L 11 AS 163/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 81/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 163/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Klage gegen bestandskräftigen Überprüfungsbescheid ist unzulässig.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Absenkungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger beziehen seit August 2005 Alg II vom Beklagten. Nachdem zwischenzeitlich keine Einladungen mehr zu Vorspracheterminen erfolgt waren, begann der Beklagte ab März 2013 wieder damit, die Kläger zur Vorsprache im Jobcenter aufzufordern. Es ergingen insofern folgende Einladungen, jeweils getrennt an die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2.:

Einladung mit Schreiben vom 21.03.2013; zum Meldetermin am 27.03.2013 (Klägerin zu 1.), 26.03.2013 (Kläger zu 2.); mit dem Meldezweck: Besprechung der aktuellen beruflichen Situation

25.03.2013 10.04.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
25.06.2013 01.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.07.2013 10.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
11.07.2013 22.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
22.07.2013 29.07.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
29.07.2013 12.08.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
12.08.2013 27.08.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
27.08.2013 16.09.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
18.09.2013 30.09.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.10.2013 15.10.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
15.10.2013 29.10.2013 Besprechung des Beratungsanliegens
29.10.2013 12.11.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.11.2013 27.11.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
27.11.2013 11.12.2013 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
11.12.2013 08.01.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
10.01.2014 22.01.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
22.01.2014 05.02.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
07.02.2014 26.02.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
26.02.2014 13.03.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.03.2014 27.03.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
27.03.2014 10.04.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
10.04.2014 30.04.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
30.04.2014 15.05.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
15.05.2014 28.05.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
28.05.2014 11.06.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
11.06.2014 26.06.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
26.06.2014 16.07.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
16.07.2014 06.08.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
23.09.2014 10.10.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
10.10.2014 17.10.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
28.10.2014 07.11.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
07.11.2014 28.11.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
28.11.2014 17.12.2014 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
17.12.2014 14.01.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
14.01.2015 04.02.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
04.02.2015 04.03.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
05.03.2015 01.04.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
01.04.2015 13.05.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.05.2015 24.06.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
13.07.2015 06.08.2015 Besprechung der Bewerbungsaktivitäten
17.09.2015 17.09.2015 Besprechung der Bewerbungsaktivitäten
14.10.2015 05.11.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation
02.12.2015 17.12.2015 Besprechung der aktuellen beruflichen Situation

Eine gegen die Bescheide vom 21.03.2013 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage (S 13 AS 290/13) haben die Kläger nach dem Verzicht des Beklagten auf die Einhaltung der Termine zurückgenommen. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 25.03.2013 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 zurückgewiesen. Klagen ua auf Feststellung der Nichtigkeit der Einladungen vom 25.03.2013, 25.06.2013, 01.07.2013 und 11.07.2013 bzw Einladungen vom 22.07.2013, 29.07.2013, 12.08.2013 und 27.08.2013 hat das SG mit Gerichtsbescheiden vom 11.10.2013 (S 13 AS 825/13 und S 13 AS 881/13) abgewiesen. Die dagegen eingelegten Berufungen (L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13) hat der Senat mit Urteilen vom 18.09.2014 zurückgewiesen. Die Widersprüche gegen die Einladungen vom 14.10.2015 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 26.10.2015 zurückgewiesen. Die Meldeaufforderungen sind Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 161/17.

Desweiteren erließ der Beklagte folgende Eingliederungsvereinbarungen (EGV) ersetzende Verwaltungsakte (EG-VAe) jeweils getrennt gegenüber der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 2.:

EGV-VA vom; Gültigkeitszeitraum (soweit nicht zwischenzeitlich anderes vereinbart):

11.12.2013; 11.12.2013 bis 10.06.2014
26.02.2014; 26.02.2014 bis 25.08.2014
30.04.2014; 30.04.2014 bis 29.10.2014
28.10.2014; 28.10.2014 bis 27.04.2015
04.02.2015; 04.02.2015 bis 03.08.2015
28.04.2015; 28.04.2015 bis 27.10.2015
15.07.2015; 15.07.2015 bis 14.01.2016
05.11.2015; 05.11.2015 bis 04.05.2016

Gegen die EG-VAe vom 04.02.2015 und 28.04.2015 legten die Kläger keinen Widerspruch ein. Widersprüche gegen die EG-VAe vom 15.07.2015 verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 28.10.2015 wegen Verfristung als unzulässig und lehnte gleichzeitig eine Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Widersprüche gegen die EG-VAe vom 05.11.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 16.11.2015 zurück. Die EG-VAe sind Gegenstand des Berufungsverfahrens L 11 AS 162/17.

