S 43 SO 588/11

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
43
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 43 SO 588/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 470/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten sich nur noch um die Aufhebung und Erstattung eines Betrages von insgesamt 5.344,32 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung nebst einer Aufrech-nung.

Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin war selbstständig tätig als Versicherungsmakle-rin, zuletzt bei der W G GmbH als Geschäftsführerin. Sie beantragte bei der Beklagten am 3. August 2009 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei gab sie an "B I I1 XX" in B zu wohnen. Im Rahmen des Antragsformulars wurde sie schriftlich darauf hingewiesen, dass vorübergehende Abwesenheit und Wohnungswechsel unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt mitzuteilen sind. Sie überreichte einen entsprechen-den Mietvertrag für die Zeit ab 1. Juli 2009. Dabei erhielt sie nach diesem bereits am 30. Juni 2009 die Wohnungsschlüssel. Der Mietzins nebst Betriebskostenvorauszahlung sowie Stromkosten betrug insgesamt 407,75 EUR. Der Vermieter verpflichtete sich bis zum 31. Dezember 2009 die Beseitigung des Schimmelbefalls und Neutapezierung der befal-lenen Stellen vorzunehmen. Des Weiteren überreichte sie ihre Kostennote vom 30. Juni 2009 an die W G GmbH.

Der Bescheid vom 11. August 2009 bewilligte Leistungen, insbesondere auch Kosten der Unterkunft und Heizung, nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010. Auf Wunsch der Klägerin überwies die Beklagte direkt an den Vermieter. Das Schreiben vom 11. August 2009 forderte zur Senkung der Unterkunfts-kosten auf. Wegen der Mitteilung der Bankverbindung durch die Klägerin erging der Be-scheid vom 28. August 2009 mit im Übrigen unveränderter Bewilligung. Gegen die Bewil-ligung legte die Klägerin Widerspruch ein, um sich mit der Thematik auseinander zu set-zen und die Paragraphen überprüfen zu können. Nach Erläuterung nahm sie diesen zurück.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Abtretung zu Gunsten ihres Vermieters Herrn F für die Strom- und Heizungskosten widerrufe, da die-ser diese Kosten nicht weitergeleitet habe. Eine Sperrung für Strom und Heizung sei an-gedroht worden. Sie habe nunmehr selbst bereits ab 30. Juli 2009 Versorgungsverträge für Gas und Strom abgeschlossen. Des Weiteren überreichte sie ein Schreiben von Herrn F vom 30. Oktober 2009 nach welchem sich die Nebenkosten erhöht hätten. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 wird bei gleich bleibender Leistung die Krankenver-sorgung der Klägerin sichergestellt. Der Bescheid vom 28. Januar 2010 kürzte die Zah-lung an Herrn F und zeigte die Überweisung der Abschläge an den Versorgungsanbieter an. Der Bescheid vom 28. Februar 2010 senkte die Kosten der Unterkunft auf die für an-gemessen gehaltene Miete von 216 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ende Februar 2010 stellte sie den Antrag auf ein Darlehen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, um ihr strafrechtliches Revisionsverfahren zu führen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erneuerte die Klägerin den Vortrag, dass Herr F die Beträge für Hei-zung und Strom nicht an den Versorger zahle. Insoweit widerrief sie ihre Abtretung und wiederholte ihren Wunsch eigenständig an den Versorger zu zahlen. Sie könne und wolle nicht gegen Herrn F klagen. Dementsprechend sah der Bescheid vom 28. Mai 2010 einen erhöhten Betrag für den Versorgungsanbieter vor. Ein Bescheid vom 28. Juni 2010 dürfte nicht ergangen sein.

Mit Antrag auf Weiterbewilligung (Eingang bei der Beklagten am 20. Juli 2010) überreich-te die Klägerin die von ihr bearbeitete Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in B sowie die Jahresrechnung des Versorgungsunternehmens für Strom und Gas vom 11. Juni 2010. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 bewilligte die Beklagte einen Nachzahlungs-betrag für Heizkosten unter Berücksichtigung einer Überzahlung bei den Betriebskosten i.H.v. 860,32 EUR.

