L 3 AS 508/18 B ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 34 AS 1481/18 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 508/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Vermittlungsvorschlag muss Angaben zur Art der Tätigkeit, zum Ort, Inhalt und Umfang der Tätigkit sowie zum Arbeitgeber enthalten, nicht aber zur Höhe des Lohnes.
2. Nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes ist ein Jobcenter nicht verpflichtet, ohne jeden Anhaltspunkt für ein gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers in einem Vermittlungsvorschlag eine Mindestvergütung anzugeben und/oder die Einhaltung der Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn zu prüfen.
3. Bei üblichen Terminkollisionen hat der Leistungsberechtigte zumutbare Bemühungen für eine Terminverlegung zu tätigen.
4. Rein persönliche Vorstellungen der privaten und beruflichen Lebensführung stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Minderungsbescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018, durch den ein vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 festgestellt wurde.

Der am 1990 geborene ledige, derzeit allein lebende Antragsteller ist Vater eines im August 2016 geborenen Kindes. Er mietete im September 2016 gemeinsam mit der Kindesmutter eine 64 qm große Dreizimmerwohnung (derzeitig: 417,06 EUR Grundmiete, 18,00 EUR Heizkosten, 75,00 EUR Betriebskosten). Kurze Zeit nach der Geburt wurde das Kind wegen Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern durch das Jugendamt in Obhut genommen. Seit Juni 2017 lebt die Kindesmutter in einer Mutter-Kind Einrichtung. Aktuell ist diese Hilfe bis einschließlich September 2018 geplant.

Mit Schreiben vom 10. April 2017 schlug der Antragsgegner dem Antragsteller einen Arbeitsplatz mit folgender Beschreibung vor: Y ... Personaldienste GmbH, Helfer – Lebensmittelherstellung, Arbeitsort: verschiedene Standorte möglich, Schicht; 40 Stunden pro Woche, frühester Eintrittstermin 1. Mai 2017, Lohn 8,91 EUR/h lt. iGZ. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich persönlich am 26. April 2017 um 8:30 Uhr beim Arbeitgeber vorzustellen. Der Antragsteller erschien zum Vorstellungstermin ohne Entschuldigung nicht und bewarb sich weder direkt beim Arbeitgeber noch reagierte er auf den Vermittlungsvorschlag und das Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Sanktion.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Mai 2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2018.

Mit bestandskräftigem Minderungsbescheid vom 2. Juni 2017 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 30. September 2017 um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (monatlich in Höhe von 110,40 EUR) fest und hob den Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2017 insoweit auf.

Im Rahmen eines Beratungstermins am 30. Juni 2017 wurde festgehalten, dass das Fähigkeitenprofil des Antragstellers um Kenntnisse in der Küche ergänzt werde. Der Antragsteller gab an, wegen der Kinderbetreuung nicht in Schichten arbeiten zu können. Er wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Elternzeit der Kindesmutter die Betreuung des Kindes abgesichert sei. Zudem wurde ihm der Vermittlungsvorschlag vom 30. Juni 2017 hinsichtlich folgender Beschäftigung übergeben: S ... Personalservice GmbH NL A ..., Helfer - Küche, Arbeitsort: A ..., Vollzeit; Teilzeit - Schicht, Wochenende; 35 Stunden pro Woche, frühester Eintritt: sofort, Lohn: ab 9,00 EUR/h + Zulagen. Dieses Angebot sei ihm unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und persönlichen Verhältnisse zumutbar.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wurde der Antragsteller nach dem Auszug der Kindesmutter im Juni 2017 aufgefordert, die Unterkunftskosten bis zum 31. Januar 2018 zu senken. Die tatsächlich anzuerkennenden Kosten ab dem 1. Februar 2018 für den be-stehenden Ein-Personenhaushalt würden sich aus der angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von 358,74 EUR und den tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 85,00 EUR zusammensetzen. Der Antragsteller äußerte sich hierzu nicht.

Mit weiterem bestandskräftigem Minderungsbescheid vom 6. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2018 stellte der Antragsgegner eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 28. Februar 2018 um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs (monatlich in Höhe von 245,40 EUR) fest und hob die Bewilligungsbescheide vom 4. Mai 2017, 4. Juli 2017, 1. August 2017 und 20. Oktober 2017 insoweit auf.

Der Antragsgegner bewilligte dem Antragssteller mit bestandskräftigem Änderungsbescheiden vom 25. November 2017 und 28. Dezember 2017 für Januar 2018 einen monatlichen Gesamtbetrag in Höhe von 681,56 EUR (= Regelbedarf 416,00 EUR, Grundmiete und Nebenkosten 491,96 EUR sowie Heizkosten 18,00 EUR abzüglich 245,40 EUR für die Sanktion), für Februar 2018 547,34 EUR (= Regelbedarf 416,00 EUR, Grundmiete und Nebenkosten 358,74 EUR sowie Heizkosten 18,00 EUR abzüglich 245,40 EUR für die Sanktion) und für März bis Mai 2018 monatlich 792,74 EUR (= Regelbedarf 416,00 EUR, Grundmiete nebst Nebenkosten 358,74 EUR sowie Heizkosten 18,00 EUR).

Mit Schreiben vom 30. November 2017 schlug der Antragsgegner dem Antragsteller einen Arbeitsplatz mit folgender Beschreibung vor: geringfügig/Minijob, Beikoch, Bistro X ... W ..., V ...-Süd, U ...-Allee, A ..., Ansprechpartnerin: Frau T ..., E-Mail:. Zur Arbeitszeit wurde angegeben: Teilzeit – flexibel, 14 Stunden pro Woche, zwischen 8:00 Uhr und 21:00 Uhr; frühester Eintrittstermin – sofort, Bewerbungszeitpunkt ab 11. September 2017. Hinsichtlich des Lohnes wurde darauf verwiesen, dass das konkrete Lohnangebot beim Arbeitgeber zu erfragen sei. Im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung wies der Antragsgegner darauf hin, dass das Arbeitslosengeld II zuletzt aufgrund eines wiederholten Pflichtverstoßes um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert (vgl. Bescheid vom 6. November 2017) worden sei und bei einer Weigerung, die mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, das zustehende Arbeitslosengeld II vollständig entfallen würde. Für die Dauer des Leistungswegfalls würden dann keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Ein weiterer Pflichtverstoß liege auch vor, wenn die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch ein negatives Bewerbungsverhalten vereitelt würde. Eine Leistungsminderung würde nicht eintreten, wenn nach objektiven Maßstäben ein wichtiger Grund für den Pflichtverstoß dargelegt und nachgewiesen werden könne. Der Wegfall dauere drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginne mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit bestehe kein Anspruch auf ergänzende Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Bei der Gewährung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen bleibe der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz jedoch erhalten. Der Antragsteller wurde zudem darauf hingewiesen, dass er während des Sanktionszeitraumes weiterhin verpflichtet sei, aktiv an den Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitzuwirken. Unter anderem sei den Vermittlungsvorschlägen der im Briefkopf genannten Stelle oder Agentur für Arbeit nachzukommen. Der Antragsteller bewarb sich auf den genannten Arbeitsplatz nicht.

Der Antragsteller legte am 4. Dezember 2017 eine von seiner Mutter handschriftlich ge-fertigte undatierte Bewerbung ohne jeden weiteren Zugangsnachweis vor und erklärte, sich bei der Firma S ... Personalservice GmbH (2. Vermittlungsvorschlag vom 30. Juni 2017) beworben zu haben. Die telefonische Rücksprache des Antragsgegners beim Arbeitgeber am 8. August 2017 und 4. Dezember 2017 ergab, dass der Antragsteller nicht als Bewerber registriert sei.

Mit Schreiben vom 9. März 2018 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum mög-lichen Eintritt einer Sanktion hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages vom 30. November 2017 an. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass er sich nicht gemeldet und nicht beworben habe. Eine Stellungnahme des Antragstellers erfolgte nicht.

Mit Minderungsbescheid vom 16. April 2018 stellte der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II (in Höhe von 792,74 EUR monatlich) für den Zeitraum 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 fest und hob die vorangegangenen Bewilligungsbescheide vom 4. Mai 2017, 4. Juli 2017, 1. August 2017, 20. Oktober 2017, 25. November 2017 und 28. Dezember 2017 insoweit für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 (Ende des Bewilligungszeitraumes) auf. Der Antragsteller habe ohne wichtigen Grund und trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen das Zustandekommen des zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X ... W ... verhindert. Es sei davon auszugehen, dass die erforderlichen Grundkenntnisse in der Küche nach Teilnahme an der Ausbildung Beikoch vorhanden seien; dies zumal auch Quereinsteiger mit ersten Berufserfahrungen in der Küche angesprochen worden seien. Auch bisher sei keine Bereitschaft erklärt worden, zukünftig den Pflichten nachzukommen, so dass eine Umwandlung in eine Minderung um 60 % nicht gerechtfertigt sei.

Gegen den Minderungsbescheid legte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller am 25. April 2018 Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Die Bewerbungsaufforderung sei nicht hinreichend bestimmt, da ein Hinweis auf die zu erwartende Vergütung der Tätigkeit und eine nachvollziehbare Darlegung der zeitlichen Verteilung der Arbeitszeit fehle. Eine Bewerbung sei zudem unzumutbar, da die Stellenausschreibung offenbar bereits über zweieinhalb Monate alt gewesen sei. Ungeklärt sei zudem, ob die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II überhaupt verfassungsgemäß seien. Es seien keinerlei Barmittel mehr vorhanden, so dass der Verlust der Wohnung drohe, da die aktuelle Miete nicht gezahlt werden könne.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2018 abgelehnt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet habe. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen habe, überwiege in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Es bedürfe deshalb besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sanktions- oder. Minderungsentscheidung würden sich nicht ergeben. Vom Antragsteller habe erwartet werden können, sich auf das Stellenangebot zu bewerben. Grundsätzlich sei gemäß § 10 Abs. 1 SGB II dem Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar. Hier liege keiner der Fälle im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II vor, der die Arbeitstätigkeit und damit auch eine Bewerbung auf die Stelle unzumutbar gemacht hätte. Das Vermittlungsangebot sei auch hinreichend konkretisiert, um dem Antragsteller selbst eine Prüfung zu ermöglichen, ob ihm eine Bewerbung auf die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB II wäre. Die Angaben seien ausreichend; um ein Vorstellungsgespräch mit dem künftigen Arbeitgeber zu vereinbaren. Gehaltsvorstellungen und die konkrete Arbeitszeit könnten diesem vorbehalten bleiben. Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Vermittlungsvorschlag sei konkret, verständlich, richtig und vollständig. Wichtige Gründe, warum der Antragsteller die Bewerbung auf das Stellenangebot unterlassen habe, seien nicht erkennbar. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleiste keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus, das durchweg einen gewissen finanziellen Spielraum zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleistet. Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II bestünden seitens des Gerichts nicht. Dem Anspruch des Antragstellers auf Sicherung seines Existenzminimums sei durch die Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen auf Antrag Genüge getan. Sofern Mietschulden entstehen würden und konkret die Wohnungslosigkeit durch Zwangsräumung drohe, habe der Antragsteller die Möglichkeit, gemäß § 22 Abs. 8 SGB II eine Schuldübernahme, welche in der Regel als Darlehen erfolge, zu beantragen.

Der Antragsteller hat am 5. Juni 2018 Beschwerde eingelegt. Das Bestimmtheitsgebot erfordere die Angabe des zeitlichen Umfangs der angebotenen Tätigkeit, ihrer zeitlichen Verteilung und der Höhe der Entlohnung direkt im Arbeitsangebot. Auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 2. April 2008 (Az. L 2 B 141/08 AS-ER, juris Rdnr. 31) werde verwiesen, wonach der Leistungsträger ausschließlich die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebotes trage. Zudem könne eine derart gravierende Absenkung, auch wenn sie nur einen kurzen Zeitraum betreffe, nur bei einer mit keinem Zweifel belasteten rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung gerechtfertigt sein. Da der Antragsteller damit rechne, dass die Kindesmutter und der gemeinsame Sohn spätestens ab September 2018 wieder mit ihm zusammenleben werden, sei ein Umzug unzumutbar. Bis zum vollständigen Wegfall des Anspruchs im Mai 2018 sei nach der Reduzierung des Wohnkostenanteils mit dem Einverständnis des Antragstellers der Restbetrag aus dem Regelbedarf entnommen und direkt an den Vermieter gezahlt worden. Nunmehr würden die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Dem Vermieter sei mitgeteilt worden, dass ein Rechtsstreit anhängig sei. Eine Kündigung sei bisher nicht erfolgt. Über den beim Antragsgegner gestellten Antrag auf Übernahme der Mietschulden sei noch nicht entschieden worden. Der Antragsteller sei auf eine Antragstellung beim Sozialamt verwiesen worden. Gutscheine oder geldwerte Leistungen seien nicht beantragt worden. Die Eltern und die Kindesmutter würden dem Antragsteller Lebensmittel überlassen. Eine Erwerbstätigkeit lehne er nicht grundsätzlich ab. Die Unterstützung der Kindesmutter und der Umgang mit seinem Sohn würden jedoch derzeit Vorrang genießen. Er bringe seinen Sohn täglich zur Kindertageseinrichtung und hole ihn ab, so dass eine Beschäftigung im Gastronomiebereich mit häufig wechselnden Schichten sowie Nachtschichten nicht in Betracht komme.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Erklärung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, der Antragsteller lehne eine Tätigkeit nicht ab, werde entgegen getreten. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 habe der Antragsteller auf die Aufforderung vom 16. April 2018 zur persönlichen Meldung am 4. Mai 2018 angegeben, nicht erscheinen zu wollen, da er kein Geld für eine Fahrkarte habe und nicht laufe. Zudem habe, wie mehrfach erklärt, die Eingewöhnung seines Sohnes Vorrang. An der Vermittlung von Stellenangeboten sei er nicht mehr interessiert. Sollte dies nicht verstanden werden, sei dies nicht seine Sache. Dem Schreiben sei eine offensichtlich vom Kläger gefertigte handschriftliche Erklärung "Für Amt" beigefügt, ausweislich derer er die Eingewöhnung seines Sohnes "mache die läuft seit 26.3.18 - 18.5.18 noch", welche mit "Kita-Erzieher: R ..." unterzeichnet ist. Telefonisch habe der Kläger zudem am 29. Juni 2018 unter Bezugnahme eines Vermittlungsvorschlages vom 27. Juni 2018 zu einer Tätigkeit bei der Bäckerei und Konditorei Q ... erklärt, dass er keine Vermittlungsvorschläge mehr zugesandt bekommen möchte. Darüber habe er mit seiner Arbeitsvermittlerin gesprochen. Er bitte um Klärung und Rückruf. Am 2. Juli 2018 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II auch die Pflicht zur Durchführung von Arbeitsvermittlung beinhalte und er weiterhin Vermittlungsvorschläge erhalten werde. Ein Verzicht auf SGB II-Leistungen sei nicht erklärt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte beider Instanzen und die beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (vgl. §§ 172, 173 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der auf-schiebenden Wirkung abgelehnt.

a) Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Antragsteller begehrt für sich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 in Höhe von 792,74 EUR monatlich. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt daher unzweifelhaft 750,00 EUR (vgl. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

b) Der Antrag war sachdienlich auszulegen (vgl. § 123 SGG). Maßgebend für die Bestimmung, in welcher Weise vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, ist der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf.

Statthafte Klageart im Hauptsacheverfahren ist hinsichtlich des Bescheides vom 16. April 2018 bezüglich des Zeitraums vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 die Anfechtungsklage und hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juni 2018 bis dem 31. Juli 2018 die Anfechtungs- und Leistungsklage.

