Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AS 4351/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Bescheid, der eine vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vollständig aufhebt, ist regelmäßig als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch – in Höhe von 0,00 Euro – auszulegen. Denn in einem solchen Fall sind die Regelungswirkungen des Komplett-Aufhebungsbescheides und einer endgültigen Entscheidung über einen
Leistungsanspruch von 0,00 Euro – vollständige Erledigung der vorläufigen Bewilligung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X – identisch.
Leistungsanspruch von 0,00 Euro – vollständige Erledigung der vorläufigen Bewilligung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X – identisch.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 sowie eine damit korrespondierende Erstattungsforderung über 3.048,45 EUR streitig.
Die 1990 geborene, alleinstehende Klägerin beantragte am 27.08.2015 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 01.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2015 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für September 2015 bis Dezember 2015 sowie März bis August 2016 in Höhe von monatlich 671,53 EUR und für Januar und Februar 2016 in Höhe von monatlich 551,83 EUR. Aufgrund von bestandskräftigen Sanktionsbescheiden kamen im Dezember 2015 631,63 EUR und im Februar 2016 516,93 EUR zur Auszahlung.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 15.02.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie seit dem 01.10.2015 eine berufliche Ausbildung zur Pferdewirtin absolviere.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab März 2016 ganz auf. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 25.05.2016 setzte der Beklagte Leistungen für September 2015 endgültig in Höhe von 680,88 EUR fest.
Nach Anhörung der Klägerin erging am 25.03.2016 ein "Bescheid zur Aufhebung/Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung", in dem der Beklagte die Leistungen für Oktober 2015 bis Februar 2016 vollständig aufhob und Erstattung von 3.048,45 EUR verlangte. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2016). Der Beklagte ging davon aus, dass mit dem Beginn der dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung die Leistungsberechtigung der Klägerin entfallen sei. Mit der Aufnahme der Ausbildung am 01.10.2015 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, die die Aufhebung rechtfertige, da der Klägerin kein Vertrauensschutz zur Seite stehe. Aufgrund der Aufhebung seien die erbrachten Leistungen zu erstatten (§ 50 SGB X).
Hiergegen hat die Klägerin am 25.11.2016 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Sie macht geltend, dass die vorläufige Leistungsbewilligung nicht nach § 48 SGB X hätte aufgehoben werden dürfen, sodass auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Bescheide.
Die Gerichtsakte sowie 2 Band Verwaltungsakten des Beklagten lagen vor, auf die zur Ergänzung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Beklagte hat der Sache nach die der Klägerin vom 01.10.2015 bis 29.02.2016 zustehenden Leistungen endgültig auf Null festgesetzt und verlangt deshalb zu Recht die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen.
I.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Wegfall der Voraussetzungen für eine zunächst nur vorläufige Bewilligung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (hier gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung) i. V m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) eine endgültige Bewilligungsentscheidung, jedoch keine auf §§ 45, 48 SGB X gestützte Änderungsbescheide zu ergehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R –, juris RdNr. 21 ff.). Hier hat der Beklagte aber mit der von der Klage angegriffenen Regelung der Sache nach eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch von Oktober 2015 bis Februar 2016 getroffen, sodass auch die Erstattungsforderung weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden ist.
1. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten weggefallen, denn mit der Aufnahme der beruflichen Ausbildung zur Pferdewirtin war die Leistungsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 5 SGB II entfallen. Ob die Klägerin tatsächlich Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III bezogen hat, ist dabei unerheblich, da es – wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat – allein auf die abstrakte Förderfähigkeit ankommt. Für einen Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 6 SGB II ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Leistungsberechtigung dem Grunde nach fehlte es aber auch an den Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsbewilligung.
2. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides des Beklagten genügt den Anforderungen an eine endgültige Leistungsfestsetzung.
Maßstab ist insoweit, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen kann; denn andernfalls wäre dem Schutzzweck der endgültigen Bewilligung im Hinblick auf ihre Funktion für den Vertrauensschutz insbesondere nach den §§ 45 und 48 SGB X nicht genügt (vgl. BSG, aaO. RdNr. 26). Den Anforderungen an eine abschließende Entscheidung (hier: nach § 328 Abs. 3 SGB III) wird daher nur eine Entscheidung gerecht, die den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und über die zustehenden Leistungen endgültig entscheidet. Für die Auslegung ist dabei nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (stRspr; vgl. BSG, aaO. RdNr. 28 mwN). Ein Empfänger kann sich danach jedenfalls nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte.
