Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 26 SF 2463/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 150/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 28. September 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 30 AS 5890/10, davor: S 17 AS 3508/08) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. bis 3, die Einrede der Verjährung entgegensteht.
Am 28. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer für die Klägerinnen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe von monatlich 1.000,20 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008. Mit Schriftsatz vom 24. März 2009 beantragte er die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen Leistungen in zustehender Höhe zu bewilligen. Im Erörterungstermin am 26. März 2009 bewilligte das SG den Klägerinnen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Kostenbeteiligung und ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Mit richterlicher Verfügung vom 18. August 2010 rief das SG das Verfahren wieder auf. Im Erörterungstermin am 21. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das SG verpflichtete die Beklagte, ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten (Beschluss vom 7. Februar 2011).
Unter dem 29. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 200,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 120,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 1,62 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,00 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 4,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 605,10 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 114,97 Euro Summe 720,07 Euro
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 erhob die Bezirksrevisorin im Namen der Staatskasse zum Vergütungsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers die Einrede der Verjährung. Der Rechtszug habe am 21. Dezember 2010 geendet, die dreijährige Verjährungsfrist habe mithin am 31. Dezember 2010 begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet. Mit Eingang des Antrages auf Kostenfestsetzung am 29. Januar 2014 sei der Vergütungsanspruch verjährt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) lehnte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. November 2014 die Festsetzung einer Vergütung wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs ab.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 16. Dezember 2014 Erinnerung eingelegt. Der Rechtszug ende nur mit der Erledigung der Hauptsache, wenn kein Kostenantrag (§§ 91a, 269 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)) nachfolge. In diesen Fällen ende der Rechtszug erst mit dem Ergehen der Kostenentscheidung. Der Beschluss vom 7. Februar 2011 sei insofern prozessbeendend. Die regelmäßige Verjährungsfrist ende dann mit dem 31. Dezember 2014. Die Bezirksrevisorin hat an ihrer Ansicht festgehalten.
Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Anspruch nach § 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung sei verjährt. Die Einrede der Verjährung sei auch erhoben. Maßgebend sei die Erledigung der Hauptsache am 21. Dezember 2010. Die Verjährung beginne am Schluss desjenigen Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden sei. Die Fälligkeit der Anwaltsvergütung richtet sich nach § 8 Abs. 1 RVG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz RVG werde die Vergütung des Anwalts, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, auch fällig "wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist". Soweit ersichtlich, würden zur Frage des Fälligkeitszeitpunktes bei nachfolgender gerichtlicher Kostenentscheidung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Kammer vertrete die Auffassung, dass durch § 8 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz RVG lediglich zusätzliche Fälligkeitstatbestände schaffe und die nach Satz 1 eintretende Fälligkeit bei Beendigung der Angelegenheit unberührt lasse. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative RVG erhalte nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn bei Erlass der Kostenentscheidung weder der Auftrag erledigt, noch die Angelegenheit oder der Rechtszug beendet sei. Ein solcher Fall habe ich hier nicht vorgelegen.
Gegen den am 2. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. November 2017 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Der Beschwerdegegner hat auf die Gründe des Beschlusses vom 28. September 2017 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Januar 2018) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts die Berichterstatterin des 1. Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebüh-ren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat den Klägerinnen mit Beschluss vom 26. März 2009 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG, steht die durch die Bezirksrevisorin erhobene Verjährungseinrede entgegen.
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers war mit Erledigung des Verfahrens am 21. Dezember 2010 nach § 8 Abs. 1 RVG fällig und hätte bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden müssen. Insoweit nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 30 AS 5890/10, davor: S 17 AS 3508/08) der von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägerinnen zu 1. bis 3, die Einrede der Verjährung entgegensteht.
Am 28. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer für die Klägerinnen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 in Höhe von monatlich 1.000,20 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008. Mit Schriftsatz vom 24. März 2009 beantragte er die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen Leistungen in zustehender Höhe zu bewilligen. Im Erörterungstermin am 26. März 2009 bewilligte das SG den Klägerinnen auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers ohne Kostenbeteiligung und ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Mit richterlicher Verfügung vom 18. August 2010 rief das SG das Verfahren wieder auf. Im Erörterungstermin am 21. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer die Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das SG verpflichtete die Beklagte, ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten (Beschluss vom 7. Februar 2011).
Unter dem 29. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 200,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 120,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 6,48 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 1,62 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,00 Euro Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 4,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme 605,10 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 114,97 Euro Summe 720,07 Euro
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 erhob die Bezirksrevisorin im Namen der Staatskasse zum Vergütungsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers die Einrede der Verjährung. Der Rechtszug habe am 21. Dezember 2010 geendet, die dreijährige Verjährungsfrist habe mithin am 31. Dezember 2010 begonnen und am 31. Dezember 2013 geendet. Mit Eingang des Antrages auf Kostenfestsetzung am 29. Januar 2014 sei der Vergütungsanspruch verjährt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) lehnte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. November 2014 die Festsetzung einer Vergütung wegen Verjährung des Vergütungsanspruchs ab.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 16. Dezember 2014 Erinnerung eingelegt. Der Rechtszug ende nur mit der Erledigung der Hauptsache, wenn kein Kostenantrag (§§ 91a, 269 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO)) nachfolge. In diesen Fällen ende der Rechtszug erst mit dem Ergehen der Kostenentscheidung. Der Beschluss vom 7. Februar 2011 sei insofern prozessbeendend. Die regelmäßige Verjährungsfrist ende dann mit dem 31. Dezember 2014. Die Bezirksrevisorin hat an ihrer Ansicht festgehalten.
Mit Beschluss vom 28. September 2017 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Anspruch nach § 55 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) auf Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung sei verjährt. Die Einrede der Verjährung sei auch erhoben. Maßgebend sei die Erledigung der Hauptsache am 21. Dezember 2010. Die Verjährung beginne am Schluss desjenigen Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch fällig geworden sei. Die Fälligkeit der Anwaltsvergütung richtet sich nach § 8 Abs. 1 RVG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz RVG werde die Vergütung des Anwalts, der in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird, auch fällig "wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist". Soweit ersichtlich, würden zur Frage des Fälligkeitszeitpunktes bei nachfolgender gerichtlicher Kostenentscheidung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Kammer vertrete die Auffassung, dass durch § 8 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz RVG lediglich zusätzliche Fälligkeitstatbestände schaffe und die nach Satz 1 eintretende Fälligkeit bei Beendigung der Angelegenheit unberührt lasse. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative RVG erhalte nur dann eine eigenständige Bedeutung, wenn bei Erlass der Kostenentscheidung weder der Auftrag erledigt, noch die Angelegenheit oder der Rechtszug beendet sei. Ein solcher Fall habe ich hier nicht vorgelegen.
Gegen den am 2. November 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 15. November 2017 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde erfolgte nicht. Der Beschwerdegegner hat auf die Gründe des Beschlusses vom 28. September 2017 Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12. Januar 2018) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts die Berichterstatterin des 1. Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebüh-ren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hat den Klägerinnen mit Beschluss vom 26. März 2009 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG, steht die durch die Bezirksrevisorin erhobene Verjährungseinrede entgegen.
Der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers war mit Erledigung des Verfahrens am 21. Dezember 2010 nach § 8 Abs. 1 RVG fällig und hätte bis zum 31. Dezember 2013 geltend gemacht werden müssen. Insoweit nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved