L 1 SF 1067/16 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1067/16 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Mit Urteil vom 23. April 2015 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 1.726,43 Euro fest. Dieses Urteil ist seit Verwerfung einer Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2015 (Az.: B 6 KA 48/15 B) rechtskräftig.

Aufgrund der Streitwertfestsetzung forderte die UKB unter dem 4. August 2016 vom Erinnerungsführer die Zahlung von 292,50 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 und Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), Gegen die festge-setzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 17. August 2016 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Schwerbehinde-rung sei er von Gerichtskosten befreit.

II.

Eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 23. April 2015 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Die Auffassung des Erinnerungsführers, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 06. Juni 2016 - B 13 SF 11/16 S, juris); ein Erfolg der Erinnerung kann hierauf nicht gestützt werden. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
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