L 3 R 837/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 R 295/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 837/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer Altersrente.

Der in der Türkei geborene Kläger siedelte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet über und nahm erstmals im September 1980 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf (Versicherungsverlauf vom 29. April 2016). Von der früheren Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin, nunmehr Deutsche Rentenversicherung (DRV) Berlin-Brandenburg, wurde ihm im Oktober 1980 unter Zugrundelegung seines Geburtsdatums " 1954" die Versicherungsnummer zugwiesen. Dieses Geburtsdatum stimmt überein mit der am 24. Januar 1979 ausgestellten türkischen Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch vom 06. Mai 1986 und wurde vom Kläger selbst auch gegenüber der Beklagten als sein Geburtsdatum angegeben, so z. B. in dem vom Kläger selbst am 12. August 1986 unterschriebenen "Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung" und in der vom Kläger am 07. Januar 1987 unterschriebenen "Erklärung über eine überwiegende Erziehung von Kindern durch den Vater", in welcher der Kläger nicht nur die o. g. Versicherungsnummer, sondern auch sein Geburtsdatum angab mit "1954". Auch in der "Bescheinigung für türkische Arbeitnehmer, deren Kinder in der Türkei leben " vom 06. Mai 1986, wurde als Geburtsdatum des Klägers der " 1954" angegeben und sind vier in der Türkei zwischen dem 01. Februar 1974 und dem 01. März 1982 geborene Kinder des Klägers benannt; im "Diplom der Volksschule für Externe" vom 28. Februar 1977 wird als Geburtsdatum der ".1953" - wohl ein offensichtlicher Schreibfehler – angegeben. Auch im Entlassungsschein für Soldaten und Unteroffiziere wird als "Geburtsdatum" des am 04. Juli 1974 zum Militärdienst eingezogenen und am 28. März 1976 aus dem Militärdienst entlassenen Klägers (lediglich) das Jahr "1954" angegeben.

Durch Urteil des Landgerichts (LG) V der Türkischen Republik vom 31. Oktober 1990, Aktenzeichen 1990/709, wurde auf Antrag des Klägers sein bisher registriertes Geburtsdatum "1954" aufgehoben und als neues Geburtsdatum der 1946 festgestellt. Im Urteil wurde zur Begründung angegeben, dass der Kläger "laut Einwohnermeldeamt am 1954 geboren" sei. Im Bericht der Ärztekommission, die zum Alter des Klägers vom LG gehört worden war, werde erklärt, dass er 25 – 40 Jahre alt sein könne und dass es nicht möglich sei, das genaue Alter festzustellen. Ein - im Urteil namentlich nicht benannter - Zeuge habe erklärt, dass der Kläger im Jahr 1946 geboren sei.

In der Folgezeit waren die Versicherungsnummer des Klägers und das dabei zu berücksichtigende Geburtsdatum Gegenstand diverser Verwaltungsverfahren bei der LVA Berlin. So führte der Kläger in seinem Antrag vom 21. Februar 1991 auf Berichtigung der Versicherungsnummer nach dem Urteil des LG V am 23. August 1991 aus, dass er unehelich geboren worden sei und man ihn deshalb nicht habe registrieren lassen. Erst 1969 habe man ihn eintragen lassen. Bevor er nach Deutschland kam, sei er sich über die Bedeutung des Geburtsdatums nicht im Klaren gewesen. Seinen Grundschulabschluss habe er erst nach dem Militär gemacht. Sein Geburtsdatum habe er bei Gericht 1990 ändern lassen. Dem Antrag beigefügt waren u. a. das "Diplom der Volksschule für Externe" vom 28. Februar 1977. Auf Anforderung der Beklagten legte der Kläger auch einen am 11. Oktober 1991 gefertigten und beglaubigten Auszug aus dem türkischen Melderegister vor, in dem nunmehr als Geburtsdatum der ".1946" angegeben wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. November 1991 lehnte die LVA Berlin den Antrag ab.

Den Antrag des Klägers vom 28. September 1993 auf Rücknahme des Bescheides vom 29. November 1991 lehnte die LVA Berlin mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Januar 1994 (Widerspruchsbescheid vom 18. April 1994) nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Den erneuten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X vom 07. Februar 2002 - wiederum unter Beifügung des Urteils des LG V und des nunmehr auf 1946 "korrigierten" türkischen Ausweises vom 30. Mai 1991 - lehnte die LVA Berlin mit Bescheid vom 07. April 2003 unter Verweis auf § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2003, ab. Den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X vom 21. Juni 2003 unter Beifügung eines "Auszugs aus dem Geburtseintrag" des Standsamtes V vom 29. Mai 2003 mit auf den "1946" korrigiertem Geburtsdatum lehnte die LVA Berlin mit Bescheid vom 15. Juli 2003 ab. Der den erneuten Antrag des Klägers vom 17. Juni 2004 ablehnende Bescheid der LVA Berlin vom 06. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2005 war Gegenstand des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 13 (20) R 1097/05. Der die - auf Erteilung einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des Geburtsdatums 1946 gerichtete - Klage abweisende Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 wurde im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen L 3 R 966/07, durch Urteil vom 17. März 2009 rechtskräftig.

Bei seiner Vorsprache in der Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV Berlin-Brandenburg in Berlin-Charlottenburg am 14. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass für den Kläger, der sich mit seinem am 21. August 2007 ausgestellten Personalausweis mit dem Geburtsdatum ".1946" auswies, zwei Versicherungsnummern vergeben sind, da der Kläger unter ein und derselben Anschrift (F , B) das inhaltsidentische Mitteilungsschreiben der Beklagten (DRV Nordbayern) zur Feststellung der genauen Geburtsdaten zweimal bekommen hatte, einmal unter dem Datum des 22. Oktober 2015 und der Versicherungsnummer und einmal unter dem Datum des 26. November 2015 und der Versicherungsnummer. Dem an die Beklagte gerichteten Protokoll der persönlichen Vorsprache bei der DRV Berlin-Brandenburg ist weiterhin zu entnehmen, dass angesichts des Geburtsdatums " 1946" laut Personalausweis ein Anspruch auf Regelaltersrente gegeben sei. Aus diesem Grunde solle eine neue Versicherungsnummer vergeben und sollten die Versicherungskonten zusammen geführt sowie dem Kläger unter der neuen Versicherungsnummer die Antragsvordrucke zugesandt werden.

Der Kläger übersandte zur Prüfung u. a. ein Schreiben der "TR A SS" (türkische Rentenversicherung) vom 26. Januar 2016, ausweislich dessen der Kläger dort mit dem Geburtsdatum "1946" geführt wird, in der Türkei die Versicherungsnummer hat, in der Türkei für die Monate Februar und März 1972 Beitragszeiten zurückgelegt hat, aber am 12. Juli 1972 ausgetreten ist. Für die Beitragszeit in Deutschland ab September 1980 wurde er nachversichert und ist am 31. Dezember 1999 ausgetreten. Es wurde mitgeteilt, dass der Kläger in der Türkei seit dem 01. Januar 2015 Altersrente bezieht.

Im April und Mai 2016 legte die Beklagte mit internem Bearbeitungsvorgang - kenntlich durch Vermerk in der Verwaltungsakte - die beiden Versicherungsnummern und still. Der Korrekturbeleg vom 03. Mai 2016 weist aus, dass das Versicherungskonto unter der Versicherungsnummer eine Vertragsrente betraf und per 01. April 2016 die Konten zusammengeführt wurden. Per 09. Mai 2016 wurde in der Verwaltungsakte vermerkt, dass diese Versicherungsnummer stillgelegt wird und letztlich wurde mit verwaltungsinterner Stilllegungsverfügung auch die Versicherungsnummer stillgelegt und als gültige verbleibende Versicherungsnummer benannt.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. April 2016 unter der Versicherungsnummer lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2015 auf Anerkennung des Geburtsdatums "01. März 1946" und Änderung der Versicherungsnummer ab, wobei sie zur Begründung auf § 33a SGB I verwies. Über die Stilllegung der beiden o. g. Versicherungsnummern informierte sie den Kläger nicht.

Am 29. April 2016 beantragte der Kläger bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV Berlin-Brandenburg unter Berufung auf das Geburtsdatum " 1946" die Bewilligung einer Regelaltersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2016 ab. Mit seinem Widerspruch und unter Beifügung bereits bekannter Unterlagen machte der Kläger geltend, er sei schon am 1946 geboren worden, worauf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 21. Dezember 2016, zugestellt im Januar 2017, im Wesentlichen mit der Begründung zurückwies, dass der Kläger die Regelaltersgrenze erst am 31. Oktober 2019 erreichen werde. Aufgrund der ersten Angabe des Klägers im Jahr 1980 sei der Berechnung der Altersgrenze der 1954 als Geburtstag zugrunde zu legen.

Mit der am 26. Januar 2017 beim SG Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und im Wesentlichen vorgetragen, dass ihm im Jahr 2016 von der Beklagten ein Sozialversicherungsausweis mit der Versicherungsnummer zugeschickt worden sei. Unter dieser Versicherungsnummer habe er im April 2016 auch seinen Antrag auf Regelaltersrente bei der Beklagten gestellt. Bei dieser Versicherungsnummer, die das Geburtsdatum " 1946" erkennen lasse, handle es sich um einen Verwaltungsakt, der bislang nicht zurückgenommen worden und daher der Rentenbewilligung zugrunde zu legen sei.

Mit Urteil vom 28. September 2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Bescheid vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Dezember 2016 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums " 1946". Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers komme allein § 235 SGB VI in Betracht. Danach hätten Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren seien, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Abs. 1 Satz 1). Die Regelaltersgrenze werde frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (Abs. 1 Satz 2). Versicherte, die vor dem 01. Januar 1947 geboren seien, erreichten die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren seien, werde die Regelaltersgrenze – wie sodann im Einzelnen dargelegt – angehoben (Abs. 2 Satz 2). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Regelaltersrente lägen in der Person des Klägers nicht vor, da er nach der Regelung des § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Regelaltersgrenze erst am 2019 erreichen werde. Der Berechnung der Altersgrenze sei dabei das Geburtsdatum "1954" zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus der Anwendung des § 33a SGB I. Seien Rechte oder Pflichten davon abhängig, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten sei, sei nach § 33a Abs. 1 SGB I das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches (SGB IV) handele, gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum dürfe nach § 33a Abs. 2 SGB I nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass 1. ein Schreibfehler vorliege oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Nach Absatz 3 gälten die Absätze 1 und 2 für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens seien, entsprechend. Anhaltspunkte dafür, dass ein Schreibfehler vorliege, seien für die Kammer nicht ersichtlich und würden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Der Kläger habe auch keine Urkunde vorlegen können, die vor dem 22. Oktober 1980, der erstmaligen Vergabe der deutschen Versicherungsnummer, ausgestellt worden sei und das Geburtsdatum "1946" enthalte. Zur weiteren Begründung verweise die Kammer in entsprechender Anwendung des § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. März 2009, L 3 R 966/07, (Seiten 7/8), denen sich die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung anschließe. Ergänzend sei angemerkt, dass der vom 08. Januar 2016 datierende, vom Kläger bei der Beklagten eingereichte Auszug aus dem türkischen Einwohnerbuch, der das Geburtsdatum "1946" beinhalte, zu keinem anderen Ergebnis führe. Zum einen stelle der Auszug schon aufgrund seines Erstellungsdatums im Jahr 2016 keine Urkunde im Sinne des § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I dar. Zudem sei das Geburtsdatum im Einwohnerbuch — ausweislich der Übersetzung des Auszuges (vgl. Bl.13 der Verwaltungsakte) — aufgrund des Urteils des Landgerichts V der Türkischen Republik vom 31. Oktober 1990, Aktenzeichen 1990/709, berichtigt worden. Nicht nur die Urkunde selbst, sondern auch das daraus ersichtliche Geburtsdatum stamme somit aus der Zeit nach dem Jahr 1980. Schließlich dringe der Kläger nicht mit dem Vortrag durch, die Beklagte habe durch Annahme des Rentenantrages unter der Versicherungsnummer und durch die Zusendung eines Sozialversicherungsausweises mit der gleichen Versicherungsnummer das Geburtsdatum " 1946" anerkannt und daher der Prüfung der Regelaltersgrenze zugrunde zu legen. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen lasse, bestanden für den Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 29. April 2016 mehrere, zum Teil vom Krankenversicherungsträger vergebene Versicherungsnummern (). Im Rahmen der Prüfung, ob ein Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente gemäß § 235 SGB VI bestehe, habe es der Beklagten oblegen, das nach § 33a SGB I maßgebende Geburtsdatum zu bestimmen. Bei dieser Prüfung habe die Beklagte rechtlich zutreffend den 1954 als Geburtsdatum ermittelt und danach die fortzuführende Versicherungsnummer festgelegt. Die übrigen Versicherungsnummern des Klägers seien nach den Bestimmungen der auf Grundlage des § 152 Nr. 3 SGB VI erlassenen Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung — VKVV) zu sperren gewesen. § 3 Abs. 1 Satz 2 VKVV regele hierzu: Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig seien oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33a des SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden seien, würden gesperrt. Dieses Normprogramm habe die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt. Eine darüber hinausgehende Rücknahme der unzutreffenden Versicherungsnummern gegenüber dem Versicherten sähen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 2016 die Anerkennung des Geburtsdatums "1946" und die entsprechende Änderung der Versicherungsnummer des Klägers abgelehnt habe. Da sich der Kläger gegen diesen Bescheid nicht zur Wehr gesetzt habe, stehe zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass für den Kläger — jedenfalls innerhalb des Geltungsbereichs des § 33a SGB I — nicht von einem Geburtsdatum " 1946" auszugehen sei.

Gegen das ihm am 10. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Oktober 2017 Berufung eingelegt. Zu der von der Beklagten für ihn vergebenen Versicherungsnummer habe er einen Versicherungsausweis erhalten. Weder dieser noch die Versicherungsnummer seien ihm gegenüber zurückgenommen worden. Daher sei diese Versicherungsnummer noch gültig. Der gestellte Rentenantrag sei auch mit dieser Versicherungsnummer bearbeitet worden, wie sich aus der Eingangsbestätigung der Beklagten ergebe. Eine fehlerhafte Versicherungsnummer sei eben "nicht still gelegt" worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm seit Antragstellung Regelaltersrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die angegriffene Entscheidung, die sie für zutreffend hält. Im Erörterungstermin am 21. März 2018 hat die Berichterstatterin auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. März 2018 hat der Kläger mitgeteilt, an der Berufung festzuhalten.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 23. und 24. Mai 2018 mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie der DRV Berlin-Brandenburg verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Berlin vom 28. September 2017 ist zutreffend. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines Geburtsdatums " 1946".

Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein § 235 SGB VI in Betracht. Danach haben Versicherte, die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie 1. die Regelaltersgrenze erreicht und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Abs. 1 Satz 1). Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (Abs. 1 Satz 2). Versicherte, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 2 Satz 1). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze – wie sodann im Einzelnen dargelegt – angehoben (Abs. 2 Satz 2). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Regelaltersrente liegen in der Person des Klägers nicht vor. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger ausweislich seiner aktenkundigen Erwerbsbiografie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Jedoch wird der Kläger die Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erst am 31. Oktober 2019 erreichen. Zur Überzeugung des Senates ist bei der Feststellung des Erreichens der Regelaltersgrenze des Klägers als Geburtsdatum der 1954 anstelle des 1946 zu Grunde zu legen. Dies folgt aus § 33a SGB I.

Soweit Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist nach § 33a SGB I regelmäßig das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des SGB IV handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Entscheidend ist damit nach dem gesetzlichen Regelfall nicht mehr das "richtige" Geburtsdatum, sondern das Geburtsdatum der "ersten Angabe", sofern beide auseinanderfallen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. April 2004, B 5 RJ 33/03, juris).

Der Kläger hatte gegenüber seinem ersten Arbeitgeber nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 1980 als Geburtsdatum den 1954 angegeben, wurde damit der LVA Berlin gemeldet, die - ausgehend von diesem Geburtsdatum - die Versicherungsnummer für den Kläger festlegte.

