt hat. Zum Zweiten kann, wie bereits oben ausgeführt, das Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Beiträgen nicht als bloßer Annex des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Status angesehen werden; vielmehr handelt es sich um zwei getrennte Verwaltungsverfahren, wobei das Verwaltungsverfahren zur Erstattung der Beiträge erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status durchgeführt werden kann (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2011, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 27 ff.), was vorliegend erst mit Abschluss des Vergleichs am 12.03.2009 möglich war. 3.) Da die Beklagte weder vor dem 01.01.2008 eine Beanstandung der Beiträge ausgesprochen hat noch vor dem 01.01.2008 Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen bestand, gelangt auch hierdurch nicht noch das für die Zeit bis zum 01.01.2008 geltende Recht zur Anwendung. Zwar mag ein Antrag des Erstattungsberechtigten nicht als das einzige Abgrenzungskriterium für die Frage der Anwendbarkeit der bis zum 01.01.2008 bzw. der danach geltenden Rechtslage anzusehen sein; es könnte auch entscheidend sein, ob der Rentenversicherungsträger bereits eine Beanstandung der Beiträge vor dem 01.01.2008 ausgesprochen hat oder ob er Beiträge zwar nicht vor dem 01.01.2008 beanstandet hat, aber in dieser Zeit offensichtlich bereits Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen bestanden hat; denn die dadurch eingetretene Rechtsfolge des § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV (Verjährungsbeginn nach Beanstandung) könnte aus Vertrauensschutzgründen nicht mehr durch die erst später in Kraft getretene Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV gehindert werden, weil bereits vor dem 01.01.2008 beanstandete Beiträge bzw. Beiträge, zu deren Beanstandung bereits vor dem 01.01.2008 Anlass bestand, dann weiterhin nach § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV verjähren (vgl. hierzu LSG Bayern, Urteil vom 30.01.2013, L 13 R 598/10, in Juris, dort Rdn. 55 und 56, und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.201, L 4 R 4672/10, in Juris, dort Rdn. 25 ff.). Denn erfolgt eine Beanstandung von Beiträgen, ist für die Verjährung nicht das Kalenderjahr der Zahlung des Beitrags nach Satz 1 des § 27 Absatz 2 SGB IV maßgeblich, sondern alternativ das Kalenderjahr, in dem die Beanstandung des Beitrags erfolgt; dadurch wird gegebenenfalls nach einer bereits eingetretenen Verjährung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV eine erneute Verjährungsfrist, nämlich die des § 27 Absatz 2 Satz 2 SGB IV, in Gang gesetzt (Gollub in: Kommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung, SGB VI, Band 1, § 27, Anm. 3), wobei sich Satz 2 des § 27 Absatz 2 SGB IV als speziell rentenversicherungsrechtlich zu erklärende Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist (BSG, Urteil vom 25.04.1991, 12 RK 31/90, in Juris, Rdn. 13 ff.). Die Beklagte hat aber weder bereits vor dem 01.01.2008 eine Beanstandung der Beiträge ausgesprochen noch bestand bereits vor dem 01.01.2008 Anlass zu einer Beanstandung von Amts wegen. Die Beklagte hat die für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Beiträge nicht beanstandet. Bei der Beanstandung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (BSG, Urteil vom 22.03.1984, 11 RA 66/83, Juris, Rdn. 11); dieser muss nicht selbstständig oder gesondert ergehen; erfolgt eine Beanstandung nicht ausdrücklich und möglicherweise nicht in einem gesonderten Bescheid, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Versicherungsträger (auch) eine