L 23 AY 19/18 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AY 73/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 AY 19/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anwendung des § 1 a Abs 1 AsylbLG ist nicht im Hinblick auf Art 1 i.V.m. Art 20 GG ausgeschlossen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M S, E Straße, B, bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2018, mit dem es das Sozialgericht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ungekürzte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren, ist zulässig aber unbegründet.

Der Senat weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG - von einer weiteren Begründung ab.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass hinsichtlich der nach erfolglosen Asylanträgen in den Jahren 2000, 2003 und 2005 zuletzt am 9. Juli 2017 erneut eingereisten Antragsteller die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 AsylbLG gegeben sind. Für die chronisch nierenkranke und dauerhaft dialysebedürftige Antragstellerin zu 1) war die - durch Leistungen des AsylbLG finanzierte - Fortsetzung ihrer bereits in ihrer Heimat begonnenen Dialysebehandlung letztlich alleiniger Grund der - erneuten - Einreise. Das Sozialgericht hat ebenfalls zutreffend entschieden, dass § 14 AsylbLG der Leistungskürzung nicht entgegensteht. Zwar wird vertreten, dass § 14 Abs. 2 AsylbLG keine "befristeten Kettenanspruchseinschränkungen" erlaube (jurisPK-SGB XII/Oppermann Rn. 14), wobei dem Senat nicht recht klar ist, wann eine solche vorliegt, da Abs. 2 gerade eine Fortsetzung der Anspruchseinschränkung und nicht deren Beschränkung regelt. Ohne Zweifel muss spätestens nach Ablauf der sechs Monate die Behörde in eine neue Prüfung eintreten, ob die Pflichtverletzung nach § 1a AsylbLG weiterhin besteht oder nicht. Vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darf ein nicht mehr abänderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten nicht unbegrenzt in einer Sanktion fortwirken (BT-Drs. 18/6185, 48). Dies bedeutet, wie Wahrendorf (in Grube/Wahrendorf AsylbLG § 14 Rn. 8) zutreffend andeutet, jedoch nicht, dass damit etwa im Fall des § 1a Abs. 1 AsylbLG lediglich eine einmalige Leistungseinschränkung von 6 Monaten möglich wäre. Jedenfalls Leistungseinschränkungen, die sich an der Wartezeit von § 2 Abs. 1 AsylbLG von 15 Monaten orientieren (vgl. Deibel, ZFSH/SGB 2015, 117, 126; Hohm in: Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 1a AsylbLG Rn. 48; a.A. jurisPK-SGB XII/Oppermann Rn. 13) erscheinen deshalb zulässig. Vorliegend erhalten die Antragsteller abgesenkte Leistungen seit dem 25. Juli 2017 weshalb die vorliegend angeordnete – abgesenkte – Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom 19. April 2018 bis 16. Oktober 2018 sich noch in diesem Rahmen hält.

Schließlich hat das Sozialgericht weiterhin zutreffend entschieden, dass die Anwendung des § 1a AsylbLG im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf Art. 1 i.V.m. Art. 20 Grundgesetz (GG) ausgeschlossen ist.

Der Senat hat bereits zur Vorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F entschieden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2013 - L 23 AY 10/13 B ER), dass diese nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Es ist auch keine dahingehende verfassungskonforme Auslegung erforderlich, wonach Leistungsberechtigten selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Absenkung der Leistungen das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum erhalten bleiben müsse und sich dieses entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2012 formulierten Übergangsregelungen berechnet (anderer Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 15. Senat, Beschluss vom 06. Februar 2013, L 15 AY 2/13 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2013 - L 20 AY 153/12 B ER; wie hier: Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Januar 2013, L 8 AY 1801/12 B ER; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. März 2013, L 8 AY 59/12 B ER). Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10 und 2/11, abgedruckt in info also 2012, S. 225 und ZFSH/SGB 2012, S. 450) die Höhe der Geldleistungen bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 des AsylbLG für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat damit jedoch eine ausdrückliche Entscheidung über § 1a AsylbLG nicht getroffen. Es hat im Rahmen seiner Entscheidung vielmehr die Ausgestaltungsbedürftigkeit des Grundrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs.1 GG durch den Gesetzgeber betont, weshalb eine Verfassungswidrigkeit des § 1a Nr. 2 AsylbLG nur dann anzunehmen wäre, wenn der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Vorschrift das ihm zustehende Ausgestaltungsermessen überschritten hätte (vgl. Burkiczak, SGb 2012, 324, 325). Der aufgrund des § 1a Nr. 2 AsylbLG reduzierte Leistungsanspruch wäre nur dann verfassungswidrig, wenn er nicht diejenigen Mittel zur Verfügung stellen würde, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Das menschenwürdige Dasein setzt sich nach dem Bundesverfassungsgericht aus der Gewährleistung der physischen Existenz des Menschen und einem Mindestmaß an Teilhabe am sozio-kulturellen Leben zusammen. Das Bundesverfassungsgericht billigt dem Gesetzgeber hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Gewährleistungen einen Gestaltungsspielraum zu. Dieser Spielraum ist enger, soweit es sich um die physische Existenz bezieht, weiter soweit er die Teilhabe betrifft (BVerfGE 125, 175, Rdnr. 138). Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lässt nach Auffassung des Senats Raum für die Gewährung nur reduzierter Leistungen etwa bei Pflichtverletzungen, wie der Nichtmitwirkung bei der Ausreise. Aus dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ergibt sich kein von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängiger Anspruch (Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Auflage, S. 443). Der vorgenannte Gestaltungsspielraum kann sich vordringlich in der eingeschränkten Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken. Auch deutsche Sozialhilfeempfänger und legal in Deutschland lebende Ausländer sind entsprechenden Leistungskürzungen im Fürsorgerecht grundsätzlich ausgesetzt, wie sie zum Beispiel in den § 31 ff. SGB II, § 26, 41 Abs. 4 SGB XII geregelt sind. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung müssen auch bei Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG verhaltensbedingte Kürzungen der Leistungen möglich sei.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Vorschrift des § 1a Abs. 1 AsylbLG. Wenn das Sozialgericht insoweit darauf hinweist, dass das BVerfG lediglich eine generell niedrigere Leistungshöhe bei existenzsichernden Leistungen für Asylbewerber zwecks Steuerung von oder Anreizreduzierung für Migration verfassungsrechtlich ausschließt, entspricht dies der Auffassung des Senats. Auch in Rspr. und Literatur werden demgegenüber verhaltensbedingte Leistungskürzungen als verfassungskonform angesehen (BSG 12.5.2017 – B 7 AY 1/16 R, Rn.&8201;27&8198;ff.; BayLSG 21.12.2016 – L 8 AY 31/16 B ER; Korff in BeckOK SozR AsylbLG §&8201;1&8198;a Rn.&8201;1–2; Deibel/Hohm § 1a AsylbLG Rn.&8201;18; Wahrendorf AsylbLG §&8201;1&8198;a Rn. 71).

Den Antragstellern war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen. Die Rechtsverfolgung bot im Hinblick darauf, dass schwierige, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen nach einer Gesetzesänderung zu beurteilen waren, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. zum Prüfungsmaßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2017 – 1 BvR 2507/16 –, juris). Schließlich erschien die Rechtsverfolgung nicht mutwillig.

Die Beteiligten haben einander für die Beschwerdeverfahren entsprechend § 193 SGG keine Kosten zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved