L 1 KR 167/18 B

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 47 KR 103/15
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 167/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streitwertfestsetzung - Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach Verfahrensunterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ursprüngliche Klage gegen einen Prüfbescheid nach § 28p SGB IV - Stufenstreitwert
Wenn eine ursprünglich vom Arbeitgeber erhobene Anfechtungsklage gegen einen Prüfbescheid nach § 28p Abs. 1 SGB IV nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers, Anmeldung der festgesetzten Nachforderungen zur Tabelle und Bestreiten des Insolvenzverwalters vom Rentenversicherungsträger gemäß § 180 Abs. 2 InsO als Insolvenzfeststellungsklage aufgenommen wird, ist nach Abschluss des Verfahrens ein Stufenstreitwert festzusetzen. Für die Zeit bis zur Aufnahme richtet sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG nach den festgesetzten Nachforderungen und (nur) für die Zeit ab Aufnahme nach § 185 Satz 3 i.V.m. § 182 InsO.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 28. Februar 2018 abgeändert. Der Streitwert wird endgültig für die Zeit bis 10. November 2015 auf 444.761,71 EUR und für die Zeit ab 11. November 2015 auf 102.295,19 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Fa. Y ... bzw. des Inhabers X ... (nachfolgend: Insolvenzschuldner), der sich mit einer am 24. Februar 2015 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 über eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015 gewendet hat. In diesem waren Nachforderungen über 444.761,71 EUR betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2013 festgesetzt worden. Der Insolvenzschuldner war im Bereich der Personaldienstleistungen tätig und hat geltend gemacht, er habe auf die Wirksamkeit der Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vertrauen dürfen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts A ... vom 2. Juli 2015 –. – ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet worden. Der Kläger ist in diesem Verfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die gemäß Prüfbescheid vom 23. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015 geltend gemachten Nachforderungen sind zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Der Kläger hat das Bestehen dieser Forderungen sodann vorläufig bestritten.

Am 11. November 2015 hat die Beklagte dem SG mitgeteilt, dass sie mit einem Ruhen des Verfahrens aufgrund einer beim Bundessozialgericht (BSG) anhängigen Sprungrevision zur Tarifunfähigkeit der CGZP nicht einverstanden sei und die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 Insolvenzordnung (InsO) erkläre, nachdem der Kläger die mit Prüfbescheid festgestellten Forderungen bestritten habe.

Nach Vergleichsverhandlungen der Beteiligten hat das SG mit Beschluss vom 17. August 2017 gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) den Abschluss eines Vergleichs zur Beendigung des Rechtsstreits festgestellt, nach dem der Kläger die Feststellung von 70 % der gemäß Prüfbescheid festgestellten Forderungen zur Tabelle anerkenne sowie 70 % der Kosten des Verfahrens vom Kläger und 30 % der Kosten des Verfahrens von der Beklagten zu tragen seien.

Mit weiterem Beschluss vom 28. Februar 2018 hat das SG den Streitwert für das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten unter Hinweis auf § 197a SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 444.761,71 EUR festgesetzt.

Am 5. April 2018 hat der Kläger Beschwerde gegen den ihm am 5. März 2018 zugestellten Beschluss über die Streitwertfestsetzung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass das SG den Streitwert nicht entsprechend den Nachforderungen im angegriffenen Prüfbescheid habe festsetzen dürfen. Denn bei einem gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreit über die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richte sich der Streitwert gemäß § 182 InsO nicht nur nach der Höhe der Forderung, sondern außerdem nach der zu erwartenden Quote. Dies gelte gemäß § 185 InsO auch, wenn Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen seien. Im vorliegenden Insolvenzverfahren sei mit einer freien Masse von etwa 450 TEUR zu rechnen. Die festgestellten Insolvenzforderungen würden insgesamt 2.003.521,67 EUR betragen, was einer Quote von 22,46 % entspräche. Diese Quote würde sich aufgrund einer mutmaßlichen unerlaubten Handlung auf schätzungsweise 23 % erhöhen. Demzufolge hätte der Streitwert auf 102.295,19 EUR festgesetzt werden müssen (444.761,71 EUR * 23 %).