Beanstandung zum Ausdruck gebracht hat (BSG, Urteil vom 24.06.2010, B 10 LW 4/09 R, Juris, Rdn. 22). In ihrem Bescheid vom 09.10.2009 hat die Beklagte eine Beanstandung weder ausdrücklich vorgenommen noch ist durch Auslegung davon auszugehen. Vielmehr wollte die Beklagte hier gerade nicht beanstanden, weil sie infolge des Ablaufs der Frist des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV ausdrücklich davon ausging, dass die Beiträge infolge des eingetretenen Fristablaufs nicht mehr beanstandet werden können, eine Erstattung nicht zulässig ist und die Beiträge daher als zu Recht entrichtet gelten. Dies hat sie so im Bescheid vom 09.10.2009 ausgeführt: "Da die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 außerhalb der Verjährungsfristen des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV liegen, dürfen diese nicht mehr beanstandet werden ...". Insofern kann hier auch nicht entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Bescheides durch Auslegung das Gegenteil des Wortlauts angenommen werden. Die Beklagte hatte in der Zeit vor dem 01.01.2008 auch keinen Anlass zu einer Beanstandung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Beiträge. Zwar mag ein Versicherungsträger im Interesse der Versichertengemeinschaft verpflichtet sein, eine Beanstandung vorzunehmen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beitragsleistung hat (vgl. Urteil des BSG vom 13.06.1985, / RAr 107, 83, BSGE 58, 154 ff. in Juris, dort Rdn. 15). Für die Beklagte lag bis zum Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens des Klägers am 12.03.2009 aber kein und erst recht kein offenkundiger Anlass zur Beanstandung der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 gezahlten Beiträge vor. Sie hatte der IKK Nordrhein im Rahmen der damaligen internen Abstimmung mit Schreiben vom 18.01.2006 vielmehr unter ausführlicher Darlegung ihrer Gründe mitgeteilt, dass sie deren Auffassung, eine selbständige Tätigkeit des Klägers liege vor, nicht teile. Dieses Schreiben der Beklagten integrierte die IKK in ihr an den Kläger gerichtetes Anhörungsschreiben vom 14.02.2006 und erließ anschließend den Bescheid vom 12.06.2006, mit dem sie feststellte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.05.1989 bis zum 31.12.1999 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und daher in dieser Zeit der Kranken,- Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Erst mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 12.03.2009 im Verfahren S 34 (4) KR 180/06, zu dem die Beklagte im Jahr 2007 beigeladen worden war, war für die Beklagte eine Sachlage gegeben, in der sie Kenntnis von der Unwirksamkeit der Beiträge hatte. Insofern sind auch das Bayerische Landessozialgericht im Urteil vom 31.01.2013 (a.a.O., Rdn. 64) und das Baden-Württembergische Landessozialgericht im Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rdn. 27) der Auffassung, dass die Vorschrift des § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV grundsätzlich auch Erstattungsansprüche für vor dem 01.01.2008 entrichtete Beiträge erfasst, dass, wenn bereits vor dem 01.01.2008 Erstattungsansprüche oder Beanstandungen vollzogen worden sind oder vor dem 01.01.2008 wegen eines Antrags des Erstattungsberechtigten oder wegen offensichtlicher Kenntnis des Versicherungsträgers von der Unwirksamkeit der Beiträge Anlass zur Einleitung eines derartigen Verfahrens bestand, noch die alte Rechtslage gilt, dass aber letzteres regelmäßig erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des sozialrechtlichen Status (nach § 8 Absatz 2 SGB IV) angenommen werden kann.

