L 18 AS 267/18

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 7209/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 267/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Regelsatzhöhe für die Zeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017.

Der am 1966 geborene Kläger war im Streitzeitraum alleinstehend und bezog vom Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Der Beklagte bewilligte nach Maßgabe der Bescheide vom 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016, 1. Dezember 2016 und 15. Mai 2017 Leistungen in folgender Höhe: 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 mtl 746,96 EUR (Regelleistung mtl 404,- EUR zzgl – volle – Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) mtl 342,96 EUR; 1. Juni 2016 bis 30. November 2016 mtl 757,28 EUR (Regelleistung mtl 404,- EUR zzgl – volle - KdUH mtl 353,28 EUR); Dezember 2016 858,19 EUR (Regelleistung 404,- EUR zzgl – volle - KdUH 454,19 EUR); 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 mtl 776,28 EUR (Regelleistung mtl 409,- EUR zzgl – volle – KdUH mtl 367,28 EUR).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die zuletzt (nur) noch auf die Gewährung höherer Regelleistungen gerichtete Klage, mit der der Kläger die nach seiner Ansicht nicht gesetzeskonforme und damit verfassungswidrige Regelsatzerhöhung zum 1. Januar 2016 rügt, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2018). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Regelsatzhöhe im streitigen Zeitraum sei verfassungskonform festgesetzt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Neuermittlung des Regelbedarfs aus der bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013, deren Ergebnis im Herbst 2015 vorgelegen habe, erst zum 1. Januar 2017 berücksichtigt habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 13. März 2018 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 1. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 und in der Fassung des Bescheides vom 15. Mai 2017 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 höheres Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelsatzes in Höhe von mindestens 491,- EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage für den Streitzeitraum vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 im Wege der insoweit statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs. 4 SGG) höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung höherer Regelleistungen. Die Gewährung einer höheren Regelleistung, die der Kläger (nur) geltend macht, kann indes allein nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der KdUH, die vorliegend nicht – mehr - in Streit stehen) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (vgl etwa Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 71 Nr 2, jeweils Rn 11; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 9 RdNr 11; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 10; BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 – B 14 AS 53/12 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 4 – Rn 17) Der Kläger erfüllte im Streitzeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) II. Er hat aber keinen Anspruch auf höhere Regelleistungen. Die Voraussetzungen für weitere Ansprüche, insbesondere für gesetzliche Mehrbedarfe, lagen ersichtlich nicht vor; der Kläger macht Leistungen für Mehrbedarfe auch nicht geltend.

Dem Kläger standen in dem in Rede stehenden Zeitraum keine höheren mtl Regelleistungen als die zuletzt vom Beklagten bewilligten und damit auch kein höheres Alg II zu. Der Beklagte hat durchgehend die gesetzlichen Regelleistungen an den Kläger ausgekehrt und die Regelbedarfe (§ 20 Abs. 2 SGB IIzutreffend ermittelt. Jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Regelleistungshöhe verfassungswidrig zu niedrig bemessen hätte.

Die Regelsätze iSd § 20 Abs. 1 bis 4 SGB II werden gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II iVm § 28 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II iVm § 28 SGB XII jährlich angepasst. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Gemäß Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2016 vom 22. Oktober 2015 wurde ab 1. Januar 2016 ein Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II iHv mtl 404,- EUR anerkannt. Diesen Regelbedarf hat der Beklagte den angefochtenen Bewilligungsbescheiden für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016 zugrunde gelegt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs ab 1. Januar 2016 rechts- bzw verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat nicht. Der genannte Regelbedarf in Höhe von mtl 404,- EUR wurde gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II iVm § 28a SGB XII aus der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, iHv mtl 399,- EUR zum 1. Januar 2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgte in zutreffender Weise, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII seinerzeit noch nicht erfolgt war (vgl aber zwischenzeitlich das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene RBEG vom 22. Dezember 2016 – BGBl I S 3159 – mit der Regelsatzerhöhung auf mtl 409,- EUR ab 1. Januar 2017). Diese hätte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zum 1. Januar 2016 erfolgen müssen; das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor. Insbesondere hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre. Wie der Kläger selbst vorträgt, lag das Ergebnis der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 des Statistischen Bundesamtes im Herbst 2015 vor. Allerdings waren vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen. Aus diesen Umständen ergibt sich nachvollziehbar, weshalb die Neuermittlung des Regelbedarfs aus der EVS 2013 nicht bis zum 1. Januar 2016 zum Abschluss gebracht werden konnte. Das beschriebene gesetzliche Verfahren zur Ermittlung des Regelbedarfs steht auch im Einklang mit der Verfassung (vgl BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – juris). Soweit der Kläger seine Klage darauf stützt, dass die Regelbedarfsstufen ab Januar 2016 nach einer Expertise des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. vom Dezember 2015 zu niedrig festgelegt worden seien (vgl Schriftsatz vom 6. Juni 2016), folgt hieraus keine andere Beurteilung. Denn die Expertise stützt sich in erster Linie darauf, dass der Regelbedarf 2011 infolge einer Reihe von willkürlichen Eingriffen in die statistischen Grundlagen der EVS 2008 fehlerhaft festgelegt worden sei und die dadurch entstandene Bedarfsunterdeckung durch die Fortschreibung des Regelbedarfs in den Folgejahren von Jahr zu Jahr gewachsen sei. Dem steht aber gegenüber, dass nach der zitierten Rspr des BVerfG und auch des Bundessozialgerichts (vgl Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 12/12 R - juris) die Höhe des Regelbedarfs ab 1. Januar 2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden ist.

Soweit das BVerfG in seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 ausgeführt hat, dass der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter zeitnah reagieren muss und nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten darf (sog Evidenzkontrolle, Kraus in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rn 187), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass seit der Entscheidung des BVerfG eine solche offensichtliche und erhebliche Diskrepanz eingetreten wäre. Auch der Kläger hat keine Tatsachen dafür genannt, dass trotz der jährlichen Fortschreibung des Regelbedarfs bezogen auf den hier streitigen Zeitraum eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen entstanden wäre, auf die der Gesetzgeber vorzeitig durch eine Neufestsetzung des Regelbedarfs hätte reagieren müssen.

Der Regelbedarf für 2017 (§ 20 Abs. 1, Abs. 1a SGB II iVm § 28 SGB XII iVm dem RBEG vom 22. Dezember 2016) und damit für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017 ist auf mtl 409,- aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertungen festgelegt worden. Auch an der Festlegung dieses Regelbedarfes bestehen von Seiten des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht auf die Teilbeträge für die einzelnen Abteilungen allein abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, dass auch durch einen internen Ausgleich zwischen den einzelnen Positionen die Existenz sowie die Teilhabe gesichert werden können. Nachdem jedoch aufgrund der Kritik des BVerfG im Beschluss vom 23. Juli 2014 (aaO) im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 auch eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel vorgenommen worden ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17. Oktober 2016, BT-Drucks 18/9984 S 42-43), bestehen auch keine Zweifel an der zutreffenden Festlegung der für die Mobilität festgelegten Werte (vgl zum Ganzen auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. August 2017 – L 11 AS 529/17 NZB – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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