Der Kläger beantragt,

den Streitwert anderweitig auf 102.295,19 EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Streitwertfestsetzung für zutreffend. Ihrer Auffassung nach sei § 182 InsO nicht anzuwenden, da die Insolvenz nach Klageerhebung eingetreten sei.

Die Beigeladenen zu 5., zu 9. und zu 14. haben sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen haben nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Schrift-sätze der Beteiligten nebst zugehörigen Anlagen, Bezug genommen.

II.

Die nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des SG vom 28. Februar 2018, über die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 9. Juni 2008 – L 1 B 351/07 KR – juris Rn. 6 ff.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Februar 2015 – L 9 KA 7/14 B – juris Rn. 8 ff.), hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das SG nicht über die Abhilfe- oder Nichtabhilfe entschieden hat, sondern die Gerichtsakte nach Eingang der Beschwerdeschrift und Kenntnisnahme der Vorsitzenden unmittelbar dem Sächsischen LSG vorgelegt hat. Zwar ist bei Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung eines Sozialgerichts gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG eine Entscheidung über die Abhilfe weiterhin vorgeschrieben (z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2014 – L 11 R 2546/14 B – juris Rn. 2). Für dieses Verfahren gelten insbesondere nicht die Bestimmungen über die Beschwerde nach dem SGG, die ein Abhilfeverfahren seit dem Wegfall des § 174 SGG zum 1. April 2008 nicht mehr vorsehen. Jedoch stellt das fehlende Abhilfeverfahren generell keine Verfahrensvoraussetzung für die Beschwerdeinstanz dar (Meyer, GKG – FamGKG, 13. Aufl., § 66 GKG Rn. 41; vgl. auch zu § 306 StPO Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 306 Rn. 10). Das Beschwerdegericht muss nicht die Nachholung eines unterbliebenen Abhilfeverfahrens veranlassen.

b) Ferner übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 GKG), schon weil der nach dem gerichtlich festgestellten Vergleich zu 70 % zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtete Kläger anstrebt, dass bei der Kostenberechnung die Gebühr Nr. 7111 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) nach einem Streitwert von 102.295,19 EUR (1 Gebühr = 1.026,00 EUR gemäß Anlage 2 zum GKG) und nicht nach einem Streitwert von 444.761,71 EUR (1 Gebühr = 3.357,00 EUR gemäß Anlage 2 zum GKG) berechnet wird ([3.357,00 EUR abzgl. 1.026,00 EUR] * 70 % = 1.631,70 EUR). Das Rechtsmittel ist ferner innerhalb von sechs Monaten eingelegt worden (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

2. Die Beschwerde ist allerdings nur zum Teil begründet. Vorliegend ist – wie aus dem Tenor ersichtlich – ein Stufenstreitwert festzusetzen.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 52 Abs. 1 GKG im Regelfall, d.h. soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend.

Diese Grundsätze gelten für die ursprünglich vom Insolvenzschuldner am 24. Februar 2015 erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen den Prüfbescheid der Beklagten vom 23. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2015. Der entsprechende Streitwert ist insbesondere bei der Bemessung der gerichtlichen Verfahrensgebühr zu berücksichtigen, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG bereits mit der Einreichung der Klageschrift entstanden ist.

Nach Insolvenzeröffnung vom 2. Juli 2015 ist das Klageverfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Seither ist eine Aufnahme durch die Beklagte gemäß § 86 InsO nicht möglich gewesen, da der Rechtsstreit keinen aus der Insolvenzmasse auszusondernden Gegenstand, keine abgesonderte Befriedigung und keine Masseverbindlichkeit betroffen hat. Insbesondere handelt es sich hier nicht um eine Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters, die Forderungen betrifft, welche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15. September 2016 – B 12 R 2/15 R – juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R – juris Rn. 33).

