S 135 AS 9615/17

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
135
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 135 AS 9615/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Nach einem gesetzlichen Forderungsübergang des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 63 SGB X im Rahmen der Beratungshilfe nach § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt ist eine Aufrechnung des Jobcenters mit Ansprüchen gegen den Leistungsempfänger unzulässig. Sowohl die Voraussetzung der Gegenseitigkeit als auch die der Gleichartigkeit der Forderungen ist nicht gegeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 273,69 Euro für die Kosten des Widerspruchsverfahrens W 1864/17 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Gebühren des Klägers für die Vertretung eines Leistungsempfängers im Widerspruchsverfahren.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er wurde am 11. April 2017 von seinem Mandanten, Herrn K. D., der Leistungen vom Beklagten bezieht, beauftragt, ihn im Widerspruchsverfahren gegen den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 20. März 2017 zu vertreten. Der Mandant Herr D. legte dafür einen Beratungshilfeschein vor.

Am 11. April 2017 legte der Kläger daraufhin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. März 2017 ein, der zur Widerspruchsnummer 1864/17 registriert wurde.

Mit Abhilfebescheid vom 1. Juni 2017 hob der Beklagte den Bescheid vom 20. März 2017 auf und entschied, die Kosten des Widerspruchsführers zu erstatten, sowie dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren notwendig war.

Am 2. Juni 2017 beantragte der Kläger die Festsetzung seiner Rechtsanwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 380,80 Euro. Er machte die Gebühren im eigenen Namen unter Hinweis auf die bewilligte Beratungshilfe geltend.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 erkannte der Beklagte die Gebühren an. Mit Schreiben vom selben Tage, das er ausschließlich an den Kläger sandte, erklärte er die Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Leistungsempfänger und Mandanten des Klägers aus einem Bescheid vom 8. September 2014 in Höhe von 273,69 Euro. Dies begründete er unter anderem damit, dass die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt allein in Straf- und Bußgeldsachen durch § 43 RVG begrenzt sei, dieser aber nicht im sozialgerichtlichen Verfahren gelte. Auch entstehe dem Leistungsempfänger kein Nachteil, weil er von einer Forderung befreit werde, aber der Kläger keine weitere Forderung gegen ihn hätte. Das Interesse des Klägers an seiner Vergütung müsse zurückstehen, da dieser die Vergütung nach BerHG i.V.m. § 44 RVG erhalte und nur Rechtsinhaber aus abgetretenem Recht sei.

Am 25. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Auszahlung der 273,69 Euro begehrt.

Der Kläger trägt vor, dass ihm ein Anspruch auf Auszahlung der gesamten Gebühren aus § 9 Abs. 2 Beratungshilfegesetz (BerHG) und § 63 SGB X zustehe. Der Beklagte könne nicht wirksam ihm gegenüber mit einer Forderung gegen den Leistungsempfänger aufrechnen, es fehle schon einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem Leistungsempfänger. Weiter fehle es an einer Aufrechnungslage. Es fehle schon daran, dass sich die Forderungen gegenüberstanden. Denn die Gewährung von Beratungshilfe führe nach § 9 S. 2 BerHG dazu, dass der Vergütungsanspruch beim Rechtsanwalt entstehe. Gegen den Kläger habe der Beklagte jedoch keine Forderung. Anders als bei § 43 RVG handele es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang. Der Kläger verweist auf die Urteile des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 und des SG Berlin vom 9. März 2016, S 190 AS 3757/15, in denen die Möglichkeit der Aufrechnung mit Forderungen des Leistungsempfängers gegenüber dem Rechtsanwalt für rechtswidrig erklärt worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 273,69 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass er dem Urteil des SG Berlin vom 9. März 2016 nicht folge. Durch den Forderungsübergang nach § 9 BerHG mache der Kläger keinen Freistellungsanspruch, sondern einen eigenen Anspruch geltend. Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 13. Oktober 2016 befasse sich mit einem Fall, in dem kein Forderungsübergang nach BerHG eingetreten sei. Die Aufrechnung sei im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach §§ 412, 406 BGB zulässig. Aufgrund des Forderungsübergangs mache der Kläger einen eigenen Zahlungsanspruch geltend, der dem Anspruch des Beklagten gegen den Leistungsempfänger gegenüberstehe. Die Gleichartigkeit der Forderungen müsse nicht im Zeitpunkt der Abtretung vorliegen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die der Kammer vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, weil die Beteiligen ihr Einverständnis damit erklärt haben.

