L 11 AS 162/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 80/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 162/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eingliederungsvereinbarungen ersetzende Verwaltungsakte erledigen sich nach Ablauf ihres Geltungszeitraums.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Eingliederungsvereinbarungen (EGV) ersetzende Eingliederungs-Verwaltungsakte (EG-VAe) seit dem 11.12.2013.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem die Kläger zu Vorspracheterminen nicht erschienen waren, erließ der Beklagte nachfolgende EG-VAe jeweils getrennt gegenüber der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2.:

EGV-VA vom; Gültigkeitszeitraum (soweit nicht zwischenzeitlich anderes vereinbart):
11.12.2013; 11.12.2013 bis 10.06.2014
26.02.2014; 26.02.2014 bis 25.08.2014
30.04.2014; 30.04.2014 bis 29.10.2014
28.10.2014 ;28.10.2014 bis 27.04.2015
04.02.2015; 04.02.2015 bis 03.08.2015
28.04.2015; 28.04.2015 bis 27.10.2015
15.07.2015; 15.07.2015 bis 14.01.2016
05.11.2015; 05.11.2015 bis 04.05.2016

Ua gegen die EG-VAe "2013 und 2014" legten die Kläger am 20.10.2014 Widerspruch ein. Der Beklagte hat dies offensichtlich alleine als Widersprüche gegen Sanktionsbescheide, welche aufgrund von Verstößen gegen die EG-VAe erlassen worden waren, gewertet und darüber entschieden. Gegen die EG-VAe vom 04.02.2015 und 28.04.2015 legten die Kläger keinen Widerspruch ein. Widersprüche gegen die EG-VAe vom 15.07.2015 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.10.2015 wegen Verfristung als unzulässig und lehnte gleichzeitig eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Widersprüche gegen die EG-VAe vom 05.11.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2015 zurück.

Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage zum SG erhoben und die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.03.2013 und künftiger, bis zum Abschluss des Verfahrens ergangener Meldeaufforderungen (Nr 1), die Aufhebung sämtlicher seit dem 11.12.2013 bzw künftiger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens per Verwaltungsakt erlassener Eingliederungsvereinbarungen (Nr 2), die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.06.2013 und künftiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erlassener Sanktionsbescheide (Nr 3), die Zahlung von 3.500 EUR für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahr 2013 als Folgenbeseitigungsanspruch (Nr 4) und die weitere Zahlung von monatlich 135 EUR seit Januar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw der vollständigen Einstellung der betreffenden Sanktionen als Folgenbeseitigungsanspruch (Nr 5) beantragt. Nr 2 des Klageantrages hat das SG als hier gegenständliches Klageverfahren - ohne den Erlass eines eigenständigen Trennungsbeschlusses - erfasst. Die übrigen Klagegegenstände wurden als Klageverfahren S 17 AS 77/16 und S 17 AS 81/16 bis S 17 AS 83/16 geführt. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ausgeführt, die EG-VAe seien nach § 44 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II zurückzunehmen, womit die entsprechend festgestellten Sanktionen ebenfalls aufzuheben und die einbehaltenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Der damals zuständige Sachbearbeiter von 2007 habe die Verhandlungen über EGVen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, so dass der Prozess der Aushandlung von EGVen noch nicht abgeschlossen, sondern lediglich unterbrochen gewesen sei. Die Verhandlungen hätten damit 2013 wieder aufgenommen werden müssen. Der Beklagte habe die Widersprüche in fast 60 Einzelbescheide aufgesplittet, was sittenwidrig sei. Die ergangenen Widerspruchsbescheide seien wegen gravierender logischer Inkonsistenzen und Ungereimtheiten als nichtig zu betrachten. So habe der Beklagte selbst angegeben, eine Überprüfung nach § 44 SGB X vorgenommen zu haben, weshalb es unsinnig sei, die Widersprüche gegen die betroffenen belastenden Verwaltungsakte abzuweisen, weil die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs bereits verstrichen gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide ergebe sich aus dem falschen und irreführenden Hinweis, dass die Meldeaufforderung deswegen nicht zu unterschreiben seien, weil sie mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt seien. Auch sei der Verweis auf die fehlende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Bescheide unzutreffend gewesen. Da dies nicht geschehen sei, seien die Rechtsfolgenbelehrungen rechtswidrig, womit die EGVen aufzuheben seien. Das Beratungsangebot im Rahmen des Erlasses der EGVen würde praktisch vom Beklagten nicht erbracht. Gesprächstermine bezüglich der EGVen seien nicht zur Verfügung gestellt worden. Eine inhaltliche Bescheidung der vorgebrachten Einwände verweigere der Beklagte.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.10.2016 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da keine negativen Zugunstenentscheidungen des Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen EG-VAe vorlägen. Die vom Beklagten getroffenen Entscheidungen hätten lediglich die Überprüfung der Sanktionsbescheide, nicht jedoch die Überprüfung von EG-VAen betroffen. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über entsprechende Anträge durch den Beklagten habe nicht zu erfolgen. Es fehle insofern vorliegend überhaupt an einem Verwaltungsverfahren. EG-VAe nach Klageerhebung seien nicht Streitgegenstand geworden. EG-VAe würden sich mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer durch Zeitablauf erledigen und damit ihre Wirksamkeit verlieren, so dass spätere EG-VAe die vorhergehenden weder abändern noch ersetzen würden.

Dagegen haben die Kläger beim Bayer. Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die ihnen zugestellten Protokollabschriften der mündlichen Verhandlung seien unbeglaubigt gewesen, was zur Nichtigkeit der Zustellung eines Urteils und damit zur Nichtingangsetzung der Rechtsmittelfrist führen müsse. Die "erstinstanzlichen Urteile" hätten für sie materiell-rechtlich überhaupt keine Bestandskraft, seien daher effektiv nicht vorhanden. Es sei nicht bewiesen worden, dass überhaupt diesbezüglich mündlich vor dem SG verhandelt worden sei. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen hätten sie aber ihr Anliegen in Berufungsschriften gekleidet. Ihr Schreiben vom 25.08.2017 - mit diesem Schreiben haben die Kläger den Erlass einstweiliger Anordnungen bezüglich der Sanktionsbescheide vom 21.07.2017 beantragt - werde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Kläger haben Kopien der Eingangsbestätigungen des SG bezüglich ihrer Klage vom 29.01.2016 vorgelegt, worin die jeweiligen Aktenzeichen der Eingangsbestätigungen durch verschiedenfarbige Markierungen den jeweiligen Antragsbegehren zugewiesen worden sind.

Die Kläger beantragen:
1. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Bayreuth ohne Hauptverhandlung.
2. Die Wiedereinsetzung in den alten Stand hinsichtlich der Rechtsmittelfrist bezüglich des oben bezeichneten Urteils ab der Zustellung einer mangelfreien Protokollabschrift der Hauptverhandlung an die Kläger.
3. Die Feststellung der Nichtigkeit hinsichtlich des Abtrennungsbeschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2016 in dem Verfahren S 17 AS 77/16.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen des SG verwiesen.

Ablehnungsanträge der Kläger gegen den Vorsitzenden des Senats vom 23.01.2018 und gegen alle Mitglieder des Senats vom 25.04.2018 wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschlüssen vom 22.02.2018 (L 11 SF 69/18 AB) und 07.05.2018 (L 11 SF 182/18 AB) abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es liegt ein wirksames Urteil des SG vor, das den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden auch zugestellt worden ist. Die Übersendung von unbeglaubigten Protokollabschriften ändert daran nichts. Dass das Urteil des SG in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 erlassen worden ist, wird durch die in den Akten des SG befindliche Niederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, bewiesen. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und von der Vorsitzenden der 17. Kammer am SG sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG, §§ 159, 160 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Kläger haben bislang keinen Antrag in der Sache gestellt, sondern vielmehr lediglich die Zurückverweisung des Verfahrens an das SG ohne Hauptverhandlung beantragt. Eine Zurückverweisung an das SG durch das Berufungsgericht kommt jedoch nur in den Fällen des § 159 Abs 1 SGG in Betracht. Danach kann der Senat den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, wenn das SG selbst in der Sache nicht entschieden hat (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels gegeben wäre (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Da aber eine Beweisaufnahme nicht notwendig und die Entscheidung des SG zutreffend ist, sieht der Senat keinen Anlass, die Sache an das SG zurückzuverweisen. Da keine Frist versäumt worden ist, bedurfte es auch keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Feststellung der Nichtigkeit des "Abtrennungsbeschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2016 in dem Verfahren S 17 AS 77/16" kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Beschluss nicht vorliegt. Das SG hat die mit der Klageschrift vom 29.01.2016 geltend gemachten fünf Klageanträge nach Eingang in einzelnen Klageverfahren erfasst. Auch wenn es für die Trennung mehrerer in einer Klage erhobener Ansprüche eines zu begründenden Beschlusses bedarf (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 145 Abs 1 ZPO), sind die Kläger im vorliegend gerichtskostenfreien Verfahren durch diese Auftrennung nicht beschwert. Das SG hat in den Klageverfahren S 17 AS 77/16 und S 17 AS 80 bis 83/16 über sämtliche Begehren entschieden, so dass im Ergebnis jedenfalls auch ein möglicher Verfahrensfehler nicht dazu führen würde, dass die jeweiligen Entscheidungen darauf beruhen könnten.

Da die von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträge damit ins Leere gehen, waren sie unter Berücksichtigung des Begehrens der Kläger nach § 123 SGG auszulegen (zur Auslegung: Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 123 Rn 3). Im Verfahren vor dem SG hatten die Kläger sinngemäß beantragt, den Beklagten zur Rücknahme der EG-VAe ab dem 11.12.2013 zu verpflichten. Soweit die Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt haben, ist erkennbar, dass sie dieses Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgen wollen. Streitgegenstand ist daher eine Verpflichtung des Beklagten die EG-VAe zwischen dem 11.12.2013 und 05.11.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass EG-VAe nach Klageerhebung keinen zulässigen Streitgegenstand darstellen, da diese mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nach § 96 Abs 1 SGG Klagegegenstand geworden sind. Auch ist eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der noch nicht erlassen ist, grundsätzlich nicht zulässig, zumal die begehrten Überprüfungsentscheidungen den vorhergehenden Erlass eines Verwaltungsaktes zwingend voraussetzen. Einer vorbeugenden Unterlassungsklage hinsichtlich weiterer EG-VAe - wollte man das Klagebegehren der Kläger dahingehend auslegen - würde das notwendige qualifizierten Rechtsschutzinteresses fehlen, da die Kläger auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden können (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 54 Rn 42a). Den Klägern ist es aber ohne weiteres zumutbar, sich mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (künftige) EG-VAe zu wehren. Sollten diese rechtswidrig sein, kann unter Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 SGG angeordnet werden. Es bedarf damit nicht der Gewährung eines vorbeugenden Rechtsschutzes.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zur Aufhebung der EG-VAe verpflichtet wird (§ 44 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II). Ein entsprechender Überprüfungsantrag geht bereits deshalb ins Leere, da sich die EG-VAe allesamt bereits durch Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums erledigt haben (§ 39 Abs 2 SGB X). Nach § 15 Abs 1 Satz 1 SGB II idF vom 13.05.2011 soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Kommt eine EGV nicht zustande, sollen die Regelungen nach § 15 Abs 1 Satz 2 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 15 Abs 1 Satz 6 SGB II idF vom 13.05.2011). Alle EG-VAe, die der Beklagte erlassen hatte, hatten einen bestimmten Gültigkeitszeitraum. Der EG-VA vom 05.11.2015 hatte zuletzt eine Laufzeit bis längsten 04.05.2016. Damit wird deutlich, dass mit dem Ablauf des Tages, für den der jeweilige EG-VA längstens gelten sollte, sich dieser jeweils durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs 2 4. Alt SGB X), da die Kläger nicht mehr geltend machen können, durch diesen EG-VA beschwert zu sein. Den EG-VAen kommt daher keine Rechtswirkung mehr zu (vgl zur Erledigung von EGVen: BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris). Im Zeitpunkt der Entscheidung des SG waren alle gegenständlichen EG-VAe bereits erledigt.

Einem Antrag auf Rücknahme der EG-VAe würde daher schon das Fehlen eines Sachbescheidungsinteresses, welches die Funktion des Rechtsschutzinteresses bzw Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erfüllt (vgl BVerfG, Urteil vom 06.08.1996 - 9 C 169/95 - BVerfGE 101, 323; Urteil des Senats vom 21.12.2016 - L 11 AS 386/14 ZVW - juris), entgegenstehen. Dafür ist auch unerheblich, dass der Beklagte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Kläger aus den EG-VAen als Anlass für die Feststellung von Sanktionen und die Minderung des Anspruchs auf Alg II herangezogen hat, insbesondere auch deshalb, weil im Rahmen einer Überprüfung der Minderungen die Rechtmäßigkeit der EG-VAe zu prüfen wäre (vgl zur Meldeaufforderung: BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - juris). Die Rechtmäßigkeit der EG-VAe ist insofern als Vorfrage für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Pflichten aus dem EG-VA inzident zu überprüfen, weil sich der EG-VA als solcher durch Zeitablauf erledigt hat.

Unabhängig davon, dass die Kläger eine Überprüfung der EG-VAe im Rahmen von Fortsetzungsfeststellungsklagen nicht begehrt haben, hätte es für die Zulässigkeit einer solchen Klage auch an einem erforderlichen berechtigten Interesse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit bedurft (vgl BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R - juris), welches weder ersichtlich noch vorgebracht worden ist. Die Kläger können insofern auf ein Verfahren im Hinblick auf die Sanktionsbescheide verwiesen werden, in denen - wie oben ausgeführt - die Rechtmäßigkeit der EG-VAe inzident zu klären ist.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der EG-VAe, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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