Die Beklagte hat den Rechtsstreit daher nur nach § 202 SGG, § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 1 InsO als Insolvenzfeststellungsklage aufnehmen dürfen bzw. müssen, nachdem der Kläger die von der Beklagten festgestellten Forderungen bestritten hat (vgl. dazu Jungmann in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 180 Rn. 8 ff.; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 185 Rn. 6). Eine entsprechende Aufnahmeerklärung hat die Beklagte auch am 11. November 2015 gegenüber dem SG abgegeben. Ab diesem Zeitpunkt ist nur noch eine Insolvenzfeststellungklage anhängig gewesen. Wie der Beschluss des SG vom 17. August 2017 betreffend den geschlossenen Vergleich zeigt, haben die Beteiligten auch lediglich über die Feststellung der streitigen Forderungen zur Tabelle gestritten. Für diese Klage ist das SG nach § 185 Satz 1 und 2 InsO, § 51 SGG zuständig geblieben.

Zu Recht hat die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass sich der Streitwert einer Insolvenzfeststellungsklage nach § 182 InsO richtet. D.h. der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten wird, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies gilt – wie § 185 Satz 3 InsO klarstellt – auch dann, wenn nach § 185 Satz 1 InsO nicht ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern ein anderes Gericht – z.B. wie hier ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit – zu entscheiden hat. Der in § 185 Satz 3 InsO enthaltene Verweis auf § 182 InsO ist mithin eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG ("soweit nichts anderes bestimmt ist") und geht als bereichsspezifische Ausnahmevorschrift auch der Konkretisierung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertbemessung gemäß § 182 InsO ist die Klageerhebung und in den Fällen des § 180 Abs. 2 InsO die Erklärung der Aufnahme des Rechtsstreits (z.B. Specovius in Braun, InsO, 6. Aufl., § 182 Rn. 2).

Dies ändert indes nichts daran, dass im Falle der Aufnahme eines vor Insolvenzeröffnung eingeleiteten Klageverfahrens (§ 180 Abs. 2 InsO) eine Streitwertbemessung nach § 182 InsO für alle Gebühren ausscheidet, die bereits vor der Aufnahme entstanden sind, sodass ein Stufenstreitwert festzusetzen ist (z.B. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2006 – X S 4/06 – juris Rn. 6 ff.; Landesarbeitsgericht [LAG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 5 Ta 3/12 – juris Rn. 19 ff.; LAG Nürnberg, Beschluss vom 1. Februar 2013 – 4 Ta 167/12 – juris Rn. 17 ff.; Oberlandesgericht [OLG] A ..., Beschluss vom 23. Januar 2006 – 13 W 1185/05 – juris Rn. 2; OLG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 W 414/09 – juris Rn. 6; Jungmann in Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 182 Rn. 6; Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 182 Rn. 17; Specovius in Braun, InsO, 6. Aufl., § 182 Rn. 5). Für die Zeit vor der Aufnahme nach § 180 Abs. 2 InsO verbleibt es bei dem – für die Zeit nach Aufnahme durch § 182 InsO verdrängten – Grundsatz des § 40 GKG, nach dem für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet (z.B. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 5 Ta 3/12 – juris Rn. 25).

Das SG hat den Streitwert also zutreffend für Zeit bis zur Aufnahme gemäß § 180 Abs. 2 InsO am 11. November 2015 nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend den festgesetzten Nachforderungen auf 444.761,71 EUR festgesetzt; insoweit ist die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen. Für die Zeit ab der Aufnahme ist der Streitwert nach § 182 InsO unter Berücksichtigung der Verteilungsquote zu bemessen. Insoweit hat der Kläger substantiiert eine Quote von 22,46 % dargelegt (450.000,00 EUR verbleibende Masse geteilt durch 2.003.521,67 EUR); soweit er eine Erhöhung der Quote auf 23 % aufgrund einer "mutmaßlichen unerlaubten Handlung" geltend gemacht hat, fehlt es zwar an einer Substantiierung. Jedoch ist der Senat aufgrund des auch im Streitwertbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatzes, dass nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf (ne ultra petita; vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30. Ma&776;rz 2000 – 5 So 1/00 – juris Rn. 4), daran gehindert, den Streitwert aus diesem Grunde noch weiter herabzusetzen. Somit ist der Streitwert für die Zeit ab Aufnahme des Rechtsstreits antragsgemäß auf 102.295,19 EUR abzuändern (444.761,71 EUR Nachforderungen * 23 % Quote).

3. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG werden im Falle einer Streitwertbeschwerde Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

4. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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