Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 AS 1008/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die 1974 geborene Klägerin steht seitens des Beklagten zumindest seit dem Jahr 2012 im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); zuletzt wurden ihr mit Bescheiden vom 21.2.2014 und 11.3.2014 Leistungen ab dem 1.3.2014 in Höhe von EUR 851,10 monatlich bewilligt (EUR 391,- Regelleistungen und EUR 460,10 Unterkunftskosten).
Mit ihrer Klage vom 17.3.2014 wendet sie sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23.3.2014 zum einen gegen den Bescheid vom 3.3.2014, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt und die Klägerin während seiner Gültigkeit (3.3.2014 bis 31.3.2014) dazu verpflichtete, "mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und auch für Praktikumsplätze" zu unternehmen und hierüber bis zum 31.3.2014 Nachwiese vorzulegen; der Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug nur zur Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Zum anderen begehrt die Klägerin die Gewährung von laufend EUR 150,- monatlich ab dem 1.3.2014 als vorweggenommene Übernahme von Bewerbungskosten sowie von einmalig EUR 100,- für den Kauf passender Bewerbungsbekleidung (2 Oberteile, 1 Hose, 1 Rock, 1 Jacke, 1 Paar Schuhe, 1 Tasche), wobei zwischen den Beteiligten strittig ist, ob die Klägerin diese Leistungen erstmalig mit Schreiben vom 8.4.2013 beantragt hat oder mit Schreiben vom 1.3.2014.
Einen Widerspruch vom 28.3.2014 gegen den Bescheid vom 3.3.2014 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 6.6.2014 eine separate Klage erhoben; sie wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 2085/14 geführt.
Die Anträge auf Gewährung von laufend EUR 150,- monatlich ab dem 1.3.2014 sowie von einmalig EUR 100,- wertete der Beklagte als Anträge auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget und lehnte sie, abstellend auf eine Beantragung durch die Klägerin am 3.3.2014, mit zwei Bescheiden vom 8.4.2014 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 20.4.2015 eine separate Klage erhoben; sie wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1438/15 geführt.
Mit Schreiben vom 24.3.2017 hat das Gericht im Anschluss an den Erörterungstermin vom 29.8.2016 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vorliegende Klage inhaltlich vollständig in den Verfahren S 24 AS 2085/14 (Anfechtung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 3.3.2014) und S 24 AS 1438/15 (Übernahme von Bewerbungskosten) aufgehe und daher bitte zurückgenommen werden möge.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass ihr diese Sicht zu undifferenziert sei; während es bezüglich der Bewerbungskosten in der vorliegenden Klage um eine Untätigkeitsklage gehe, gehe es im Verfahren S 24 AS 1438/15 um eine Leistungsverpflichtungsklage nach Ablehnung der Kostenübernahme.
Die Klägerin beantragt ihrem Vorbringen nach sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, den Verwaltungsakt vom 3.3.2014 aufzuheben und ihr auf ihren Antrag vom 8.4.2013 hin laufend EUR 150,- monatlich ab dem 1.3.2014 als vorweggenommene Übernahme von Bewerbungskosten sowie einmalig EUR 100,- für den Kauf passender Bewerbungsbekleidung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozess- und Verwaltungsakte verwiesen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage – über die im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz, SGG) – hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
1. Bezogen auf das erste Klagebegehren, den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 3.3.2014 aufzuheben, hat die Klägerin ausdrücklich eine Anfechtungsklage erhoben. Diese Klage war ursprünglich unzulässig, weil es an einem Vorverfahren in Form eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens fehlte. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Hieran fehlte es im Zeitpunkt der Klageerhebung.
Dieser Mangel wurde auch nicht dadurch geheilt, dass der Bescheid nach Klageerhebung aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 28.3.2014 vom Beklagten überprüft wurde und anschließend der Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 erging. Zwar kann der Umstand, dass es an einem Vorverfahren fehlt, grundsätzlich geheilt werden (zu dieser Möglichkeit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 78 Rz 3 und 3a), doch muss die Klage hier als Anfechtungsklage gleichwohl als unzulässig abgewiesen werden, weil sich der angefochtene Bescheid bereits vor der Heilung durch Zeitablauf erledigt hatte: Seine Gültigkeit war bis zum 31.3.2014 befristet. Erledigt sich ein Verwaltungsakt, muss die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen werden (Keller, a.a.O., § 131 Rz 7).
Allerdings kann der Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt werden: Der Kläger kann nach Erledigung des Verwaltungsaktes anstelle der bisher im Wege der Anfechtungsklage beantragten Aufhebung die Feststellung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (nochmals Keller, a.a.O., § 131 Rz 7 und 7b). Der Antrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie, wenn schon die Aufhebung des Verwaltungsaktes scheitert, jedenfalls die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehrt.
Doch auch als Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Klage unzulässig, und zwar jedenfalls deshalb, weil es an dem nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung der (möglichen) Rechtswidrigkeit des Bescheides fehlt. Der Aufforderung vom 24.3.2017, ihr Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes darzulegen und nachzuweisen, ist sie nicht nachgekommen. So bleibt nur die Möglichkeit, zur Begründung des Feststellungsinteresses auf eine mögliche Wiederholungsgefahr abzustellen. Grundsätzlich reicht die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird, für die Bejahung des Feststellungsinteresse aus (Keller, a.a.O., § 131 Rz 10b). Doch besteht diese Gefahr im vorliegenden Fall ganz allgemein betrachtet nicht; und auch die Klägerin hat nichts dafür vorgebracht, dass diese Gefahr konkret bestünde. Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.6.2016, B 14 AS 42/15 R, weiß der Beklagte, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungs- und Fahrtkosten hinaus und ggf. auch über die Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, hinaus grundsätzlich weitere konkrete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" anbieten muss, um nicht rechtswidrig zu sein, und dass es ausführlich abgewogen und begründet werden muss, wenn auf Eingliederungsangebote, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden soll (BSG, Urteil vom 23.6.2016, B 14 AS 42/15 R, Rz 21 bei juris). Eingliederungsverwaltungsakte, die sich wie der vorliegende ohne weitere Begründung, warum auf konkrete Eingliederungsleistungen verzichtet wird, in der Konkretisierung von Eigenbemühungen der Kläger erschöpfen, sind damit grundsätzlich nicht mehr vorstellbar, und die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, warum in ihrem Fall die Gefahr besteht, dass der Beklagte unter Missachtung dieser Rechtsprechung dennoch erneut einen Bescheid wie den vom 3.3.2014 gegen sie erlassen sollte.
Abschließend ist zu sagen, dass die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 3.3.2014 richtet, auch als Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ursprünglich unzulässig war und nach wie vor unzulässig ist. § 88 SGG bestimmt, dass wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zulässig ist. Diese Sperrfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Sie trägt keinen Widerspruch vor, der drei Monate vor Klageerhebung (am 17.3.2014) erhoben wurde. Mit Blick auf das Datum des angegriffenen Verwaltungsaktes (3.3.2014) ist dies auch nicht möglich. Der früheste Zeitpunkt der Widerspruchserhebung ist hier der Tag der Klagerhebung, also der 17.3.2014, denn in einer Klage kann zugleich ein Widerspruch gegen den beanstandeten Verwaltungsakt gesehen werden. Eine Untätigkeitsklage wäre mithin nicht vor dem 17.6.2014 zulässig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber schon keine Untätigkeit mehr vor, weil der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 28.3.2014 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 zurückgewiesen hatte. Hiergegen hat die Klägerin am 6.6.2014 eine separate Klage erhoben (Aktenzeichen S 24 AS 2085/14), sodass man auch nicht darauf erkennen kann, dass sie die (stets unzulässige) Untätigkeitsklage als (nun ggf. zulässige) Anfechtungsklage fortsetzt. Vielmehr setzt sie die (unzulässige) Untätigkeitsklage wie die (unzulässige) Anfechtungsklage als (unzulässige) Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Hierzu wurde bereits alles gesagt.