Im Hinblick auf das Nichterscheinen der Kläger zu Vorspracheterminen stellte der Beklagte den Eintritt von Minderungen des Alg II im Umfang von 10 vom Hundert des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs der Kläger mit folgenden Bescheiden (jeweils getrennte Bescheide für beide Kläger) fest:

Bescheid vom; wegen Nichterscheinens am; Absenkung monatlich jeweils; für den Zeitraum:

21.06.2013; 10.04.2013; 34,50 EUR; 01.07.2013 bis 30.09.2013
07.08.2013; 01.07.2013; 34,50 EUR; 01.09.2013 bis 30.11.2013
07.08.2013; 10.07.2013; 34,50 EUR; 01.09.2013 bis 30.11.2013
07.08.2013; 22.07.2013; 34,50 EUR; 01.09.2013 bis 30.11.2013
04.09.2013; 29.07.2013; 34,50 EUR; 01.10.2013 bis 31.12.2013
04.09.2013; 12.08.2013; 34,50 EUR; 01.10.2013 bis 31.12.2013
22.10.2013; 27.08.2013; 34,50 EUR; 01.11.2013 bis 31.01.2014
22.10.2013; 16.09.2013; 34,50 EUR; 01.11.2013 bis 31.01.2014
22.10.2013; 30.09.2013; 34,50 EUR; 01.11.2013 bis 31.01.2014
06.11.2013; 15.10.2013; 34,50 EUR; 01.12.2013 bis 28.02.2014
05.12.2013; 29.10.2013; 34,50 EUR; 01.01.2014 bis 31.03.2014
05.12.2013; 12.11.2013; 34,50 EUR; 01.01.2014 bis 31.03.2014
18.12.2013; 27.11.2013; 34,50 EUR; 01.01.2014 bis 31.03.2014
12.02.2014; 11.12.2013; 35,30 EUR; 01.03.2014 bis 31.05.2014
12.02.2014; 08.01.2014; 35,30 EUR; 01.03.2014 bis 31.05.2014
12.02.2014; 22.01.2014; 35,30 EUR; 01.03.2014 bis 31.05.2014
13.03.2014; 05.02.2014; 35,30 EUR; 01.04.2014 bis 30.06.2014
14.03.2014; 26.02.2014; 35,30 EUR; 01.04.2014 bis 30.06.2014
28.03.2014; 13.03.2014; 35,30 EUR; 01.05.2014 bis 31.07.2014
22.04.2014; 27.03.2014; 35,30 EUR; 01.05.2014 bis 31.07.2014
13.05.2014; 10.04.2014; 35,30 EUR; 01.06.2014 bis 31.08.2014
20.05.2014; 30.04.2014; 35,30 EUR; 01.06.2014 bis 31.08.2014
18.07.2014; 15.05.2014; 35,30 EUR; 01.08.2014 bis 31.10.2014
18.07.2014; 28.05.2014; 35,30 EUR; 01.08.2014 bis 31.10.2014
18.07.2014; 11.06.2014; 35,30 EUR; 01.08.2014 bis 31.10.2014
20.10.2014; 16.07.2014; 35,30 EUR; 01.11.2014 bis 31.01.2015
21.11.2014; 06.08.2014; 35,30 EUR; 01.12.2014 bis 28.02.2015
21.11.2014; 10.10.2014; 35,30 EUR; 01.12.2014 bis 28.02.2015
21.11.2014; 17.10.2014; 35,30 EUR; 01.12.2014 bis 28.02.2015
08.12.2014; 07.11.2014; 35,30 EUR; 01.01.2015 bis 31.03.2015
26.01.2015; 28.11.2014; 36,00 EUR; 01.02.2015 bis 30.04.2015
25.01.2015; 17.12.2014; 36,00 EUR; 01.02.2015 bis 30.04.2015
10.02.2015; 14.01.2015; 36,00 EUR; 01.03.2015 bis 31.05.2015
12.03.2015; 04.02.2015; 36,00 EUR; 01.04.2015 bis 30.06.2015
23.04.2015; 05.03.2015; 36,00 EUR; 01.05.2015 bis 31.07.2015
28.05.2015; 01.04.2015; 36,00 EUR; 01.07.2015 bis 30.09.2015
14.07.2015; 13.05.2015; 36,00 EUR; 01.08.2015 bis 31.10.2015
03.11.2015; 24.06.2015; 36,00 EUR; 01.12.2015 bis 29.02.2016
03.11.2015; 06.08.2015; 36,00 EUR; 01.12.2015 bis 29.02.2016
16.11.2015; 17.09.2015; 36,00 EUR; 01.12.2015 bis 29.02.2016
16.11.2015; 14.10.2015; 36,00 EUR; 01.12.2015 bis 29.02.2016
22.12.2015; 05.11.2015; 36,00 EUR; 01.12.2015 bis 29.02.2016

Mit weiteren Sanktionsbescheiden (jeweils getrennte Bescheide für beide Kläger) stellte der Beklagte die Minderung des Alg II in unterschiedlicher Höhe fest, weil die Kläger ihren Pflichten aus den EG-VAen nicht nachgekommen seien:

Bescheid vom; Verstoß gegen EG-VA vom; Absenkung um ...des Regelbedarfs; für den Zeitraum:

12.02.2014; 11.12.2013; 30 %; 01.03.2014 bis 31.05.2014
29.04.2014; 26.02.2014; 60 %; 01.06.2014 bis 31.08.2014
18.07.2014; 30.04.2014; 100 %; 01.08.2014 bis 31.10.2014
26.01.2015; 28.10.2014; 100 %; 01.02.2015 bis 30.04.2015
23.04.2015; 04.02.2015; 100 %; 01.05.2015 bis 31.07.2015
14.07.2015; 28.04.2015; 100 %; 01.08.2015 bis 31.10.2015
03.11.2015; 15.07.2015; 100 %; 01.12.2015 bis 29.02.2016

Nachdem Anträge der Kläger auf Feststellung der Nichtigkeit der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 und 07.08.2013 vom Beklagten mit Bescheid vom 31.07.2013 und 03.09.2013 abgelehnt worden waren, haben die Kläger gegen die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.07.2013 sowie die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 03.09.2013 und die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 beim SG Nichtigkeitsfeststellungsklagen (diese waren ebenfalls Gegenstand in S 13 AS 825/13 und S 13 AS 881/13) erhoben, die mit Gerichtsbescheiden vom 11.10.2013 abgewiesen worden sind. Die Berufungen (L 11 AS 734/13 und L 11 AS 735/13) hat der Senat mit Urteilen vom 18.09.2014 zurückgewiesen.

Einen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 07.01.2014, mit dem im Rahmen der Leistungsbewilligung die Leistungsabsenkungen aus den Sanktionsbescheiden berücksichtigt worden waren, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2014 zurück. Gleichzeitig bat der Beklagte um Mitteilung, ob die im Widerspruch beantragte Rückerstattung der einbehaltenen Sanktionsbeträge als Anträge nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der 2013 erlassenen Sanktionsbescheide gewertet werden sollen. Eine Reaktion hierauf seitens der Kläger ist nach Aktenlage nicht ersichtlich.

Die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 27.03.2014 (in den Akten des Beklagten mit Datum "26.03.2014") zurück. Mit Schreiben vom 16.06.2015 teilten die Kläger ua in Bezug auf Anhörungen zu nicht nachgekommenen Meldeaufforderungen und Verstößen gegen EG-VAe mit, sie seien den Aufforderungen deshalb nicht nachgekommen, weil sie andernfalls mit Nachteilen im Zusammenhang mit laufenden Rechtsstreiten rechnen müssten.

Am 20.10.2014 haben die Kläger bzgl aller in den Jahren 2013 und 2014 ihnen gegenüber ergangenen Meldeaufforderungen und "EGV" Widerspruch eingelegt. Diese seien wegen "Vorgreiflichkeit" und zu großer Unbestimmtheit aufzuheben. Im Oktober 2007 seien Verhandlungen über eine EGV nur ausgesetzt worden, weshalb Meldeaufforderungen und EGVen nur unter Bezugnahme auf die damals erfolgten Verhandlungen und ein entsprechendes Aufzeigen in den jeweiligen Schreiben hätten erfolgen können. Das Schreiben vom 20.10.2014 legte der Beklagte offenbar als Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide bzw als Überprüfungsanträge bezüglich der Sanktionsbescheide aus, verwarf die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide als unzulässig wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist (hierzu enthielt der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung) und lehnte unter dem Punkt "Hinweis" den (auch) als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewerteten Widerspruch ab (hierzu enthielt der Bescheid keine Rechtbehelfsbelehrung). Im Einzelnen ergingen so folgende (Widerspruchs-)Bescheide:

