L 19 AS 629/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AS 3633/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 629/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 betreffend die an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheide geändert. Der Bescheid vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat März 2011 in Höhe von mehr als 481,95 Euro, für den Monat April 2011 in Höhe von mehr als 408,96 Euro und für den Monat Mai 2011 in Höhe von mehr als 514,95 Euro zurückgenommen hat und Erstattung verlangt wird. Der Bescheid vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.06.2011 bis zum 30.04.2012 wird aufgehoben, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2011 in Höhe von mehr als 479,62 Euro, für den Monat Juli 2011 in Höhe von mehr als 497,29 Euro, für den Monat August 2011 in Höhe von mehr als 461,96 Euro, für den Monat September 2011 in Höhe von mehr als 285,31 Euro, für den Monat Oktober 2011 in Höhe von mehr als 527,62 Euro, für den Monat November 2011 in Höhe von mehr als 514,95 Euro, für den Monat Dezember 2011 in Höhe von mehr als 530,33 Euro und für die Monate März und April 2012 in Höhe von mehr als jeweils 528,15 Euro zurückgenommen hat und Erstattung verlangt wird. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) zu 100 % und des Klägers zu 2) zu 20 % zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Erstattungsforderung gegen die Klägerin zu 1) i.H.v. 7.828,01 Euro sowie über eine Erstattungsforderung gegen den Kläger zu 2) i.H.v. 7.880,39 Euro.

Die am 00.00.1955 geborene Klägerin zu 1) bezog zunächst als Alleinstehende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Kosten der Unterkunft und Heizung betrugen insgesamt 403,21 Euro monatlich (Grundmiete 275,00 Euro, Vorauszahlung für Nebenkosten 75,00 Euro sowie für Heizkosten 53,21 Euro). Das Warmwasser wurde dezentral erzeugt.

Mit Bescheid vom 15.06.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2010.

Der am 00.00.1976 geborene Kläger zu 2) ist der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) und zog am 05.10.2010 in die Wohnung der Klägerin zu 1) ein. Hierüber unterrichteten die Kläger den Beklagten im November 2010. Sie reichten ferner ein Schreiben ihres Vermieters ein, wonach sich ab Oktober 2010 die Nebenkostenvorauszahlung auf 105,00 Euro monatlich erhöhte.

Mit Änderungsbescheid vom 05.11.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010, für den Monat Dezember 2010 i.H.v. 1.044,36 Euro (Regelbedarf jeweils 323,00 Euro, Bedarf für Unterkunft und Heizung insgesamt von 398,36 Euro).

In einem VerBIS-Vermerk vom 01.12.2010 wurde festgehalten, dass der Kläger zu 2) ab dem 01.12.2010 bei der M KG als Berufskraftfahrer in Vollzeit arbeite. Die Arbeitgeberin beantrage einen Eingliederungszuschuss, der Kläger zu 2) die Übernahme der Fahrkosten. Nach den Vermerken der folgenden Tage wurden diese Fahrkosten abgerechnet. Nach einem Vermerk vom 20.12.2010 wurde die Arbeitgeberin gebeten, den Arbeitsvertrag einzureichen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010, für den Monat Dezember 2010 i.H.v. 1.074,36 Euro monatlich (Regelbedarf jeweils 323,00 Euro, Bedarf für Unterkunft und Heizung von insgesamt 428,36 Euro). Ein Vorläufigkeitsvorbehalt war in diesem Bescheid nicht mehr enthalten.

Am 06.12.2010 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie gab hierbei an, sie erzielten beide kein Einkommen.

Mit Bescheid vom 15.12.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2010, 26.03.2011 und vom 09.12.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 i.H.v. 1.096,00 Euro monatlich (Regelbedarf jeweils 328,00 Euro, Mehrbedarf Warmwasser jeweils 8,00 Euro, Bedarf für Unterkunft und Heizung von insgesamt 424,00 Euro).

Am 20.05.2011 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auch hierbei gab sie an, sie erzielten beide kein Einkommen.

Mit Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 i.H.v. 1.096,00 Euro monatlich.

Am 23.11.2011 ging bei dem Beklagten die Kopie eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger zu 2) und der M KG über ein Arbeitsverhältnis ab dem 01.12.2010 mit einem Monatslohn i.H.v. 2.000,00 Euro brutto ein. Ferner ging bei dem Beklagten eine Erklärung der Arbeitgeberin vom 15.11.2011 ein, wonach der Kläger zu 2) seit Dezember 2010 krankgeschrieben und die Zahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts seit dem 15.01.2011 wegen Krankheitszeiten ohne Lohnfortzahlung unterbrochen sei.

Am 28.11.2011 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und den Kläger zu 2) die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Auch hierbei gab sie an, sie erzielten beide kein Einkommen. Am selben Tag reichte sie eine Abrechnung der Stadtwerke E über den Verbrauch von Gas für die Zeit vom 06.11.2010 bis zum 31.10.2011 ein. Hieraus ergab sich, dass der Abschlag ab Dezember 2011 58,00 Euro monatlich betrug.

Mit Bescheid vom 09.12.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 i.H.v. 1.112,00 Euro monatlich (Regelbedarf jeweils 337,00 Euro, Mehrbedarf Warmwasser jeweils 7,75 Euro, Bedarf für Unterkunft und Heizung von insgesamt 422,50 Euro).

Mit Schreiben vom 21.12.2011 forderte der Beklagte von dem Kläger zu 2) Verdienstbescheinigungen sowie Nachweise darüber an, seit wann er arbeitsunfähig sei und in welcher Höhe er Krankengeld beziehe.

Am 28.12.2011 reichte der Kläger zu 2) bei dem Beklagten die Entgeltabrechnungen für Dezember 2010 sowie Februar 2011, das Schreiben über die Kündigung des Arbeitsvertrages zum 18.04.2011 und mehrere Schreiben der AOK Rheinland/Hamburg (im Folgenden AOK) über die Zahlung von Krankengeld ein. Die Entgeltabrechnung für Dezember 2010 datierte vom 17.01.2011 und die für Februar 2011 vom 25.02.2011. Hiernach erzielte er im Dezember 2010 ein Entgelt i.H.v. 2.000,00 Euro brutto bzw. 1.353,84 Euro netto und im Februar 2011 ein Entgelt i.H.v. 533,33 Euro brutto bzw. 422,00 Euro netto. Aus den Schreiben der AOK ergab sich u.a., dass der Kläger zu 2) aufgrund einer seit dem 26.12.2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit vom 29.12.2010 bis zum 09.02.2011 Anspruch auf Entgeltfortzahlung und anschließend Anspruch auf Krankengeld hatte. Der Anspruch auf Krankengeld endete am 21.06.2012.

Auf einen Weiterbewilligungsantrag vom 20.04.2012, in dem - wohl durch einen Sachbearbeiter des Beklagten - der Bezug von Krankengeld als Einkommen angegeben wurde, bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 07.05.2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2012 i.H.v. 55,70 Euro monatlich (Regelbedarf jeweils 337,00 Euro, Mehrbedarf Warmwasser jeweils 7,75 Euro, Bedarf für Unterkunft und Heizung insgesamt 422,50 Euro, Einkommen 1.086,30 Euro gemindert durch einen Freibetrag von 30,00 Euro). Als Grund der vorläufigen Bewilligung wurde genannt, dass der Krankengeldbezug des Klägers zu 2) zu klären sei.

Mit zwei separaten Schreiben vom 07.05.2012 hörte der Beklagte die Kläger dazu an, dass sie in der Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.04.2012 Leistungen zu Unrecht bezogen hätten (Klägerin zu 1) i.H.v. 8.916,54 Euro, Kläger zu 2) i.H.v. 8.936,31 Euro). Der Kläger zu 2) habe in diesem Zeitraum Einkommen bei der M KG und anschließend aus Krankengeld erzielt, was der Beklagte erst verspätet habe berücksichtigen können. Die Kläger seien verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung seien sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X). Außerdem hätten sie Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Unabhängig davon hätten sie gewusst bzw. wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X).

Gegen diese Anhörungen erhoben die Kläger am 23.05.2012 Widerspruch. Der Beklagte habe dem Kläger zu 2) nach einem zweiwöchigen Praktikum zwecks Eignungsfeststellung eine Tätigkeit als Lkw-Fahrer bei der M KG vermittelt. Da der Beklagte die Einstellung finanziell gefördert habe, habe er den Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin direkt zugeschickt bekommen und sei somit zeitnah über die Änderung der Einkommensverhältnisse informiert gewesen. Am 26.12.2010 habe der Kläger zu 2) eine schwere Rückenverletzung erlitten, die zu einer mehrstündigen Operation und einer anschließenden unbefristeten Arbeitsunfähigkeit geführt habe. In der Zeit vom 18.04.2011 bis zum 31.05.2011 habe er dreimal vergeblich versucht, einen Vorstellungstermin bei dem Beklagten zu erhalten. Es habe sich aber kein Berater für ihn verantwortlich gefühlt. Als der Beklagte am 21.12.2011 um weitere Nachweise bezüglich der Arbeitsunfähigkeit und seiner Tätigkeit gebeten habe, habe er diese zeitnah erbracht. Daraufhin seien die Leistungen in Kenntnis seiner finanziellen Situation weiter bewilligt worden. Er habe also dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt Informationen vorenthalten.

Mit zwei separaten Aufhebung- und Erstattungsbescheiden vom 18.06.2012 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.04.2012 teilweise auf und forderte von der Klägerin zu 1) die Erstattung eines Betrages i.H.v. 8.916,54 Euro und von dem Kläger zu 2) die Erstattung eines Betrages i.H.v. 8.936,31 Euro. Die Aufhebungen stützte er jeweils auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, da der Kläger zu 2) in dem genannten Zeitraum Krankengeld erzielt habe.

Hiergegen erhoben die Kläger mit zwei separaten Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18.07.2012 Widerspruch. In der Widerspruchsbegründung gaben sie an, der Kläger zu 2) habe bei Antragstellung umfangreiche Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit und in der Folgezeit zu dem Krankengeldbezug eingereicht. Diese Unterlagen seien in den überlassenen Aktenbänden nicht enthalten. Angesichts der Unstimmigkeiten in der Aktenführung bestehe Grund zu der Annahme, dass die eingereichten Unterlagen der Leistungsakte nicht ordnungsgemäß zugeführt worden seien. Zudem seien die Begründungen der Bescheide fehlerhaft, da der Kläger zu 2) entgegen den Bescheiden im Dezember 2010 noch gar kein Krankengeld erhalten habe. Des Weiteren fordere der Beklagte von den Klägern monatliche Beträge für "Mehrbedarf für behinderte Hilfebedürftige" sowie für "Mehrbedarf für Alleinerziehende" zurück, die die Kläger nie erhalten hätten. Zudem sei die Einkommensverteilung offenbar fehlerhaft vorgenommen worden, da der Beklagte für die meisten Monate des Rückforderungszeitraums von den Klägern unterschiedlich hohe Beträge zurückfordere. Schließlich stütze sich der Beklagte auf § 48 SGB X. Da der Krankengeldbezug ab Februar 2011 begonnen habe, sei diese Rechtsgrundlage ab diesem Zeitraum nicht einschlägig.

Mit Schreiben vom 03.04.2013 an den Bevollmächtigten der Kläger forderte der Beklagte die Gehaltsabrechnung für Januar 2011, einen Nachweis über den jeweiligen Zufluss des Gehalts sowie einen Nachweis über die einzelnen Auszahlungen des Krankengeldes an.

Mit Schreiben vom 10.04.2013 bezweifelte der Bevollmächtigte der Kläger, dass hinsichtlich der angeforderten Nachweise eine Mitwirkungspflicht der Kläger bestehe. Die Aufhebung werde ausschließlich mit dem Bezug von Krankengeld begründet. Dies sei hinsichtlich der Monate Dezember 2010 und Januar 2011 fehlerhaft, weil in diesen Monaten kein Krankengeld bezogen worden sei. Die angefochtenen Bescheide seien diesbezüglich also offensichtlich rechtswidrig. Nachweise zu der Beschäftigung bei der M KG seien daher für die Entscheidung über den Widerspruch irrelevant. Die Anforderung dieser Nachweise dürfe eher dem Erlass eines neuen Aufhebung- bzw. Rücknahmebescheides dienen. Dies scheitere jedoch an der Frist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X. Hinsichtlich des Krankengeldbezuges habe der Kläger zu 2) nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit mehrfach den Kontakt mit dem Beklagten gesucht und Unterlagen eingereicht. Daher sei der Krankengeldbezug bereits vor dem 18.06.2011 bekannt gewesen, und die angefochtenen Bescheide wegen bestehenden Vertrauensschutzes und wegen Ablaufs der Jahresfrist rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 15.10.2013 sowie vom 20.12.2013 forderte der Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger auf, Kontoauszüge, Nachweise über das erhaltene Krankengeld, die Gehaltsabrechnung aus Januar 2011 sowie Nachweise über die tatsächlichen Zuflüsse des Entgelts einzureichen.

Mit Schreiben vom 21.01.2014 verwies der Bevollmächtigte der Kläger grundsätzlich auf sein Schreiben vom 10.04.2013 sowie darauf, dass der Beklagte die Zahlungsdaten unmittelbar von der AOK anfordern können.

Auf eine entsprechende Anforderung des Beklagten übersandte die AOK mit Schreiben vom 18.03.2014 Unterlagen hinsichtlich der Zahlungsdaten und Auszahlungsbeträge des Krankengeldes. Hiernach zahlte die AOK an den Kläger zu 2) Krankengelder in folgender Höhe:

- 459,29 Euro am 14.03.2011,
- 847,92 Euro am 18.03.2011,
- 847,92 Euro am 14.04.2011,
- 1.059,90 Euro am 12.05.2011,
- 989,24 Euro am 10.06.2011,
- 1.024,57 Euro am 12.07.2011,
- 953,91 Euro am 10.08.2011,
- 600,61 Euro am 05.09.2011,
- 1.085,23 Euro am 18.10.2011,
- 1.059,90 Euro am 18.11.2011,
- 1.360,36 Euro am 27.12.2011,
- 1.013,12 Euro am 23.01.2012,
- 362,00 Euro am 02.02.2012,
- 217,12 Euro am 02.02.2012,
- 1.158,72 Euro am 12.03.2012,
- 1.448,40 Euro am 19.04.2012,
- 543,15 Euro am 03.05.2012,
- 651,78 Euro am 22.05.2012,
- 1.086,30 Euro am 22.06.2012.

Mit vier Schreiben vom 08.04.2014 hörte der Beklagte die Kläger dazu an, dass sie in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 sowie in der Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2012 Leistungen zu Unrecht bezogen hätten. Der Kläger zu 2) habe während dieser Zeiträume Krankengeld bezogen. Für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 seien daher die Bewilligungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2012 seien die Bewilligungen nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zurückzunehmen.

Mit Abhilfebescheid vom 10.04.2014, adressiert an den Bevollmächtigten der Kläger und mit der Angabe im Betreff "Ihre Mandantin: E T", änderte der Beklagte aufgrund des Widerspruchs vom 18.07.2012 "den angefochtenen Bescheid vom 18.06.2012" ab. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid werde für den Zeitraum 01.03.2011 bis 30.04.2012 hinsichtlich der Anrechnung des Krankengeldes zurückgenommen. Bezüglich des Bescheides für den Zeitraum 01.12.2010 bis 28.02.2011 erhalte sie gesondert Bescheid.

Auf eine Anforderung des Beklagten an die frühere Arbeitgeberin des Klägers zu 2) reichte diese am 17.04.2014 eine Einkommensbescheinigung ein, wonach der Kläger zu 2) im Januar 2011 ein Entgelt i.H.v. 2.000,00 Euro brutto bzw. 1.349,71 Euro netto erzielt habe. Die Entgeltabrechnung für Januar 2011 datierte vom 25.01.2011.

Mit zwei Schreiben vom 22.04.2014 hörte der Beklagte die Kläger dazu an, dass sie in der Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 Leistungen zu Unrecht bezogen hätten. Der Kläger zu 2) habe in diesem Zeitraum Einkommen erzielt. Daher sei die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben.

Mit Abhilfebescheid vom 23.04.2014, adressiert an den Bevollmächtigten der Kläger und mit der Angabe im Betreff "Ihre Mandantin: E T", hob der Beklagte aufgrund des Widerspruchs vom 18.07.2012 "den angefochtenen Bescheid vom 18.06.2012" auf. Dem Widerspruch werde damit in vollem Umfang entsprochen.

Mit Schreiben vom 24.04.2014 nahm der Bevollmächtigte auf den Abhilfebescheid vom 10.04.2014 Bezug. Dieser beziehe sich nach seinem Wortlaut nur auf den Widerspruch der Klägerin zu 1). Da er aber auch für den Kläger zu 2) Widerspruch eingelegt habe, gehe er davon aus, dass mit der Abhilfe auch dessen Widerspruch habe abgeholfen werden sollen. Er reichte daher eine Kostennote ein, mit der er u.a. eine Gebühr nach der Nr. 1008 VV RVG abrechnete. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.07.2014 setzte der Beklagte u.a. die Gebühr nach der Nr. 1008 VV RVG fest.

Der Beklagte erließ unter dem 13.05.2014 sechs Aufhebungs- bzw. Rücknahme- und Erstattungsbescheide. Diese hatten folgenden Inhalt:

- Gegenüber der Klägerin zu 1) hob er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 teilweise nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf, da der Kläger zu 2) in dem Zeitraum Einkommen erzielt habe, und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 1.185,07 Euro,

- gegenüber der Klägerin zu 1) hob er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 teilweise nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X auf, da der Kläger zu 2) in dem Zeitraum Krankengeld bezogen habe, und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 1.465,37 Euro,

- gegenüber der Klägerin zu 1) nahm er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2012 teilweise nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zurück, da der Kläger zu 2) in dem Zeitraum Krankengeld bezogen habe, und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 5.368,37 Euro,

- gegenüber dem Kläger zu 2) hob er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 teilweise nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf, da er in dem Zeitraum Einkommen erzielt habe, und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 1.193,81 Euro,

- gegenüber dem Kläger zu 2) hob er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 teilweise nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf, da er in dem Zeitraum Krankengeld bezogen habe, und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 1.478,45 Euro,

- gegenüber dem Kläger zu 2) nahm er die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2012 teilweise nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zurück, da er in dem Zeitraum Krankengeld bezogen habe, und forderte die Erstattung eines Betrages i.H.v. 5.398,92 Euro.

Dagegen erhoben die Kläger am 21.05.2014 Widerspruch. Hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 sei teilweise § 48 SGB X nicht die zutreffende Rechtsgrundlage, da auch Bescheide aufgehoben würden, die nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erlassen worden seien. Daher hätte insofern § 45 SGB X angewendet werden müssen. Eine Umdeutung der Aufhebung in eine Rücknahme scheide jedoch aus. Ferner sei dem Beklagten die Aufnahme der Tätigkeit bekannt gewesen. Zudem sei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.03.2011 bis zum 30.06.2012 habe der Kläger zu 2) den Krankengeldbezug spätestens Mitte des Jahres 2011 mitgeteilt. Zudem sei auch hier die Jahresfrist nicht gewahrt.

Mit 20 Schreiben vom 08.08.2014 hörte der Beklagte die Kläger dazu an, dass sie in der Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.06.2012 Leistungen zu Unrecht bezogen hätten. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Kläger in ihren jeweiligen Anträgen zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hätten (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Zudem sei ihnen bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).

Der Beklagte erließ sodann vier Widerspruchsbescheide vom 21.08.2014 und zwei Widerspruchsbescheide vom 25.08.2014, zugegangen am 26.08.2014. Diese hatten folgenden Inhalt:

- Auf den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.05.2014 ab, nahm die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X teilweise zurück und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück,

- auf den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.05.2014 ab, nahm die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X teilweise zurück und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück,

- auf den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.05.2014 ab, hob die Rücknahme für den Monat Juni 2012 auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück,

- auf den Widerspruch des Klägers zu 2) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.05.2014 ab, nahm die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X teilweise zurück und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück,

- auf den Widerspruch des Klägers zu 2) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.05.2014 ab, nahm die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X teilweise zurück und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück,

- auf den Widerspruch des Klägers zu 2) gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2012 änderte der Beklagte den Bescheid vom 13.05.2014 ab, hob die Rücknahme für den Monat Juni 2012 auf und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

Die Kläger haben am 25.09.2014 Klage erhoben und ihren Vortrag vertieft, dass die Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligungen wegen der nicht gewahrten Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X rechtswidrig sei.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage zurückgenommen, soweit die Aufhebung und Erstattung für den Monat Mai 2012 betroffen ist.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23.02.2016 die sechs Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der vier Widerspruchsbescheide vom 21.08.2014 und zwei Widerspruchsbescheide vom 25.08.2014 aufgehoben, soweit die Kläger die Klage nicht zurückgenommen haben. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt sei. Diese Frist beginne zu laufen, wenn die Behörde der Ansicht sei, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Aufhebung bzw. Rücknahme genügten. Dies sei hier im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Aufhebungsbescheide am 18.06.2012 der Fall gewesen. Daran ändere auch die spätere Aufhebung dieser Bescheide im April 2014 nichts.

Gegen das ihm am 03.03.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01.04.2016 Berufung eingelegt.

Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Das vom Sozialgericht herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.04.2006 (B 7a AL 64/05 R) sei nicht anwendbar, da dieser Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde gelegen habe, in der der dortigen Beklagten die für die Aufhebung relevanten Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der ersten Aufhebungsentscheidung bekannt gewesen seien. Vorliegend hätten die für die Aufhebung relevanten Tatsachen jedoch vollständig erst mit Zugang der Verdienstbescheinigungen im April 2014 vorgelegen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X habe daher frühestens zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Für den Beginn der Jahresfrist sei die Kenntnis aller Umstände maßgeblich, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermögliche, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Die Jahresfrist könne erst zu laufen beginnen, wenn alle für eine rechtmäßige Aufhebung erforderlichen Tatsachen bekannt sein.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.02.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung, ihnen ausweislich den Zustellungsurkunden am 08.02.2018 zugegangen, auf die entsprechende aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 S. 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 SGG folgende Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Gegenstand des Verfahrens sind eine Klage der Klägerin zu 1) sowie eine Klage des Klägers zu 2), so dass eine subjektive Klagehäufung i.S.v. § 74 SGG i.V.m. §§ 59 f. ZPO vorliegt. Da sich beide Kläger gegen jeweils drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend drei Zeiträume wenden, liegt zudem eine objektive Klagehäufung i.S.v. § 56 SGG vor.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend die Klägerin zu 1) unbegründet (A.) und hinsichtlich der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betreffend den Kläger zu 2) im tenorierten Umfang begründet (B.).

A. Gegenstand des Verfahrens der Klägerin zu 1) sind - nach teilweiser Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht - die drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.08.2014 bzw. vom 25.08.2014, mit denen der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber der Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.04.2012 teilweise aufgehoben bzw. zurückgenommen hat und von ihr die Erstattung eines Betrages i.H.v. 7.828,01 Euro verlangt. Der an die Klägerin zu 1) ergangene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn der Beklagte hat diesen Bescheid durch die beiden Abhilfebescheide vom 10.04.2014 und vom 23.04.2014 aufgehoben. Damit ist dieser Bescheid i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und entfaltet keine Regelungswirkung mehr.

Die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig und begründet. Sie ist durch die angefochtenen Bescheide i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da diese rechtswidrig sind. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin zu 1) für die Zeit von Dezember 2010 bis April 2012 teilweise aufzuheben bzw. zurückzunehmen. Damit ist die Klägerin zu 1) auch nicht verpflichtet, den von dem Beklagten geforderten Betrag i.H.v. insgesamt 7.828,01 Euro zu erstatten.

Eine teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme der gegenüber der Klägerin zu 1) erfolgten Bewilligungen nach § 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850; a.F.) i.V.m. § 330 Abs. 2 bzw. 3 S. 1 SGB III i.V.m. §§ 45, 48 SGB X scheitert bereits daran, dass der Beklagte die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt hat. Dies hat das Sozialgericht zutreffend festgestellt, so dass der Senat zur Zurückweisung der Berufung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug nimmt, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X dient nicht dem Vertrauensschutz des Betroffenen, sondern der Rechtssicherheit (BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R, juris). Die Frist stellt eine nicht verlängerbare oder aufhebbare Ausschlussfrist dar. Sie kann nicht entsprechend den Vorschriften des BGB unterbrochen oder gehemmt werden (BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96, BSGE 80, 283). Der Einjahreszeitraum beginnt mit der Kenntnis der Rücknahmegründe und in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass ihr die vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG, Urteil vom 26.07.2016 - B 4 AS 47/15 R, SozR 4-1500 § 114 Nr. 2 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde irrtümlich davon überzeugt ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen (BSG, Urteil vom 08.02.1996 - 13 RJ 35/94, BSGE 77, 295). Erlässt die Behörde (voreilig) einen Rücknahmebescheid, obwohl die erforderliche Kenntnis zweifelhaft ist, beginnt die Jahresfrist spätestens mit Erlass dieses Bescheids (BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 64/05 R, juris; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 83; Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, 97. EL Dezember 2017; § 45 Rn. 31). Die einjährige Ausschlussfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gilt auch für einen Rücknahmebescheid uneingeschränkt, der an die Stelle eines denselben Gegenstand regelnden, zwar fristgemäß erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen bzw. aufzuhebenden früheren Aufhebungsbescheides oder Rücknahmebescheides tritt (BSG, Urteile vom 27.07.1989 - 11/7 RAr 115/87, BSGE 65, 221 und vom 11.09.1991 - 5 RJ 25/90, juris). Die Jahresfrist wird weder durch einen später aufgehobenen ersten Aufhebungsbescheid gewahrt noch unterbrochen.

Der Beklagte hat die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 07.05.2012 dazu angehört, dass er beabsichtige, die Bewilligungen wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen und wegen des Bezugs von Krankengeld aufzuheben. Sie sei verpflichtet gewesen, das Erwerbseinkommen und das Einkommen aus Krankengeld anzugeben. Ausgehend hiervon war der Beklagte sodann mit Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.06.2012 der Auffassung, die ihm vorliegenden Tatsachen seien ausreichend für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung. Da mangels anderweitigen Vortrags der Klägerin zu 1) davon ausgegangen werden kann, dass ihr dieser Bescheid nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X am 21.06.2012 bekannt gegeben worden ist, begann die Jahresfrist am 22.06.2012 (§§ 26 Abs. 1 SGB X, 187 Abs. 1 BGB) und endete bereits am 21.06.2013 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Die Bescheide vom 13.05.2014 wahrten diese Frist nicht.

B. Gegenstand des Verfahrens des Klägers zu 2) ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 in der Fassung der drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.05.2014, alle in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.08.2014 bzw. vom 25.08.2014 betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 30.04.2012 (I.). Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage des Klägers zu 2) ist teilweise begründet (II.).

I. Die Bescheide vom 13.05.2014 haben den an den Kläger zu 2) ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 ersetzt und sind damit nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens gegen diesen Bescheid geworden.

Entgegen der Auffassung der Beteiligten wie auch des Sozialgerichts ist der den Kläger zu 2) betreffende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 weder durch den Abhilfebescheid vom 10.04.2014 noch durch denjenigen vom 23.04.2014 zurückgenommen oder aufgehoben worden. Diese Bescheide können nicht in der Weise ausgelegt werden, dass diese den Kläger zu 2) betreffen. Sie enthalten somit für diesen keine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X.

Der Regelungsinhalt der Bescheide vom 10.04.2014 sowie vom 23.04.2014 ist durch Auslegung zu ermitteln. In Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) kommt es über den bloßen Wortlaut auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, d.h. darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung im Einzelfall erfolgt unter Beachtung des "Empfängerhorizonts" eines verständigen Beteiligten, der die tatsächlichen Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (st.Rspr.; vgl. nur BSG, Urteile vom 23.02.2017 - B 4 AS 57/15 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 34 m.w.N. und vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R, juris).

Bereits aus dem Wortlaut der Bescheide vom 10.04.2014 sowie vom 23.04.2014 ergibt sich eindeutig, dass sich diese nicht auf den Kläger zu 2) beziehen und dessen Rechte und Pflichten damit nicht berühren. Der Kläger zu 2) wird in diesen Bescheiden nicht angesprochen, sondern nur die Klägerin zu 1) ("Ihre Mandantin: E T"). Auch in den Verfügungssätzen wird lediglich festgestellt, dass "der angefochtene Bescheid vom 18.06.2012" zurückgenommen bzw. aufgehoben werde. Durch die Verwendung des Singulars ("der ( ) Bescheid") in Verbindung mit der Angabe nur des Namens der Klägerin zu 1) kann dies nur dahin verstanden werden, dass nur der an die Klägerin zu 1) erlassene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 erfasst werden soll, nicht aber (auch) derjenige betreffend den Kläger zu 2). Auch aus weiteren Umständen folgt nicht, dass diese Bescheide nicht nur in dem Widerspruchsverfahren der Klägerin zu 1), sondern auch in dem des Klägers zu 2) ergehen sollten. Es sind weder Aktenzeichen noch sonstige Daten angegeben, aus denen sich dies im Wege der Auslegung ergeben könnte. Ein solches Auslegungsergebnis folgt schließlich nicht aus dem fehlerhaften Verständnis der Beteiligten, die im weiteren Verlauf übereinstimmend davon ausgingen, die Abhilfebescheide hätten auch den Kläger zu 2) betroffen. Inhalt, Gegenstand und Reichweite von Verwaltungsakten sind entgegen der Auffassung der Beteiligten und des Sozialgerichts nicht zur Disposition der Beteiligten gestellt, sondern richten sich stets nach den oben dargestellten objektiven Auslegungsmethoden.

Das Widerspruchsverfahren des Klägers zu 2) gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 ist somit durch die Abhilfebescheide vom 10.04.2014 sowie vom 23.04.2014 nicht gemäß § 85 Abs. 1 SGG beendet worden. Der Bescheid vom 18.06.2012 war vielmehr zunächst weiterhin wirksam und wurde sodann während des noch laufenden Vorverfahrens i.S.v. § 86 SGG durch die Bescheide vom 13.05.2014 ersetzt.

Eine Abänderung i.S.v. § 86 SGG, die auch eine Ersetzung i.S.v. § 96 SGG umfasst (BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R, juris Rn. 19 ff.), liegt vor, wenn ein neuer Verwaltungsakt ganz an die Stelle des alten tritt, ohne dass er diesen ausdrücklich aufheben oder auf diesen Bezug nehmen müsste. Voraussetzung für eine Abänderung bzw. Ersetzung i.S.v. § 86 SGG ist, dass die Regelungsgegenstände der beiden Verwaltungsakte zumindest teilweise identisch sind. Dies ist durch einen Vergleich beider Verfügungssätze sowie des zugrunde liegenden Sachverhaltes zu ermitteln (zur Ersetzung i.S.v. § 96 SGG: BSG, Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 39/13 R, juris m.w.N.; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 4 m.w.N.). Die Regelungsgegenstände des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.06.2012 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 13.05.2014 sind zumindest teilweise identisch. Die Zeiträume, für die die Bescheide eine Regelung treffen, überschneiden sich. Sämtliche genannten Bescheide regeln eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.04.2012 und eine daran anknüpfende Erstattungsforderung. Zwar heben die Bescheide vom 13.05.2014 auch die Bewilligung für den (anschließenden) Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 30.06.2012 teilweise auf. Jedoch ändert dies nichts an der (Teil-)Identität der Gegenstände der Bescheide. Denn dadurch treffen die Bescheide vom 13.05.2014 einerseits eine Regelung für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.04.2012, wodurch sie den Bescheid vom 18.06.2012 ersetzen, und andererseits eine über diesen Zeitraum und die Rechtsfolgen des Bescheides vom 18.06.2012 hinausgehende Regelung.

Auch der den genannten Bescheiden zugrunde liegende Sachverhalt ist identisch; die Erzielung von Einkommen durch den Kläger zu 2). Zwar hat sich der Beklagte in der Begründung des Bescheides vom 18.06.2012 für den gesamten Zeitraum auf den Bezug von Krankengeld gestützt, während er sich in den Bescheiden vom 13.05.2014 hinsichtlich der Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 auf die Erzielung von Erwerbseinkommen und nur hinsichtlich der Monate März 2011 bis April bzw. Juni 2012 auf den Bezug von Krankengeld berufen hat. Jedoch wird aus dem Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten deutlich, dass es sich bei der Begründung des Bescheides vom 18.06.2012 um ein Versehen handelte. Dies ist für die Feststellung, ob die Rechtsfolgen des § 86 SGG eingetreten sind, nicht relevant. Maßgeblich ist vielmehr der objektiv den Bescheiden zugrunde liegende Sachverhalt. Liegen die Voraussetzungen des § 86 SGG vor, treten dessen Rechtsfolgen - der abändernde bzw. ersetzende Bescheid wird Gegenstand des Vorverfahrens - kraft Gesetzes ein. Es kommt hierfür nicht auf eine entsprechende Kenntnis oder einen Regelungswillen der Verwaltung an (vgl. zu § 96 SGG: Schmidt, a.a.O., § 96 Rn. 11). Daher ist darauf abzustellen, dass der Beklagte spätestens ab November 2011 aufgrund der eingereichten Unterlagen wusste, dass der Kläger zu 2) von Dezember 2010 bis Februar 2011 Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und erst ab März 2011 Krankengeld bezogen hatte. Insbesondere legte er diese Kenntnis und die daraus folgende Regelungsabsicht auch den Anhörungen mit Schreiben vom 07.05.2012 zugrunde. Daher ist der Umstand, dass er sich in dem Bescheid vom 18.06.2012 nur auf den Krankengeldbezug stützte, ein offenkundiges, für die Anwendung des § 86 SGG nicht maßgebliches Versehen.

Die Bescheide vom 13.05.2014 haben den Bescheid vom 18.06.2012 i.S.v. § 86 SGG ersetzt, da durch sie die Beschwer des Klägers zu 2), die sich für ihn aus dem Bescheid vom 18.06.2012 ergab, zum Teil gemindert und zum Teil vermehrt wurde (vgl. hierzu Schmidt, a.a.O., § 96 Rn. 4b m.w.N.). Denn die Bescheide vom 13.05.2014 treffen für einige Monate eine für den Kläger zu 2) günstigere Entscheidung und für andere Monate eine verschlechternde Entscheidung, in dem sie den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag entweder herabsetzen oder erhöhen. Da die Bescheide vom 13.05.2014 für sämtliche Monate, für die der Bescheid vom 18.06.2012 eine Regelung enthielt (s. dazu bereits oben), somit eine eigenständige und abweichende Regelung trafen, verlor der Bescheid vom 18.06.2012 mit dem Erlass der Bescheide vom 13.05.2014 seine regelnde Wirkung und wurde so auf andere Weise i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. dazu Ross in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 14). Hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Mai 2012 und der daraus resultierenden Erstattungsforderung i.H.v. 27,85 Euro hat der Kläger zu 2) die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht zurückgenommen. Insoweit ist der Bescheid vom 13.05.2014 bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

II. Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 betreffend die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 28.02.2011 ist rechtswidrig (1.). Der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 betreffend die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig (2.). Der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 betreffend die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.04.2012 ist im tenorierten Umfang rechtswidrig (3.).

1. Der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014, mit dem der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2010 teilweise nach § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 SGB X aufgehoben und für die Monate Januar und Februar 2011 teilweise nach § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen hat sowie Erstattung verlangt, ist rechtswidrig.

a) Es kann dahinstehen, ob maßgebliche Rechtsgrundlage für eine Aufhebung der für den Monat Dezember 2010 erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts § 45 SGB X oder § 48 SGB X ist. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind.

Nach § 48 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. § 45 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise zurückgenommen werden darf. § 45 SGB X findet also Anwendung, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war und deswegen geändert werden soll. Beide Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts, der aufgehoben werden soll, ab (BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R, juris m.w.N.).

Für die Abgrenzung zwischen den §§ 45 und 48 SGB X sind insofern die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 17.12.2010 maßgeblich. Denn für den Monat Dezember 2010 hatte der Beklagte dem Kläger zu 2) zunächst mit Änderungsbescheid vom 05.11.2010 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. 1.044,36 Euro bewilligt und diese sodann mit Änderungsbescheid vom 17.12.2010 zum einen auf 1.074,36 Euro erhöht und zum anderen endgültig festgesetzt, da in dem Bescheid vom 17.12.2010 kein Vorläufigkeitsvorbehalt mehr enthalten war. Der Bescheid vom 17.12.2010 ist nach Aufnahme der Tätigkeit des Klägers zu 2) für die M KG ab dem 01.12.2010 erlassen worden. Wäre ihm das Gehalt für Dezember 2010 noch vor Erlass des Bescheides vom 17.12.2010 zugeflossen, wäre § 45 Abs. 1 SGB X maßgeblich; bei einem Zufluss nach dessen Erlass, aber noch im Dezember 2010, wäre § 48 Abs. 1 SGB X maßgeblich.

Der Senat sieht es jedoch auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht als erwiesen an, dass dem Kläger zu 2) das Gehalt für Dezember 2010 noch in diesem Monat zugeflossen ist, so dass der Änderungsbescheid vom 17.12.2010 weder anfänglich rechtswidrig i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X ist noch nach dessen Erlass eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.

Die Entgeltabrechnung für Dezember 2010 über ein Entgelt i.H.v. 2.000,00 Euro brutto bzw. 1.353,84 Euro netto datiert vom 17.01.2011. Dies spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass das Dezember-Gehalt dem Kläger zu 2) im Januar 2011 zugeflossen ist, da zweifelhaft ist, dass ihm das Gehalt vor Erstellung der Abrechnung überwiesen wurde. Weitere Nachweise über den Zufluss des Dezember-Gehalts, etwa Kontoauszüge, liegen nicht vor, so dass die verbleibenden Zweifel zulasten des Beklagten gehen, der hierfür die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R, juris).

b) Die teilweise Rücknahme der für Januar und Februar 2011 erfolgten Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 45 SGB X ist rechtswidrig. Wie bereits ausgeführt (s.o. unter I.) hat der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.06.2012 zunächst durch den Bescheid vom 13.05.2014 ersetzt; diesen hat er sodann durch den Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014 abgeändert und die Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X teilweise zurückgenommen. Dies stellt ein nicht zulässiges "Nachschieben von Gründen" bzw. Auswechseln der Rechtsgrundlage zum Nachteil des Klägers zu 2) dar.

Das so genannte "Nachschieben von Gründen" (bzw. Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird und die Rechtsverteidigung des Betroffenen infolgedessen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werden kann. Eine solche Wesensveränderung eines Verwaltungsakts, die in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen ist, wird angenommen, wenn dieser auf einen grundlegend abweichenden Lebenssachverhalt oder eine abweichende und einem anderen Zweck dienende Rechtsgrundlage gestützt wird (BSG, Urteile vom 28.09.2017 - B 3 KS 3/15 R, juris vom 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R, SozR 4-2600 § 89 Nr. 3 und vom 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R, SozR 4-4200 § 60 Nr. 3).

So liegt der Fall hier. Mit dem Bescheid vom 18.06.2012 hatte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Januar und Februar 2011 nach § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 SGB X aufgehoben und dies mit dem Bezug von Krankengeld begründet. Mit dem Bescheid vom 13.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 stützte der Beklagte sodann die Rücknahme der Leistungsbewilligung auf § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X und begründete dies mit der Erzielung von Erwerbseinkommen aus der Tätigkeit für die M KG. Für die Begründung der Aufhebungsentscheidung für die Monate Januar und Februar 2011 hat der Beklagte durch den Bescheid vom 13.05.2014 den Lebenssachverhalt, weswegen er die Bewilligungen aufhebt, ausgewechselt. Während er sich zunächst auf den Bezug von Krankengeld gestützt hatte, legte er in dem angefochtenen Bescheid das Erzielen von Erwerbseinkommen zugrunde. Da für dessen Berücksichtigung nach den §§ 11 ff. SGB II andere Freibeträge als für die Berücksichtigung von Krankengeld (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 40) gelten, wird hierdurch der Kläger zu 2) in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt.

Zudem hat der Beklagte hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligung auf der Grundlage dieses neuen Lebenssachverhalts (Berücksichtigung von Erwerbseinkommen anstelle von Krankengeld) die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt. Der Beklagte hat den Kläger zu 2) schon mit Schreiben vom 07.05.2012 dazu angehört, dass er beabsichtige, die Bewilligungen wegen der Erzielung von Erwerbseinkommen und wegen des Bezugs von Krankengeld aufzuheben. Er sei verpflichtet gewesen, das Erwerbseinkommen und das Einkommen aus Krankengeld anzugeben. Ausgehend hiervon war der Beklagte sodann mit Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 18.06.2012 der Auffassung, die ihm vorliegenden Tatsachen seien ausreichend für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Bewilligung. Die Jahresfrist begann daher am 22.06.2012 (§§ 26 Abs. 1 SGB X, 187 Abs. 1 BGB) und endete bereits am 21.06.2013 (§ 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Der Bescheid vom 13.05.2014 wahrte diese Frist nicht (vgl. dazu oben unter A.).

2. Der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2014 betreffend die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 ist insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat März 2011 in Höhe von mehr als 481,95 Euro (a), für den Monat April 2011 in Höhe von mehr als 408,96 Euro (b) und für den Monat Mai 2011 in Höhe von mehr als 514,95 Euro zurückgenommen hat (c) und Erstattung verlangt wird.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 15.12.2010, 17.12.2010, 26.03.2011 und vom 09.12.2011 wegen der Anrechnung von Krankengeld nach den §§ 11 ff. SGB II für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 31.05.2011 ist § 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB X). Nach S. 3 kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).

Liegen die in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

a) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen für den Monat März 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 481,95 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat März 2011 durch den Bescheid vom 15.12.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2010, 26.03.2011 und 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (aa). Der Umstand, dass sich der Beklagte in den Bescheiden vom 18.06.2012 und 13.05.2014 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (bb). Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (cc). Obwohl der Kläger zu 2) im März 2011 infolge des Bezugs von Krankengeld keinen Leistungsanspruch hatte, war der Beklagte nicht berechtigt, die Leistungsbewilligung für diesen Monat i.H.v. mehr als 481,95 Euro zurückzunehmen. Denn in dieser Höhe hatte er die Bewilligung durch den Bescheid vom 18.06.2012 aufgehoben. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung in einer darüber hinausgehenden Höhe aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, da der Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt hat (dd). Der Kläger zu 2) ist nach § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, den Betrag i.H.v. 481,95 Euro zu erstatten (ee).

aa) Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor.

Der Beklagte hat dem Kläger zu 2) mit Bescheid vom 15.12.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2010, 26.03.2011 und vom 09.12.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2011 i.H.v. 548,00 Euro bewilligt. Er ging hierbei davon aus, dass weder die Klägerin zu 1) noch der Kläger zu 2) über anrechenbares Einkommen verfügten. Dies war anfänglich rechtswidrig, da der Kläger zu 2) in diesem Monat Krankengeld erhalten hat, das bei der Leistungsbewilligung nicht berücksichtigt wurde, obwohl es als anrechenbares Einkommen hätte berücksichtigt werden müssen.

Einkommen, das bereits vor Erlass des die Leistung bewilligenden Bescheids zugeflossen ist, kann nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X eine Rücknahme des Verwaltungsakts begründen. Bei Vorliegen mehrerer Bescheide ist der Änderungsbescheid maßgeblich, der für den streitigen Zeitraum zuletzt eine Regelung i.S.d. § 31 SGB X enthält. Dies ist für März 2011 der Änderungsbescheid vom 09.12.2011, da der Beklagte mit diesem Bescheid die Leistungen für diesen Monat erhöhte. Die AOK zahlte an den Kläger zu 2) am 14.03.2011 Krankengeld i.H.v. 459,29 Euro sowie am 18.03.2011 i.H.v. 847,92 Euro. Ausgehend von den Überweisungsdaten sieht der Senat es als erwiesen an, dass diese Beträge dem Kläger zu 2) im März 2011 zugeflossen sind. Das Krankengeld ist daher dem Kläger zu 2) vor Erlass des Bescheides vom 09.12.2011 zugeflossen.

Dieses gezahlte Krankengeld stellt Einkommen i.S.d. §§ 11 ff. SGB II dar, das bei der Leistungsbewilligung hätte berücksichtigt werden müssen.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen.

Bei dem Krankengeld handelt es sich um Einkommen in diesem Sinne und nicht um privilegiertes Einkommen i.S.d. § 11a SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 180/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 40). Das Krankengeld ist mithin zur Minderung des Hilfebedarfs einzusetzen und daher bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.

Der Kläger zu 2) kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, da er wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass bei der Leistungsbewilligung das Krankengeld nicht berücksichtigt worden und dass dies rechtswidrig war (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X).

Die Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung lag bei dem Kläger zu 2) zur Überzeugung des Senats zumindest grob fahrlässig vor. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Maßgebend hierfür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten (subjektiver Sorgfaltsmaßstab; vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1977 - 8/12 RKg 8/76, juris; BSG, Urteil vom 23.07.1996 - 7 RAr 14/96, juris; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 56). Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Werden gesetzliche Vorschriften, auf die der Leistungsträger den Leistungsempfänger gesondert hingewiesen hat, außer Acht gelassen, ist in der Regel von grober Fahrlässigkeit auszugehen, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und nach seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.1977 - 8/12 RKg 8/76, juris).

Der Beklagte hat den Kläger zu 2) in den Hinweisen in den Formularen zur Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II wie auch nochmals in den Bewilligungsbescheiden (etwa auf Seite 3 des Bescheides vom 15.12.2010 betreffend die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet war, Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (z.B. Änderungen der Einkommensverhältnisse), die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich dem Beklagten mitzuteilen. In diesen Erläuterungen wurde die besondere Bedeutung von Einkommen eindeutig und deutlich hervorgehoben. Dass der Kläger zu 2) nicht in der Lage gewesen wäre, diese Hinweise zu verstehen und danach zu handeln, ist weder vorgetragen noch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte hierfür. Er und auch die Klägerin zu 1) haben dem Beklagten jedoch sowohl bei der erstmaligen Antragstellung im November 2010 als auch in den nachfolgenden den streitigen Zeitraum betreffenden Anträgen zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der Kläger zu 2) in der Zeit ab dem 01.12.2010 aus einem Beschäftigungsverhältnis Arbeitsentgelt und sodann ab März 2011 Krankengeld erhalten hat. Vielmehr hat die Klägerin zu 1) in sämtlichen Weiterbewilligungsanträgen vom 06.12.2010, 20.05.2011 und 28.11.2011 ausdrücklich angegeben, weder sie noch der Kläger zu 2) erzielten Einkommen.

Zwar ergibt sich aus den VerBIS-Vermerken, dass dem Beklagten im Dezember 2010 grundsätzlich bekannt war, dass der Kläger zu 2) ab dem 01.12.2010 bei der M KG als Berufskraftfahrer in Vollzeit arbeitete. Konkrete Unterlagen lagen dem Beklagten hierzu jedoch nicht vor, so dass er keine Hinweise auf die Höhe etwaiger Einkünfte hatte. Erst im November 2011 ging - möglicherweise von der früheren Arbeitgeberin eingereicht - bei dem Beklagten die Kopie eines Arbeitsvertrages sowie weiterer Unterlagen zu dem Arbeitsverhältnis ein. Ein früherer, insbesondere zeitnaher Eingang dieser Unterlagen kann der Verwaltungsakte entgegen dem Vortrag des Klägers zu 2) nicht entnommen werden. Hinweise darauf, dass die Verwaltungsakte des Beklagten unvollständig sein könnte, hat der Senat nicht. Selbst wenn jedoch der Beklagte bereits im Dezember 2010 grundsätzliche Kenntnis von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses hatte, hätte der Kläger zu 2) den den Bewilligungsbescheiden beigefügten Berechnungsbögen ohne Weiteres entnehmen können, dass der Beklagte bei der Berechnung der Leistungen kein Einkommen berücksichtigt hatte. Er war daher nach Erhalt dieser Bescheide verpflichtet, den Beklagten unverzüglich auf sein Einkommen hinzuweisen. Zudem hatte der Beklagte - selbst bei einer angenommenen Kenntnis von dem Arbeitsverhältnis - keine Kenntnis davon, dass der Kläger zu 2) ab dem 26.12.2010 arbeitsunfähig war und ab März 2011 Krankengeld bezog. Auch dies hätte der Kläger zu 2) dem Beklagten unverzüglich mitteilen müssen, spätestens nach Erhalt der Bescheide, aus denen sich ergab, dass auch kein Einkommen aus Krankengeld angerechnet worden war. Stattdessen reichte der Kläger zu 2) Unterlagen hierzu erst am 28.12.2011 bei dem Beklagten ein. Er trägt zwar vor, er habe in der Zeit vom 18.04.2011 bis zum 31.05.2011 dreimal versucht, einen Vorstellungstermin bei dem Beklagten zu erhalten, es habe sich aber kein Berater für ihn verantwortlich gefühlt. Auch wenn der Senat unterstellt, dieser Vortrag sei zutreffend, wäre der Kläger zu 2) damit seinen Mitteilungspflichten nicht ausreichend und ordnungsgemäß nachgekommen. Er hätte vielmehr die Unterlagen der AOK über die Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes auf schriftlichem Wege bei dem Beklagten einreichen müssen. Zudem ergibt sich aus diesem Vortrag, dass dem Kläger zu 2) bewusst war, dass sein Einkommen, insbesondere aus Krankengeld Einfluss auf die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatte und dass er verpflichtet war, den Beklagten über sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie aus Krankengeld zu unterrichten.

Daher und wegen der erteilten Hinweise des Beklagten (s.o.) wusste der Kläger zu 2) oder hätte zumindest wissen müssen, dass die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für März 2011 ohne Berücksichtigung des Einkommens aus Krankengeld rechtswidrig war.

bb) Das Auswechseln der Rechtsgrundlage von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X (Bescheide vom 18.06.2012 und vom 13.05.2014) auf § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ist zulässig.

Nach den oben dargestellten Grundsätzen (s.o. 1. b) ist dieses Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage hier zulässig, da der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird und die Rechtsverteidigung des Klägers zu 2) infolgedessen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werden kann. Ein bloßes Auswechseln der Rechtsgrundlage ist im Verhältnis der §§ 45, 48 SGB X grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 4 AS 22/10 R und vom 29.06.2000 - B 11 AL 85/99 R, BSGE 87,8 zum Auswechseln der Rechtsgrundlage von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X auf § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III war ferner im vorliegenden Fall für die Rücknahme nach § 45 SGB X keine Ermessensentscheidung zu treffen. Zudem hatte sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 auch auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gestützt (zumindest grob fahrlässige Unkenntnis vom teilweisen Wegfall des Anspruchs), so dass hier auch aus diesem Grund keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Auswechselns der Rechtsgrundlage bestehen.

Zudem wird anders als bei der Aufhebung der Bewilligung für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 der Verwaltungsakt hier nicht in seinem Wesen verändert, da sich der Beklagte nicht auf einen abweichenden Lebenssachverhalt stützt; vielmehr hat er die teilweise Aufhebung der Bewilligung für die Monate März 2011 bis April 2012 von vornherein auf den nicht mitgeteilten Bezug von Krankengeld gestützt.

cc) Die Aufhebung ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte hat den Kläger zu 2) mit Schreiben vom 07.05.2012 angehört (§ 24 Abs. 1 SGB X) und deutlich gemacht, dass er den Klägern bezüglich des Einkommens eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht und die zumindest grob fahrlässige Kenntnis von der Minderung ihres Anspruchs vorwirft. Zudem hat er den Kläger zu 2) mit Schreiben vom 08.08.2014 (nochmals) dazu angehört, dass er in der Zeit vom 01.12.2010 bis zum 30.06.2012 Leistungen zu Unrecht bezogen habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil die Kläger in ihren jeweiligen Anträgen zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht hätten (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Zudem sei ihnen bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Damit ist dem Kläger zu 2) ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für eine Entscheidung nach § 45 Abs. 2 SGB X erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche (nachträgliche) Anhörung während des Vorverfahrens ist gemäß § § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X - im Übrigen noch bis zur letzten Tatsacheninstanz im sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren - zulässig.

Ermessen war nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für die Rücknahme nach § 45 SGB X nicht auszuüben.

dd) Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 481,95 Euro übersteigt.

Zwar war der Kläger zu 2) wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 459,29 Euro am 14.03.2011 und i.H.v. 847,92 Euro am 18.03.2011 nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II.

Hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl. I 850)). Nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II).

Im März 2011 verfügte der Kläger zu 2) - ebenso wie die Klägerin zu 1) - über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (Regelbedarf 328,00 Euro, Mehrbedarf Warmwasser 8,00 Euro sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung 212,00 Euro (Grundmiete 137,50 Euro (275,00 Euro./. 2), Heizkosten 22,00 Euro (44,00 Euro./. 2), Nebenkosten 52,50 Euro (105,00 Euro./. 2)). Da der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung für März i.H.v. 550,18 Euro aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, soweit der Beklagte dadurch eine Aufhebung in einer Höhe ausgesprochen hat, die den Bedarf und auch die vorherige Bewilligung (Bescheid vom 09.12.2011) überschreitet.

Auf den Bedarf von 548,00 Euro ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im März 2011 Krankengeld i.H.v. insgesamt 1.307,21 Euro erhalten.

Die Höhe des berücksichtigungsfähigen Einkommens ergibt sich grundsätzlich aus § 11b SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011 (BGBl I 850 a. F.) i.V.m. der Alg II-V. Die dort benannten "Absetz- und Freibeträge" sind von der jeweiligen Einnahme vor der Gegenüberstellung von jeweiliger Einnahme und Bedarf abzuziehen.

Beim Krankengeld sind vor der Berücksichtigung bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die Absetzbeträge nach § 11b Abs. 1 SGB II a.F. i.V.m. der Alg II-V in Abzug zu bringen, nicht hingegen die Pauschalen nach § 11b Abs. 2 SGB II a.F. und ebenso wenig der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II a.F. (vgl. BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 40). Von dem Krankengeld i.H.v. insgesamt 1.307,21 Euro ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen; weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.277,21 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, da sein eigener Bedarf 50 % des Gesamtbedarfs ausmacht. Es verbleibt daher bei dem Kläger zu 2) ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 638,61 Euro.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im März 2011. Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im März 2011 vollständig gedeckt (548,00 Euro - 638,61 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für März 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 548,00 Euro überstiegen.

Dennoch war der Beklagte nicht berechtigt, die Leistungsbewilligung für März 2011 in voller Höhe, also i.H.v. 548,00 Euro aufzuheben.

Denn mit dem Bescheid vom 18.06.2012 hatte der Beklagte die Bewilligung für diesen Monat i.H.v. 481,95 Euro aufgehoben. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung in einer darüber hinausgehenden Höhe aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, da er hierfür die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt hat.

Für eine solche abändernde Entscheidung im laufenden Widerspruchsverfahren (s.o. I.) gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben. Die Regelungen der §§ 45&8201;ff. SGB X sind anzuwenden (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 85 Rn. 5 m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Abänderung, soweit sie für März 2011 zum Nachteil des Klägers zu 2) erfolgt ist, bereits aus dem Grunde rechtswidrig ist, da diesem die abgelaufene Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X entgegensteht (s.o. 1. b).

ee) Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 481,95 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

b) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat April 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 408,96 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat April 2011 durch den Bescheid vom 15.12.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2010, 26.03.2011 und 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in den Bescheiden vom 18.06.2012 und 13.05.2014 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 408,96 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 847,92 Euro am 14.04.2011 gemindert.

Im April 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im April 2011 Krankengeld i.H.v. 847,92 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 817,92 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 408,96 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im April 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im April 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 139,04 Euro (548,00 Euro - 408,96 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für April 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 408,96 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für April 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 408,96 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

c) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Mai 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 514,95 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Mai 2011 durch den Bescheid vom 15.12.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2010, 26.03.2011 und 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in den Bescheiden vom 18.06.2012 und 13.05.2014 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Widerspruchsbescheid vom 21.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 514,95 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.059,90 Euro am 12.05.2011 gemindert.

Im Mai 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im Mai 2011 Krankengeld i.H.v. 1.059,90 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.029,90 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 514,95 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Mai 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Mai 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 33,05 Euro (548,00 Euro - 514,95 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Mai 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 514,95 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für Mai 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 514,95 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

3. Der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 betreffend die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.04.2012 ist insoweit rechtswidrig, als der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2011 i.H.v. mehr als 479,62 Euro (a), für den Monat Juli 2011 i.H.v. mehr als 497,29 Euro (b), für den Monat August 2011 i.H.v. mehr als 461,96 Euro (c), für den Monat September 2011 i.H.v. mehr als 285,31 Euro (d), für den Monat Oktober 2011 i.H.v. mehr als 527,62 Euro (e), für den Monat November 2011 i.H.v. mehr als 514,95 Euro (f), für den Monat Dezember 2011 i.H.v. mehr als 530,33 Euro (g) und für die Monate März und April 2012 i.H.v. mehr als jeweils 528,15 Euro (i) zurückgenommen hat und Erstattung verlangt. Im Übrigen, also hinsichtlich der teilweisen Rücknahme der Bewilligungen für die Monate Januar und Februar 2012 ist der Bescheid vom 18.06.2012 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2014, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2014 rechtmäßig (h).

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 15.12.2010, 17.12.2010, 26.03.2011, 27.05.2012 und vom 09.12.2011 wegen der Anrechnung von Krankengeld nach den §§ 11 ff. SGB II für die Zeit vom 01.06.2011 bis zum 30.04.2012 ist § 40 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X.

a) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 479,62 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juni 2011 durch den Bescheid vom 15.12.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.12.2010, 26.03.2011 und 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 479,62 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 989,24 Euro am 10.06.2011 gemindert.

Im Juni 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im Juni 2011 Krankengeld i.H.v. 989,24 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 959,24 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 479,62 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Juni 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Juni 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 68,38 Euro (548,00 Euro - 479,62 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Juni 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 479,62 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für Juni 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 479,62 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

b) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 497,29 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Juli 2011 durch den Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 497,29 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.024,57 Euro am 12.07.2011 gemindert.

Im Juli 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im Juli 2011 Krankengeld i.H.v. 1.024,57 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 994,57 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 497,29 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Juli 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Juli 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 50,71 Euro (548,00 Euro - 497,29 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Juli 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 497,29 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für Juli 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 497,29 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

c) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 461,96 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat August 2011 durch den Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 461,96 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 953,91 Euro am 10.08.2011 gemindert.

Im August 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im August 2011 Krankengeld i.H.v. 953,91 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 923,91 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 461,96 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im August 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im August 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 86,04 Euro (548,00 Euro - 461,96 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für August 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 461,96 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für August 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 461,96 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

d) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 285,31 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat September 2011 durch den Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 285,31 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 600,61 Euro am 05.09.2011 gemindert.

Im September 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im September 2011 Krankengeld i.H.v. 600,61 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 570,61 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 285,31 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im September 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im September 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 262,69 Euro (548,00 Euro - 285,31 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für September 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 285,31 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für September 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 285,31 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

e) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Oktober 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 527,62 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Oktober 2011 durch den Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 527,62 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.085,23 Euro am 18.10.2011 gemindert.

Im Oktober 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im Oktober 2011 Krankengeld i.H.v. 1.085,23 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.055,23 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 527,62 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Oktober 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Oktober 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 20,38 Euro (548,00 Euro - 527,62 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Oktober 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 527,62 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für Oktober 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 527,62 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

f) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat November 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 514,95 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat November 2011 durch den Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 514,95 Euro übersteigt.

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.059,90 Euro am 18.11.2011 gemindert.

Im November 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im November 2011 Krankengeld i.H.v. 1.059,90 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.029,90 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 514,95 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im November 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im November 2011 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 33,05 Euro (548,00 Euro - 514,95 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für November 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 514,95 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für November 2011 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 514,95 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

g) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2011 nach § 45 SGB X i.H.v. 530,33 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Dezember 2011 durch den Bescheid vom 27.05.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2011, die begünstigende Verwaltungsakte i.S.d. § 45 SGB X darstellen, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Dies wusste der Kläger zu 2) oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. 514,95 Euro übersteigt.

Zwar war der Kläger zu 2) wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.360,36 Euro am 27.12.2011 nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II.

Im Dezember 2011 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. 548,00 Euro (s. dazu oben 2. a) dd). Da der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung für Dezember i.H.v. 550,18 Euro aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, soweit der Beklagte dadurch eine Aufhebung in einer Höhe ausgesprochen hat, die den Bedarf und auch die vorherige Bewilligung (Bescheid vom 09.12.2011) überschreitet.

Auf den Bedarf von 548,00 Euro ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen. Der Kläger zu 2) hat im Dezember 2011 Krankengeld i.H.v. 1.360,36 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.330,36 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 665,18 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Dezember 2011.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Dezember 2011 vollständig gedeckt (548,00 Euro - 665,18 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Dezember 2011 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 548,00 Euro überstiegen.

Dennoch war der Beklagte nicht berechtigt, die Leistungsbewilligung für Dezember 2011 in voller Höhe, also i.H.v. 548,00 Euro aufzuheben.

Denn mit dem Bescheid vom 18.06.2012 hatte der Beklagte die Bewilligung für diesen Monat i.H.v. 530,33 Euro aufgehoben. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung in einer darüber hinausgehenden Höhe und damit zum Nachteil des Klägers zu 2) aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, da er hierfür die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt hat (s.o. 1. b) und 2. a).

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 530,33 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

h) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2012 nach § 45 SGB X i.H.v. 491,56 Euro und für den Monat Februar 2012 i.H.v. 274,56 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieses Betrages zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Januar und Februar 2012 durch den Bescheid vom 09.12.2011, der einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 45 SGB X darstellt, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Denn bereits bei Erlass dieses Bescheides im Dezember 2011 war mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) auch noch in den nachfolgenden Monaten Krankengeld beziehen werde. Auf dieser Tatsachengrundlage war der Erlass eines Bescheides betreffend eine endgültige Leistungsbewilligung rechtswidrig; vielmehr hätte im Rahmen einer Prognoseentscheidung eine vorläufige Bewilligung ergehen müssen (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R). Der Kläger zu 2) wusste von der Rechtswidrigkeit oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Der Hilfebedarf des Klägers zu 2) hat sich im Januar und Februar 2012 wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.013,12 Euro am 23.01.2012, 362,00 Euro am 02.02.2012 sowie i.H.v. 217,12 Euro am 02.02.2012 gemindert.

Im Januar und Februar 2012 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. jeweils 556,00 Euro (Regelbedarf 337,00 Euro, Mehrbedarf Warmwasser 7,75 Euro sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung 211,25 Euro (Grundmiete 137,50 Euro (275,00 Euro./. 2), Heizkosten 21,25 Euro (42,50 Euro./. 2), Nebenkosten 52,50 Euro (105,00 Euro./. 2)). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen.

aa) Der Kläger zu 2) hat im Januar 2012 Krankengeld i.H.v. 1.013,12 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 983,12 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 491,56 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Januar 2012.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Januar 2012 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 64,44 Euro (556,00 Euro - 491,56 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Januar 2012 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 491,56 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für Januar 2012 zurückzunehmen.

Der Beklagte war berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 491,56 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

bb) Der Kläger zu 2) hat im Februar 2012 Krankengeld i.H.v. 579,12 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 549,12 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 274,56 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im Februar 2012.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im Februar 2012 teilweise gedeckt. Der Hilfebedarf belief sich auf 281,44 Euro (556,00 Euro - 274,56 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für Februar 2012 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 274,56 Euro überstiegen. In dieser Höhe war der Beklagte berechtigt, die Leistungsbewilligung für Februar 2012 zurückzunehmen.

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 274,56 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

i) Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate März und April 2012 nach § 45 SGB X i.H.v. jeweils 528,15 Euro zurückzunehmen und von dem Kläger zu 2) die Erstattung dieser Beträge zu verlangen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 2 S. 3 Nr. 3 SGB X liegen vor. Die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate März und April 2012 durch den Bescheid vom 09.12.2011, der einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 45 SGB X darstellt, war infolge des Zuflusses von anrechenbarem Einkommen von Beginn an rechtswidrig. Denn bereits bei Erlass dieses Bescheides im Dezember 2011 war mit einiger Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) auch noch in den nachfolgenden Monaten Krankengeld beziehen werde. Auf dieser Tatsachengrundlage war der Erlass eines Bescheides betreffend eine endgültige Leistungsbewilligung rechtswidrig; vielmehr hätte im Rahmen einer Prognoseentscheidung eine vorläufige Bewilligung ergehen müssen (BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R). Der Kläger zu 2) wusste von der Rechtswidrigkeit oder hätte es zumindest wissen müssen (s. dazu oben 2. a) aa).

Der Umstand, dass sich der Beklagte in dem Bescheid vom 18.06.2012 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und 4 SGB X, in dem Bescheid vom 13.05.2014 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 hingegen auf § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gestützt hat, stellt ein zulässiges Nachschieben von Gründen dar (s. dazu oben 2. a) bb).

Die Aufhebung ist formell rechtmäßig; Ermessen war nicht auszuüben (s. dazu oben 2. a) cc).

Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie einen Betrag i.H.v. jeweils 528,15 Euro übersteigt.

Zwar war der Kläger zu 2) in den Monaten März und April 2012 wegen der Zahlung von Krankengeld i.H.v. 1.158,72 Euro am 12.03.2012 und 1.448,40 Euro am 19.04.2012 nicht hilfebedürftig i.S.d. §§ 7, 9 SGB II.

Im März und April 2012 verfügte der Kläger zu 2) über einen Bedarf i.H.v. jeweils 556,00 Euro (s. dazu oben h). Hierauf ist das erhaltene Krankengeld als Einkommen anzurechnen.

aa) Der Kläger zu 2) hat im März 2012 Krankengeld i.H.v. 1.158,72 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.128,72 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 564,36 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im März 2012.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im März 2012 vollständig gedeckt (556,00 Euro - 564,36 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für März 2012 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 556,00 Euro überstiegen.

Dennoch war der Beklagte nicht berechtigt, die Leistungsbewilligung für März 2012 in voller Höhe, also i.H.v. 556,00 Euro aufzuheben.

Denn mit dem Bescheid vom 18.06.2012 hatte der Beklagte die Bewilligung für diesen Monat i.H.v. 528,15 Euro aufgehoben. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung in einer darüber hinausgehenden Höhe und damit zum Nachteil des Klägers zu 2) aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, da er hierfür die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt hat (s.o. 1. b) und 2. a).

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 528,15 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

bb) Der Kläger zu 2) hat im April 2012 Krankengeld i.H.v. 1.448,40 Euro erhalten. Hiervon ist nach §§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen (s. dazu oben 2. a) dd); weitere Absetzbeträge hat der Kläger zu 2) weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Es verbleibt daher ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.418,40 Euro.

Gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist dieses Einkommen bei dem Kläger zu 2) zur Hälfte zu berücksichtigen, so dass bei ihm ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 709,20 Euro verbleibt.

Dieses anrechenbare Krankengeld ist als laufende Einnahme i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II a.F. für den Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt, also im April 2012.

Damit war der Hilfebedarf des Klägers zu 2) wegen des Zuflusses von Einkommen im April 2012 vollständig gedeckt (556,00 Euro - 709,20 Euro). Der Beklagte hatte somit dem Kläger zu 2) für April 2012 Leistungen bewilligt, die dessen Hilfebedarf um 556,00 Euro überstiegen.

Dennoch war der Beklagte nicht berechtigt, die Leistungsbewilligung für April 2012 in voller Höhe, also i.H.v. 556,00 Euro aufzuheben.

Denn mit dem Bescheid vom 18.06.2012 hatte der Beklagte die Bewilligung für diesen Monat i.H.v. 528,15 Euro aufgehoben. Soweit der Beklagte mit dem Bescheid vom 13.05.2014 die Bewilligung in einer darüber hinausgehenden Höhe und damit zum Nachteil des Klägers zu 2) aufgehoben hat, ist dies rechtswidrig, da er hierfür die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht gewahrt hat (s.o. 1. b) und 2. a).

Der Beklagte ist berechtigt, von dem Kläger zu 2) einen Betrag i.H.v. 528,15 Euro nach § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzufordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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