Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1043/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 9. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2018 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 09.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018. Die Anfechtungsklage hiergegen ist beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1521/18 anhängig. Streitgegenstand ist damit nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass eine Berufung mangels Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Hauptsache ohne Weiteres zulässig wäre.
Wegen des Sachverhalts verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung des vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des SG vom 02.03.2018, mit welchem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Nach § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab 01.01.2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, da dieser Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Das SG hat zu Recht über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, also einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers entschieden. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sieht keinen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rdnr. 12). Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 12c). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (zum Ganzen vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2008, L 13 AS 4562/08 ER-B, Juris Rdnr. 4).
Der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt ist beim summarischer Prüfung rechtswidrig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 09.01.2018 ist § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II (in der ab 01.08.2016 anzuwendenden Fassung vom 26.07.2016). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Abs. 1 (Potenzialanalyse) die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 soll in der Eingliederungsvereinbarung bestimmt werden, 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Soweit eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Letzteres war hier der Fall. Dadurch dass der Antragsteller die im Rahmen eines Gesprächs vom 21.12.2017 ausgehändigte EGV nicht zurückgesandt hatte, dürfte das Scheitern der Verhandlungen ausreichend belegt sein. Unterzeichnet ein Leistungsberechtigter einen ihm unterbreiteten Entwurf einer EGV nicht, besteht jedenfalls Raum für den Erlass eines ersetzenden EGVA (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R, Juris, mw.N.).
Zwar wurden die gegenseitigen Rechte und Pflichten in den streitbefangenen EGVA hinreichend konkret aufgenommen, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich sind. Ersetzt das Jobcenter eine EGV durch Verwaltungsakt, sind die zu ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale EGV gelten (s. zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 23.06.2016 a.a.O.; ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017, L 25 AS 1631/16, Juris). Ob und in welchen Inhalten eine EGV durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist daher die Ersetzungsentscheidung an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden EGV verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der EGV zu wahren sind. Auch die Regelungen eines EGVA müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die je für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB II abzuleiten sind. Zu beachten sind zudem weiter die Maßgaben, die aus der Vertragsform der zu ersetzenden EGV resultieren. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt der Abschluss einer EGV den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Muss danach die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt nichts anderes, wenn das Jobcenter "die Regelungen" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) durch Verwaltungsakt zu ersetzen hat; auch in dieser Handlungsform wahrt die verbindliche und ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den durch § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgegebenen Rahmen nur, wenn ihr eine im Sinne der Vorschrift den Umständen nach angemessene Bestimmung der "vertraglichen Leistung der Behörde", also: der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 2 SGB II, gegenübersteht (BSG a.a.O.). Nichts anderes folgt nach der Rechtsprechung des BSG aus dem bei der Ersetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 SGB II selbst. Wie die Materialien und die Verankerung der Verpflichtung zum Abschluss einer EGV bereits in die zentrale Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten erweisen, misst der Gesetzgeber der wechselbezüglichen Konkretisierung von Pflichten und Obliegenheiten im Rahmen von EGVen eine herausgehobene Bedeutung für die Eingliederung in Arbeit zu. Getragen von der Erwartung, dass bei personalintensiverer Betreuung und individuellen Eingliederungskonzepten insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit besser abgebaut werden könne, soll das einem Fallmanagement dienen, das unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten aufbauend auf einer Erhebung seiner konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot mit einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" planen und steuern soll. Demgemäß soll die EGV in Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Agentur für Arbeit sicherstellen, dass einerseits die Agentur für Arbeit Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen, und zugleich soll mit jedem Leistungsberechtigten vereinbart werden, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden.