Klägerin zu 1.:

Widerspruch gegen Bescheid vom; Wegen Meldeversäumnis bzw Verstoß gg den ER-VA vom; Widerspruchsbescheid und Ablehnungsbescheid Überprüfung vom:

21.06.2013 10.04.2013 17.12.2014
07.08.2013 01.07.2013 17.12.2014
07.08.2013 10.07.2013 17.12.2014
07.08.2013 22.07.2013 17.12.2014
04.09.2013 12.08.2013 17.12.2014
04.09.2013 29.07.2013 18.12.2014
22.10.2013 27.08.2013 18.12.2014
22.10.2013 16.09.2013 18.12.2014
22.10.2013 30.09.2013 18.12.2014
06.11.2013 15.10.2013 18.12.2014
05.12.2013 29.10.2013 18.12.2014
05.12.2013 12.11.2013 18.12.2014
18.12.2013 27.11.2013 18.12.2014
12.02.2014 11.12.2013 18.12.2014
12.02.2014 08.01.2014 18.12.2014
12.02.2014 22.01.2014 18.12.2014
13.03.2014 05.02.2014 18.12.2014
28.03.2014 13.03.2014 18.12.2014
22.04.2014 27.03.2014 18.12.2014
13.05.2014 10.04.2014 18.12.2014
20.05.2014 30.04.2014 18.12.2014
18.07.2014 15.05.2014 18.12.2014
18.07.2014 28.05.2014 18.12.2014
18.07.2014 11.06.2014 18.12.2014
12.02.2014 11.12.2013 19.12.2014
29.04.2014 26.02.2014 19.12.2014
18.07.2014 30.04.2014 19.12.2014

Kläger zu 2.:

Widerspruch gegen Bescheid vom; Wegen Meldeversäumnis bzw Verstoß gg den ER-VA vom; Widerspruchsbescheid und Ablehnungsbescheid Überprüfung vom:

21.06.2013 10.04.2013 19.12.2014
07.08.2013 01.07.2013 19.12.2014
07.08.2013 10.07.2013 19.12.2014
07.08.2013 22.07.2013 19.12.2014
04.09.2013 29.07.2013 19.12.2014
04.09.2013 12.08.2013 19.12.2014
22.10.2013 27.08.2013 19.12.2014
22.10.2013 16.09.2013 19.12.2014
22.10.2013 30.09.2013 19.12.2014
06.11.2013 15.10.2013 19.12.2014
05.12.2013 29.10.2013 22.12.2014
05.12.2013 12.11.2013 22.12.2014
18.12.2013 27.11.2013 05.01.2015
12.02.2014 11.12.2013 05.01.2015
12.02.2014 08.01.2014 05.01.2015
12.02.2014 22.01.2014 05.01.2015
12.02.2014 11.12.2013 05.01.2015
13.03.2014 05.02.2014 05.01.2015
28.03.2014 13.03.2014 05.01.2015
22.04.2014 27.03.2014 05.01.2015
29.04.2014 26.02.2014 05.01.2015
13.05.2014 10.04.2014 05.01.2015
20.05.2014 30.04.2014 05.01.2015
18.07.2014 15.05.2014 05.01.2015
18.07.2014 28.05.2014 05.01.2015
18.07.2014 11.06.2014 05.01.2015
18.07.2014 30.04.2014 05.01.2015

Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 (Meldeversäumnisse vom 01.04.2015 und 13.05.2015 sowie Pflichtverletzungen bzgl EG-VA) verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2015 als unzulässig wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist (hierzu enthielt der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung) und lehnte unter dem Punkt "Hinweis" den (auch) als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewerteten Widerspruch ab (hierzu enthielt der Bescheid keine Rechtbehelfsbelehrung).

