L 1 SF 834/16 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 834/16 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. September 2015 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung von 9/10 der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 16.500,00 Euro fest. Eine Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 als unzulässig verworfen (B 6 KA 62/15 B).

Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 23. März 2016 vom Erinnerungsführer unter Berücksichtigung der Kostenaufteilung die Zahlung von 966,50 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), zuzüglich 12,00 Euro für die Aktenversendung nach KV Nr.9003 und eine Dokumentenpauschale von 0,50 Euro nach KV 9000. Auf die Mahnung der ausstehende Zahlung durch die Thüringer Landesfinanzdirektion vom 4. Mai 2016 hat sich der Erinnerungsführer unter dem 23. Mai 2016 an diese gewandt und vorgetragen, es sei amtsärztlich festgestellt, dass er prozessunfähig sei, einer Betreuung bedarf und ihm ein besonderer Vertreter zustünde. Das Verfahren sei rechtsbeugend auf Bestellung der Beklagten geführt worden; Anzeigen seien deshalb erfolgt. Als Schwerbehinderter sei er von Prozesskosten befreit. Gerichtlich sei im Übrigen festgestellt worden, dass Zwangsmaßnahmen bei ihm krankheitsbedingt unterbleiben müssten. Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat das Schreiben dem Thüringer Landessozialgericht zur weiteren Veranlassung zugeleitet.

II.

Eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.

Welcher Rechtsbehelf im Rahmen der Kostenerstattung statthaft ist, richtet sich nach der Art der Einwendung. Solche, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, richten sich nach § 8 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung; mit Neubekanntmachung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926) gilt die Justizbeitreibungsordnung vom 1. Juli 2017 unter der neuen Überschrift Justizbeitreibungsgesetz), die in ihrer jeweiligen Fassung auch für den Freistaat Thüringen gilt (§ 2 des Thüringer Justizkostengesetzes). Wendet sich der Schuldner dagegen gegen die Art und Weise der Vollstreckung oder begehrt er einen besonderen Pfändungsschutz, geschieht dies im Wege der Vollstreckungserinnerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO i.V.m. § 766 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Beide Rechtsbehelfe schließen sich gegenseitig aus (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 766 ZPO, Rn. 6).

Im vorliegenden Fall wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern einerseits gegen die Kostenschuld dem Grunde nach und andererseits gegen die Zwangsvollstreckung als solche. Damit richtet sich die Einwendung gegen den beizutreibenden Anspruch selbst und die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung. Dieser Fall wird von § 8 Abs. 1 JBeitrO umfasst (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 30. Januar 2009 - II B 181/08 und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris), der nicht eng auszulegen ist und nicht nur die klassischen Erlöschensgründe betrifft, sondern es ermöglichen soll, möglichst alle gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch vorgebrachten Einwendungen zu prüfen (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Februar 2003 - Az.: VII K 1/03, nach juris).

Die Erklärung des Erinnerungsführers auf die Mahnung der Thüringer Landesfinanzdirektion ist hier auch als Einwendung im Rahmen der Forderungsbeibringung zu verstehen und nicht als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§§ 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO, 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszulegen (so bspw. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 17. März 2014 - L 6 SF 333/14 E, nach juris). Denn eine entsprechende ausdrückliche Erinnerung gegen den Kostenansatz hat der Erinnerungsführer bereits unter dem 29. April 2016 eingelegt (L 1 SF 524/16 E).

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen gegen die Beitreibung von Gerichtskosten, die - wie hier - den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz gerichtlich geltend zu machen. Nach dem insoweit einschlägigen § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N. und vom 12. Dezember 2011 - L 6 SF 1047/11 E, beide nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Zu den Einwendungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO zählt z.B. auch eine Einwendung gegen den sachlich-rechtlichen Anspruch entsprechend der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 24. Auflage 2012, § 8 JBeitrO Rn. 1) oder u.U. der Einwand des Fehlens einer Kostenhaftung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2001 - VIII ZR 177/00, nach juris). Die Auffassung des Erinnerungsführers, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 06. Juni 2016 - B 13 SF 11/16 S, juris); ein Erfolg der Erinnerung kann hierauf nicht gestützt werden. Soweit der Erinnerungsführer anführt, dass gerichtlich festgestellt sei, dass bei ihm eine Zwangsvollstreckung (im Sinne einer von ihm bezeichneten Zwangsmaßnahme) krankheitsbedingt unterbleiben müsse, entbehrt dieser Vortrag jeder Grundlage. Dem Gericht ist eine solche gerichtlich Feststellung weder bekannt noch hat sie der Erinnerungsführer dargelegt oder gar nachgewiesen. Auch mit diesem Argument lässt sich ein Erfolg der Erinnerung nicht begründen.

Die Gerichtskosten sind auch entstanden. Fehler bei der Festsetzung der Gerichtskosten der Höhe nach werden weder behauptet noch sind sie ersichtlich.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved