Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 27/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 164/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das System der Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften stellt auch für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder eine systembezogen gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI dar. Für die Annahme des Ausschlusses genügt es, dass das System der Beamtenversorgung, in das der erziehende Elternteil einbezogen ist, grundsätzlich Leistungen für Kindererziehung und deren Berücksichtigung in der Altersversorgung vorsieht, ohne dass im Einzelfall eine Berücksichtigung auch erfolgt sein muss.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter einer 1979 geborenen Tochter und eines 1984 geborenen Sohnes. Sie stand – zuletzt als Oberstudienrätin – in einem Beamtenverhältnis beim Land Baden-Württemberg. Mit Bescheid vom 02.07.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Baden-Württemberg das der Klägerin ab dem 01.08.2013 zustehende Ruhegehalt in Höhe von 67,73 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge fest. Bei der Berechnung der maßgebenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes wurden folgende Zeiten berücksichtigt: 01.04.74 – 15.06.77 Ausbildung an einer Hochschule – begrenzt ruhegehaltsfähig 10.08.77 – 30.01.79 Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf 31.01.79 – 31.07.79 Dienstzeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (anteilmäßig ruhegehaltsfähig; Anteil 13,50/27,00) 03.09.79 – 15.08.93 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit 16.08.93 – 21.08.94 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit (anteilmäßig ruhegehaltsfähig; Anteil 23,00/27,00) 22.08.94 – 31.07.97 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit (anteilmäßig ruhegehaltsfähig; Anteil 24,00/27,00) 01.08.97 – 31.07.13 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit.
Am 29.10.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente oder Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.12.2014; am 24.11.2014 beantragte sie die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihren Sohn, den sie von der Geburt bis zu dessen vollendeten 10. Lebensjahr erzogen habe. Auf dem Zusatzfragebogen zur Kindererziehung gab sie an, den Sohn gemeinsam mit ihrem Ehemann erzogen zu haben, wobei das Kind überwiegend von ihr erzogen worden sei. Diese Angaben bestätigte der Ehemann der Klägerin jeweils mit seiner Unterschrift. Die Kinderziehungszeit für die Tochter war nach einem am 23.02.2012 vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 10 R 1336/11) geschlossenen Vergleich dem Ehemann der Klägerin zugeordnet worden.
Mit Bescheid vom 17.04.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Regelaltersrente und Altersrente wegen Schwerbehinderung ab, da die Klägerin die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe. Das Versicherungskonto enthalte bis zum 30.11.2014 statt der erforderlichen 60 Monate nur 57 Monate Pflichtbeitragszeiten. Aus dem Versicherungsverlauf, der Bestandteil des Bescheides wurde, gehen Pflichtbeitragszeiten (01.01.67 bis 31.12.67, 01.02.79 bis 23.08.79, 01.02.79 bis 25.07.79 und 24.08.79 bis 04.09.79), Zeiten der Hochschulausbildung (01.04.74 bis 15.06.77) und Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (01.08.2003 bis 30.04.2013) hervor. Die Klägerin wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die fehlenden drei Monate freiwillig einzuzahlen, um einen Anspruch auf Regelaltersrente beanspruchen zu können.
Mit Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2008 fest. Die Zeiten vom 09.08.1979 bis 15.11.1979 und vom 10.09.1984 bis 17.12.1984 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil während des Mutterschutzes ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe. Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten für die Tochter seien nicht zu berücksichtigen. Für den 1984 geborenen Sohn sei die Zeit vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 nicht als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 22.10.1984 bis 21.10.1994 nicht als Berücksichtigungszeit vorzumerken, da die Klägerin während dieser Zeiten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben habe, die nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung als systembezogen annähernd gleichwertig gelten.
Gegen die Ablehnung der Regelaltersrente legte die Klägerin am 07.05.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, für die Erziehung ihres Sohnes seien zu Unrecht keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sei auch in der Beamtenversorgung in keiner Weise erfolgt. Eine gleichwertige Berücksichtigung sei in der Beamtenversorgung erst für die nach dem 31.12.1991 geborenen Kinder eingeführt worden.
Nachdem die Klägerin freiwillige Beiträge entrichtet hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05.10.2015 Regelaltersrente ab dem 01.04.2015. Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2015 zurück, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 05.10.2015 abgeholfen wurde. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung von der Anrechnung der Erziehungszeit ausgeschlossen. Sie habe in der Zeit von 1979 bis 2013 eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung beim LBV Baden-Württemberg erworben. Die dort geltenden besonderen Versorgungsregelungen würden auch Anwartschaften aufgrund der Erziehung vorsehen, die stets als gleichwertig ohne inhaltliche Prüfung der jeweiligen Versorgungsregelungen gelten.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder würden in der Beamtenversorgung des Landes Baden-Württemberg nicht systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Kindererziehung erfolge in ihrem Fall weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung. Die Regelung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verstoße gegen die Art. 3, 6, 12 und 33 Grundgesetz (GG), weil die Erziehungszeit in der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt sei.
Auf Anfrage des SG hat das LBV Baden-Württemberg unter dem 10.05.2016 mitgeteilt, die Klägerin habe für ihr am 22.10.1984 geborenes Kind keine Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen. Sie sei nach Beendigung des Mutterschutzes für mehrere Jahre in Vollzeit beschäftigt gewesen. Während des Mutterschutzes seien die Dienstbezüge weiterhin gewährt worden.
Mit Urteil vom 21.12.2016 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.04.2015 und vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 verurteilt, der Klägerin die bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für den am 22.10.1984 geborenen Sohn seien im Falle der Klägerin erfüllt. Die Klägerin sei insbesondere nicht gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen. Ein genereller Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Vielmehr habe der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt. Stattdessen habe er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betreffe, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter auf Grund der Erziehung erworben hätten. Mit der Formulierung "auf Grund" werde ein Kausalzusammenhang deutlich gemacht. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben, weil im Bescheid über das Ruhegehalt keine auf die Kindererziehung zurückzuführenden Anteile bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt worden seien und rechtliche Bedenken gegen diese Feststellung nicht bestünden. Da die Klägerin demnach die nach dem Wortlaut erforderliche Voraussetzung des Erwerbs einer Versorgungsanwartschaft auf Grund der Erziehung nicht erfülle, könne eine solche auch nicht im Wege der gesetzlichen Fiktion gleichgestellt werden und der Ausschluss greife nicht.
Gegen das ihr am 29.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.01.2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 für den am 22.10.1984 geborenen Sohn in der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung. Anders als das SG annehme, könne es unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Regelungswillens des Gesetzgebers nur darum gehen, ob ein Versicherter zu dem Personenkreis gehöre, der in dem anderen Alterssicherungssystem generell Versorgungsanwartschaften während und auf Grund der Kindererziehung erwerben könne und nicht darum, ob im Einzelfall auch tatsächlich Versorgungsanwartschaften während und auf Grund der Erziehung erworben worden seien. Sehe das andere Alterssicherungssystem Versorgungsanwartschaften während und auf Grund der Erziehung vor, gelten diese, sofern sie sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richteten, stets als gleichwertig. Es sei im Rahmen dieser Systemprüfung nicht anhand der konkreten leistungsrechtlichen Auswirkungen zu beurteilen, ob die Kindererziehungszeit im Rahmen des (Landes-)Beamtenversorgungsgesetzes im Einzelfall systembezogen gleichwertig berücksichtigt werde. Es genüge vielmehr, dass das (Landes-)Beamtenversorgungsgesetz generell Ansprüche aus einer Erziehungszeit vorsehe und diese als gleichwertig gelten. Im Übrigen könne sich die Beklagte auch der seitens der Klägerin vertretenen Auffassung, dass Zeiten der Kindererziehung im vorliegenden Fall nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten in der Versorgung berücksichtigt worden seien, nicht anschließen. Die Klägerin habe in der Zeit des Mutterschutzes ihren Sohn erzogen und dem Alimentationsprinzip folgend dafür weiterhin die volle Besoldung erhalten. Die Zeit möge im Rahmen der Regelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zwar fiktiv als "normale Dienstzeit" berücksichtigt werden, es könne jedoch nicht bestritten werden, dass es sich bei der als ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigten Mutterschutzzeit vom 22.10.1984 bis 17.12.1984 trotzdem um eine Zeit der Kindererziehung gehandelt habe. Die Klägerin habe die Gegenleistung für die Besoldung auf Grund des Beschäftigungsverbots nicht erbringen können. Gebe es die "Zu-Gunsten-Regelung" der Fortzahlung der Besoldung während der Mutterschutzzeit nicht, wäre § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, unter Beachtung der durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) mit Wirkung ab dem 01.01.1986 in der Rentenversicherung eingeführten Kindererziehungszeiten, aus Sicht der Beklagten so gefasst worden, dass nicht nur die Zeit eines Erziehungsurlaubs, sondern bereits die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf Grund der Kindererziehung zu berücksichtigen gewesen wäre. Dass die "Mütterrente" mit Ausnahme von Bayern nicht auch für Beamte eingeführt worden sei, möge ein Mangel sein, der jedoch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Selbst wenn der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Auffassung der Beklagten spreche, so habe das SG zutreffend erkannt, dass ein genereller Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts keinen Niederschlag im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB IV in der ab dem 01.04.2017 geltenden Fassung gefunden habe. Dem Gesetzentwurf sei vielmehr zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um die Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gegangen sei. Es bestehe kein sachlich zu rechtfertigender Grund, Pensionärinnen gegenüber normalen Rentnerinnen in der Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln. Alle Mütter oder Kinder seien dem Staat gleich viel wert. Auf den beruflichen Status der Mutter bei der Geburt des Kindes könne es nicht ankommen. Die Beklagte versuche, die Weiterbesoldung während der Mutterschutzzeit für ihre Auffassung heranzuziehen. Dieser Versuch müsse scheitern, denn die rentenversicherungspflichtige Mutter erhalte während der Mutterschutzzeit ebenfalls Leistungen in der bisherigen Höhe (Mutterschaftsgeld und Differenzzahlung des Arbeitgebers zum vorherigen Nettogehalt).
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 24.07.2017 und 22.08.2017 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
Das SG hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 21.12.2015 zu Unrecht unter Abänderung der Bescheide vom 17.04.2015 und des Bescheids vom 05.10.2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 verurteilt, der Klägerin die bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 zu zahlen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 17.04.2015, mit dem die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.12.2014 abgelehnt wurde, und der Teil-Abhilfe-Bescheid vom 05.10.2015, mit dem Regelaltersrente ab dem 01.04.2015 gewährt worden ist, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015.
Das SG hat zu Unrecht auch den Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 abgeändert. Die gegen den Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 gerichtete Klage war bereits unzulässig. Der Vormerkungsbescheid ist vollständig durch den Bescheid vom 05.10.2015 ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden (BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 5 R 36/11 R, Juris). Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 86 SGG Anwendung (zur Anwendbarkeit des § 86 SGG auch bei vollständiger Ersetzung trotz des von § 96 SGG abweichenden Wortlauts vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 86 Rdnr. 3, m.w.N.) mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 05.10.2015 wurde der Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 vollständig ersetzt. Die Klage gegen den Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 ist daher unzulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, Juris).
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 für den am 22.10.1984 geborenen Sohn der Klägerin im Rahmen der gewährten Regelaltersrente, da allein die Beklagte Berufung gegen das insoweit zusprechende Urteil des SG eingelegt hat und eine (Anschluss-)Berufung durch die Klägerin nicht eingelegt worden ist.
Das SG hat die Klage zu Recht dahingehend ausgelegt, dass nicht die isolierte Anerkennung von Kindererziehungszeiten, sondern die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten begehrt wird.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung besteht entgegen der Auffassung des SG nicht.
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB VI liegen vor, da die Erziehung des Sohnes B. unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Klägerin die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Klägerin hat nach ihren Angaben den Sohn überwiegend erzogen, was auch ihr Ehemann als anderer Elternteil auf dem Antragsformular für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und dem Zusatzfragebogen zur Feststellung von Kindererziehungszeiten mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Die Klägerin ist aber hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ihren Sohn in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung vom 23.06.2014 sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als im diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
Nach dem Bescheid des LBV Baden-Württemberg vom 02.07.2013, mit dem das der Klägerin ab dem 01.08.2013 zustehende Ruhegehalt festgesetzt worden ist, sind bei der Berechnung der maßgebenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes keine Zeiten für die Erziehung eines Kindes berücksichtigt worden. In der Auskunft vom 10.05.2016 hat das LBV Baden-Württemberg gegenüber dem SG bestätigt, dass für den am 22.10.1984 geborenen Sohn der Klägerin keine Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen worden sind und die Klägerin nach Beendigung des Mutterschutzes, während dessen die Dienstbezüge weiterhin gewährt wurden, für mehrere Jahre in Vollzeit beschäftigt war. In dem hier streitigen Zeitraum vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 liegt dementsprechend eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis oder gleichgestellte Zeit vor; ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wurden wegen der Erziehung des Sohnes (und der Tochter) in der Beamtenversorgung aber nicht berücksichtigt. Dies entspricht § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW (in der ab dem 09.11.2010 gültigen Fassung). Nach dieser Vorschrift ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn - wie im Falle der Klägerin - während der Kinderziehung vor dem 01.01.1992 bereits ein Beamtenverhältnis bestand. Wurde für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder keine Erziehungszeit in Anspruch genommen, werden nach den Vorschriften des LBeamtVGBW keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wegen der Kindererziehung berücksichtigt. Erst für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder sieht § 66 LBeamtVGBW Kinderzuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge vor. So erhöht sich gemäß § 66 Abs. 1 LBeamtVGBW das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW berechnete Ruhegehalt des Beamten für ein nach dem 31.12.1991 geborenes leibliches oder adoptiertes Kind oder Stiefkind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) um einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Die Berücksichtigung der Erziehung des Sohnes der Klägerin ist daher aufgrund der Vorschriften des LBeamtVGBW nicht in dem nach § 56 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten als ruhegehaltsfähige Zeit erfolgt.
Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin dennoch nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Wortlaut der Vorschrift im vorliegenden Fall gegen einen Ausschluss und für das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen erworbener Versorgungsanwartschaft und Erziehung spricht. Nach dem Wortlaut ist eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, wenn während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben worden sind. Neben dem Wortlaut sind aber auch Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift in die Auslegung einzubeziehen. Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten zielte der Gesetzgeber ursprünglich darauf ab, Lücken in der Versicherungsbiographie zu schließen, die durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit während der Kindererziehung entstanden sind (vgl. BT-Drs. 10/5157, S. 27 f.; BT-Drs. 11/6892, S. 18 f.; BT-Drs. 10/2677, S. 31). Dieser – auch die Rechtsprechung des BSG zunächst prägende – Zweck wurde durch die Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass die Anrechnung zugleich die Erziehung von Kindern durch ihre Eltern und ihre bestandssichernde Bedeutung für das umlagefinanzierte System der Rentenversicherung honoriert. Wegen dieser Normzwecke kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Erziehungsperson jemals vor, während oder nach der Erziehung der Versichertengemeinschaft angehört oder auch nur einen pflichtigen oder freiwilligen Beitrag geleistet hat (vgl. nur BSG, Urteile vom 12.07.1988, 4/11a RA 36/87, vom 27.06.1991, 4 RA 5/91, vom 25.01.1994, 4 RA 3/93, Juris). Einen Ausschluss der Anrechnung ist bei Beamten allerdings bereits seit Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11.07.1985 mit Wirkung vom 01.01.1986 (vgl. §§ 1227a Abs. 5 Nr. 2, 1231a i.V.m § 1229 Abs. 1 Reichversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 11.07.1985; § 1251a Abs. 4 Nr. 4a in der Fassung vom 18.12.1989, §§ 2a. 8a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung vom 11.07.1985, § 28a Abs. 4 AVG in der Fassung vom 18.12.1989, §§ 29a, 31a Reichsknappschaftsgesetz (RKG) in der Fassung vom 11.07.1985, § 51a Abs. 4 RKG in der Fassung vom 18.12.1989) und mit der Einführung des § 56 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 durch § 56 Abs. 4 SGB VI in unterschiedlichen Fassungen seit dem 01.01.1992 vorgesehen. Grund der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 war, dass die mit Wirkung vom 22.07.2009 gültige Vorfassung zu Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als "systembezogen gleichwertig" anzusehen war (vgl. Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 24.02.2015, § 56 Rdnr. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/909, S. 21). Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 22.07.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939, 2010 I S. 340) eingeführten Fassung waren Elternteile von der Anrechnung als Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. Die "auch nur annähernde" systembezogene Gleichwertigkeit war durch die Rechtsprechung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 22.03.2013, S 34 R 1594/10, Juris Rdnr. 18) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gegenüber einer zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Rechtsfolge verneint worden, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten, um u.a. im Hinblick auf die Beamtenversorgung den Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 22.07.2009 wiederherzustellen (BT-Drs. 18/909, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/1489, S. 26). § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 21.07.2009 gültigen Fassung schloss aber gerade Elternteile von der Anrechnung aus, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehörten, d.h. u.a. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber diesen Ausschluss wiederherstellen, wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich dargelegt wird: "Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Falle zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt" (BT-Drs. 18/909, S. 21). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung zum 01.07.2014 nicht entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Durch diesen Zusatz sollte aber verhindert werden, dass bestimmte Personenkreise, namentlich Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI, generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (Beschlussempfehlung und Bericht BT,-Drs. 18/1489, S. 26). Die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt hingegen als systembezogen annähernd gleichwertig nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Insoweit findet eine Prüfung der Gleichwertigkeit weder hinsichtlich der Zeiträume noch hinsichtlich der hieraus errechneten Rentenhöhe statt; eine doppelte Berücksichtigung in mehreren Versorgungssystemen wird dadurch vermieden (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2017, § 56 Rdnr. 83). Die Vermeidung von Doppelanrechnungen war ausdrücklich Ziel des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/1489, S. 26). Eine Berücksichtigung sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gesetzgeberisch nicht gewollt; es gilt die Systemsubsidiarität der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 6/05 R, Juris Rdnr. 21).
Nach Auffassung des Senats genügt es unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens für die Annahme des Ausschlusses daher, dass das System der Beamtenversorgung, in das der erziehende Elternteil einbezogen ist, grundsätzlich Leistungen für Kindererziehung und deren Berücksichtigung in der Altersversorgung vorsieht, ohne dass im Einzelfall eine Berücksichtigung auch erfolgt sein muss.
Der Senat verkennt nicht, dass Zeiten aufgrund der Erziehung des Sohnes B. nach dieser Auslegung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden. Die Klägerin hat aber in dem streitigen Zeitraum der ersten 24 Kalendermonate nach Ablauf der Geburt ihres Sohnes in der Beamtenversorgung aufgrund der Betreuung und Erziehung keine Nachteile erlitten, sondern vielmehr durch die – nicht nur anteilsmäßig – ruhegehaltsfähige Dienstzeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter erworben. Dass Kindererziehungszeiten gemäß § 106 LBeamtVGBW nicht berücksichtigt werden, wenn keine Erziehungszeit in Anspruch genommen wird, ist auf das System der Beamtenversorgung des Landes Baden-Württemberg zurückzuführen. Zur Überzeugung des Senats ist die Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg auch für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder als systembezogen gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 14.07.2016, S 3 R 43/16, Juris). Ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgungen ist nicht erforderlich, um eine annähernd systembezogene Gleichwertigkeit anzunehmen (Senatsurteile vom 21.02.2017, L 9 R 3651/16 und vom 30.08.2017, L 9 R 4301/16, Juris).
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen, wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BSG, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O., m.w.N.). Nach Auffassung des Senats liegt aber bereits keine Ungleichbehandlung vor, da verbeamtete Elternteile und von der Versicherungspflicht befreite Elternteile bereits aufgrund der Sonderstellung von Beamten nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, da ein prinzipiell gleichwertiger Schutz für den Erziehenden durch die beamtenrechtliche Versorgung und die dortige Berücksichtigung der Erziehungsleistung gewährleistet ist.
Auf die Berufung der Beklagten war die Entscheidung des SG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis ohne Erfolg geblieben und die Beklagte mit der Berufung in vollem Umfang durchgedrungen ist.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Beamte auch für die Zeiträume von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, für die eine Berücksichtigung der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Regelungen grundsätzlich vorgesehen, aber im konkreten Fall nicht erfolgt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 bei der Berechnung der Regelaltersrente der Klägerin streitig.
Die 1949 geborene Klägerin ist Mutter einer 1979 geborenen Tochter und eines 1984 geborenen Sohnes. Sie stand – zuletzt als Oberstudienrätin – in einem Beamtenverhältnis beim Land Baden-Württemberg. Mit Bescheid vom 02.07.2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) Baden-Württemberg das der Klägerin ab dem 01.08.2013 zustehende Ruhegehalt in Höhe von 67,73 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge fest. Bei der Berechnung der maßgebenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes wurden folgende Zeiten berücksichtigt: 01.04.74 – 15.06.77 Ausbildung an einer Hochschule – begrenzt ruhegehaltsfähig 10.08.77 – 30.01.79 Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf 31.01.79 – 31.07.79 Dienstzeit im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (anteilmäßig ruhegehaltsfähig; Anteil 13,50/27,00) 03.09.79 – 15.08.93 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit 16.08.93 – 21.08.94 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit (anteilmäßig ruhegehaltsfähig; Anteil 23,00/27,00) 22.08.94 – 31.07.97 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit (anteilmäßig ruhegehaltsfähig; Anteil 24,00/27,00) 01.08.97 – 31.07.13 Dienstzeit im Beamten-/Richterverhältnis oder gleichgestellte Zeit.
Am 29.10.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente oder Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.12.2014; am 24.11.2014 beantragte sie die Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihren Sohn, den sie von der Geburt bis zu dessen vollendeten 10. Lebensjahr erzogen habe. Auf dem Zusatzfragebogen zur Kindererziehung gab sie an, den Sohn gemeinsam mit ihrem Ehemann erzogen zu haben, wobei das Kind überwiegend von ihr erzogen worden sei. Diese Angaben bestätigte der Ehemann der Klägerin jeweils mit seiner Unterschrift. Die Kinderziehungszeit für die Tochter war nach einem am 23.02.2012 vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 10 R 1336/11) geschlossenen Vergleich dem Ehemann der Klägerin zugeordnet worden.
Mit Bescheid vom 17.04.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Regelaltersrente und Altersrente wegen Schwerbehinderung ab, da die Klägerin die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt habe. Das Versicherungskonto enthalte bis zum 30.11.2014 statt der erforderlichen 60 Monate nur 57 Monate Pflichtbeitragszeiten. Aus dem Versicherungsverlauf, der Bestandteil des Bescheides wurde, gehen Pflichtbeitragszeiten (01.01.67 bis 31.12.67, 01.02.79 bis 23.08.79, 01.02.79 bis 25.07.79 und 24.08.79 bis 04.09.79), Zeiten der Hochschulausbildung (01.04.74 bis 15.06.77) und Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (01.08.2003 bis 30.04.2013) hervor. Die Klägerin wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die fehlenden drei Monate freiwillig einzuzahlen, um einen Anspruch auf Regelaltersrente beanspruchen zu können.
Mit Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2008 fest. Die Zeiten vom 09.08.1979 bis 15.11.1979 und vom 10.09.1984 bis 17.12.1984 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil während des Mutterschutzes ein beamtenrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe. Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten für die Tochter seien nicht zu berücksichtigen. Für den 1984 geborenen Sohn sei die Zeit vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 nicht als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 22.10.1984 bis 21.10.1994 nicht als Berücksichtigungszeit vorzumerken, da die Klägerin während dieser Zeiten Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erworben habe, die nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung als systembezogen annähernd gleichwertig gelten.
Gegen die Ablehnung der Regelaltersrente legte die Klägerin am 07.05.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, für die Erziehung ihres Sohnes seien zu Unrecht keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sei auch in der Beamtenversorgung in keiner Weise erfolgt. Eine gleichwertige Berücksichtigung sei in der Beamtenversorgung erst für die nach dem 31.12.1991 geborenen Kinder eingeführt worden.
Nachdem die Klägerin freiwillige Beiträge entrichtet hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 05.10.2015 Regelaltersrente ab dem 01.04.2015. Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wurden nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.04.2015 zurück, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 05.10.2015 abgeholfen wurde. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung von der Anrechnung der Erziehungszeit ausgeschlossen. Sie habe in der Zeit von 1979 bis 2013 eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung beim LBV Baden-Württemberg erworben. Die dort geltenden besonderen Versorgungsregelungen würden auch Anwartschaften aufgrund der Erziehung vorsehen, die stets als gleichwertig ohne inhaltliche Prüfung der jeweiligen Versorgungsregelungen gelten.
Hiergegen hat die Klägerin am 07.01.2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder würden in der Beamtenversorgung des Landes Baden-Württemberg nicht systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt. Eine Berücksichtigung der Kindererziehung erfolge in ihrem Fall weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung. Die Regelung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verstoße gegen die Art. 3, 6, 12 und 33 Grundgesetz (GG), weil die Erziehungszeit in der Beamtenversorgung nicht berücksichtigt sei.
Auf Anfrage des SG hat das LBV Baden-Württemberg unter dem 10.05.2016 mitgeteilt, die Klägerin habe für ihr am 22.10.1984 geborenes Kind keine Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen. Sie sei nach Beendigung des Mutterschutzes für mehrere Jahre in Vollzeit beschäftigt gewesen. Während des Mutterschutzes seien die Dienstbezüge weiterhin gewährt worden.
Mit Urteil vom 21.12.2016 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 17.04.2015 und vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 verurteilt, der Klägerin die bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für den am 22.10.1984 geborenen Sohn seien im Falle der Klägerin erfüllt. Die Klägerin sei insbesondere nicht gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung von der Anrechnung ausgeschlossen. Ein genereller Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts habe keinen Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Vielmehr habe der Gesetzgeber nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt. Stattdessen habe er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betreffe, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter auf Grund der Erziehung erworben hätten. Mit der Formulierung "auf Grund" werde ein Kausalzusammenhang deutlich gemacht. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben, weil im Bescheid über das Ruhegehalt keine auf die Kindererziehung zurückzuführenden Anteile bei der Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt worden seien und rechtliche Bedenken gegen diese Feststellung nicht bestünden. Da die Klägerin demnach die nach dem Wortlaut erforderliche Voraussetzung des Erwerbs einer Versorgungsanwartschaft auf Grund der Erziehung nicht erfülle, könne eine solche auch nicht im Wege der gesetzlichen Fiktion gleichgestellt werden und der Ausschluss greife nicht.
Gegen das ihr am 29.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.01.2017 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Anrechnung der Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 für den am 22.10.1984 geborenen Sohn in der gesetzlichen Rentenversicherung sei ausgeschlossen. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung. Anders als das SG annehme, könne es unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des Regelungswillens des Gesetzgebers nur darum gehen, ob ein Versicherter zu dem Personenkreis gehöre, der in dem anderen Alterssicherungssystem generell Versorgungsanwartschaften während und auf Grund der Kindererziehung erwerben könne und nicht darum, ob im Einzelfall auch tatsächlich Versorgungsanwartschaften während und auf Grund der Erziehung erworben worden seien. Sehe das andere Alterssicherungssystem Versorgungsanwartschaften während und auf Grund der Erziehung vor, gelten diese, sofern sie sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften richteten, stets als gleichwertig. Es sei im Rahmen dieser Systemprüfung nicht anhand der konkreten leistungsrechtlichen Auswirkungen zu beurteilen, ob die Kindererziehungszeit im Rahmen des (Landes-)Beamtenversorgungsgesetzes im Einzelfall systembezogen gleichwertig berücksichtigt werde. Es genüge vielmehr, dass das (Landes-)Beamtenversorgungsgesetz generell Ansprüche aus einer Erziehungszeit vorsehe und diese als gleichwertig gelten. Im Übrigen könne sich die Beklagte auch der seitens der Klägerin vertretenen Auffassung, dass Zeiten der Kindererziehung im vorliegenden Fall nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten in der Versorgung berücksichtigt worden seien, nicht anschließen. Die Klägerin habe in der Zeit des Mutterschutzes ihren Sohn erzogen und dem Alimentationsprinzip folgend dafür weiterhin die volle Besoldung erhalten. Die Zeit möge im Rahmen der Regelung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg zwar fiktiv als "normale Dienstzeit" berücksichtigt werden, es könne jedoch nicht bestritten werden, dass es sich bei der als ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigten Mutterschutzzeit vom 22.10.1984 bis 17.12.1984 trotzdem um eine Zeit der Kindererziehung gehandelt habe. Die Klägerin habe die Gegenleistung für die Besoldung auf Grund des Beschäftigungsverbots nicht erbringen können. Gebe es die "Zu-Gunsten-Regelung" der Fortzahlung der Besoldung während der Mutterschutzzeit nicht, wäre § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, unter Beachtung der durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz (HEZG) mit Wirkung ab dem 01.01.1986 in der Rentenversicherung eingeführten Kindererziehungszeiten, aus Sicht der Beklagten so gefasst worden, dass nicht nur die Zeit eines Erziehungsurlaubs, sondern bereits die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auf Grund der Kindererziehung zu berücksichtigen gewesen wäre. Dass die "Mütterrente" mit Ausnahme von Bayern nicht auch für Beamte eingeführt worden sei, möge ein Mangel sein, der jedoch nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Selbst wenn der Gesetzesentwurf der Bundesregierung für die Auffassung der Beklagten spreche, so habe das SG zutreffend erkannt, dass ein genereller Ausschluss von Beamten bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten im Rahmen des gesetzlichen Rentenversicherungsrechts keinen Niederschlag im Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB IV in der ab dem 01.04.2017 geltenden Fassung gefunden habe. Dem Gesetzentwurf sei vielmehr zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um die Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gegangen sei. Es bestehe kein sachlich zu rechtfertigender Grund, Pensionärinnen gegenüber normalen Rentnerinnen in der Rentenversicherung unterschiedlich zu behandeln. Alle Mütter oder Kinder seien dem Staat gleich viel wert. Auf den beruflichen Status der Mutter bei der Geburt des Kindes könne es nicht ankommen. Die Beklagte versuche, die Weiterbesoldung während der Mutterschutzzeit für ihre Auffassung heranzuziehen. Dieser Versuch müsse scheitern, denn die rentenversicherungspflichtige Mutter erhalte während der Mutterschutzzeit ebenfalls Leistungen in der bisherigen Höhe (Mutterschaftsgeld und Differenzzahlung des Arbeitgebers zum vorherigen Nettogehalt).
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 24.07.2017 und 22.08.2017 jeweils mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist auch begründet.
Das SG hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil vom 21.12.2015 zu Unrecht unter Abänderung der Bescheide vom 17.04.2015 und des Bescheids vom 05.10.2015 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015 verurteilt, der Klägerin die bewilligte Regelaltersrente unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 zu zahlen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 17.04.2015, mit dem die Gewährung einer Regelaltersrente ab dem 01.12.2014 abgelehnt wurde, und der Teil-Abhilfe-Bescheid vom 05.10.2015, mit dem Regelaltersrente ab dem 01.04.2015 gewährt worden ist, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2015.
Das SG hat zu Unrecht auch den Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 abgeändert. Die gegen den Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 gerichtete Klage war bereits unzulässig. Der Vormerkungsbescheid ist vollständig durch den Bescheid vom 05.10.2015 ersetzt worden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Tatbestands einer rentenrechtlichen Zeit einerseits und der Rentenwertfestsetzung unter Berücksichtigung auch dieser Zeit andererseits nicht um Verwaltungsakte mit identischem Regelungsgehalt, doch stehen beide hinsichtlich ein und desselben Rechtsverhältnisses in einem Verhältnis sachlicher und zeitlicher Exklusivität zueinander. Während nämlich der Rentenversicherungsträger erstmals mit der "Feststellung einer Leistung" über Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten entscheiden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI) und den Rentenwert bestimmen darf, bedarf es mit diesem Zeitpunkt umgekehrt keines diese Entscheidung nur vorbereitenden Verfahrens über die Feststellung einzelner wertbestimmender Umstände mehr. Hierzu ergangene Verwaltungsakte erledigen sich ungeachtet ihrer Anfechtung "auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden (BSG, Urteil vom 14.12.2011, B 5 R 36/11 R, Juris). Auf die Ersetzung in diesem Sinne findet § 86 SGG Anwendung (zur Anwendbarkeit des § 86 SGG auch bei vollständiger Ersetzung trotz des von § 96 SGG abweichenden Wortlauts vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., 2017, § 86 Rdnr. 3, m.w.N.) mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt, soweit diese ihrerseits auf den bereits ursprünglich streitigen Feststellungen beruht. Mit dem Erlass des weiteren Rentenbescheides vom 05.10.2015 wurde der Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 vollständig ersetzt. Die Klage gegen den Vormerkungsbescheid vom 17.04.2015 ist daher unzulässig (vgl. auch BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 118/08 R, Juris).
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 für den am 22.10.1984 geborenen Sohn der Klägerin im Rahmen der gewährten Regelaltersrente, da allein die Beklagte Berufung gegen das insoweit zusprechende Urteil des SG eingelegt hat und eine (Anschluss-)Berufung durch die Klägerin nicht eingelegt worden ist.
Das SG hat die Klage zu Recht dahingehend ausgelegt, dass nicht die isolierte Anerkennung von Kindererziehungszeiten, sondern die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten begehrt wird.
Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung besteht entgegen der Auffassung des SG nicht.
Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Nach § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Für einen Elternteil wird gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen (§ 57 Satz 1 SGB VI).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB VI liegen vor, da die Erziehung des Sohnes B. unstreitig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist und der Klägerin die Erziehungszeiten zuzuordnen sind. Die Klägerin hat nach ihren Angaben den Sohn überwiegend erzogen, was auch ihr Ehemann als anderer Elternteil auf dem Antragsformular für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und dem Zusatzfragebogen zur Feststellung von Kindererziehungszeiten mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Die Klägerin ist aber hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten für ihren Sohn in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 01.07.2014 geltenden Fassung vom 23.06.2014 sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als im diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
Nach dem Bescheid des LBV Baden-Württemberg vom 02.07.2013, mit dem das der Klägerin ab dem 01.08.2013 zustehende Ruhegehalt festgesetzt worden ist, sind bei der Berechnung der maßgebenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des maßgebenden Ruhegehaltssatzes keine Zeiten für die Erziehung eines Kindes berücksichtigt worden. In der Auskunft vom 10.05.2016 hat das LBV Baden-Württemberg gegenüber dem SG bestätigt, dass für den am 22.10.1984 geborenen Sohn der Klägerin keine Kindererziehungszeiten in Anspruch genommen worden sind und die Klägerin nach Beendigung des Mutterschutzes, während dessen die Dienstbezüge weiterhin gewährt wurden, für mehrere Jahre in Vollzeit beschäftigt war. In dem hier streitigen Zeitraum vom 01.11.1984 bis 31.10.1986 liegt dementsprechend eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis oder gleichgestellte Zeit vor; ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wurden wegen der Erziehung des Sohnes (und der Tochter) in der Beamtenversorgung aber nicht berücksichtigt. Dies entspricht § 106 Abs. 1 LBeamtVGBW (in der ab dem 09.11.2010 gültigen Fassung). Nach dieser Vorschrift ist für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn - wie im Falle der Klägerin - während der Kinderziehung vor dem 01.01.1992 bereits ein Beamtenverhältnis bestand. Wurde für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder keine Erziehungszeit in Anspruch genommen, werden nach den Vorschriften des LBeamtVGBW keine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten wegen der Kindererziehung berücksichtigt. Erst für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder sieht § 66 LBeamtVGBW Kinderzuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge vor. So erhöht sich gemäß § 66 Abs. 1 LBeamtVGBW das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW berechnete Ruhegehalt des Beamten für ein nach dem 31.12.1991 geborenes leibliches oder adoptiertes Kind oder Stiefkind im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) um einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und die allgemeine Wartezeit für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Die Berücksichtigung der Erziehung des Sohnes der Klägerin ist daher aufgrund der Vorschriften des LBeamtVGBW nicht in dem nach § 56 i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI für Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Zeitraum von 24 Monaten als ruhegehaltsfähige Zeit erfolgt.
Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin dennoch nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI von der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen.
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Wortlaut der Vorschrift im vorliegenden Fall gegen einen Ausschluss und für das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen erworbener Versorgungsanwartschaft und Erziehung spricht. Nach dem Wortlaut ist eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, wenn während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben worden sind. Neben dem Wortlaut sind aber auch Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift in die Auslegung einzubeziehen. Mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten zielte der Gesetzgeber ursprünglich darauf ab, Lücken in der Versicherungsbiographie zu schließen, die durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit während der Kindererziehung entstanden sind (vgl. BT-Drs. 10/5157, S. 27 f.; BT-Drs. 11/6892, S. 18 f.; BT-Drs. 10/2677, S. 31). Dieser – auch die Rechtsprechung des BSG zunächst prägende – Zweck wurde durch die Rechtsprechung dahingehend ergänzt, dass die Anrechnung zugleich die Erziehung von Kindern durch ihre Eltern und ihre bestandssichernde Bedeutung für das umlagefinanzierte System der Rentenversicherung honoriert. Wegen dieser Normzwecke kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Erziehungsperson jemals vor, während oder nach der Erziehung der Versichertengemeinschaft angehört oder auch nur einen pflichtigen oder freiwilligen Beitrag geleistet hat (vgl. nur BSG, Urteile vom 12.07.1988, 4/11a RA 36/87, vom 27.06.1991, 4 RA 5/91, vom 25.01.1994, 4 RA 3/93, Juris). Einen Ausschluss der Anrechnung ist bei Beamten allerdings bereits seit Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) vom 11.07.1985 mit Wirkung vom 01.01.1986 (vgl. §§ 1227a Abs. 5 Nr. 2, 1231a i.V.m § 1229 Abs. 1 Reichversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom 11.07.1985; § 1251a Abs. 4 Nr. 4a in der Fassung vom 18.12.1989, §§ 2a. 8a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung vom 11.07.1985, § 28a Abs. 4 AVG in der Fassung vom 18.12.1989, §§ 29a, 31a Reichsknappschaftsgesetz (RKG) in der Fassung vom 11.07.1985, § 51a Abs. 4 RKG in der Fassung vom 18.12.1989) und mit der Einführung des § 56 SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 durch § 56 Abs. 4 SGB VI in unterschiedlichen Fassungen seit dem 01.01.1992 vorgesehen. Grund der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz zum 01.07.2014 war, dass die mit Wirkung vom 22.07.2009 gültige Vorfassung zu Unsicherheit darüber geführt hatte, was in der Beamtenversorgung (und den weiteren betroffenen Versorgungssystemen) als "systembezogen gleichwertig" anzusehen war (vgl. Schuler-Harms in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, Stand 24.02.2015, § 56 Rdnr. 6.1 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, BT-Drs. 18/909, S. 21). Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 22.07.