Im Recht des vorläufigen Rechtsschutzes werden Widerspruch und Anfechtungsklage, wenn sie keine aufschiebende Wirkung haben, von der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG flankiert. Der Widerspruch des Antrag-stellers vom 25. April 2018 gegen den Bescheid vom 16. April 2018 hat nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ganz oder teilweise angeordnet werden.

Damit ist nach dem Wortlaut von § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG zwar grundsätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen (vgl. Sächs. LSG, Beschluss, Beschluss vom 28. April 2008 – L 3 AS 110/08 AS-ER – juris, Rdnr. 3). Denn im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Minderungsbescheid gerichteten Widerspruchs ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht erforderlich, wenn die Verpflichtung des Antragsgegners wieder auflebt, die ursprünglich bewilligten und vom Minderungsbescheid betroffenen Leistungen wieder ungemindert zu erbringen. Davon abweichend ist jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes dann erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt worden ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2007 – L 3 B 414/06 AS-ER – juris, Rdnr. 17; Sächs. LSG, Beschluss vom 28. April 2008, a. a. O.; Sächs. LSG, Beschluss vom 3. September 2009 – L 3 AY 1/09 B ER – juris, Rdnr. 20). Denn strebt der Bürger ein Tätigwerden der Verwaltung an, dessen Durchsetzung im Klageverfahren mit einer Verpflichtungs- (gegebenenfalls in der Form der Untätigkeits-), Leistungs- oder Feststellungsklage zu erreichen wäre, ist zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung notwendig (vgl. Udsching und Groth, in: Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens [7. Aufl., 2016], V. Kapitel Der Vorläufige Rechtsschutz Rdnr. 35; S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [4. Aufl., 2017], § 31b Rdnr.11).

Soweit der anwaltlich vertretene Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausdrücklich allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. April 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2018 beantragt hat, ist der Antrag nur hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 statthaft. Denn nur insofern würde bei Erfolg einer isolierten Anfechtungsklage die bereits für diesen Monat erfolgte Bewilligung aufleben. Der angegriffene Bescheid vom 16. April 2018 hebt nach § 48 Abs. 2 SGB X die vorangegangenen Bewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 auf.

Anders verhält es sich bezüglich der Monate Juni 2018 und Juli 2018. Zwar stellt der angegriffene Bescheid vom 16. April 2018 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 (Minderungszeitraum) einen vollständigen Wegfall des Arbeitslosengelds II des Klägers fest. Das Arbeitslosengeld II mindert sich um 792,74 EUR monatlich. Der Bewilligungszeitraum endete jedoch am 31. Mai 2018, so dass es an einer ausdrücklichen Leistungsbewilligung für die Monate Juni und Juli 2018 bisher fehlt und der Antrag ergänzend sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass der Antragsteller hinsichtlich dieser Monate im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Bewilligung und Zahlung begehrt.

c) Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. April 2018 gegen den Bescheid vom 16. April 2018 im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG und vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 zu.

(1) Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides (zunächst) zu unterbinden (Aussetzungsinteresse) mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei richtet sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in erster Linie nach dem Grad der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Eingriffsbescheides und den daraus folgenden Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallgestaltung ein Regel-/Ausnahmeverhältnis angeordnet hat. Da der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss in diesen Fällen eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03NVwZ 2004, 93 f. = juris Rdnr. 21 f. [zu § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO]; Keller, in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017] § 86b Rdnr. 12a ff, m. w. N.).

(2) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, als auch ein Anordnungsanspruch, das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs, glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Sachverhalt wird gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – L 3 B 465/07 AS ER – juris Rdnr. 19; Sächs. LSG, Beschluss vom 23. Juni 2014 – L 3 AS 88/12 B ER – juris Rdnr. 30).

Die Tatsachen, auf die der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund der begehrten einstweiligen Anordnung gestützt werden, sind glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung ist die Beweisführung aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeit, was anstelle des Vollbeweises einen geringeren Wahrscheinlichkeitsgrad zulässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 – IX ZB 37/03BGHZ 156, 139 [142] = NJW 2003, 3558 ff. = juris Rdnr. 8; Greger, in: Zöller, ZPO [32. Aufl., 2018], § 294 Rdnr. 1, m. w. N.; vgl. hierzu Sächs. LSG, Beschluss vom 1. August 2005 – L 3 B 94/05 AS ER – juris Rdnr. 34; Sächs. LSG, Beschluss vom 8. November 2017 – L 3 AS 997/17 B ER – juris Rdnr. 27).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr liegt eine Wechselbeziehung der Art vor, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit oder Schwere des drohenden Nachteils, dem Anordnungsgrund, zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG [12. Aufl., 2017], § 86b Rdnr. 27 und 29; Sächs. LSG, Beschluss vom 18. April 2013 – L 3 AL 21/13 B ER – juris Rdnr. 27).

Ist die Klage in der Hauptsache nach vollständiger Aufklärung und eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Haupt-sache dagegen offensichtlich begründet, so mindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09NZS 2009, 674 ff. = juris Rdnr.11; Sächs. LSG, Beschluss vom 23. Januar 2012 – L 3 AS 958/11 B ER – juris Rdnr. 20).

Sinn eines Beschlusses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist allein eine vorläufige Regelung. Die Vorwegnahme der Hauptsache, im Sinne der Schaffung eines endgültigen Zustandes durch vollständige Befriedigung des Anspruchs, ist im Anordnungsverfahren grundsätzlich nicht möglich. Eine solche ist jedoch dann hinzunehmen, wenn sie nötig ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetz (GG) verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller unzumutbar, die Folgen nicht reparabel wären oder der Rechtsschutz in der Hauptsache zu späte käme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88BVerfGE 79, 69 ff. = NJW 1989, 827 f. = juris Rdnr. 17; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93BVerfGE 94, 166 ff. = juris Rdnr. 158). Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2009 (a. a. O., juris Rdnr.11) ausgeführt: "Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern [.]."

(3) Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs keine Veranlassung. Weder bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung (3.1) noch gebietet unter besonderer Würdigung der grundrechtlichen Belange die allgemeine Interessenabwägung im vorliegenden Fall ein anderes Ergebnis (3.2), so dass auch für eine Regelungsanordnung hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2018 keine Veranlassung besteht (3.3).

(3.1) Ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ist nicht offensichtlich und auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach summarischer Prüfung ist der angefochtene Sanktions- und Minderungsbescheid vom 16. April 2018 rechtmäßig, so dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 hat.

Der Beschluss des Sozialgerichts ist aus den zutreffenden Gründen seiner Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sieht daher gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weite-ren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und führt lediglich ergänzend aus:

(3.1.1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II unter anderem ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit fortzuführen, sofern sie nicht einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Unter den Begriff der Arbeit fallen dabei nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Sinne des § 7 des Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV). Vielmehr kann es sich – wie vorliegend – uch um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse handeln (vgl. S. Knickrehm/Hahn, in: Eicher/Luik, SGB II [4.Aufl., 2017], § 31 Rdnr. 27). Unzweifelhaft hat der Antragsteller durch sein Verhalten die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses trotz ordnungsgemäßer schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen verhindert.

(3.1.2) Die mit dem Vermittlungsvorschlag vom 30. November 2017 vorgeschlagene Arbeit war dem Antragsteller auch zumutbar.

Die Beurteilung der Zumutbarkeit misst sich an § 10 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2009 – B 14 AS 92/09 R – juris Rdnr. 22). Dieser stellt klar, dass einer erwerbs-fähigen leistungsberechtigten Person grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine Arbeit nicht zumutbar, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB II ist die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Sozialgesetzbuches Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) oder auf sonstige Weise sichergestellt ist (vgl. hierzu: Böttiger, in: Eicher/Luik, SGB II [4.Aufl., 2017], § 10 Rdnr. 57 ff.; Valgolio, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. 3/2018, Juni 2017], § 10 Rdnr. 99 ff.). Rechtlicher Maßstab für die Zumutbarkeit einer Arbeit ist somit ausschließlich, ob die Erziehung eines Kindes tatsächlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II sichergestellt ist. Eine fehlende Sicherstellung der Betreuung seines Kindes hat der Antragsteller noch nicht einmal behauptet. Er hat allein vorgetragen, diese Aufgabe übernehmen zu wollen. Dass die Kindesmutter zur Betreuung nicht in der Lage gewesen ist, ist nicht vorgetragen worden.

Soweit der Antragsteller die Arbeit bei Schichttätigkeit und wechselnden Arbeitszeiten für unzumutbar erachtet, kann dies bereits nicht nachvollzogen werden. Die Betreuung des Kindes in der Nacht ist offensichtlich über die Kindesmutter abgesichert. Gesundheitliche Gründe werden nicht vorgetragen. Auch ist nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB II eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen. Zudem wird im Vermittlungsvorschlag lediglich auf eine flexible Teilzeittätigkeit im Umfang von 12 Stunden pro Woche mit Arbeitszeiten zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr verwiesen, so dass erkennbar Arbeitszeitregelungen im Raum stehen, die dem Antragsteller zumutbar sein können.

Dass er zu der konkreten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch oder aufgrund seiner Ausbildung nicht in der Lage ist (vgl. hierzu § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und II SGB II; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2009 – L 5 AS 79/08 – ZFSH/SGB 2009, 748 ff. = juris Rdnr. 61; Böttiger, a. a. O., § 10 Rdnr. 31 ff. und 46 ff.; Valgolio, a. a. O., § 10 Rdnr. 87 ff. und 124 ff.), hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

(3.1.3) Im Ergebnis der summarischen Prüfung ist der Vermittlungsvorschlag vom 30. November 2017 im konkreten Einzelfall auch hinreichend konkret, um die Zumutbarkeit der Arbeit prüfen zu können.

Richtig ist, dass der Verweigerungshandlung notwendigerweise ein "Vermittlungsvorschlag", das heißt die Anzeige eines Arbeitsplatzes auf dem freien Arbeitsmarkt mit der ausdrücklichen Aufforderung, sich auf diesen umgehend zu bewerben, vorausgehen muss. Dabei sieht das Gesetz für den Vermittlungsvorschlag keine besondere Form vor. Er kann schriftlich oder mündlich erfolgen, muss aber seinem Zweck entsprechend hinreichend konkretisier sein. Denn die vorgeschlagene Arbeit muss zumutbar sein, was nur dann durch den Leistungsnehmer geprüft werden kann, wenn der Vermittlungsvorschlag die Art der Tätigkeit, Ort, Inhalt, Umfang und den Arbeitgeber angibt und eine Kontaktaufnahme und Bewerbung tatsächlich ermöglicht (vgl. S. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rdnr. 37; Valgolio, a. a. O., § 31 SGB III Rdnr. 90a, 128 f. m. w. N.).

Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 16. Dezember 2008 unter anderem ausgeführt, dass seine Rechtsprechung zu den Bestimmtheitsanforderungen zum Sperrzeittatbestand der Sperrzeit wegen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) grundsätzlich auf das neue Recht nach dem SGB II sinngemäß zu übertragen sei (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 RSozR 4-4200 § 16 Nr. 4 = juris Rdnr. 31 ff.). Denn bereits in dieser frühen Phase der Anbahnung eines Vertragsabschlusses soll dem Arbeitsuchenden die Überprüfung ermöglicht werden, ob die Beschäftigung im Hinblick auf seine Eignung und persönlichen Verhältnisse geeignet und ihm zumutbar ist (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2005 – L 5 B 161/05 ER AS – info also 2005, 272 = juris Rdnr. 7; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. November 2015 – L 7 AS 1519/15 B ER –juris Rdnr. 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 – L 25 AS 1511/16 B ER – juris Rdnr. 11; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [6. Aufl., 2017], § 31 Rdnr 27). Daher muss für den Leistungsberechtigten – nach seinem Empfängerhorizont – aus dem Vermittlungsvorschlag klar erkennbar sein, was von ihm gefordert wird.

Allein der Umstand, dass der Vermittlungsvorschlag vom 30. November 2017 die Möglichkeit der Bewerbung ab 11. September 2017, das heißt seit zweieinhalb Monaten, ausweist, steht der Überprüfbarkeit der eigenen Eignung und Zumutbarkeit nicht entgegen. Die Übersendung des Vermittlungsvorschlages macht deutlich, dass auch aktuell der Bedarf vorhanden ist. Zwar kann eine deutliche zeitliche Abweichung die Vermutung rechtfertigen, dass der vorgeschlagene Arbeitsplatz aktuell nicht mehr zur Verfügung steht und fehlerhaft ein nicht mehr verfügbarer Arbeitsplatz angeboten wird. Die hier vorliegende zeitliche Abweichung von nur zweieinhalb Monaten lässt eine entsprechende Wertung jedoch nicht zu. Dem Leistungsnehmer ist es zumutbar, bei eigenen Zweifeln zumindest telefonisch zu klären, ob es sich um ein Versehen handelt. Die nötigen Kontaktdaten stehen ihm zur Verfügung.

Fraglich ist daher allein, ob die Angabe des Antragsgegners zum Lohn "Das konkrete Lohnangebot ist beim Arbeitgeber zu erfragen" und die Angaben zum Umfang und der zeitlichen Verteilung der Arbeitsstunden dem Bestimmtheitserfordernis entsprechen oder auch bei einem Vermittlungsvorschlag zwingend die Höhe der Vergütung anzugeben ist.

Insoweit ist zu beachten, dass es sich vorliegend weder um eine Eingliederungsmaßnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III noch um eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB III im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz Nr. 2 SGB III handelt. Die notwendigen Angaben zu Inhalt und Ziel dieser Maßnahmen haben durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II selbst zu erfolgen und können nicht dem Maßnahmeträger überlassen bleiben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2016 – L 25 AS 1511/16 B ER – juris Rdnr. 11). In diesem Rahmen müssen neben der Art der Arbeit, ihm zeitlichen Umfang und ihrer zeitlichen Verteilung auch die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen bestimmt sein. Denn das vom SGB II-Leistungsträger an den Leistungsberechtigten übermittelte Angebot einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II stellt in der Regel zugleich eine Zuweisung dar, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. S. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rdnr. 34).

Hiervon abweichend zielt der Vermittlungsvorschlag jedoch einzig auf die Bewerbung des Leistungsnehmers auf ein konkretes Stellenangebot, welche mit dem Ziel des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. Die Antragsgegnerin ist weder Arbeitsvertragspartei noch in sonstiger Weise in die konkrete Vertragsgestaltung involviert. Es würde der – auch bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten geltenden – Privatautonomie widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei Stellenangeboten, die er einem Jobcenter unterbreitet, gehalten wäre, eine konkrete Höhe des Lohnes (und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Lohnbestandteile) anzugeben, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, sich vom Arbeitsuchenden ein Bild von dessen Eignung und Fähigkeit verschaffen und mit diesem auf dieser Grundlage – gegebenenfalls unter Beachtung tarifvertraglicher Vorgaben – eine im Einzelfall als angemessen erachtete Lohnhöhe vereinbaren zu können.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Beschäftigung nicht zumutbar ist, wenn das konkret in Aussicht gestellte Arbeitsentgelt in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung steht oder unter Verletzung der maßgebenden Vorschriften unterhalb des Mindestlohnes liegt (vgl. S. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rdnr. 39, m. w. N). Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz [MiLoG] vom 11. August 2014 [BGBl I S. 1348], zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl I S. 2739] am 16. August 2014) ist ein Jobcenter nicht verpflichtet, ohne jeden Anhaltspunkt für ein gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers eine Mindestvergütung anzugeben und/oder die Einhaltung der Vorschriften zum gesetzlichen Mindestlohn zu prüfen (so aber noch: Valgolio, a. a. O. § 31 Rdnr. 90a, 125a). Der bisher gerade im Niedriglohnsektor bestehenden Gefahr einer sittenwidrigen unter dem Grundsicherungsniveau liegenden Vergütung ist der Gesetzgeber mit dem Mindestlohngesetz entgegengetreten. Eine auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhende Vermutungsregel, dass sich Arbeitgeber in rechtlich relevantem Umfang nicht an arbeitsrechtliche Vorgaben halten, gibt es nicht.

