L 9 AS 1890/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1354/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1890/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Der Ausschluss der Beschwerde umfasst auch den Fall, dass das Sozialgericht (SG) den Antrag wegen des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ablehnt, weil der Antragsteller keine, nur eine fehlerhafte oder unzureichende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und deshalb die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft werden konnten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (vgl. BT-Drucksache 16/7716, S. 22 [zu Nr. 29]) soll die Ablehnung von PKH nur dann mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten verneint werden (vgl. auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 172, Rdnr. 6g, m.w.N., st. Rspr. des erkennenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 13.04.2011 – L 9 U 504/11 B –, vom 26.04.2016 – L 9 AS 1268/16 – [beide unveröffentlicht], sowie die Beschlüsse des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 24.11.2010 – L 10 AS 2195/10 B PKH –, des Sächsischen LSG vom 13.09.2010 – L 7 AS 204/10 B PKH – und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2010 – L 9 AL 124/10 B –, Juris). Damit sind Beschwerden gegen ablehnende PKH-Entscheidungen erster Instanz, z.B. wegen eines fehlenden Formulars nach § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), wegen unzureichender Angaben gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO oder wegen beanstandeter Ratenhöhen jeweils unstatthaft, da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betroffen sind (vgl. Leitherer a.a.O., § 172 Rdnr. 6g m. w. N.).

Die Ablehnung der Gewährung von PKH durch das SG Mannheim beruhte hier auf der fehlenden Vorlage der zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen, mithin der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und unterliegt damit ebenfalls dem Beschwerdeausschluss. Die Beschwerdemöglichkeit ist auch nicht deswegen eröffnet, weil das SG zugleich die Erfolgsaussicht verneint hat. Mit der Streichung des in der früheren Fassung enthaltenen Worts "ausschließlich" wurde klargestellt, dass eine Beschwerdemöglichkeit nicht eröffnet ist, wenn der Beschluss (auch) Hinweise zur Erfolgsaussicht in der Hauptsache enthält, wenn es jedenfalls an den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen fehlt (vgl. BT-Drucksache 17/12297, S. 40).

Kosten werden im PKH-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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