Objektiv bestehen nach diesen Maßstäben aber keine Zweifel, dass der Beklagte mit dem "Aufhebungsbescheid" die Leistungen für den betroffenen Zeitraum abschließend (also endgültig) regeln wollte und dies auch objektiv getan hat. Unmissverständlich kommt in der Begründung zum Ausdruck, dass mit Ausbildungsbeginn bereits dem Grunde nach die Leistungsberechtigung entfallen ist und damit keine Leistungen zustehen. Ein Aufhebungsbescheid, mit dem – wie hier – eine vorläufige Bewilligung vollständig aufgehoben wird, ist regelmäßig als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch – nämlich in Höhe von 0,00 Euro – auslegbar. Denn in einem solchen Fall sind die Regelungswirkungen eines Komplett-Aufhebungsbescheides und einer endgültigen Entscheidung über eine Leistungsanspruch von 0,00 Euro – vollständige Erledigung der vorläufigen Bewilligung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X – nämlich identisch (vgl. Straßfeld, SGb 2016, 349). Mit der im angegriffenen Bescheid verfügten vollständigen "Aufhebung" wird die vorläufige Regelung danach gerade nicht perpetuiert.
Nicht zu vergleichen ist die vorliegende Konstellation deshalb mit dem Erlass eines bloßen Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X, der eine vorläufige Bewilligung nur teilweise aufhebt. Denn durch eine solche Aufhebungsverfügung tritt die Erledigung einer vorläufigen Bewilligung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X nur begrenzt ein. Die vorläufige Bewilligung bleibt teilweise bestehen und unterliegt damit weiterhin dem Regime des § 328 Abs. 3 SGB III. So liegt es hier – wie ausgeführt – aber nicht.
3. Die nach der endgültigen Festsetzung "auf Null" überzahlten Leistungen sind von der Klägerin zu erstatten, ohne dass es auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankommt (§ 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Fehler bei der Berechnung sind nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2016 sowie eine damit korrespondierende Erstattungsforderung über 3.048,45 EUR streitig.
Die 1990 geborene, alleinstehende Klägerin beantragte am 27.08.2015 die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 01.09.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01.12.2015 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für September 2015 bis Dezember 2015 sowie März bis August 2016 in Höhe von monatlich 671,53 EUR und für Januar und Februar 2016 in Höhe von monatlich 551,83 EUR. Aufgrund von bestandskräftigen Sanktionsbescheiden kamen im Dezember 2015 631,63 EUR und im Februar 2016 516,93 EUR zur Auszahlung.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 15.02.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie seit dem 01.10.2015 eine berufliche Ausbildung zur Pferdewirtin absolviere.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2016 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab März 2016 ganz auf. Mit weiterem bestandskräftigen Bescheid vom 25.05.2016 setzte der Beklagte Leistungen für September 2015 endgültig in Höhe von 680,88 EUR fest.
Nach Anhörung der Klägerin erging am 25.03.2016 ein "Bescheid zur Aufhebung/Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung", in dem der Beklagte die Leistungen für Oktober 2015 bis Februar 2016 vollständig aufhob und Erstattung von 3.048,45 EUR verlangte. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.10.2016). Der Beklagte ging davon aus, dass mit dem Beginn der dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung die Leistungsberechtigung der Klägerin entfallen sei. Mit der Aufnahme der Ausbildung am 01.10.2015 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, die die Aufhebung rechtfertige, da der Klägerin kein Vertrauensschutz zur Seite stehe. Aufgrund der Aufhebung seien die erbrachten Leistungen zu erstatten (§ 50 SGB X).
Hiergegen hat die Klägerin am 25.11.2016 Klage zum Sozialgericht Chemnitz erhoben. Sie macht geltend, dass die vorläufige Leistungsbewilligung nicht nach § 48 SGB X hätte aufgehoben werden dürfen, sodass auch die Erstattungsverfügung rechtswidrig sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 25.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Bescheide.
Die Gerichtsakte sowie 2 Band Verwaltungsakten des Beklagten lagen vor, auf die zur Ergänzung verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Beklagte hat der Sache nach die der Klägerin vom 01.10.2015 bis 29.02.2016 zustehenden Leistungen endgültig auf Null festgesetzt und verlangt deshalb zu Recht die Erstattung der für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen.
I.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach Wegfall der Voraussetzungen für eine zunächst nur vorläufige Bewilligung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (hier gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung) i. V m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)) eine endgültige Bewilligungsentscheidung, jedoch keine auf §§ 45, 48 SGB X gestützte Änderungsbescheide zu ergehen haben (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R –, juris RdNr. 21 ff.). Hier hat der Beklagte aber mit der von der Klage angegriffenen Regelung der Sache nach eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch von Oktober 2015 bis Februar 2016 getroffen, sodass auch die Erstattungsforderung weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden ist.
1. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten weggefallen, denn mit der Aufnahme der beruflichen Ausbildung zur Pferdewirtin war die Leistungsberechtigung der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 5 SGB II entfallen. Ob die Klägerin tatsächlich Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III bezogen hat, ist dabei unerheblich, da es – wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat – allein auf die abstrakte Förderfähigkeit ankommt. Für einen Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 6 SGB II ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne Leistungsberechtigung dem Grunde nach fehlte es aber auch an den Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsbewilligung.
2. Der Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheides des Beklagten genügt den Anforderungen an eine endgültige Leistungsfestsetzung.
Maßstab ist insoweit, ob auch für jeden Außenstehenden kein Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung bestehen kann; denn andernfalls wäre dem Schutzzweck der endgültigen Bewilligung im Hinblick auf ihre Funktion für den Vertrauensschutz insbesondere nach den §§ 45 und 48 SGB X nicht genügt (vgl. BSG, aaO. RdNr. 26). Den Anforderungen an eine abschließende Entscheidung (hier: nach § 328 Abs. 3 SGB III) wird daher nur eine Entscheidung gerecht, die den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und über die zustehenden Leistungen endgültig entscheidet. Für die Auslegung ist dabei nicht allein auf den Wortlaut der Verfügungssätze abzustellen, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind. Ausreichend ist danach, wenn aus dem gesamten Inhalt eines Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über die Regelung gewonnen werden kann, auch wenn dazu auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (stRspr; vgl. BSG, aaO. RdNr. 28 mwN). Ein Empfänger kann sich danach jedenfalls nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn sie objektiv – unter Berücksichtigung aller Umstände – nicht so verstanden werden konnte.
Objektiv bestehen nach diesen Maßstäben aber keine Zweifel, dass der Beklagte mit dem "Aufhebungsbescheid" die Leistungen für den betroffenen Zeitraum abschließend (also endgültig) regeln wollte und dies auch objektiv getan hat. Unmissverständlich kommt in der Begründung zum Ausdruck, dass mit Ausbildungsbeginn bereits dem Grunde nach die Leistungsberechtigung entfallen ist und damit keine Leistungen zustehen. Ein Aufhebungsbescheid, mit dem – wie hier – eine vorläufige Bewilligung vollständig aufgehoben wird, ist regelmäßig als abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch – nämlich in Höhe von 0,00 Euro – auslegbar. Denn in einem solchen Fall sind die Regelungswirkungen eines Komplett-Aufhebungsbescheides und einer endgültigen Entscheidung über eine Leistungsanspruch von 0,00 Euro – vollständige Erledigung der vorläufigen Bewilligung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X – nämlich identisch (vgl. Straßfeld, SGb 2016, 349). Mit der im angegriffenen Bescheid verfügten vollständigen "Aufhebung" wird die vorläufige Regelung danach gerade nicht perpetuiert.
Nicht zu vergleichen ist die vorliegende Konstellation deshalb mit dem Erlass eines bloßen Änderungsbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X, der eine vorläufige Bewilligung nur teilweise aufhebt. Denn durch eine solche Aufhebungsverfügung tritt die Erledigung einer vorläufigen Bewilligung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X nur begrenzt ein. Die vorläufige Bewilligung bleibt teilweise bestehen und unterliegt damit weiterhin dem Regime des § 328 Abs. 3 SGB III. So liegt es hier – wie ausgeführt – aber nicht.
3. Die nach der endgültigen Festsetzung "auf Null" überzahlten Leistungen sind von der Klägerin zu erstatten, ohne dass es auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ankommt (§ 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Fehler bei der Berechnung sind nicht ersichtlich.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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