Am 29.01.2016 haben die Kläger Klage zum SG erhoben und die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.03.2013 und künftiger, bis zum Abschluss des Verfahrens ergangener Meldeaufforderungen (Nr 1), die Aufhebung sämtlicher seit dem 11.12.2013 bzw künftiger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens per Verwaltungsakt erlassener Eingliederungsvereinbarungen (Nr 2), die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.06.2013 und künftiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erlassener Sanktionsbescheide (Nr 3), die Zahlung von 3.500 EUR für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahr 2013 als Folgenbeseitigungsanspruch (Nr 4) und die weitere Zahlung von monatlich 135 EUR seit Januar 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw der vollständigen Einstellung der betreffenden Sanktionen als Folgenbeseitigungsanspruch (Nr 5) beantragt. Nr 3 des Klageantrages hat das SG als hier gegenständliches Klageverfahren - ohne den Erlass eines eigenständigen Trennungsbeschlusses - erfasst. Die übrigen Klagegegenstände wurden als Klageverfahren S 17 AS 77/16, S 17 AS 80/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 geführt. Zur Klagebegründung haben die Kläger ausgeführt, die Meldeaufforderungen seien mit einer einzigen Ausnahme nicht unterschrieben worden. Dies gelte auch für die EG-VAe. Bereits in ihrem Widerspruch vom 20.10.2014 hätten sie darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Meldeaufforderungen auf die noch nicht abgeschlossene Aushandlung von EGVen, die zunächst unterbrochen gewesen sei, hätte eingehen müssen. Es sei sittenwidrig, wenn der Beklagte den Erlass von Widerspruchsentscheidungen für die in den Jahren 2013 und 2014 erlassenen Meldeaufforderung aufteile. Die Widerspruchsbescheide seien wegen gravierender logischer Inkonsistenzen und Ungereimtheiten nichtig. Die Ausgestaltung der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrungen der Meldeaufforderungen seien unzulänglich. Zu Unrecht habe der Beklagte im Rahmen der Überprüfung nach § 44 SGB X darauf verwiesen, die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs sei bereits verstrichen. Der falsche und irreführende Hinweis, die Meldeaufforderungen seien deshalb nicht unterschrieben, weil sie mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt seien, führe zu rechtswidrig erteilten Rechtsfolgenbelehrungen, mithin zur Rechtswidrigkeit der betreffenden Meldeaufforderungen insgesamt. Auch hätten Widersprüche gegen EG-VAe aufschiebende Wirkung. Im Laufe des Klageverfahrens haben sich die Kläger gegen die Aufspaltung ihrer Klagebegehren gewandt. Eine Verbindung der Verfahren hat das SG mit Beschluss vom 29.06.2016 abgelehnt.

Mit Urteil vom 06.10.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da die Kläger nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch bzw Klage eingelegt hätten. So habe sich der Widerspruch vom 20.10.2014 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 gerichtet. Ein solcher Widerspruch wäre auch verfristet gewesen und hätte die Bestandskraft der Bescheide nicht beseitigen können. Unabhängig davon hätten die Kläger auch nicht binnen der Klagefrist gegen die Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 Klage erhoben. Sofern dabei auch die Überprüfung der Sanktionsbescheide abgelehnt worden sei, sei ebenfalls nicht binnen einer Jahresfrist Klage erhoben worden. Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 sei die Klage ebenfalls unzulässig, da hiergegen kein Widerspruch eingelegt worden sei. Die Klageschrift vom 29.01.2016 könne aber als Antrag auf Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X ausgelegt werden, über den noch vom Beklagten zu entscheiden sei. Da damit ein neues Verwaltungsverfahren eröffnet worden sei, bedürfe es auch keiner Aussetzung des Rechtsstreits. Auch hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015, gegen die der Beklagte die Widersprüche als verfristet zurückgewiesen habe, stehe noch eine Überprüfungsentscheidung aus. Gleiches gelte für die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden sei. Negative Überprüfungsentscheidungen des Beklagten lägen hier ebenfalls nicht vor. Sanktionsbescheide nach Klageerhebung seien nicht Streitgegenstand geworden.

Dagegen haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Die ihnen zugestellten Protokollabschriften der mündlichen Verhandlung seien unbeglaubigt gewesen, was zur Nichtigkeit der Zustellung eines Urteils und damit zur Nichtingangsetzung der Rechtsmittelfrist führen müsse. Die "erstinstanzlichen Urteile" hätten für sie materiell-rechtlich überhaupt keine Bestandskraft, seien daher effektiv nicht vorhanden. Es sei nicht bewiesen worden, dass überhaupt diesbezüglich mündlich vor dem SG verhandelt worden sei. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen hätten sie aber ihr Anliegen in Berufungsschriften gekleidet. Ihr Schreiben vom 25.08.2017 - mit diesem Schreiben haben die Kläger den Erlass einstweiliger Anordnungen bezüglich der Sanktionsbescheide vom 21.07.2017 beantragt - werde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die Kläger haben Kopien der Eingangsbestätigungen des SG bezüglich ihrer Klage vom 29.01.2016 vorgelegt, worin die jeweiligen Aktenzeichen der Eingangsbestätigungen durch verschiedenfarbige Markierungen den jeweiligen Antragsbegehren zugewiesen worden sind.

Die Kläger beantragen:
1. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Sozialgericht Bayreuth ohne Hauptverhandlung.
2. Die Wiedereinsetzung in den alten Stand hinsichtlich der Rechtsmittelfrist bezüglich des oben bezeichneten Urteils ab der Zustellung einer mangelfreien Protokollabschrift der Hauptverhandlung an die Kläger.
3. Die Feststellung der Nichtigkeit hinsichtlich des Abtrennungsbeschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2016 in dem Verfahren S 17 AS 77/16.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen des SG verwiesen.

Ablehnungsanträge der Kläger gegen den Vorsitzenden des Senats vom 23.01.2018 und gegen alle Mitglieder des Senats vom 25.04.2018 wegen der Besorgnis der Befangenheit hat der Senat mit Beschlüssen vom 22.02.2018 (L 11 SF 70/18 AB) und 07.05.2018 (L 11 SF 182/18 AB) abgelehnt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegt ein wirksames Urteil des SG vor, das den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden auch zugestellt worden ist. Die Übersendung von unbeglaubigten Protokollabschriften ändert daran nichts. Dass das Urteil des SG in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2016 erlassen worden ist, wird durch die in den Akten des SG befindliche Niederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt, bewiesen. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und von der Vorsitzenden der 17. Kammer am SG sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§ 122 SGG, §§ 159, 160 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Die Kläger haben bislang keinen Antrag in der Sache gestellt, sondern vielmehr lediglich die Zurückverweisung des Verfahrens an das SG ohne Hauptverhandlung beantragt. Eine Zurückverweisung an das SG durch das Berufungsgericht kommt jedoch nur in den Fällen des § 159 Abs 1 SGG in Betracht. Danach kann der Senat den Rechtsstreit an das SG zurückverweisen, wenn das SG selbst in der Sache nicht entschieden hat (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und die Notwendigkeit einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme aufgrund des Mangels gegeben wäre (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG). Da aber eine Beweisaufnahme nicht notwendig und die Entscheidung des SG zutreffend ist, sieht der Senat keinen Anlass, die Sache an das SG zurückzuverweisen. Da keine Frist versäumt worden ist, bedurfte es auch keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Feststellung der Nichtigkeit des "Abtrennungsbeschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.02.2016 in dem Verfahren S 17 AS 77/16" kommt ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Beschluss nicht vorliegt. Das SG hat die mit der Klageschrift vom 29.01.2016 geltend gemachten fünf Klageanträge nach Eingang in einzelnen Klageverfahren erfasst. Auch wenn es für die Trennung mehrerer in einer Klage erhobener Ansprüche eines zu begründenden Beschlusses bedarf (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 145 Abs 1 ZPO), sind die Kläger im vorliegend gerichtskostenfreien Verfahren durch diese Auftrennung nicht beschwert. Das SG hat in den Klageverfahren S 17 AS 77/16 und S 17 AS 80 bis 83/16 über sämtliche Begehren entschieden, so dass im Ergebnis jedenfalls auch ein möglicher Verfahrensfehler nicht dazu führen würde, dass die jeweiligen Entscheidungen darauf beruhen könnten.

