Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 SO 114/16
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Anzahl der ihm bewilligten Stunden für Haushaltshilfe im Umfang von 8 anstelle von 6 Stunden wöchentlich.
Der 1942 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie den Merkzeichen G, RF und auf ständige Begleitung angewiesen (B). Er erhält von der Beklagten im streitigen Zeitraum Grundsicherung im Alter (Regelbedarfsstufe I) unter Anrechnung einer Altersrente sowie einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G sowie die Kosten der Unterkunft (Miete). Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger ab 11.06.2015 Leistungen der Haushilfe im Umfang von 6 Stunden wöchentlich sowie 10 Stunden Grundreinigung und den Mahlzeitendienst im Rahmen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 27.07.2015, welcher eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Für den Monat 6/2105 wurde dem Kläger der Betrag für die Haushaltshilfe in Höhe von Euro 100,- in bar ausgezahlt, damit der Kläger damit seiner Verpflichtung zur Zahlung an einen Minijobber nachkommen konnte. In der Folgezeit wurden die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von 6 Stunden ohne Bescheid weiterbewilligt, die Abrechnungen erfolgten dazu direkt mit dem Pflegedienst über die Beklagte. Mit seinem Schreiben vom 12.10.2015 wendete sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht nicht erfolgte Verlängerung der Haushilfe über den 31.07.2015 hinaus. Als Behinderter mit seinen gesundheitlichen Leiden: Diabetes, Asthma, Prostata sowie Bandscheibenbeschwerden benötige er diese Leistungen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 als unzulässig zurück, da der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2015 nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Dagegen richtet sich die am 10.03.2016 erhobene Klage.
Der Kläger führt zur Begründung aus, dass er mit der bewilligten reduzierten Anzahl von 6 Stunden seinen Haushalt nicht schaffe. Von der Seniorenberatung sei ihm zugesichert worden, dass diese Anzahl ab 2016 wieder auf 8 Stunden wöchentlich erhöht werden. Dies sei bisher nicht geschehen.
Der Kläger will demnach beantragen,
den Bescheid vom 27.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen im Umfang von mindestens 8 Stunden wöchentlich für die Haushaltshilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.-
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Sie weist darauf hin, dass dem Kläger auch über den 31.07.2015 hinaus weiterhin Leistungen für eine Haushaltshilfe als auch für die Mahlzeitenpauschale in Höhe von Euro 84,- monatlich ab 7/2016 bewilligt worden seien. Diese seien direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet worden. Wegen Unstimmigkeiten mit dem Pflegedienst habe der Kläger diesen zum 01.07.2016 gewechselt.
Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang von der Beklagten beigezogen. Einen am 06.11.2016 erhobenen Antrag, ihm im Eilverfahren eine Haushaltshilfe nach Herz-OP zu bewilligen, hat das Gericht mit Beschluss vom 03.01.2017 abgelehnt, da dieser einen entsprechenden Bedarf weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe bzw. dieser zunächst im Rahmen eines noch anhängigen Widerspruchsverfahrens zu ermitteln sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschluss des LSG Hamburg vom 26.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen (Az.:S 28 SO 589/16 ER/L 4SO 5/17 B ER).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Gegenstand des Verfahrens ist dabei allein der angefochtene Bescheid vom 27.07.2015. Der Kläger hat danach schon deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Haushaltshilfe ab Juni 2015, weil er gegen diesen Bescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Somit ist dieser gemäß § 77 SGG bindend und unanfechtbar geworden. Es wird insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 verwiesen. Soweit es sich hier im Übrigen um einen Zeitraum für die Vergangenheit handelt, käme ein Anspruch auf höhere Leistungen, unabhängig von dem dazu notwendig zu begründenden höheren Hilfebedarf auch nur dann in Betracht, wenn der Kläger darüber hinaus nachweisen kann, dass ihm diese Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Darüber hinaus hat der Kläger die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von 6 Stunden wöchentlich durchgehend erhalten und steht es dem Kläger jederzeit frei, bei der Beklagten einen Antrag auf Erhöhung der Hilfeleistungen bei der Haushaltsführung zu stellen. Wie das erkennende Gericht als auch das LSG Hamburg jedoch bereits in den Beschlüssen vom 03.01.2017 bzw. 26.01.2017 in den Verfahren S 28 SO 589/126 ER bzw. L 4 SO 5/17 B ER ausgeführt haben, ist im Hinblick auf die bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen und gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen, welche Arten der sozialhilferechtlichen Leistungsgewährung für den Kläger hier überhaupt in Betracht kommen, damit dieser seinen Alltag bewältigen kann.
Das vorliegende Klageverfahren musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine höhere Anzahl der ihm bewilligten Stunden für Haushaltshilfe im Umfang von 8 anstelle von 6 Stunden wöchentlich.
Der 1942 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie den Merkzeichen G, RF und auf ständige Begleitung angewiesen (B). Er erhält von der Beklagten im streitigen Zeitraum Grundsicherung im Alter (Regelbedarfsstufe I) unter Anrechnung einer Altersrente sowie einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G sowie die Kosten der Unterkunft (Miete). Darüber hinaus gewährte die Beklagte dem Kläger ab 11.06.2015 Leistungen der Haushilfe im Umfang von 6 Stunden wöchentlich sowie 10 Stunden Grundreinigung und den Mahlzeitendienst im Rahmen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 3 SGB XII bzw. der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII, zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 27.07.2015, welcher eine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Für den Monat 6/2105 wurde dem Kläger der Betrag für die Haushaltshilfe in Höhe von Euro 100,- in bar ausgezahlt, damit der Kläger damit seiner Verpflichtung zur Zahlung an einen Minijobber nachkommen konnte. In der Folgezeit wurden die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von 6 Stunden ohne Bescheid weiterbewilligt, die Abrechnungen erfolgten dazu direkt mit dem Pflegedienst über die Beklagte. Mit seinem Schreiben vom 12.10.2015 wendete sich der Kläger gegen die aus seiner Sicht nicht erfolgte Verlängerung der Haushilfe über den 31.07.2015 hinaus. Als Behinderter mit seinen gesundheitlichen Leiden: Diabetes, Asthma, Prostata sowie Bandscheibenbeschwerden benötige er diese Leistungen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 als unzulässig zurück, da der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.07.2015 nicht fristgerecht erhoben worden sei.
Dagegen richtet sich die am 10.03.2016 erhobene Klage.
Der Kläger führt zur Begründung aus, dass er mit der bewilligten reduzierten Anzahl von 6 Stunden seinen Haushalt nicht schaffe. Von der Seniorenberatung sei ihm zugesichert worden, dass diese Anzahl ab 2016 wieder auf 8 Stunden wöchentlich erhöht werden. Dies sei bisher nicht geschehen.
Der Kläger will demnach beantragen,
den Bescheid vom 27.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm Leistungen im Umfang von mindestens 8 Stunden wöchentlich für die Haushaltshilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.-
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Sie weist darauf hin, dass dem Kläger auch über den 31.07.2015 hinaus weiterhin Leistungen für eine Haushaltshilfe als auch für die Mahlzeitenpauschale in Höhe von Euro 84,- monatlich ab 7/2016 bewilligt worden seien. Diese seien direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet worden. Wegen Unstimmigkeiten mit dem Pflegedienst habe der Kläger diesen zum 01.07.2016 gewechselt.
Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang von der Beklagten beigezogen. Einen am 06.11.2016 erhobenen Antrag, ihm im Eilverfahren eine Haushaltshilfe nach Herz-OP zu bewilligen, hat das Gericht mit Beschluss vom 03.01.2017 abgelehnt, da dieser einen entsprechenden Bedarf weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht habe bzw. dieser zunächst im Rahmen eines noch anhängigen Widerspruchsverfahrens zu ermitteln sei. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch den Beschluss des LSG Hamburg vom 26.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen (Az.:S 28 SO 589/16 ER/L 4SO 5/17 B ER).
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz- SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Gegenstand des Verfahrens ist dabei allein der angefochtene Bescheid vom 27.07.2015. Der Kläger hat danach schon deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Haushaltshilfe ab Juni 2015, weil er gegen diesen Bescheid nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Somit ist dieser gemäß § 77 SGG bindend und unanfechtbar geworden. Es wird insoweit gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.02.2016 verwiesen. Soweit es sich hier im Übrigen um einen Zeitraum für die Vergangenheit handelt, käme ein Anspruch auf höhere Leistungen, unabhängig von dem dazu notwendig zu begründenden höheren Hilfebedarf auch nur dann in Betracht, wenn der Kläger darüber hinaus nachweisen kann, dass ihm diese Aufwendungen tatsächlich entstanden sind. Darüber hinaus hat der Kläger die Leistungen der Haushaltshilfe im Umfang von 6 Stunden wöchentlich durchgehend erhalten und steht es dem Kläger jederzeit frei, bei der Beklagten einen Antrag auf Erhöhung der Hilfeleistungen bei der Haushaltsführung zu stellen. Wie das erkennende Gericht als auch das LSG Hamburg jedoch bereits in den Beschlüssen vom 03.01.2017 bzw. 26.01.2017 in den Verfahren S 28 SO 589/126 ER bzw. L 4 SO 5/17 B ER ausgeführt haben, ist im Hinblick auf die bei dem Kläger vorliegenden Behinderungen und gesundheitlichen Einschränkungen zu prüfen, welche Arten der sozialhilferechtlichen Leistungsgewährung für den Kläger hier überhaupt in Betracht kommen, damit dieser seinen Alltag bewältigen kann.
Das vorliegende Klageverfahren musste daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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