Von dem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgeblichen Geburtsdatum darf jedoch nach § 33a Abs. 2 SGB I abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt (Nr. 1) oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt (Nr. 2).

Der allenfalls in Betracht kommende Ausnahmefall nach Nr. 2 liegt hier jedoch nicht vor. Diesbezüglich wird zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie des hierzu bereits ergangenen Urteils des Senats vom 17. März 2009 (L 3 R 966/07) verwiesen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen Tatsachen vorgetragen oder Unterlagen vorgelegt, die eine Abweichung von dieser rechtlichen Einschätzung zuließen. Soweit er im Erörterungstermin nochmals auf die Mitteilung der "TA S S" vom 26. Januar 2016 bzw. den Ausdruck aus " vom 19. Januar 2016 verwiesen hat und der Kläger hierin mit dem Geburtsdatum 1946" geführt wird, vermag weder das eine noch das andere einen Ausnahmefall nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I zu begründen.

Für beide weit nach 1980 erstellten Dokumente/Ausdrucke ist es nicht wahrscheinlich, dass zumindest die zugrundeliegenden Daten bereits vor September 1980 das Geburtsdatum des Klägers mit "1946" ausgewiesen haben. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Datensätze, wie auch bei den Ausweis- und Passdokumente des Klägers erfolgt, nach Erlass des Urteils des LG V der Türkischen Republik vom 31. Oktober 1990, Aktenzeichen , auf das Geburtsdatum "1946" entsprechend geändert wurden. Dies zeigt sich z. B. in dem vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten, am 11. Oktober 1991 gefertigten und beglaubigten Auszug aus dem türkischen Melderegister, in dem nunmehr als Geburtsdatum der "1946" angegeben wurde und auch anhand des im Geburtsdatum auf "1946" "korrigierten" türkischen Ausweises des Klägers vom 30. Mai 1991. Dagegen hatte der Kläger noch vor Erlass des Urteils des LG V vom 31. Oktober 1990 regelmäßig gegenüber der LVA Berlin und auch gegenüber seinem Arbeitgeber als Geburtsdatum den 1954 angegeben, so z. B. in dem vom Kläger am 12. August 1986 unterschriebenen "Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung", in der vom Kläger am 07. Januar 1987 unterschriebenen "Erklärung über eine überwiegende Erziehung von Kindern durch den Vater" und in der "Bescheinigung für türkische Arbeitnehmer, deren Kinder in der Türkei leben " vom 06. Mai 1986.

Maßgeblich, da vor September 1980 ausgestellt, sind vielmehr die am 24. Januar 1979 ausgestellte türkische Geburtsurkunde, das "Diplom der Volksschule für Externe" vom 28. Februar 1977, in dem (wenn auch fehlerhaft) als Geburtsdatum der 1953" angegeben ist und der Entlassungsschein für Soldaten und Unteroffiziere, in dem als "Geburtsdatum" des am 04. Juli 1974 zum Militärdienst eingezogenen und am 28. März 1976 aus dem Militärdienst entlassenen Klägers (lediglich) das Jahr "1954" angegeben ist.

Dass die Anwendung des § 33a Abs. 1 SGB I nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, haben der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14. März 2000 – C-102/98 und C-211/98 - sowie das BSG, zuletzt mit Urteil vom 19. Mai 2004 – B 13 RJ 26/03 R -, (beide in juris), bestätigt.

Die Regelaltersgrenze erfüllt der Kläger auch nicht durch die ihm - zunächst - fehlerhaft erteilten Versicherungsnummern, da diese aktenkundig stillgelegt sind und der Kläger keinen Vertrauensschutz aus der Vergabe einer (falschen) Versicherungsnummer für sich herleiten kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2014 – L 10 R 2657/12 –, juris Rn. 22 unter Verweis auf BSG, EuGH-Vorlage-Beschluss vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 31/96 R, und nachfolgend EuGH, Urteil vom 14. März 2000 - C-102/98 und C-211/98 -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision ist mangels Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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