L 7 AS 2047/18 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1443/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2047/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

a) Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

b) Die Beschwerde ist hier ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte. Es handelt sich weder um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden noch betrifft die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr oder eine Geldleistung von mehr als 750 Euro. Der Antragsteller begehrt sinngemäß für den laufenden Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. April 2019 (Bescheid des Antragsgegners vom 24. April 2018) die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 525,00 Euro als Bedarf statt des vom Antragsgegner als angemessenen angesehenen und bewilligten Betrages von 482,70 Euro. Die streitige Differenz beträgt damit 42,30 Euro monatlich, so dass für den gesamten Bewilligungszeitraum ein Betrag von 507,60 Euro streitig ist; der Betrag von 750 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGG wird also nicht überschritten. Dies hat auch der Antragsteller eingeräumt. Auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich, sondern Leistungen für genau ein Jahr; § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG greift daher nicht ein. Etwaige Folgewirkungen für Folgezeiträume müssen außer Betracht bleiben (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 26. September 2013 – B 14 AS 148/13 B – juris Rdnr. 6).

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, dringt er damit nicht durch. Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG bezieht sich allein auf die nach § 144 Abs. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung; ob in einem (hypothetischen) Berufungsverfahren die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, hat im Rahmen des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG außer Betracht zu bleiben. Dies hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Neuordnung der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung zum 25. Oktober 2013 klargestellt, indem er in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG an die Stelle der Formulierung "wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre" die Formulierung "wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte" gesetzt hat (vgl. auch Bittner in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 172 Rdnr. 38 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 172 Rdnr. 6f m.w.N.). Ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Übrigen im Gesetz nicht vorgesehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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