L 1 SF 823/17 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 823/17 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 wird zurückgewiesen. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 werden die vom Erinnerungsführer zu 1 für das Verfahren L 11 KA 518/12 zu erstattenden Gerichtskosten auf 1.618,50 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer zu 1 wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UdG).

Mit Urteil vom 24. November 2016 verpflichtete der 11. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens und setzte den Streitwert auf 36.944,15 Euro fest. Dieses Urteil ist seit Verwerfung einer Beschwerde des Erinnerungsführers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21. April 2017 (Az.: B 6 KA 28/17 B) rechtskräftig.

Die UKB forderte unter dem 16. Juni 2017 vom Erinnerungsführer zu 1 die Zahlung von 1.592,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskosten-gesetzes (GKG), Gegen die festgesetzten Kosten hat der Erinnerungsführer unter dem 28. Juni 2017 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei prozessunfähig und schwerbehindert. Wegen seiner Schwerbehinderung sei er von Gerichtskosten befreit.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 hat der Erinnerungsführer zu 2 Anschlusserinnerung erhoben und beantragt, eine Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KV für 60 angefertigte Ko-pien für den Gegner mangels Beifügung von Mehrfertigungen festzusetzen.

II.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Thüringer Landessozialgericht vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N., nach juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsver-teilung des 1. Senats der Berichterstatter des 1. Senats.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 1 hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des 11. Senats vom 24. November 2016 über den Streitwert ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten rechtskräftig. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - L 6 SF 408/11 E, nach juris). Eine solche wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei aufgrund Prozessunfähigkeit kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft. Unabhängig davon, dass eine Prozessunfähigkeit des Erinnerungsführers nicht anzunehmen ist (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - BSG, Beschluss vom 26. Januar 2017 – B 6 KA 94/16 B, nach juris), findet das Begehren des Erinnerungsführers (Gerichtskostenfreiheit wegen Prozessunfähigkeit) auch im Gesetz keine Stütze. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Die Auffassung des Erinnerungsführers, er sei aufgrund Schwerbehinderung kein Kostenschuldner, ist offensichtlich fehlerhaft (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 06. Juni 2016 - B 13 SF 11/16 S, juris); ein Erfolg der Erinerung kann hierauf unter keinem Gesichtspunkt gestützt werden.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers zu 2 ist begründet. Neben der Gebühr nach Nr. 7120 KV-GKG in Höhe von 1.592,00 Euro fällt für die gefertigten Kopien für den Gegner eine Gebühr nach Nr. 9000 KV-GKG in Höhe von 26,50 Euro (50 Seiten je 0,50 Euro und 10 Sei-ten je 0,15 Euro) an. Entsprechend waren Gerichtskosten in Höhe von 1.618,50 Euro festzu-setzen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Rechtskraft
Aus
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