Wie das SG ausführlich und zutreffend dargestellt hat, begegnen die in den EGVA aufgenommenen Regelungen zum Umfang der Bewerbungen und der Übernahme der Bewerbungskosten keinen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG ausdrücklich und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Den Pflichten des Leistungsempfängers müssen ausreichend individualisierte Unterstützungsleistungen zur Eingliederung in Arbeit durch den Antragsgegner gegenüberstehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn über den Verweis auf die Rechtsansprüche der Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten hinaus keine konkreten Eingliederungsleistungen bezeichnet werden, ohne dass dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre (BSG, Urteil vom 23.06.2016, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist aber die Verpflichtung zur weiteren Teilnahme an der Maßnahme VgA ermessensfehlerhaft. Zweifel ergeben sich bereits insoweit, als in dem EGVA keinerlei Angaben zur konkreten Zeit und Dauer der Maßnahme ergeben. Grundsätzlich dürfte insoweit der Verweis auf die Zuweisung, die bereits am 14.06.2017 erfolgte, ausreichend sein; ein solcher Verweis auf die grundsätzliche Ausgestaltung der Maßnahme findet sich allerdings in dem EGVA nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme enden soll; dies ergibt sich allein aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 01.03.2018, wonach die Maßnahme spätestens am 20.06.2018 für den Antragsteller enden soll. Eine hinreichend bestimmte Regelung in dem EGVA fehlt. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei dieser Maßnahme grundsätzlich um eine individuelle Unterstützungsleistung handelt. Mit dem Projekt "Vermittlung ganzheitlicher Ansatz (VgA)" soll zugewiesenen erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Hilfebedürftigen durch den privaten Anbieter "anhand persönlicher Qualifikationen und Kenntnisse schnellstmöglich ein neuer Arbeitsplatz angeboten" werden." (siehe hierzu Flyer der Donner + Partner GmbH abrufbar unter https://donner-partner.de/veranstaltung/vermittlung-ganzheitlicher-ansatz-vga, Stand 05.06.2018). Da die Maßnahme für eine Vielzahl von Leistungsempfänger zugeschnitten ist, kann sie kaum als speziell für den Antragsteller "maßgeschneidert" angesehen werden (zu dem Erfordernis vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 44). Dies steht im Hinblick auf die Notwendigkeit, Leistungsempfänger mit unterschiedlichen Voraussetzungen in einer Maßnahme zusammenzufassen, der individuellen Geeignetheit grundsätzlich nicht entgegen. In der Gesamtschau dürfte die Teilnahme an dieser Maßnahme aber keine maßgeschneiderte Ausrichtung der Eingliederungsleistung für den Antragsteller sein. Wie sich aus den Aktenvermerken "Individueller Förderplan VgA" der D. GmbH ergibt, bewirbt sich der Antragsteller nach wie vor regelmäßig und selbstständig. Vorschläge nimmt er an und bewirbt sich dort am gleichen Tag. Sein Bewerbungshindernis sei "schlicht sein Alter" (Bl. 116/123 der Verwaltungsakte). Dies wird auch durch einen weiteren Vermerk bestätigt, wonach sich der Antragsteller selbstständig und auch von zu Hause aus bewirbt und "keinen Anschub von außen" braucht (Bl. 95/103 der Verwaltungsakte). Die Maßnahme ist, wie sich aus dem Flyer des Anbieters ergibt, grundsätzlich auf sechs Monate ausgelegt, wobei eine Verlängerung bis maximal neun Monate möglich ist. Weder aus der Eingliederungsvereinbarung noch aus den Vermerken der vorliegenden Verwaltungsakte ergeben sich für den Senat Anhaltspunkte dafür, warum die Teilnahme an der Maßnahme für den Antragsteller für einen längeren Zeitraum als die grundsätzlich vorgesehenen sechs Monate erforderlich sein soll. Die Entscheidung des Antragsgegners ist daher zur Überzeugung des Senats ermessensfehlerhaft. Die grundsätzlich weiterhin mögliche Zuweisung zu der Maßnahme VgA wird nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners beschränken sich vielmehr darauf, dass das öffentliche Interesse an den Regelungen das schutzwürdige subjektive Interesse des Antragstellers überwiege, da der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt nicht unverhältnismäßig sei. Im Rahmen der Ermessensausübung wird nicht ersichtlich, warum der Antragsteller an der Maßnahme weiterhin teilzunehmen hat und welchen Nutzen diese für das Ziel der Vermittlung in Arbeit hat, insbesondere, nachdem er an dieser bereits sechs Monate teilgenommen hatte, die Maßnahme in der Regel auf sechs Monate beschränkt ist und – soweit aus den Aktenvermerken zum "individuellen Förderplan VgA" ersichtlich – seitens des Maßnahmeträgers nicht das Erfordernis einer weiteren Förderung gesehen wurde.
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbstständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rdnr. 3b, m. w. N.). Stellt sich zudem eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER, Juris). Insofern dürfte vorliegend festzustellen sein, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig ist.
Unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat ein vorrangiges Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes vom 09.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018. Die Anfechtungsklage hiergegen ist beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 16 AS 1521/18 anhängig. Streitgegenstand ist damit nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung, so dass eine Berufung mangels Anwendbarkeit des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Hauptsache ohne Weiteres zulässig wäre.
Wegen des Sachverhalts verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung des vom Antragsteller mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des SG vom 02.03.2018, mit welchem dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war anzuordnen, weil der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung rechtswidrig ist und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.
Nach § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der ab 01.01.2009 gültigen Fassung hat der Widerspruch gegen den angefochtenen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung, da dieser Pflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt. Das SG hat zu Recht über einen Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, also einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers entschieden. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sieht keinen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vor. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b Rdnr. 12). Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Sofortvollzugs auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten festzustellen ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 12c). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (zum Ganzen vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2008, L 13 AS 4562/08 ER-B, Juris Rdnr. 4).
Der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt ist beim summarischer Prüfung rechtswidrig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids vom 09.01.2018 ist § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II (in der ab 01.08.2016 anzuwendenden Fassung vom 26.07.2016). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person unter Berücksichtigung der Feststellungen nach Abs. 1 (Potenzialanalyse) die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 soll in der Eingliederungsvereinbarung bestimmt werden, 1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt die leistungsberechtigte Person erhält, 2. welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen sollen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind, 3. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden. Die Eingliederungsvereinbarung kann insbesondere bestimmen, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll (§ 15 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Soweit eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 SGB II nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Letzteres war hier der Fall. Dadurch dass der Antragsteller die im Rahmen eines Gesprächs vom 21.12.2017 ausgehändigte EGV nicht zurückgesandt hatte, dürfte das Scheitern der Verhandlungen ausreichend belegt sein. Unterzeichnet ein Leistungsberechtigter einen ihm unterbreiteten Entwurf einer EGV nicht, besteht jedenfalls Raum für den Erlass eines ersetzenden EGVA (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R, Juris, mw.N.).
Zwar wurden die gegenseitigen Rechte und Pflichten in den streitbefangenen EGVA hinreichend konkret aufgenommen, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich sind. Ersetzt das Jobcenter eine EGV durch Verwaltungsakt, sind die zu ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale EGV gelten (s. zur Vorgängerregelung BSG, Urteil vom 23.06.2016 a.a.O.; ausführlich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017, L 25 AS 1631/16, Juris). Ob und in welchen Inhalten eine EGV durch Verwaltungsakt ersetzt wird, hat das Jobcenter gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Entsprechend § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist daher die Ersetzungsentscheidung an den Zwecken auszurichten, die nach dem Regelungskonzept des SGB II mit der zu ersetzenden EGV verfolgt werden, und es sind die Grenzen einzuhalten, die auch bei einer vertraglichen Verständigung über die Inhalte der EGV zu wahren sind. Auch die Regelungen eines EGVA müssen danach zunächst den Anforderungen genügen, die je für sich aus den möglichen Inhalten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 SGB II abzuleiten sind. Zu beachten sind zudem weiter die Maßgaben, die aus der Vertragsform der zu ersetzenden EGV resultieren. Als öffentlich-rechtlicher Vertrag unterliegt der Abschluss einer EGV den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Muss danach die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, "den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen", so gilt nichts anderes, wenn das Jobcenter "die Regelungen" (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) durch Verwaltungsakt zu ersetzen hat; auch in dieser Handlungsform wahrt die verbindliche und ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auslösende Konkretisierung der Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den durch § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X vorgegebenen Rahmen nur, wenn ihr eine im Sinne der Vorschrift den Umständen nach angemessene Bestimmung der "vertraglichen Leistung der Behörde", also: der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 2 SGB II, gegenübersteht (BSG a.a.O.). Nichts anderes folgt nach der Rechtsprechung des BSG aus dem bei der Ersetzungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtenden Sinn und Zweck von § 15 Abs. 2 SGB II selbst. Wie die Materialien und die Verankerung der Verpflichtung zum Abschluss einer EGV bereits in die zentrale Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II zur Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten erweisen, misst der Gesetzgeber der wechselbezüglichen Konkretisierung von Pflichten und Obliegenheiten im Rahmen von EGVen eine herausgehobene Bedeutung für die Eingliederung in Arbeit zu. Getragen von der Erwartung, dass bei personalintensiverer Betreuung und individuellen Eingliederungskonzepten insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit besser abgebaut werden könne, soll das einem Fallmanagement dienen, das unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten aufbauend auf einer Erhebung seiner konkreten Bedarfslage ein individuelles Angebot mit einer "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" planen und steuern soll. Demgemäß soll die EGV in Konkretisierung des Sozialrechtsverhältnisses zwischen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Agentur für Arbeit sicherstellen, dass einerseits die Agentur für Arbeit Angebote unterbreitet, die den individuellen Bedürfnissen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit entsprechen, und zugleich soll mit jedem Leistungsberechtigten vereinbart werden, welche Anstrengungen von ihm selbst im Rahmen des Eingliederungsprozesses erwartet werden.