4.) Im Zeitpunkt der 2009 erfolgten Einleitung des Erstattungsverfahrens war die Frist des hier über § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV einschlägigen § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bereits abgelaufen.

Denn die in § 26 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genannte Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung der Beiträge trat hinsichtlich der für die Jahre 1997 bis 1999 - spätestens im jeweiligen Nachfolgejahr - entrichteten Beiträge spätestens mit Ablauf des 31.12.2004 ein. Hierbei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, was in Fällen eines vor dem 01.01.2008 gestellten Erstattungsantrags gilt (für die Geltung der früheren Rechtslage: Gollub in Kommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung, § 26 SGB IV, Rdn. 2); denn ein Erstattungsverfahren ist hier, wie dargelegt, nicht vor dem 01.01.2008 eingeleitet worden; auch stellt ein Statusfeststellungsverfahren, wie es vorliegend 2005 eingeleitet wurde, wie dargelegt nicht automatisch einen Erstattungsantrag dar.

Ebenso kann offenbleiben, ob die in § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden Zeitraums von vier Jahren (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der "Verjährungsfrist" (so Gesetzentwurf, BT-Drucksache 16/6540 S. 23 f.) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Absatz 3 SGB IV zu verstehen ist (so Waßer in Juris PK, 3. Auflage 2016, § 26 SGB IV, Rdn. 52). Denn Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger einen schriftlichen Erstattungsantrag, der geeignet sein könnte, die Verjährung(sfrist) zu unterbrechen (vgl. § 27 Absatz 3 Satz 2 SGB IV), erst im Jahr 2009 und damit erst nach Inkrafttreten von § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV und insbesondere erst nach dem damit mit dem 31.12.2004 eingetretenen spätesten Ablauf der Frist des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV gestellt. Gleiches gälte hier, selbst wenn im 2005 gestellten Antrag auf Statusfeststellung gleichzeitig ein Erstattungsantrag liegen sollte, was nicht der Fall ist; denn auch dieser 2005 gestellte Antrag hätte hier den bereits mit Ablauf des Jahres 2004 eingetretenen Fristablauf nicht mehr hemmen können im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 2 SGB IV. Ebenso gälte gleiches, wenn im Jahr 2005 eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren ein Beitragsverfahren im Sinne des § 198 Satz 2 SGB VI gesehen würde und dieses die Frist des § 197 Absatz 2 SGB VI unterbräche bzw. die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Absatz 2 SGB IV) hemmen sollte, wie es die Klägerbevollmächtigte angenommen hat; denn auch ein 2005 eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren als Beitragsverfahren hätte den bereits mit Ablauf des Jahres 2004 eingetretenen Fristablauf nicht mehr hemmen können im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 2 SGB IV. Genauso wenig hätte der 2006 eingelegte Widerspruch des Klägers gegen den die Versicherungspflicht feststellenden Bescheid der IKK vom 12.06.2006 - selbst wenn dieser als Erstattungsantrag angesehen würde - hier den bereits mit Ablauf des Jahres 2004 eingetretenen Fristablauf hemmen können.

Die (möglicherweise) bestehende Unkenntnis des Klägers von den Beitragserstattungsansprüchen und der Möglichkeit, sie (rechtzeitig) geltend zu machen, wären für die Frage des Fristablaufs ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2003, B 12 AL 1/01 R in Juris, dort Rdn. 18, mit Hinweis auch auf den Beschluss des großen Senats vom 21.12.1971, GS 4/71 in Juris (BSGE 31,1)).

Dass die mangelnde Versicherungspflicht des Klägers für den Zeitraum ab dem 01.05.1997 erst nach Ablauf der Frist des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV (mit dem 31.12.2004) durch gerichtlichen Vergleich vom 12.03.2009 endgültig feststand, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Das BSG hat hierzu seine frühere Auffassung (im Urteil vom 13.09.2006, B 12 AL 1/05 R, in Juris) aufgegeben und mit Urteil vom 31.03.2015 (B 12 AL 4/13 R in Juris, dort Rdn. 14 ff.) entschieden, dass die für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge normierte Verjährungsfrist auch dann mit Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnt, wenn der Erstattungsanspruch später oder sogar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen sollte. Der 2. Senat des BSG hat sich im Urteil vom 17.12.2015 (B 2 U 2/14 R in Juris) dieser Auffassung des 12. Senats unter Anknüpfung an seine Rechtsprechung vom 26.01.1988 (2 RU 5/87 in Juris) angeschlossen (vgl. im Übrigen auch BSG, Urteil vom 16.12.1987, 11a RLw 2/87 in Juris). Diesen Entscheidungen schließt sich der Senat an, denn aus dem spezifischen Regelungsgehalt des § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV ergibt sich, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankommen kann, wann der Erstattungsanspruch entsteht.