Auf Grund eines Anrufs eines Mitarbeiters der Abteilung Verhinderung von Obdachlo-sigkeit der Stadt I2 vom 26. Juli 2010 erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin in I2 wohnte. Weitere Leistungen wurden zunächst nicht bewilligt. Anlässlich ihrer Vorsprache am 30. Juli 2010 teilte die Klägerin mit, ihren Lebensmittelpunkt bislang in I2 gehabt zu haben. Dort sei sie jedoch nicht gemeldet. Sie sei immer noch für die W G GmbH tätig, jedoch seien sämtliche Einkünfte für die laufenden Geschäftskosten benötigt worden. Des Wei-teren teilte sie mit, dass es sich bei der Rechnung des Versorgungsunternehmens um die für die Wohnung in I2 handele. Die Angabe der Verbrauchsstelle habe sie abgedeckt bevor sie sie kopiert habe. Sie habe gedacht, dass es nur darauf ankomme einmal Heiz-kosten vom Sozialamt zu erhalten und dass es nicht wichtig sei, ob dieser Verbrauch in B oder in I2 sei. Wegen der Zwangsräumung der Wohnung in I2 werde sie am 4. August 2010 ihren Lebensmittelpunkt nach B verlegen. Im Folgenden bezieht sie seitdem unun-terbrochen Leistungen von der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung der Leistungen von August 2009 bis Juli 2010 angehört. Sie habe sich in ihrer Wohnung in B nicht aufgehalten und wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit die Leistungen zu Unrecht bezogen. Mit Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 hob die Beklagte die Bescheide vom 11. August 2009, 28. August 2009, 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010, 28. Mai 2010 und 28. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2010 nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit ab August 2009 bis Ende Juli 2010 auf und forderte gemäß § 50 SGB X zu Erstattung der Leistungen i.H.v. insgesamt 9.652,32 EUR auf. Zumin-dest grob fahrlässig habe die Klägerin verschwiegen, dass sie ihren gewöhnlichen Auf-enthalt nicht in B hatte. Die Stromrechnung sei insoweit manipuliert worden. In Aus-übung des Ermessens müsse das private Interesse am Bestand der Bescheide gegen-über dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten. Des Weiteren wird unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bescheid bestandskräftig wird, die Auf-rechnung erklärt mit den laufenden Leistungen i.H.v. 20 % des Regelsatzes.

Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die aufgehobenen Leistungsbescheide nicht rechtswidrig ge-wesen seien, sondern lediglich vom örtlich unzuständigen Leistungsträger erlassen. In der Sache habe sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter gehabt. Anträge könnten bei jeder Gemeinde gestellt werden. Es sei nicht ihre Sache den zuständigen Kostenträger zu bestimmen. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss aus § 42 SGB X. Wenn schon ein Bürger nicht die Aufhebung eines Verwaltungsakts allein deshalb beanspruchen könne, weil die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sei, könne eine Behörde erst recht nicht allein deswegen einen Verwaltungsakt aufheben. Des Weiteren habe sie nicht in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Sie kenne das SGB XII nicht. Ihr Leben lang habe sie selbstständig gearbeitet und die Alters-vorsorge durch Immobilien und einen Rentenversicherungsvertrag abgesichert. Durch die Rezession Ende der Achtzigerjahre habe sie alles verloren. In den Jahren 2008 und 2009 habe die W G GmbH einen 50 % Rückgang der Einnahmen zu verzeichnen ge-habt. Mittellos habe sie somit Sozialhilfe beantragt. Sicher sei sie sich nicht gewesen, bei wem ein Antrag gestellt werden müsse. Sie ging jedenfalls davon aus, dass es genüge nur einen Antrag zu stellen und habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht in B gewohnt. Nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort werde nicht gefragt sondern lediglich nach der Adresse. Sie habe die Wohnung tatsächlich angemietet und sei dort auch ge-meldet gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und keinesfalls einheitlich zu verstehen. Es sei auch geplant gewesen die Wohnung in B zu beziehen. Wegen des Schimmelbefalls sei die Wohnung vorher nicht bewohnbar gewe-sen. Der Verpflichtung zur Beseitigung sei der Vermieter verspätet nachgekommen, so dass erst im August 2010 der Umzug bewerkstelligt werden konnte. Dies habe nach Lek-türe des Mietvertrags klar sein müssen. Es habe somit für die Beklagte Veranlassung ge-geben die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Die Beklagte hätte einen Erstattungsan-spruch gegenüber der Stadt I2 geltend machen müssen. Miete und Nebenkosten seien von Anfang an unmittelbar an den Vermieter gezahlt worden. Bis zur Fertigstellung der Wohnung habe dieser jedoch keinen Anspruch auf den Mietzins. Sie sei von der Beklag-ten nicht ordnungsgemäß beraten worden. Einen wirtschaftlichen Vorteil habe sie nicht erlangt, da sonst Leistungen von der Stadt I2 geflossen wären. Die Heizkostennachzah-lung sei sie bereit zurückzuzahlen. Einen darüber hinausgehenden Schaden sehe sie nicht. Vom Ermessen sei nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Sie sei 73 Jahre alt, schwer erkrankt sowie hilfebedürftig. Unter Berücksichtigung ihres Alters sei die Auf-rechnung von drei Jahre zu lang.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht.

Sie weist zur Begründung darauf hin, dass die Klägerin in B seit September 2009 gemel-det sei. Ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Träger bestehe nicht. Die Unbe-wohnbarkeit der Wohnung sei nicht angezeigt worden. Eine Frist von sechs Monaten zur Beseitigung von Mängeln, die eine Wohnung unbewohnbar machen, sei nicht glaub-würdig und wäre völlig lebensfremd. Schon aus der Formulierung "Tapezierung der be-fallenen Stellen" gehe eindeutig hervor, dass die Räume nicht in Gänze mit Schimmel befallen waren, sondern nur bestimmte Stellen.

Die Stadt I2 hat sich auf gerichtliche Anforderung zur Sache geäußert. Für die Einzelhei-ten wird auf den Schriftsatz vom 7. Januar 2013 verwiesen. Des Weiteren hat am 11. September 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Rahmen der mündlichen Ver-handlung hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Bescheide bezüg-lich des Regelsatzes aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten verwie-sen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten soweit die Beklagte bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung ihre Bewilligung aufgehoben und Erstattung i.H.v. insgesamt 5.344,32 EUR geltend gemacht hat (§ 54 Abs. 2 SGG). Des Weiteren wurde zu Recht die Aufrechnung erklärt.

Zu Recht hob die Beklagte gemäß § 45 SGB X die rechtswidrigen begünstigenden Ver-waltungsakte vom 11. August 2009, 28. August 2009, 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010 und 28. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2010 auf.

Zunächst hat die Kammer keinerlei Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des ange-fochtenen Verwaltungsakts vom 12. April 2011. Insbesondere ist er hinreichend be-stimmt. Ein Verwaltungsakt muss gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts für die Betei-ligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, was die Behörde will, wobei der Verwaltungsakt auszulegen ist. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungs-satzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vergleiche mit weiteren Nachweisen: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 30/09 R). Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass für die Klägerin vollständig und klar sowie unzweideutig zu erkennen ist, was die Beklagte will. Insbesondere sind sämtliche Bescheide, die aufgehoben werden, mit Da-tum aufgeführt. Insoweit ist nicht entscheidend, dass wohl kein Bescheid vom 28. Juni 2010 datiert. Die Klägerin wurde auch angehört.

Die materielle Rechtmäßigkeit liegt ebenfalls vor. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünsti-gender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar gewor-den ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit erstens er einen Verwal-tungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; zweitens der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder drittens er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Durch die Bewilligung von Leistungen mit Bescheiden vom 11. August 2009, 28. August 2009, 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010 und 28. Mai 2010 sowie dem Bescheid vom 21. Juli 2010 nach dem Vierten Kapitel des SGB XII handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte.

Diese Verwaltungsakte sind auch anfänglich rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem anzuwendenden Recht formell oder materiell nicht im Ein-klang steht und er nicht nach § 40 SGB X nichtig ist. Die Rechtswidrigkeit kann sich dar-aus ergeben, dass ein Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der sich nachträglich als un-zutreffend erweist, oder daraus, dass das Recht unrichtig angewandt, also ein zutreffen-der Sachverhalt unrichtig unter die einschlägigen Vorschriften subsumiert wurde (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 42).

Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Beklagte gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII für die Leistungsbewilligung nicht zuständig war. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Be-reich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt (§ 98 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Der gewöhnliche Aufenthaltsort nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I wird dort begrün-det, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. In diesem Sinne hat sich die Klägerin nicht auf dem von ihr angegebenen Gebiet der Beklagten gewöhnlich aufgehal-ten. Wie dem Mietvertrag zu nehmen ist, hat sie zwar eine Wohnung angemietet, diese jedoch erst nach Ende des hier streitigen Zeitraums Anfang August 2010 bezogen. Ent-sprechend ihren eigenen Angaben hat sich die Klägerin zuvor im Bereich der Stadt I2 aufgehalten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine rückwirkende Aufhebung der Ver-waltungsakte nach § 42 SGB X möglich. Danach kann die Aufhebung eines Verwal-tungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht wer-den, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die ört-liche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insoweit ist umstritten, ob dies auch gegen die Behörde eingreift. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung des Interesses des Betroffenen an verfahrensökonomischer Vorgehensweise und des Grundsatzes der Waffengleichheit diese Bestimmung auch gegen die Behörde wirke (so Waschull in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 42, Rn. 15; Schoch in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 98, Rn. 65 und Rüfner in: Wannagat, SGB, § 42 SGB X, Rn. 11ff.). Die gegenteilige Auffassung geht davon aus, dass im Rahmen der Ermessensbetätigung jedoch zu berücksichtigen sei, ob ein entsprechender Verwal-tungsakt gleichlautend noch mal erneut ergehen müsste (so Littmann in: Hauck/Nofts, SGB X-Kommentar, § 42, Rn. 24).

Zur Überzeugung der Kammer kann der Streit dahin stehen, da zwar die örtliche Zustän-digkeit betroffen ist. Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass die Verletzung die Entschei-dung in der Sache bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht beeinflusst hat. Es muss nachweislich sein, dass der Verfahrens- oder Formfehler keinen Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat (Leopold in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 27. März 2015, § 42 SGB X, Rn. 45). Es ist also festzustellen, ob der Sozialleis-tungsträger ohne den Verfahrens- oder Formfehler in der Sache offensichtlich genauso entschieden hätte wie mit ihm (Leopold in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 27. März 2015, § 42 SGB X, Rn. 50). Die notwendigen Feststellungen des Gerichts haben nicht nur die Tatsachen zu berücksichtigen, welche der Behörde bei Erlass des Verwal-tungsaktes bekannt waren, sondern es sind auch solche Tatsachen mit einzubeziehen, die während des Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens zutage getreten sind. Lediglich solche Tatsachen, durch deren Berücksichtigung der in Rede stehende Verwaltungsakt auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde, sind nicht berücksichtigungsfähig (Leo-pold in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 27. März 2015, § 42 SGB X, Rn. 51).

Dies ist hier nicht der Fall. Die fehlende örtliche Zuständigkeit beeinflusste sehr wohl die Entscheidung in der Sache. Kosten der Unterkunft und Heizung wären der Klägerin gar nicht bewilligt worden. Die Wohnung auf dem Gebiet der Beklagten nutzte sie tatsächlich nicht. Kosten sind insoweit nicht angefallen. Nicht entscheidend ist, dass die Klägerin beabsichtigte diese Wohnung zu nutzen. Nach ihren eigenen Angaben sei diese unbe-wohnbar gewesen und dem Vermieter hätte kein Mietzins nebst Nebenkosten zugestan-den. Aber auch für die Unterkunft in I2 sind bei der Klägerin keine Kosten angefallen. Diese Wohnung mietete die Klägerin nach eigenen Angaben im Namen der W G GmbH an. Dementsprechend schuldete diese den Mietzins nebst Nebenkosten und war für die Heizung verantwortlich. Entsprechendes ergibt es sich auch aus den Konten der W. Hinweise für das Bestehen eines Untermietverhältnisses zwischen der GmbH und der Klägerin hat das Gericht nicht und diese werden insbesondere von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Für die Klägerin ist es jedoch nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ausgeschlossen, sich auf ein Vertrauen nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X zu berufen. Das Gesetz formuliert insofern, dass der Betroffene sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Es geht entweder von vornherein nicht vom Bestehen eines Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts aus, oder schließt jedenfalls eine Schutzwürdigkeit eventuell bestehenden Vertrauens aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X braucht eine Prü-fung von S. 2 nicht mehr zu erfolgen. Hier kann allenfalls im Rahmen des gegebenen-falls auszuübenden Ermessens eventuellen Besonderheiten Rechnung getragen wer-den (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 75).

Soweit die Klägerin durch den Bescheid vom 21. Juli 2010 vom Beklagten einen Nach-zahlungsbetrag für Heizkosten i.H.v. 860,32 EUR erhalten hat, hat sie dies mittels einer arg-listigen Täuschung erreicht. Die unredliche Handlung muss für die Fehlerhaftigkeit, nicht für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts ursächlich sein, d.h. die Be-hörde müsste ohne die Handlung eine andere Entscheidung getroffen haben. Eine Täu-schung liegt vor, wenn der Betroffene beim zuständigen Sachbearbeiter des Sozialleis-tungsträgers einen Irrtum hinsichtlich des zutreffenden Sachverhalts hervorgerufen oder unterhalten hat. Dazu muss er entweder unrichtige Tatsachen vorgespiegelt oder die zu-treffenden Tatsachen entstellt haben. Arglist verlangt einen Täuschungswillen. Der Be-günstigte muss die Unrichtigkeit der Tatsachen kennen, die zum Irrtum führen. Bedingter Vorsatz genügt (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 77). Die von der Klägerin eingereichte Rechnung vom 11. Juni 2010, die zur Erstattung des Betrages führte, war von ihr vorsätzlich manipuliert. Die Verbrauchs-stelle, die in I2 lag, wurde von ihr beim Kopieren der Rechnung abgedeckt. Sie wollte vorspielen, dass der Bezug des Gas in B stattgefunden hatte. Die Klägerin wusste, dass ihr insoweit keine Heizkosten zu standen, sonst hätte sie die Rechnung nicht manipu-liert. Sie wollte jedoch den Erstattungsbetrag damit die Versorgung mit Gas nicht einge-stellt wird. Ansonsten hätte die Beklagte keine Nachzahlung veranlasst.

Im Übrigen hat die Klägerin durch unrichtige und unvollständige Angaben dafür gesorgt, dass sie Kosten der Unterkunft und Heizung ab August 2009 erhalten hat. Die unrichtige Angabe kann zunächst aktiv erfolgen, d.h. der Begünstigte kann Umstände mitteilen, die dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechen. Weiterhin ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Betroffene Umstände verschwiegen hat. Angaben sind dann falsch gemacht, wenn dem Betroffenen ohne weitere Überlegungen klar sein musste, dass er den betreffenden Umstand mitteilen musste. Sofern eine Leistung auf Antrag gewährt wird, ist auf den Antrag abzustellen. Eine unvollständige Angabe ist insofern eine Unterform des pflichtwidrigen Verschweigens. Der Begünstigte erweckt hier den Eindruck, alle relevanten Tatsachen mitgeteilt zu haben, obwohl er erkennt oder erken-nen musste, dass weitere Tatsachen für die Entscheidung relevant sind (Padé in: ju-risPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 81). Die Notwendigkeit der Ursächlichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts ergibt sich aus dem Tatbe-standsmerkmal "wesentlich". Nur solche Angaben sind wesentlich, die auch für die zu erlassende Entscheidung eine Rolle spielen. Eine Aufhebung nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die Behörde auch ohne die unrichtigen Angaben dieselbe Entscheidung getroffen hätte. An der Ursächlichkeit fehlt es weiterhin, wenn die Angaben des Betroffenen offensichtlich widersprüchlich oder unvollständig waren, so dass die Behörde nach § 16 Abs. 3 SGB I die Ergänzung der Angaben hätte veranlassen müssen (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 82).

Es bedarf zusätzlich der Erfüllung eines subjektiven Tatbestands. Der Begriff des Vorsat-zes enthält ähnlich wie im Strafrecht ein Element des Wissens und des Wollens. Es reicht insofern entweder die Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der angegebenen Tatsachen oder das billigende Inkaufnehmen einer erkannten möglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben oder das Wissen um die fehlende Übereinstimmung des begünstigenden Bescheids mit dem geltenden Recht aus (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 86). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Das Bundessozialgericht umschreibt diese Voraussetzung wie folgt: Es müssen einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kri-tikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonde-ren Umstände des Falles abzustellen. Vor den Gerichten ist Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit als Teil des zu erfüllenden Tatbestands voll überprüfbar, das Tatsachengericht muss sich gegebenenfalls selbst einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen und dessen Erkenntnismöglichkeiten verschaffen, indem es ihn in einem Termin persönlich anhört (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 88). Grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheids ist dem Begünstigten vorzuwerfen, wenn er wissen musste, dass die Bewilli-gung vom geltenden Recht nicht gedeckt ist. Nimmt die Behörde einen fehlerhaften Sachverhalt an, ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon dann relevant, wenn der Begünstigte daraus erkennen musste, dass die Behörde aufgrund des fal-schen Sachverhalts auch eine rechtswidrige Schlussfolgerung gezogen hat, ihm mithin die Begünstigung nicht zusteht. Insofern genügt eine Parallelwertung in der Laiensphä-re. Die Rechtswidrigkeit muss aus Sicht des Betroffenen mit seinen Erkenntnismöglich-keiten offensichtlich sein (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. Septem-ber 2015, § 45 SGB X, Rn. 91).

Zur vollständigen Überzeugung der Kammer handelte die Klägerin mindestens grob fahr-lässig und teilweise vorsätzlich. Zwar mag sie keine genaue rechtliche Vorstellung vom Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" gehabt haben, dies ist jedoch nicht erforderlich. Es war ohne weitere Überlegungen klar, dass sie mitteilen muss noch nicht in B zu woh-nen und die Adresse in I2 anzugeben. Anlässlich der Antragstellung am 3. August 2009 gab die Klägerin jedoch die Adresse "B I I1 XX" in B an, zu diesem Zeitpunkt wohnte sie dort aber definitiv nicht. Im Antragsformular steht jedoch, dass bei vorübergehender Ab-wesenheit und einem Wohnungswechsel unverzüglich und unaufgefordert dem Sozial-amt Mitteilung zu machen ist. Insoweit war die Klägerin verpflichtet eindeutig mitzuteilen, dass sie sich in B noch nicht aufhält, sondern erst beabsichtigt dort hinzuziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach der Adresse in ihren Formularen fragt. Unter einer Adresse ist im allgemeinen Sprachgebrauch der Ort zu verstehen, wo man sich tatsächlich aufhält. Es ist allgemein bekannt, dass man sich auch nur dort anmeldet, wo tatsächlich gewohnt wird. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin, die jahrzehntelang erfolgreich selbstständig in der Versicherungsbranche tätig war, sub-jektiv nicht in der Lage gewesen sein sollte, dies ebenfalls so aufzufassen. Die Klägerin wollte durchaus ihren Leistungsbezug inhaltlich nachvollziehen. Sie legte Widerspruch ein gegen den ersten Bewilligungsbescheid, um die einschlägigen Paragraphen zu überprüfen. Sie engagierte sich für ihr Strafverfahren auch gegenüber der Beklagten, da sie davon ausging weiterhin arbeiten zu können und sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Eine irgendwie geartete geistige Einschränkung war auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkennbar. Vielmehr beschreibt die Klägerin detailliert ih-ren wirtschaftlichen Erfolg und insbesondere ihre Probleme im Rahmen der Bewältigung ihrer finanziellen Schwierigkeiten weit vor der Antragstellung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Mietvertrag auch keinesfalls zu entneh-men, dass die Wohnung unbewohnbar war und sie somit dort noch nicht tatsächlich wohnt. Der Mietvertrag weist nur darauf hin, dass eine Beseitigung des Schimmels bis zum 31. Dezember 2009 vorzunehmen ist. Er begann aber bereits am 1. Juli 2009 und die Klägerin erhielt die Schlüssel bereits am 30. Juni 2009. Schriftlich mitgeteilt hat die Klägerin eine angebliche Unbewohnbarkeit der Wohnung erst mit Schreiben vom 5. No-vember 2011. Dabei war ihr durch den Bescheid vom 11. August 2009 und der Kosten-senkungsaufforderung vom gleichen Tag bekannt, dass Kosten der Unterkunft getragen und an den Vermieter gezahlt werden. Zur Unterstützung des Eindrucks, dass sie bereits auf dem Gebiet der Beklagten wohnte, gibt die angebliche Kostennote vom 30. Juni 2009 an die W GGmbH auch die Adresse in B an.

Das Verhalten der Klägerin gab der Beklagten keinerlei Hinweis an der Zuständigkeit zu zweifeln oder der Notwendigkeit einer Weiterleitung an eine andere Kommune oder einer weiteren Beratung der Klägerin. Sie vereitelte jeden Hinweis darauf, dass sie in I2 woh-nen könnte. Durch ihr weiteres Verhalten hat die Klägerin durch weitere unrichtige An-gaben dafür gesorgt, dass die Beklagte weiterhin die Kosten der Unterkunft und Heizung getragen hat.