Da die von den Klägern ausdrücklich gestellten Anträge damit ins Leere gehen, waren sie unter Berücksichtigung des Begehrens der Kläger nach § 123 SGG auszulegen (zur Auslegung: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 123 Rn 3). Im Verfahren vor dem SG hatten die Kläger sinngemäß beantragt, den Beklagten zur Rücknahme der Sanktionsbescheide seit dem 21.06.2013 zu verpflichten. Soweit die Kläger gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt haben, ist erkennbar, dass sie dieses Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgen wollen. Streitgegenstand ist daher eine Verpflichtung des Beklagten die bei Klageerhebung erlassenen Sanktionsbescheide (vom 21.06.2013 bis 22.12.2015) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zurückzunehmen. Dafür spricht auch, dass - unabhängig davon, ob die Auslegung des Schreibens der Kläger vom 20.10.2014 zu Recht als Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide zutreffend gewesen ist - die vom Beklagten in Bezug auf die Sanktionen erlassenen Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014, 05.01.2015 und 27.10.2015, welche allesamt mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen waren, nach Ablauf der Klagefrist des § 87 Abs 2 iVm Abs 1 SGG von einem Monat bestandskräftig geworden sind; eine Anfechtungsklage gegen die Sanktionsbescheide wäre daher unzulässig. Die Feststellungen der Leistungsabsenkungen sind bindend geworden (§ 77 SGG). Davon gehen die Kläger offenbar im Hinblick auf die konkrete Formulierung ihres Klageantrages als Überprüfungsantrag auch selbst aus. Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass Sanktionsbescheide nach Klageerhebung keinen zulässigen Streitgegenstand darstellen, da diese mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht nach § 96 Abs 1 SGG Klagegegenstand geworden sind. Weder werden durch diese zuvor ergangenen Sanktionsbescheide abgeändert noch ersetzt. Auch ist eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der noch nicht erlassen ist, nicht zulässig, zumal die begehrten Überprüfungsentscheidungen den vorhergehenden Erlass eines Verwaltungsaktes zwingend voraussetzen. Einer vorbeugenden Unterlassungsklage hinsichtlich weiterer Sanktionsbescheide - wollte man das Klagebegehren der Kläger dahingehend auslegen - würde das notwendige qualifizierte Rechtsschutzinteresse fehlen, da die Kläger auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden können (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 54 Rn 42a). Den Klägern ist es aber ohne weiteres zumutbar, sich mittels Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (künftige) Sanktionsbescheide zu wehren. Sollten diese rechtswidrig sein, kann unter Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs 1 SGG angeordnet werden. Es bedarf damit nicht der Gewährung eines vorbeugenden Rechtsschutzes.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zur Aufhebung der Sanktionsbescheide verpflichtet wird (§ 44 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II). Im Zeitpunkt der Klageerhebung beim SG waren mit Ausnahme der Entscheidung vom 27.10.2015 hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 alle bis dato vorliegenden Überprüfungsbescheide in Bezug auf die Sanktionsbescheide bestandskräftig geworden. Auch hier ist zwischen den Beteiligten bindend geregelt, dass eine Rücknahme der Sanktionen im Rahmen einer Überprüfungsentscheidung nicht zu erfolgen hat (§ 77 SGG). Ausgehend vom diesbezüglich zuletzt erlassenen Überprüfungsbescheid vom 05.01.2015 war die mangels in den Entscheidungen enthaltener Rechtsbehelfsbelehrungen geltende Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) bei Klageerhebung am 29.01.2016 abgelaufen gewesen. Anhaltspunkte, einer der als Anhang zu den Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 ergangenen ablehnenden Überprüfungsentscheidungen könnten den Klägern erst nach dem 28.01.2015 zugegangen sein, gibt es nicht. Hierzu wird auch nichts vorgetragen. Die Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 sind daher bestandskräftig geworden. Da damit über entsprechende Überprüfungsanträge hinsichtlich Sanktionsbescheiden ab 2013 entschieden worden ist, kommt der Auslegung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 07.01.2014 keine Bedeutung mehr zu. Dort hatten die Kläger die Rückerstattung der einbehaltenen Sanktionsbeträge beantragt, jedoch auf Nachfrage des Beklagten, ob dies als Anträge nach § 44 SGB X hinsichtlich der 2013 erlassenen Sanktionsbescheide gewertet werden soll, nicht geantwortet.