Die angebotene Arbeit war für den Antragsteller somit nicht allein deshalb unzumutbar, weil der Vermittlungsvorschlag hinsichtlich der Lohnhöhe keine konkreten Angaben enthielt und auf den Arbeitgeber verwies. Die konkreten Angaben im Vermittlungsvorschlag vom 30. November 2017 ermöglichten dem Antragsteller, die Art der Tätigkeit, den Ort, den Inhalt und Umfang zu prüfen und gab den Arbeitgeber und die notwendigen Daten für eine Kontaktaufnahme und Bewerbung an.

Zudem tritt vorliegend hinzu, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung und besonderer Würdigung der vom Antragsteller selbst vorgetragenen besonderen persönlichen Umstände lediglich einen Teilzeitarbeitsplatz mit flexiblen Arbeitszeiten anbot. Ob der breiten Spanne der möglichen individuellen arbeitsvertraglichen Absprachen verwies der Antragsgegner hinsichtlich der konkreten Lohnhöhe auf eine Nachfrage beim Arbeitgeber. Diesen noch ausstehenden notwendigen Absprachen und Vereinbarungen zur zeitlichen Lage der Arbeitsstunden und daran anknüpfend zur Höhe der Vergütung musste und konnte der Antragsgegner in der hier vorliegenden Konstellation nicht vorgreifen. Neben der Qualifizierung und Berufserfahrung war vielmehr erkennbar auch die noch zu vereinbarende Arbeitszeitverteilung maßgebend für die konkrete Vergütungshöhe. Der Vermittlungsvorschlag musste daher keine weiteren Angaben zum Lohn und zur Arbeitszeitverteilung enthalten, um für den Antragsteller prüfbar zu sein. Diese waren nicht erforderlich, um eine Prüfung der Beschäftigung im Hinblick auf die eigene Eignung und die persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen.

(3.1.4) Der Antragsteller hat auch keine wichtigen Gründe für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Wichtige Gründe können alle Umstände des Einzelfalls sein, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Leistungsberechtigten rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 27/10 R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 6 = juris, jeweils Rdnr. 29).

Soweit der Antragsteller auch hinsichtlich des streitbefangenen Vermittlungsvorschlages vom 30. November 2017 auf die Begleitung seines anderthalbjährigen Sohnes während der Eingewöhnungszeit und seinen Wunsch verweist, ihn zur Betreuungseinrichtung bringen und abholen zu wollen, ist darauf hinzuweisen, dass nach seinem eigenen Vortrag die Eingewöhnung erst ab dem 26. März 2018 erfolgte. Offensichtlich besuchte der Sohn des Antragstellers zum Zeitpunkt der Übersendung des Vermittlungsvorschlags noch keine Einrichtung und konnte von der Kindesmutter, welche sich in Elternzeit be-funden haben soll, betreut werden. Zudem stehen weder die Notwendigkeit der Eingewöhnung noch der Wunsch, das eigene Kind zur Betreuungseinrichtung zu bringen und wieder abzuholen, rein objektiv einer beruflichen Tätigkeit und insbesondere keiner Tätigkeit im hier konkret angebotenen Umfang entgegen. Der Vermittlungsvorschlag betraf eine flexible Teilzeittätigkeit im Umfang von 14 Stunden wöchentlich und nahm damit im Besonderen auf die vom Antragsteller bereits im Vorfeld mehrfach angesprochene private Situation Rücksicht. Wechselnde Schichten und Nachtschichten standen nicht im Raum. Sowohl der zeitliche Umfang als auch die Verteilung der Arbeitszeiten zwischen 8.00 Uhr und 21.00 Uhr lassen viel Raum für familiäre Pflichten und Wünsche. Zudem ist nicht erkennbar, dass allein der Antragsteller und nicht auch die Kindesmutter diese Aufgabe übernehmen konnte. Bei üblichen Terminkollisionen hat der Leistungsberechtigte zumutbare Bemühungen für eine Terminverlegung zu tätigen (so zur Meldeaufforderung: SG Reutlingen, Urteil vom 30. September 2008 – juris Rdnr. 29; Berlit, a. a. O., § 32 Rdnr. 17). Die angebotene Teilzeittätigkeit hätte dazu hinreichend Raum geboten.

Allein der Umstand, dass für den Antragsteller der Kontakt mit seinem Sohn und der Kindesmutter Vorrang genießt und für ihn eine Beschäftigung im Gastronomiebereich mit häufig wechselnden Schichten sowie Nachtschichten, die der Vermittlungsvorschlag aber gerade nicht beinhaltete, nicht in Betracht komme, stellt keinen wichtigen Grund für sein Verhalten dar. Entscheidend ist nicht der subjektive Anspruch des Hilfebedürftigen an seine Lebensgestaltung. Vielmehr muss der dargelegte Grund auch objektiv nachvollziehbar erklären, warum der Hilfebedürftige sich in Kenntnis der Rechtsfolgen weigert, sich auf den konkreten Vermittlungsvorschlag hin zu bewerben. Rein persönliche Vorstellungen der privaten und beruflichen Lebensführung stellen in der Regel keinen wichtigen Grund dar (vgl. S. Knickrehm/Hahn, a. a. O., § 31 Rdnr. 65, m. w. N.).