III.

Ermessen hatte die Beklagte im Rahmen der erfolgten Bescheidung des Klägers (vom 09.10.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010) nicht auszuüben.

Dabei kann offen bleiben (wie es auch das BSG im Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 23 offen gelassen hat), ob § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV eine Verjährung der Beitragserstattungsforderung begründet und die verjährungsrechtlichen Vorgaben in § 27 Absatz 3 SGB IV Anwendung finden (so Waßer in jurisPK-SGB IV, 3. Auflage 2016, § 26, Rdn. 52) oder ob diese Norm eine materiellrechtliche Umgestaltung der anfänglich zu Unrecht gezahlten Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge begründet, so dass die in § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist nur bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (vier Jahre) ist und verjährungsrechtliche Vorgaben nicht heranzuziehen sind (so LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 07.12.2011, L 2 R 335/11 in Juris).

Denn obwohl es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers steht, ob er sich auf eine Verjährungseinrede beruft (vgl. BSG, Urteil vom 29.07.2003, B 12 AL 1/02 R in Juris) oder ob er den immer noch bestehenden Erstattungsanspruch erfüllt, begründet § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV jedenfalls kein Ermessen für den Versicherungsträger; nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist gelten die Beiträge als "zu Recht" entrichtet, ohne dem Versicherungsträger die Möglichkeit einzuräumen, von dieser Rechtsfolge abzusehen (Waßer in juris-PK, 3. Auflage 2016, § 26, Rdn. 53).

IV.

Dem eingetretenen Fristablauf steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Dieser Einwand wäre von vornherein ausgeschlossen, wenn man davon ausgeht, dass mit § 26 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB IV kein eigentlicher Fall der Erhebung einer Verjährungseinrede vorliegt, sondern ein Fall der gesetzlichen Umgestaltung anfänglich zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.

Aber auch unter der Annahme, dass mit § 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV verjährungsrechtliche Vorgaben Anwendung finden, wäre Voraussetzung dafür, der Beklagten den Einwand unzulässiger Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede entgegenzuhalten, dass die rechtswidrige Beitragserhebung auf ein Fehlverhalten der Beklagten zurückgeht (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R, Juris, dort Rdn. 23). Das ist aber hier nicht der Fall.

V.

Eine Erstattung kann der Kläger auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beanspruchen.

Dieses von der Rechtsprechung des BSG ergänzend zu den gesetzlich geregelten Korrekturmöglichkeiten bei fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung (vgl. §§ 14, 15 SGB I), nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 AL 2/09 R, in Juris und SozR 4-4300 § 28a Nr. 3 und Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 29/10 R, in Juris und SozR 4-1200 § 14 Nr. 15).

Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kläger hier schon deshalb nicht auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stützen kann, weil der Erstattungsanspruch nach § 26 Absatz 2 SGB IV, der unabhängig von den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gegeben ist, die Beitragserstattung wegen eines behaupteten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausschließt (so das BSG im Urteil vom 29.01.1998, B 12 KR 11/97 R in Juris und in SozR 3-2400 § 26 Nr. 10 und im Urteil vom 29.11.2006, B 12 KR 30/05 R in Juris, Rdn. 15; offen lassend hingegen BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R in Juris, dort Rdn. 25).