Sie sorgte wegen ihrer Mitteilung mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009, dass sie Strom und Heizung selbst an den Anbieter überweise und auch eigene Verträge abgeschlos-sen habe, durch unrichtige Angaben für den Anschein, dass sie in B wohne. In diesem Zuge wies sie auch darauf hin, dass eine Sperrung angedroht sei. Dies war jedoch für die Wohnung in I2. Es sind schlichtweg unrichtige Tatsachen soweit sie angegeben hat, dass Herr F die Beträge für Strom und Heizung nicht weitergereicht habe. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Wohnung in B nicht mit Gas sondern vielmehr mit Heizöl beheizt wird. Die alten Zählerstände auf dem Versorgungsvertrag entsprechen auch denen der manipulierten Rechnung. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Vermieter für das auch von ihm bewohnte Haus keine Stromkosten gezahlt hat. Die Angaben der Klägerin waren auch kein Versehen, sondern vorsätzlich. Es verhält sich so, dass die W GGmbH ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dieses teilte die Klägerin jedoch nicht mit. Sie schreibt somit genau das, was die Beklagte zur Kenntnis nehmen muss, um die Kosten direkt an den Versorger zu zahlen. Dementsprechend enthält der Bescheid vom 28. Januar 2010 als Zahlungsempfänger den Versorgungsan-bieter. Im Schreiben vom 12. Mai 2010 wiederholt sie sogar die falschen Angaben, dass Herr F die Beträge nicht weiterleite. Laut ihrem Schreiben erwartet sie die Ausführung ihrer Anweisung, da sie es sich nicht leisten könne und wolle gegen Herrn F zu klagen. Dem folgend änderte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2010 erneut den Betrag für den Versorgungsanbieter.

Es finden sich für das Gericht keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Kläge-rin beabsichtigte zeitnah zur Antragstellung auf Grundsicherung die Wohnung in B zu beziehen. Dabei enthält das von der Klägerin verfasste und von Herrn F unterschriebene Schreiben vom 30. Oktober 2009 hinsichtlich der Erhöhung der Nebenkosten ebenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Wohnung unbewohnbar sein soll und von ihr auch nicht tatsächlich bewohnt wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin wiederholt Herrn F unterstellt, Heiz-und Stromkosten nicht an den Anbieter gezahlt zu haben, erscheint der Vortrag der Unbewohnbarkeit der Wohnung nicht glaubhaft. Es wä-re auch ein ungewöhnlicher Zufall, dass die Wohnung gerade zum Zeitpunkt der Zwangsräumung in I2 bezugsfertig wird. Soweit die angebliche Unbewohnbarkeit doch zutreffend gewesen wäre, hätte die sich sonst engagiert für ihre Rechte einsetzende Klägerin auch mit ihrem Vermieter auseinandergesetzt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 teilte sie mit, dass die Miete i.H.v. 245 EUR an den Vermieter zu zahlen sei. Erneut fehlt die richtige Angabe, dass sie in der Wohnung gar nicht wohnt. Die von ihr verfasste Nebenkostenabrechnung vom 30. Juni 2010 für die Woh-nung in B rechnet, obwohl sie dort nicht wohnte und somit keine Kosten angefallen sind, pauschal für drei Personen nach Kopf ab. Warum die Klägerin sodann auf ein Mal im Schreiben vom 5. November 2011 davon überzeugt ist, dass ihr Vermieter bis zur Fertig-stellung der Wohnung keinen Anspruch auf den Mietzins hatte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und nicht in Einklang zu bringen mit ihrem vorherigen Verhalten alles zu unternehmen die Beklagte weiterhin leisten zu lassen.

Insgesamt erscheint es für die Kammer nicht als glaubwürdig, soweit die Klägerin angibt, dass sie davon ausgegangen sei, dass es nur entscheidend sei einmal Leistungen zu beziehen egal von welcher Behörde. Das gesamte weitere Verhalten nach der ersten Leistungsbewilligung zeigt eindeutig, dass sich die Klägerin durchaus bewusst war, dass sie von der Beklagten nur Leistungen erhält, wenn sie dort auch tatsächlich wohnt. An-sonsten hätte sie wohl kaum die entsprechenden Angaben getätigt, um die Beklagte zu bewegen Heizkosten aufgrund des von ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages zu bewilligen. Sie gibt an Herr F sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl dies in Wirklichkeit die W G GmbH war. Wäre die Klägerin wirklich davon überzeugt ge-wesen, auch einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu haben, wäre es nicht not-wendig gewesen in den Schreiben vom 17. Dezember 2009 und 12. Mai 2010 vorzuspie-len, dass ihr langjähriger Bekannter und angeblicher Vermieter Herr F seinen Verpflich-tungen nicht nachkommt. Dabei ist ihr die rechtliche Trennung zwischen der W G GmbH und ihr persönlich durchaus bewusst und auch sehr wichtig. So hat sie im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur äußerst begrenzt Unterlagen der W G GmbH überreicht. Das ihr zur Verfügung stehende Fahrzeug der GmbH hat sie nicht angegeben. Dementsprechend erscheint es auch nicht als glaub-würdig, soweit die Klägerin angibt nicht sicher gewesen zu sein, bei wem der Antrag ge-stellt werden müsse. Soweit dies wirklich der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin schlicht und einfach fragen können, ob die Beklagte die zuständige Behörde ist. Dazu ist sie auch ohne weiteres in der Lage. Dies ist jedoch mitnichten den Akten zu entnehmen. Zwar muss sie nicht die zuständige Behörde ermitteln, jedoch wusste sie, dass sie richti-ge und vollständige Angaben tätigen muss, um eine Prüfung durch die Beklagte zu er-möglichen.