Wie das SG ausführlich und zutreffend dargestellt hat, begegnen die in den EGVA aufgenommenen Regelungen zum Umfang der Bewerbungen und der Übernahme der Bewerbungskosten keinen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG ausdrücklich und zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Den Pflichten des Leistungsempfängers müssen ausreichend individualisierte Unterstützungsleistungen zur Eingliederung in Arbeit durch den Antragsgegner gegenüberstehen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn über den Verweis auf die Rechtsansprüche der Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten hinaus keine konkreten Eingliederungsleistungen bezeichnet werden, ohne dass dies von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen wäre (BSG, Urteil vom 23.06.2016, a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist aber die Verpflichtung zur weiteren Teilnahme an der Maßnahme VgA ermessensfehlerhaft. Zweifel ergeben sich bereits insoweit, als in dem EGVA keinerlei Angaben zur konkreten Zeit und Dauer der Maßnahme ergeben. Grundsätzlich dürfte insoweit der Verweis auf die Zuweisung, die bereits am 14.06.2017 erfolgte, ausreichend sein; ein solcher Verweis auf die grundsätzliche Ausgestaltung der Maßnahme findet sich allerdings in dem EGVA nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme enden soll; dies ergibt sich allein aus einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 01.03.2018, wonach die Maßnahme spätestens am 20.06.2018 für den Antragsteller enden soll. Eine hinreichend bestimmte Regelung in dem EGVA fehlt. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei dieser Maßnahme grundsätzlich um eine individuelle Unterstützungsleistung handelt. Mit dem Projekt "Vermittlung ganzheitlicher Ansatz (VgA)" soll zugewiesenen erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Hilfebedürftigen durch den privaten Anbieter "anhand persönlicher Qualifikationen und Kenntnisse schnellstmöglich ein neuer Arbeitsplatz angeboten" werden." (siehe hierzu Flyer der Donner + Partner GmbH abrufbar unter https://donner-partner.de/veranstaltung/vermittlung-ganzheitlicher-ansatz-vga, Stand 05.06.2018). Da die Maßnahme für eine Vielzahl von Leistungsempfänger zugeschnitten ist, kann sie kaum als speziell für den Antragsteller "maßgeschneidert" angesehen werden (zu dem Erfordernis vgl. BT-Drucks. 15/1516 Seite 44). Dies steht im Hinblick auf die Notwendigkeit, Leistungsempfänger mit unterschiedlichen Voraussetzungen in einer Maßnahme zusammenzufassen, der individuellen Geeignetheit grundsätzlich nicht entgegen. In der Gesamtschau dürfte die Teilnahme an dieser Maßnahme aber keine maßgeschneiderte Ausrichtung der Eingliederungsleistung für den Antragsteller sein. Wie sich aus den Aktenvermerken "Individueller Förderplan VgA" der D. GmbH ergibt, bewirbt sich der Antragsteller nach wie vor regelmäßig und selbstständig. Vorschläge nimmt er an und bewirbt sich dort am gleichen Tag. Sein Bewerbungshindernis sei "schlicht sein Alter" (Bl. 116/123 der Verwaltungsakte). Dies wird auch durch einen weiteren Vermerk bestätigt, wonach sich der Antragsteller selbstständig und auch von zu Hause aus bewirbt und "keinen Anschub von außen" braucht (Bl. 95/103 der Verwaltungsakte). Die Maßnahme ist, wie sich aus dem Flyer des Anbieters ergibt, grundsätzlich auf sechs Monate ausgelegt, wobei eine Verlängerung bis maximal neun Monate möglich ist. Weder aus der Eingliederungsvereinbarung noch aus den Vermerken der vorliegenden Verwaltungsakte ergeben sich für den Senat Anhaltspunkte dafür, warum die Teilnahme an der Maßnahme für den Antragsteller für einen längeren Zeitraum als die grundsätzlich vorgesehenen sechs Monate erforderlich sein soll. Die Entscheidung des Antragsgegners ist daher zur Überzeugung des Senats ermessensfehlerhaft. Die grundsätzlich weiterhin mögliche Zuweisung zu der Maßnahme VgA wird nicht von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners beschränken sich vielmehr darauf, dass das öffentliche Interesse an den Regelungen das schutzwürdige subjektive Interesse des Antragstellers überwiege, da der vereinbarungsersetzende Verwaltungsakt nicht unverhältnismäßig sei. Im Rahmen der Ermessensausübung wird nicht ersichtlich, warum der Antragsteller an der Maßnahme weiterhin teilzunehmen hat und welchen Nutzen diese für das Ziel der Vermittlung in Arbeit hat, insbesondere, nachdem er an dieser bereits sechs Monate teilgenommen hatte, die Maßnahme in der Regel auf sechs Monate beschränkt ist und – soweit aus den Aktenvermerken zum "individuellen Förderplan VgA" ersichtlich – seitens des Maßnahmeträgers nicht das Erfordernis einer weiteren Förderung gesehen wurde.
Der Eingliederungsverwaltungsakt ist auch insgesamt rechtswidrig und nicht nur teilrechtswidrig. Letzteres würde voraussetzen, dass ein Teil des Verwaltungsakts selbstständig und unabhängig von dem anderen bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, ein Teil durch die Aufhebung eines anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 131 Rdnr. 3b, m. w. N.). Stellt sich zudem eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen dar, ist die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, L 15 AS 77/12 B ER, Juris). Insofern dürfte vorliegend festzustellen sein, dass der gesamte Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig ist.
Unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat ein vorrangiges Vollzugsinteresse des Antragsgegners nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Erfolg des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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