2. Auch bezogen auf das zweite Klagebegehren, die Übernahme von Bewerbungskosten bzw. Kosten für den Erwerb von Bewerbungsbekleidung, ist die Klage unzulässig. Sie ist als Untätigkeitsklage zu verstehen, gerichtet auf die Bescheidung der entsprechenden Kostenanträge, und war als solche ursprünglich sogar zulässig, wenn man den Vortrag der Klägerin zugrunde legt und auf eine Beantragung der Kostenübernahme am 8.4.2013 abstellt. Denn § 88 SGG bestimmt, dass dann, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, hier auf positive Bescheidung des Antrages vom 8.4.2013, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig ist. Diese Sperrfrist hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 17.3.2014 eingehalten.
Seit Erlass der Ablehnungsbescheide vom 8.4.2014 liegt eine Untätigkeit des Beklagten aber nicht mehr vor. Die Untätigkeitsklage hat sich damit in der Hauptsache erledigt, da ihr Ziel nur die Bescheidung schlechthin ist (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rz 12). Die Klägerin hätte die Untätigkeitsklage somit für erledigt erklären oder aber ändern und fortsetzen können als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG, gerichtet gegen die Bescheide vom 8.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2015. Beides hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie gegen die Entscheidung des Beklagten, ihr keine Bewerbungskosten zu gewähren, eine separate Klage erhoben (S 24 AS 1435/15). Die vorliegende Klage ist daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und ergibt sich aus der Entscheidung in der Sache.
Tatbestand:
Die 1974 geborene Klägerin steht seitens des Beklagten zumindest seit dem Jahr 2012 im Bezug laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); zuletzt wurden ihr mit Bescheiden vom 21.2.2014 und 11.3.2014 Leistungen ab dem 1.3.2014 in Höhe von EUR 851,10 monatlich bewilligt (EUR 391,- Regelleistungen und EUR 460,10 Unterkunftskosten).
Mit ihrer Klage vom 17.3.2014 wendet sie sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23.3.2014 zum einen gegen den Bescheid vom 3.3.2014, der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt und die Klägerin während seiner Gültigkeit (3.3.2014 bis 31.3.2014) dazu verpflichtete, "mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und auch für Praktikumsplätze" zu unternehmen und hierüber bis zum 31.3.2014 Nachwiese vorzulegen; der Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug nur zur Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche. Zum anderen begehrt die Klägerin die Gewährung von laufend EUR 150,- monatlich ab dem 1.3.2014 als vorweggenommene Übernahme von Bewerbungskosten sowie von einmalig EUR 100,- für den Kauf passender Bewerbungsbekleidung (2 Oberteile, 1 Hose, 1 Rock, 1 Jacke, 1 Paar Schuhe, 1 Tasche), wobei zwischen den Beteiligten strittig ist, ob die Klägerin diese Leistungen erstmalig mit Schreiben vom 8.4.2013 beantragt hat oder mit Schreiben vom 1.3.2014.
Einen Widerspruch vom 28.3.2014 gegen den Bescheid vom 3.3.2014 hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 6.6.2014 eine separate Klage erhoben; sie wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 2085/14 geführt.
Die Anträge auf Gewährung von laufend EUR 150,- monatlich ab dem 1.3.2014 sowie von einmalig EUR 100,- wertete der Beklagte als Anträge auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget und lehnte sie, abstellend auf eine Beantragung durch die Klägerin am 3.3.2014, mit zwei Bescheiden vom 8.4.2014 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2015 als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 20.4.2015 eine separate Klage erhoben; sie wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1438/15 geführt.
Mit Schreiben vom 24.3.2017 hat das Gericht im Anschluss an den Erörterungstermin vom 29.8.2016 die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vorliegende Klage inhaltlich vollständig in den Verfahren S 24 AS 2085/14 (Anfechtung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 3.3.2014) und S 24 AS 1438/15 (Übernahme von Bewerbungskosten) aufgehe und daher bitte zurückgenommen werden möge.
Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, dass ihr diese Sicht zu undifferenziert sei; während es bezüglich der Bewerbungskosten in der vorliegenden Klage um eine Untätigkeitsklage gehe, gehe es im Verfahren S 24 AS 1438/15 um eine Leistungsverpflichtungsklage nach Ablehnung der Kostenübernahme.
Die Klägerin beantragt ihrem Vorbringen nach sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, den Verwaltungsakt vom 3.3.2014 aufzuheben und ihr auf ihren Antrag vom 8.4.2013 hin laufend EUR 150,- monatlich ab dem 1.3.2014 als vorweggenommene Übernahme von Bewerbungskosten sowie einmalig EUR 100,- für den Kauf passender Bewerbungsbekleidung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozess- und Verwaltungsakte verwiesen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage – über die im Wege des Gerichtsbescheides entschieden werden kann, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört wurden (vgl. § 105 Sozialgerichtsgesetz, SGG) – hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
1. Bezogen auf das erste Klagebegehren, den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 3.3.2014 aufzuheben, hat die Klägerin ausdrücklich eine Anfechtungsklage erhoben. Diese Klage war ursprünglich unzulässig, weil es an einem Vorverfahren in Form eines abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens fehlte. Nach § 78 Abs. 1 S. 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Hieran fehlte es im Zeitpunkt der Klageerhebung.
Dieser Mangel wurde auch nicht dadurch geheilt, dass der Bescheid nach Klageerhebung aufgrund des Widerspruchs der Klägerin vom 28.3.2014 vom Beklagten überprüft wurde und anschließend der Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 erging. Zwar kann der Umstand, dass es an einem Vorverfahren fehlt, grundsätzlich geheilt werden (zu dieser Möglichkeit Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl. 2017, § 78 Rz 3 und 3a), doch muss die Klage hier als Anfechtungsklage gleichwohl als unzulässig abgewiesen werden, weil sich der angefochtene Bescheid bereits vor der Heilung durch Zeitablauf erledigt hatte: Seine Gültigkeit war bis zum 31.3.2014 befristet. Erledigt sich ein Verwaltungsakt, muss die Anfechtungsklage als unzulässig abgewiesen werden (Keller, a.a.O., § 131 Rz 7).
Allerdings kann der Klageantrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt werden: Der Kläger kann nach Erledigung des Verwaltungsaktes anstelle der bisher im Wege der Anfechtungsklage beantragten Aufhebung die Feststellung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (nochmals Keller, a.a.O., § 131 Rz 7 und 7b). Der Antrag der Klägerin ist so zu verstehen, dass sie, wenn schon die Aufhebung des Verwaltungsaktes scheitert, jedenfalls die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehrt.
Doch auch als Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Klage unzulässig, und zwar jedenfalls deshalb, weil es an dem nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der Feststellung der (möglichen) Rechtswidrigkeit des Bescheides fehlt. Der Aufforderung vom 24.3.2017, ihr Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes darzulegen und nachzuweisen, ist sie nicht nachgekommen. So bleibt nur die Möglichkeit, zur Begründung des Feststellungsinteresses auf eine mögliche Wiederholungsgefahr abzustellen. Grundsätzlich reicht die hinreichend bestimmte konkrete Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird, für die Bejahung des Feststellungsinteresse aus (Keller, a.a.O., § 131 Rz 10b). Doch besteht diese Gefahr im vorliegenden Fall ganz allgemein betrachtet nicht; und auch die Klägerin hat nichts dafür vorgebracht, dass diese Gefahr konkret bestünde. Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.6.2016, B 14 AS 42/15 R, weiß der Beklagte, dass ein Eingliederungsverwaltungsakt über den Verweis auf die Rechtsansprüche zur Erstattung von Bewerbungs- und Fahrtkosten hinaus und ggf. auch über die Zusage, bei geeigneten Angeboten Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, hinaus grundsätzlich weitere konkrete Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" anbieten muss, um nicht rechtswidrig zu sein, und dass es ausführlich abgewogen und begründet werden muss, wenn auf Eingliederungsangebote, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, verzichtet werden soll (BSG, Urteil vom 23.6.2016, B 14 AS 42/15 R, Rz 21 bei juris). Eingliederungsverwaltungsakte, die sich wie der vorliegende ohne weitere Begründung, warum auf konkrete Eingliederungsleistungen verzichtet wird, in der Konkretisierung von Eigenbemühungen der Kläger erschöpfen, sind damit grundsätzlich nicht mehr vorstellbar, und die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, warum in ihrem Fall die Gefahr besteht, dass der Beklagte unter Missachtung dieser Rechtsprechung dennoch erneut einen Bescheid wie den vom 3.3.2014 gegen sie erlassen sollte.
Abschließend ist zu sagen, dass die Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 3.3.2014 richtet, auch als Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ursprünglich unzulässig war und nach wie vor unzulässig ist. § 88 SGG bestimmt, dass wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Erhebung des Widerspruchs zulässig ist. Diese Sperrfrist hat die Klägerin nicht eingehalten. Sie trägt keinen Widerspruch vor, der drei Monate vor Klageerhebung (am 17.3.2014) erhoben wurde. Mit Blick auf das Datum des angegriffenen Verwaltungsaktes (3.3.2014) ist dies auch nicht möglich. Der früheste Zeitpunkt der Widerspruchserhebung ist hier der Tag der Klagerhebung, also der 17.3.2014, denn in einer Klage kann zugleich ein Widerspruch gegen den beanstandeten Verwaltungsakt gesehen werden. Eine Untätigkeitsklage wäre mithin nicht vor dem 17.6.2014 zulässig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber schon keine Untätigkeit mehr vor, weil der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 28.3.2014 bereits mit Widerspruchsbescheid vom 3.6.2014 zurückgewiesen hatte. Hiergegen hat die Klägerin am 6.6.2014 eine separate Klage erhoben (Aktenzeichen S 24 AS 2085/14), sodass man auch nicht darauf erkennen kann, dass sie die (stets unzulässige) Untätigkeitsklage als (nun ggf. zulässige) Anfechtungsklage fortsetzt. Vielmehr setzt sie die (unzulässige) Untätigkeitsklage wie die (unzulässige) Anfechtungsklage als (unzulässige) Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Hierzu wurde bereits alles gesagt.
2. Auch bezogen auf das zweite Klagebegehren, die Übernahme von Bewerbungskosten bzw. Kosten für den Erwerb von Bewerbungsbekleidung, ist die Klage unzulässig. Sie ist als Untätigkeitsklage zu verstehen, gerichtet auf die Bescheidung der entsprechenden Kostenanträge, und war als solche ursprünglich sogar zulässig, wenn man den Vortrag der Klägerin zugrunde legt und auf eine Beantragung der Kostenübernahme am 8.4.2013 abstellt. Denn § 88 SGG bestimmt, dass dann, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, hier auf positive Bescheidung des Antrages vom 8.4.2013, ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist, die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig ist. Diese Sperrfrist hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 17.3.2014 eingehalten.
Seit Erlass der Ablehnungsbescheide vom 8.4.2014 liegt eine Untätigkeit des Beklagten aber nicht mehr vor. Die Untätigkeitsklage hat sich damit in der Hauptsache erledigt, da ihr Ziel nur die Bescheidung schlechthin ist (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 88 Rz 12). Die Klägerin hätte die Untätigkeitsklage somit für erledigt erklären oder aber ändern und fortsetzen können als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG, gerichtet gegen die Bescheide vom 8.4.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.3.2015. Beides hat sie aber nicht getan. Vielmehr hat sie gegen die Entscheidung des Beklagten, ihr keine Bewerbungskosten zu gewähren, eine separate Klage erhoben (S 24 AS 1435/15). Die vorliegende Klage ist daher abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und ergibt sich aus der Entscheidung in der Sache.
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