(3.2.) Auch unter Beachtung der ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen des SGB II führt die allgemeine Folgen- und Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

(3.2.1) Soweit es um den Regelbedarf geht, ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers nicht erkennbar. Der Sanktionszeitraum betraf die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Juli 2018 und ist bereits abgelaufen. Es bestand die Möglichkeit den existenziellen Bedarf durch die vom Antragsgegner ausdrücklich angebotenen Gutscheine zu sichern. Hiervon machte der Antragsteller nach seinem Vortrag keinen Gebrauch. Sein Bedarf wurde durch Leistungen der eigenen Eltern und der Kindesmutter gedeckt. Dass hier noch eine Beeinträchtigung gravierend fortwirkt, ist nicht vorgetragen, so dass der gesetzlichen Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Sanktionsbescheid Vorrang zukommt.

Zudem wäre es dem Antragsteller durch sein eigenes ihm auch zumutbares Verhalten möglich gewesen, die Sanktion abzumildern. Nach § 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II kann der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Minderung auf 60 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs begrenzen, wenn sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Trotz entsprechender Belehrung hat der Antragsteller hiervon keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr mehrfach ausdrücklich erklärt, an Vermittlungsangeboten kein Interesse zu haben. Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller überhaupt arbeitswillig ist.

(3.2.2) Etwas anderes könnte im Einzelfall hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gelten. Durch die Nichtgewährung der entsprechenden Leistungen infolge einer vollständigen Leistungsminderung kann der Fall eintreten, dass es dem Leistungsberechtigten nicht mehr möglich ist, die laufende Miete zu zahlen. Insoweit kann aufgrund bestehender Mietrückstände auch der Verlust der Wohnung durch Kündigung des Vermieters drohen, wobei im Rahmen der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erst die Räumungsklage des Vermieters abzuwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12NJW 2017, 3142 ff. = SGb 2017. 643 ff. = juris Rdnr. 18).

Vorliegend ist, trotz des Hinweises des Gerichts in Bezug auf die, die Monate Juni und Juli 2018 betreffende einstweilige Anordnung, dass der Anordnungsgrund aufgrund der konkreten Umstände nicht glaubhaft gemacht worden ist, bereits nicht konkret vorgetragen worden, hinsichtlich welcher Monate und in welcher Höhe die Miete nicht gezahlt worden ist, so dass bereits nicht geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung tatsächlich vorliegen. Ausdrücklich ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass der Vermieter nach dem Hinweis auf den Rechtsstreit bisher keine Kündigung ausgesprochen hat. Das Hauptsacheverfahren dauert jedoch auch nach der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an. Eine tatsächlich drohende Kündigung ist daher nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.

Soweit unterstellt wird, dass Mietrückstände im Umfang von mehreren Monatsmieten (Sanktionszeitraum) bestehen, ist zu berücksichtigen, dass auch bei vorläufiger Nachzahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung die Mietrückstände nicht getilgt werden können und eine Kündigung nicht sicher abgewendet werden kann. Nach der Kostensenkungsaufforderung wurden dem Antragsteller als Bedarfe für Unterkunft und Heizung bestandskräftig allein 283,74 EUR für Grundmiete, 18,00 EUR für Heizkosten und 75,00 EUR für Nebenkosten bewilligt. Geschuldet ist hiervon abweichend eine Grundmiete in Höhe von 417,06 EUR; sodass bei einer Nachzahlung immer noch ein Differenzbetrag von 133,32 EUR monatlich offen bleiben würde. Zwar mag der Antragsteller damit rechnen, dass die Kindesmutter und sein Sohn erneut in die Wohnung ziehen, sodass dann höher Bedarfe für Unterkunft und Heizung anzuerkennen wären. Hierzu ist jedoch weder konkret vorgetragen noch – beispielsweise durch eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter – glaubhaft gemacht, dass diese Hoffnung des Antragstellers begründet ist. Zudem ist aufgrund der ersichtlichen Arbeitsverweigerung nicht erkennbar, wie zukünftig die laufenden Zahlungen gedeckt werden sollen. Soweit der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der der Höhe nach dem Gericht nicht bekannten Mietschulden als Darlehen beantragt haben sollte, ist nicht erkennbar, warum die Übernahme gerechtfertigt und notwendig ist (vgl. § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II). Dem drohenden Verlust einer Unterkunft kann auch dadurch begegnet werden, dass eine neue Wohnung bezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 58/09 RBSGE 106, 190 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41 = juris Rdnr. 29).

(3.3) Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, hinsichtlich der Monate Juni und Juli 2018 eine einstweilige Regelung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu treffen und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu zahlen. Dem Anspruch steht der angefochtene aber vollziehbare Sanktions- und Minderungsbescheid vom 16. April 2018 entgegen. Auch die Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf die Ausführungen unter (3.1) und (3.2) wird verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Krewer Schneider
Rechtskraft
Aus
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