Hinsichtlich der Überprüfungsentscheidung vom 27.10.2015 in Bezug auf die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 wäre ausgehend von der Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 SGG) im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.01.2016 noch ein fristgerechter Widerspruch möglich gewesen. Nach § 78 Abs 1 und Abs 3 SGG ist vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ein Vorverfahren durchzuführen. Ein Widerspruchsbescheid, in dem ein Widerspruch gegen eine ablehnende Überprüfungsentscheidung des Beklagten zurückgewiesen worden ist, liegt aber nicht vor. Es liegt auch kein Fall vor, in dem ein Vorverfahren entbehrlich wäre (§ 78 Abs 1 Satz 2 SGG). Zwar wäre grundsätzlich ein Klageverfahren auszusetzen, wenn ein Widerspruch eingelegt ist, über diesen aber noch nicht entschieden ist, bis die Entscheidung nachgeholt wird (vgl dazu Beschluss des Senats vom 05.05.2014 - L 11 AS 325/14 B - juris - mwN). Allerdings ist vorliegend ein Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 28.10.2015 nicht erkennbar. Zwar kann unter Umständen auch eine Klageerhebung dahingehend ausgelegt werden, es solle damit Widerspruch eingelegt werden (vgl dazu im Einzelnen: BayLSG, Urteil vom 24.11.2011 - L 10 AL 64/09 - juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 78 Rn 3b). Jedoch kommt es für die Auslegung auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Kläger haben nicht in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Bescheid vom 27.10.2015 Klage erhoben, sondern erst knapp drei Monate später. Der Bescheid vom 27.10.2015 wird im Klageantrag auch nicht konkret erwähnt, vielmehr allgemein die Aufhebung sämtlicher seit dem 21.06.2013 erlassener Sanktionsbescheide verlangt, und alleine in der Klagebegründung ua auch Ausführungen zu dem dort erwähnten Bescheid vom 27.10.2015 gemacht. Die Klageerhebung erfolgte nicht aufgrund einer falschen, dahingehenden Rechtsbehelfsbelehrung. Der Überprüfungsbescheid enthielt vielmehr keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung. Schließlich führten die Kläger schon eine Vielzahl von Gerichts- und Widerspruchsverfahren durch, so dass auch dies gegen eine Auslegung der bewussten Klageerhebung zum SG am 29.01.2016 in eine Widerspruchseinlegung entgegen steht, zumal insbesondere beispielsweise in den Beschlüssen des Senats vom 04.12.2013 (L 11 AS 782/13 B ER) und vom 11.09.2014 (L 11 AS 605/14 B ER) oder auch in den Hinweisschreiben vom 18.08.2015 im Verfahren L 11 AS 437/15 B ER den Klägern die Notwendigkeit der Widerspruchseinlegung gegen Verwaltungsakte dargestellt worden ist.

Ob - wie das SG meint - die Klage oder ggf der im Widerspruchsschreiben vom 21.09.2015 enthaltene Antrag, alle einbehaltenen Leistungen abzüglich gewährter Sachleistungen wegen seit Anfang 2013 ergangener Sanktionen nachzuzahlen, als neue Überprüfungsanträge auszulegen sind, kann dahinstehen. Die im Rahmen von Überprüfungsanträgen zu erhebende kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 54 Rn 20c - mwN) ist nur zulässig, wenn bereits ein Verwaltungsakt vorliegt, der angefochten werden kann (Keller aaO Rn 8a). Am Vorliegen eines entsprechenden Bescheides, gegen den dann zudem noch ein erfolgloses Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen wäre (vgl § 78 SGG), fehlt es aber vorliegend. Anhaltspunkte dafür, die Kläger wollten anstelle der von ihnen sinngemäß formulierten kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage eine Untätigkeitsklage dahingehend erheben, den Beklagten zum Erlass der Überprüfungsbescheide zu verpflichten, sind nicht erkennbar. Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger hierzu nichts weiter ausgeführt, obwohl das SG darauf hingewiesen hat, es lägen noch keine negativen Überprüfungsentscheidungen vor. In Bezug auf das Schreiben der Kläger vom 21.09.2015 haben sie sich trotz einer entsprechenden Anfrage des Beklagten zu einer etwaigen Auslegung als Überprüfungsantrag in Bezug auf bereits erlassene Sanktionsbescheide nach Aktenlage nicht geäußert.

Es kommt vorliegend damit nicht darauf an, ob der Beklagte im Hinblick auf die Vielzahl der fortlaufenden Einladungen sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat oder eine Ermessensunterschreitung vorliegen könnte (vgl dazu BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R - juris), was zu einer Rechtswidrigkeit einer darauf gestützten Sanktion führen könnte.

Die Kläger haben damit keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Sanktionsbescheide, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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