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten ist kein Verwaltungsakt, so dass kein Widerspruchsverfahren gegen diese durchzuführen war und auch die Anfechtungsklage nicht statthaft ist.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der weiteren 273,69 Euro als Vergütung.

Der Anspruch ergibt sich aus § 63 SGB X i.V.m. § 9 S. 2 BerHG und dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 5. Juli 2017, mit dem der Beklagte die vollen geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 380,80 Euro anerkannt hat.

Grundsätzlich steht der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes nach § 63 Abs. 1, 2 SGB X dem Widerspruchsführer selbst zu, so dass der Kläger diese nicht in eigenem Namen geltend machen könnte (Federn in Schlegel/Volezke, jurisPK-SGB X, § 63 Rn 77, Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, § 63 Rn 42).

Die Forderung ist jedoch im vorliegenden Fall nach § 9 S. 2 BerHG auf den Kläger übergegangen. Denn die Vertretung im Widerspruchsverfahren fand im Rahmen der Beratungshilfe statt.

Gemäß § 9 S. 1 BerHG hat der Gegner, wenn er verpflichtet ist, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Nach S. 2 der Vorschrift geht dieser Anspruch auf die Beratungsperson über.

Die Vertretung des Leistungsempfängers Herr D. durch den Kläger fand im Rahmen der Beratungshilfe statt. Der Mandant hat einen Beratungshilfeschein nach § 6 Abs. 1 BerHG vorgelegt. Daher ist der Anspruch nach § 9 S. 2 BerHG im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Kläger übergegangen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Forderung des Klägers nicht in Höhe von 273,69 Euro gemäß § 389 BGB erloschen, weil der Beklagte insoweit die Aufrechnung erklärt hat. Denn es fehlt bereits an der Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB. Gemäß § 387 BGB müssen die Gläubiger und Schuldner einander Leistungen schulden (Gegenüberstehen der Forderungen) und diese Forderungen müssen ihrem Gegenstand nach gleichartig sein.

Das Fehlen der Gegenseitigkeit der Forderungen ist im vorliegenden Fall nicht durch §§ 412, 406 BGB durchbrochen.

Zwar kann der Schuldner gemäß § 406 BGB eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen. Dies ist aber nicht so, wenn er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte.

Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Kenntnis auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen. Denn der Beklagte ist in seiner Erwartung, mit der Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger aufrechnen zu können, nicht schutzwürdig. Zwar kommt es nach § 406 BGB hinsichtlich des Vertrauensschutzes des Schuldners – der Kenntnis von der Abtretung – auf den Zeitpunkt des Erwerbes der Gegenforderung an. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides vom 8. September 2014 hatte der Beklagte keine Kenntnis von der Abtretung der Forderung aus § 63 SGB X gemäß § 9 S. 2 BerHG. Jedoch ist in Fällen, in denen der Schuldner die Gegenforderung ohne eigenen Willen von Gesetzes wegen erwirbt, auf die Kenntnis im Zeitpunkt der Abtretung – hier des gesetzlichen Forderungsübergangs - abzustellen, da keine schutzwürdigen Erwartungen bei Forderungserwerb bestehen (Roth/Kieninger in Münchner Kommentar 7. Auflage 2016, § 406 Rn 8). Der Beklagte erwirbt Forderungen gegen Leistungsempfänger allein aufgrund Gesetzes und nicht aus eigenem Willen. Er ist nicht in seinem Vertrauen dahingehend schutzwürdig, dass er diese gegen Kostenerstattungsansprüche aus § 63 SGB X nach gesetzlichem Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt aufrechnen kann. Er ist insoweit vielmehr auf die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für Aufrechnungen nach § 43 SGB II verwiesen, die die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Leistungsempfängers regelt und ihn ausreichend schützt.

Daneben fehlt es an der Gleichartigkeit der Ansprüche nach § 387 BGB. Danach muss der Gegenstand der einander gegenüberstehenden Forderungen gleichartig sein (vgl. dazu Schlüter in Münchner Kommentar, 7. Auflage 2016, § 387 Rn 29 ff.).

Der Anspruch des Leistungsempfängers aus § 63 SB X stellt jedoch einen Freistellungsanspruch gegen den Beklagten dar. Dieser kann mangels Gleichartigkeit nicht gegen einen Zahlungsanspruch aus Erstattungsbescheid aufgerechnet werden (SG Berlin, Urteil 9. März 2016, S 190 AS 3757/15 Rn 29; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 Rn 31; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014, B 14 AS 60/13 R).

Die fehlende Gleichartigkeit wird nicht dadurch geheilt, dass durch den Forderungsübergang nach § 9 S. 2 BerHG der Freistellungsanspruch des Leistungsempfängers in einen Zahlungsanspruch des Rechtsanwaltes umgewandelt wird. Zwar ist hinsichtlich des Vorliegens der Gleichartigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung abzustellen (Schlüter in Münchner Kommentar, 7. Auflage 2016, § 387 Rn 6, Rn 31 m.w.N.). Im Falle des hier vorliegenden gesetzlichen Forderungsübergangs ist jedoch auf den Zeitpunkt des Forderungsübergangs abzustellen (so schon SG Berlin, Urteil vom 9. März 2016, S 190 AS 3757/15). Denn Grund dafür, dass auf die Aufrechnungserklärung abgestellt wird ist, dass der Gläubiger insoweit nicht für schutzwürdig angesehen wird. Er könne von der Abtretung Abstand nehmen, wenn er die dadurch bedingte Umwandlung in einen Zahlungsanspruch und die folgende Aufrechnungsmöglichkeit nicht wünsche (BGH, Urteil vom 22. Januar 1954, I ZR 34/53). Gerade das ist jedoch bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nicht der Fall. § 9 S. 2 BerHG regelt einen gesetzlichen Forderungsübergang, den der Rechtsanwalt nicht beeinflussen kann. Nach § 49a BRAO ist der Rechtsanwalt vielmehr verpflichtet, Mandate im Rahmen der Beratungshilfe zu übernehmen.

Im Zeitpunkt des Forderungsübergangs waren die Forderungen nicht gleichartig, da es sich um einen Freistellungsanspruch des Mandanten und einen Zahlungsanspruch des Beklagten handelte.

Eine entsprechende Auslegung entspricht auch der Billigkeit (so auch SG Berlin, Urteil vom 9. März 2016, S 190 AS 3757/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2016, L 31 AS 1774/16 Rn 33). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Mandate im Rahmen der Beratungshilfe zu übernehmen. Diese erstreckt sich abgesehen von Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts gemäß § 2 Abs. 1 BerHG auch auf die erforderliche Vertretung gegenüber Behörden. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG hat der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten dann keinen Vergütungsanspruch. Er kann diesem gegenüber nur die Beratungshilfegebühr nach § 44 S. 2 RVG geltend machen. Daneben erhält er die Beratungshilfegebühr nach § 44 S. 1 RVG aus der Landeskasse, die gegenüber der Vergütung nach RVG deutlich geringer ist. Gerade im Bereich des SGB II dürften viele Mandate die Voraussetzungen der Beratungshilfe erfüllen. Der Rechtsanwalt wäre dann immer mit dem Risiko behaftet, für eventuelle Zahlungsansprüche des Beklagten gegenüber dem Leistungsempfänger einstehen zu müssen. Eine Rechtsvertretung im Bereich des SGB II wäre damit nicht einträglich. Gerade das soll aber durch § 9 BerHG verhindert werden.

Diese Auslegung entspricht auch der spezialgesetzlichen Regelung in § 9 BerHG. Nach S. 1 der Vorschrift schuldet der Beklagte die volle gesetzliche Vergütung und nicht nur die nach § 44 RVG reduzierte Vergütung nach Beratungshilfegesetz (vgl. Köpf, Beratungshilfegesetz 2. Auflage 2013, § 9 Rn 7). Würde man der Rechtsansicht des Beklagten folgen, wäre diese Regel ad absurdum geführt. Denn der Beklagte meint, soweit er gegen den Leistungsempfänger Zahlungsansprüche habe, könne der Rechtsanwalt auf die Vergütung nach § 44 RVG verwiesen werden. Dies ist aber gerade durch das Gesetz nicht vorgesehen. Aufgrund der klaren Regelung in § 9 BerHG bedarf es auch keiner analogen Anwendung des § 43 RVG. Denn der Rechtsgedanke des 43 RVG, dass eine Aufrechnung mit abgetretenen Kostenerstattungsansprüchen dann unzulässig ist, wenn sie die Ansprüche des Rechtsanwaltes vereiteln würde, findet in § 9 BerHG Niederschlag. Danach ist der Rechtsanwalt vom Gegner nach den allgemeinen Vorschriften voll zu vergüten, wenn ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Denn die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit in Anlage 5 des Praxishandbuchs für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz sind insoweit zumindest missverständlich. Es wird nicht deutlich, ob die Bundesagentur auch im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 9 BerHG auf einen Rechtsanwalt vom Bestehen einer Aufrechnungslage ausgeht.
Rechtskraft
Aus
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