Selbst wenn man eine Anwendbarkeit der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch neben § 26 Absatz 2 SGB IV bejahen wollte, würde es hier aber an dessen Voraussetzungen fehlen. Denn nicht ein Verwaltungshandeln der Einzugsstelle (IKK) oder der Beklagten führte unmittelbar zum Ausschluss der vom Kläger als nachteilig empfundenen fehlenden Erstattungsfähigkeit der für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 geleisteten Beiträge. Eine Neuqualifizierung der Beiträge als zu Recht entrichtete Beiträge wurde erst durch die gesetzliche Neuregelung des § 26 SGB IV in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung durch Einfügung des Satzes 3 in Absatz 1 und nicht durch ein (möglicherweise fehlerhaftes) Verwaltungshandeln vorgenommen. Auch aus dem Umstand allein, dass die Einzugsstelle (IKK) zunächst - vom Kläger selbst seit 1989 nicht beanstandet - von einem der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnis des Klägers ausging und erst mit Vergleich vom 12.03.2009 auf fehlende Versicherungspflicht ab Mai 1997 erkannte, kann ebenfalls nichts zu Gunsten des Klägers hergeleitet werden. Dafür, dass der Kläger auf den Statusfeststellungsantrag von 2005 hin durch eine zögerliche Bearbeitungsweise der Einzugsstelle (IKK) davon abgehalten wurde, einen förmlichen Erstattungsantrag schon vor dem 01.01.2008 zu stellen, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.

Ein anderes Ergebnis ließe sich auch nicht dadurch herbeizuführen, dass weitere Verwaltungshandlungen und Verfahrensabschnitte aus der Zeit vor dem 01.01.2008 in den Blick genommen werden (vgl. insoweit BSG, Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R in Juris, dort Rdn. 26). Ein konkreter Anlass für bestimmte Handlungen der Beklagten als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung - z.B. für eine Beratung des Klägers gemäß § 14 SGB I im vorliegend interessierenden Zusammenhang - oder der IKK als Einzugsstelle aus der Zeit vor dem 01.01.2008 ist nicht ersichtlich.

Einen solchen Anlass stellt auch die Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Statusfeststellung bei der Einzugsstelle nicht dar; aus einem solchen Verfahren kann nicht automatisch geschlossen werden, der Betroffene werde bei der von der Einzugsstelle getroffenen Feststellung, dass mangels Versicherungspflicht Beiträge zu Unrecht entrichtet worden seien, in jedem Fall automatisch ebenfalls die umfassende Erstattung aller in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung entrichteten Beiträge geltend machen; vielmehr hat der Betroffene gerade in Bezug auf Rentenversicherungsbeiträge Gestaltungsmöglichkeiten (z.B. kein Verzicht auf Beanstandungsschutz mit der Rechtsfolge des § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB IV, Umwandlung in freiwillige Beiträge gemäß § 202 SGB VI), die im wohlverstandenen Eigeninteresse zuvor entsprechende Überlegungen erfordern; insofern stellt ein Statusfeststellungsverfahren auch nicht gleichzeitig einen Erstattungsantrag dar (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 26).

Schließlich liegt auch in bloßen, eine fehlende Beitragspflicht nicht aufdeckenden Betriebsprüfungen kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der prüfenden Stelle (Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 06.07.2007, L 3 AL 64/06 in Juris und Urteil des LSG Bad.-Württ. vom 09.08.2007, L 7 AL 1337/07 in juris)

VI

Der sich damit ergebende Ausschluss der Erstattungsfähigkeit der für den Kläger für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 31.12.1999 entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

§ 26 Absatz 1 Satz 3 SGB IV verstößt weder gegen das Rückwirkungsverbot,- denn es ist (nur) von einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen,- noch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit die Norm Beiträge, die (ursprünglich zu Unrecht) für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entrichtet wurden, - rückwirkend - als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des BSG im Urteil vom 05.03.2012 (B 12 R 1/12 R, in Juris, dort Rdn. 27 ff.) an.

Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 27 SGB IV, weil diese Vorschrift eine generalisierende Regelung ist, die sowohl beim Erstattungsberechtigten wie beim Erstattungsverpflichteten von subjektiven Momenten (Verschulden) absieht und sich je nach Lage des Falles zugunsten des Beitragsverpflichteten wie Beitragsberechtigten auswirken kann (BSG, Urteil vom 16.04.1985, 12 RK 19/83, in Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; auch weicht der Senat nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
Rechtskraft
Aus
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