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939, 2010 I S. 340) eingeführten Fassung waren Elternteile von der Anrechnung als Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. Die "auch nur annähernde" systembezogene Gleichwertigkeit war durch die Rechtsprechung (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 22.03.2013, S 34 R 1594/10, Juris Rdnr. 18) im Falle der Anrechnung von sechs Monaten Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder gegenüber einer zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Rechtsfolge verneint worden, dass Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung und der Beamtenversorgung angerechnet wurden. Der Gesetzgeber nahm diese Rechtsprechung zum Anlass, § 56 Abs. 4 SGB VI zu überarbeiten, um u.a. im Hinblick auf die Beamtenversorgung den Rechtszustand vor der Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung vom 22.07.2009 wiederherzustellen (BT-Drs. 18/909, S. 21; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales BT-Drs. 18/1489, S. 26). § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 21.07.2009 gültigen Fassung schloss aber gerade Elternteile von der Anrechnung aus, die während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI genannten Personen gehörten, d.h. u.a. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe. Mit der Neufassung wollte der Gesetzgeber diesen Ausschluss wiederherstellen, wie in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich dargelegt wird: "Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Falle zu vermeiden, sollen Beamte wieder generell von der Anrechnung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen werden, da die Beamtenversorgung systembezogen Leistungen für Kindererziehung erbringt" (BT-Drs. 18/909, S. 21). Zwar hat der Gesetzgeber bei der Neufassung zum 01.07.2014 nicht entsprechend der bis zum 21.07.2009 geltenden Fassung allein auf ein bestehendes Beamtenverhältnis abgestellt, das auch bei einer Beurlaubung ohne Besoldung weiter Bestand hat. Vielmehr hat er grundsätzlich an der Neuregelung der Bestimmung ab dem 22.07.2009 festgehalten, wonach der Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten nur Elternteile betrifft, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben. Durch diesen Zusatz sollte aber verhindert werden, dass bestimmte Personenkreise, namentlich Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI, generell von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten auch dann ausgeschlossen werden, wenn sie keine Leistungen für Kindererziehung erhalten, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung systembezogen annähernd gleichwertig sind (Beschlussempfehlung und Bericht BT,-Drs. 18/1489, S. 26). Die Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gilt hingegen als systembezogen annähernd gleichwertig nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Insoweit findet eine Prüfung der Gleichwertigkeit weder hinsichtlich der Zeiträume noch hinsichtlich der hieraus errechneten Rentenhöhe statt; eine doppelte Berücksichtigung in mehreren Versorgungssystemen wird dadurch vermieden (Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand Mai 2017, § 56 Rdnr. 83). Die Vermeidung von Doppelanrechnungen war ausdrücklich Ziel des Gesetzgebers (Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/1489, S. 26). Eine Berücksichtigung sowohl in der Beamtenversorgung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gesetzgeberisch nicht gewollt; es gilt die Systemsubsidiarität der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.10.2005, B 4 RA 6/05 R, Juris Rdnr. 21).
Nach Auffassung des Senats genügt es unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens für die Annahme des Ausschlusses daher, dass das System der Beamtenversorgung, in das der erziehende Elternteil einbezogen ist, grundsätzlich Leistungen für Kindererziehung und deren Berücksichtigung in der Altersversorgung vorsieht, ohne dass im Einzelfall eine Berücksichtigung auch erfolgt sein muss.
Der Senat verkennt nicht, dass Zeiten aufgrund der Erziehung des Sohnes B. nach dieser Auslegung weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Beamtenversorgung berücksichtigt werden. Die Klägerin hat aber in dem streitigen Zeitraum der ersten 24 Kalendermonate nach Ablauf der Geburt ihres Sohnes in der Beamtenversorgung aufgrund der Betreuung und Erziehung keine Nachteile erlitten, sondern vielmehr durch die – nicht nur anteilsmäßig – ruhegehaltsfähige Dienstzeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter erworben. Dass Kindererziehungszeiten gemäß § 106 LBeamtVGBW nicht berücksichtigt werden, wenn keine Erziehungszeit in Anspruch genommen wird, ist auf das System der Beamtenversorgung des Landes Baden-Württemberg zurückzuführen. Zur Überzeugung des Senats ist die Versorgung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg auch für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder als systembezogen gleichwertige Versorgung im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 3 Hs. 2 SGB VI anzusehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als systembezogen annähernd gleichwertig. Das Merkmal der systembezogen annähernd gleichwertigen Berücksichtigung wird somit legal definiert (Gesetzesfiktion) als jede Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen (so auch SG Reutlingen, Urteil vom 14.07.2016, S 3 R 43/16, Juris). Ein zeitlicher Gleichlauf der Versorgungen ist nicht erforderlich, um eine annähernd systembezogene Gleichwertigkeit anzunehmen (Senatsurteile vom 21.02.2017, L 9 R 3651/16 und vom 30.08.2017, L 9 R 4301/16, Juris).
Der Senat hat auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI. Der darin geregelte Ausschluss der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ist im Hinblick auf die damit verbundene Ungleichbehandlung von Personengruppen (Art. 3 Abs. 1 GG) zu prüfen, wobei bei einer Differenzierung zum Nachteil der Familie der besondere Schutz zu beachten ist, den der Staat nach Art. 6 Abs. 1 GG der Familie schuldet (BSG, Urteil vom 18.10.2005, a.a.O., m.w.N.). Nach Auffassung des Senats liegt aber bereits keine Ungleichbehandlung vor, da verbeamtete Elternteile und von der Versicherungspflicht befreite Elternteile bereits aufgrund der Sonderstellung von Beamten nicht vergleichbar sind. Darüber hinaus wäre eine Ungleichbehandlung auch sachlich gerechtfertigt, da ein prinzipiell gleichwertiger Schutz für den Erziehenden durch die beamtenrechtliche Versorgung und die dortige Berücksichtigung der Erziehungsleistung gewährleistet ist.
Auf die Berufung der Beklagten war die Entscheidung des SG daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis ohne Erfolg geblieben und die Beklagte mit der Berufung in vollem Umfang durchgedrungen ist.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage, ob nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes Beamte auch für die Zeiträume von der Anrechnung als Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind, für die eine Berücksichtigung der Kindererziehung nach beamtenrechtlichen Regelungen grundsätzlich vorgesehen, aber im konkreten Fall nicht erfolgt ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, aber über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig.
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