Ermessensfehler sind im Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 21. Oktober 2011 nicht ersichtlich. Für eine fehlerfreie Ermessensent-scheidung muss der Verwaltungsträger das Ermessen überhaupt betätigt haben und es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausüben (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Die Gerichte können diese Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlge-brauch, Ermessensüberschreitung) überprüfen. Der Rücknahmebescheid muss erken-nen lassen, dass Ermessen ausgeübt wurde und welche Aspekte in das Ermessen ein-gestellt wurden (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 120). Im Bescheid vom 12. April 2011 stellte die Beklagte Ermessenser-wägungen an. Das private Interesse am Bestand der aufgeführten Bescheide müsse ge-genüber dem öffentlichen Interesse an der einer Rücknahme zurücktreten. Sozialleis-tungen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgewendet werden, dürften nur bei Vorlie-gen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gewährt werden. Es wür-den keine Gründe vorgetragen, aus denen etwa ersichtlich wäre, dass es der Klägerin nicht bewusst gewesen sei, über die tatsächliche Situation informieren zu müssen.

Die Fristen – insbesondere die Jahresfrist – hielt die Beklagte ein.

Zu Recht fordert die Beklagte von der Klägerin die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 5.344,32 EUR zurück. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Rücknahme gemäß § 45 SGB X für den Leistungszeitraum von August 2009 bis Juli 2010 rechtfertigt die Erstattung der Beträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Zuletzt hat die Beklagte auch zu Recht unter der aufschiebenden Bedingung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, dass der Bescheid bestandskräftig wird, die Aufrechnung i.H.v. 20 % der Regelsatzleistungen erklärt. Gemäß § 26 Abs. 2 SGB XII kann die Leistung bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leis-tungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstat-tung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberech-tigte Person oder ihr Vertreter unter anderem durch vorsätzlich oder grob fahrlässig un-richtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt. Wie oben dargelegt liegen diese Voraussetzungen vor.

Eine Kürzung des Regelsatzes um 20 % ist im Fall der Klägerin auch angemessen. Das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ist als gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen. Bei der Regelleistung kann eine Kürzung nur den Teil der Regelleistung betreffen, der für die persönlichen Dinge des Lebens vorgesehen ist. Eine prozentuale Festlegung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Hinblick auf § 39a Abs. 1 S. 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2010: § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XII), der eine Einschränkung der Leistung um bis zu 25 % des maßge-benden Regelsatzes bei erstmaligem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Arbeitsauf-nahme ausdrücklich regelt, dürfte auch im Rahmen des § 26 SGB XII das zum Lebens-unterhalt Unerlässliche 75 % der maßgeblichen Regelleistung betragen. Von der Recht-sprechung wurden diesbezüglich jedenfalls 80 % angenommen. Allerdings findet sich auch in § 43 S. 1 SGB II, der die Aufrechnung im Bereich des SGB II regelt, ein konkreter Wert: Diese Norm lässt eine Aufrechnung bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der Re-gelleistung zu. Eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII ist jedoch nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Harmonisierung beider Grundsicherungssysteme ist aus diesem Grund auch eine Einschränkung auf 70 % der Regelleistung möglich (Holzhey in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Mai 2014, § 26 SGB XII, Rn. 23). Mit der Aufrechnung um 20 % liegt die Beklagte dabei sogar im unteren Rahmen des Möglichen. Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann die Beträge für Freizeit und Unterhaltung sowie Beherbergungs- nebst Gaststät-tendienstleistungen entbehren. Die Beklagte übte insoweit auch Ermessen aus. Sie be-rücksichtigte, dass über einen Zeitraum von einem Jahr unrichtige Angaben getätigt worden sind und gleichzeitig das Alter der Klägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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