Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 14 SF 151/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 807/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
hat der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch seine Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht Comtesse, ohne mündliche Verhandlung am 7. September 2018 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. April 2017 (S 14 SF 151/16 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 14 R 2116/14) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland) den Antrag des 1960 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner am 25. September 2014 Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Ihm wurde Akteneinsicht in die Verwaltungsakte gewährt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2015 begründete er die Klage. Unter dem 7. Mai 2015 übersandte er den ausgefüllten Fragebogen zur Person mit Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte. Das SG zog einen Befundbericht der Dipl.-Med. L. mit medizinischen Anlagen bei und holte ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Dr. M. vom 29. Dezember 2005 ein. Zu der Anfrage des SG vom 7. Januar 2016, ob der Kläger die Klage zurücknehme, nahm der Beschwerdegegner nicht Stellung. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2016, die von 10:22 bis 10:42 Uhr dauerte, bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Dieser nahm die Klage im Termin zurück.
Am 2. Mai 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -42,50 EUR Zwischensumme 1037,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 197,13 EUR Gesamtsumme 1.234,63 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 10. August 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 865,72 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 507,50 EUR (550,00 - 42,50), Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 138,22 EUR) fest. Die Terminsgebühr sei auf 200,00 EUR gekürzt worden. Die Verhandlungsdauer, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigten nicht die Festsetzung der Mittelgebühr bzw. der Höchstgebühr.
Gegen die Vergütungsfestsetzung hat der Beschwerdegegner am 5. September 2016 Erinnerung eingelegt und sinngemäß geltend gemacht, die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei nach der Rechtsprechung ebenfalls in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen. Die Erinnerung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 zugeleitet mit der Bitte um Erwiderung binnen eines Monats. Es werde darauf hingewiesen, dass auch verhandelt und entschieden werden könne, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingehe.
Mit Beschluss vom 18. April 2017 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr für das Klageverfahren auf 865,72 EUR festgesetzt. Festzusetzen sei im vorliegenden Fall zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 400,00 EUR abzüglich erhaltener Beratungshilfe in Höhe von 42,50 EUR. Die durch die UdG festgesetzte Höchstgebühr sei hier nicht gerechtfertigt. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdegegners sei leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger überdurchschnittlich gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei überdurchschnittlich gewesen, ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass der Termin lediglich 20 Minuten gedauert habe. Angemessen sei die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR. Zu erstatten seien weiterhin die sonstigen beantragten Gebühren. Aufgrund des Verbotes der Verböserung sei jedoch der Betrag festzusetzen, der durch die UdG im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. August 2016 festgesetzt wurde, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 865,72 EUR.
Gegen den am 24. April 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. April 2017 Beschwerde erhoben. Er rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 sei Akteneinsicht in die Gerichtsakte beantragt worden. Das SG habe weder Akteneinsicht gewährt, noch an eine fehlende Stellungnahme erinnert. Er sei durch die Entscheidung des SG überrascht worden. Hierdurch sei das Erinnerungsrecht vereitelt worden. Eine Erinnerung hätte auch Aussicht auf Erfolg gehabt; das SG gehe selbst davon aus, dass die Vergütung zu hoch festgesetzt worden sei. Er beantrage die Festsetzung der Vergütung auf 568,23 EUR. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR angemessen, hiervon abzuziehen sei die Beratungshilfegebühr in Höhe von 42,50 EUR.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. Juni 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat verweist in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe II der erstinstanzlichen Entscheidung. An einer Festsetzung der Gebühren auf den festgestellten angemessenen Betrag in Höhe 687,23 war das SG mangels Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom 10. August 2016 nach den Grundsätzen der "reformatio in peius" gehindert. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der UdG zuerkannten Gebühren. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris).
Eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SG ist hier nicht feststellbar. Der mit der Beschwerde eingereichte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 ist vor der Entscheidung des SG durch Beschluss vom 18. April 2017 nicht zur Akte gelangt. Eine Verpflichtung des SG den Beschwerdeführer an eine Stellungnahme zu erinnern existiert nicht.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 18. April 2017 (S 14 SF 151/16 E) wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 14 R 2116/14) des vom Beschwerdegegner vertretenen Klägers.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland) den Antrag des 1960 geborenen Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Hiergegen erhob der Beschwerdegegner am 25. September 2014 Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Ihm wurde Akteneinsicht in die Verwaltungsakte gewährt. Mit Schriftsatz vom 3. März 2015 begründete er die Klage. Unter dem 7. Mai 2015 übersandte er den ausgefüllten Fragebogen zur Person mit Schweigepflichtentbindungserklärung bezüglich der behandelnden Ärzte. Das SG zog einen Befundbericht der Dipl.-Med. L. mit medizinischen Anlagen bei und holte ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Dr. M. vom 29. Dezember 2005 ein. Zu der Anfrage des SG vom 7. Januar 2016, ob der Kläger die Klage zurücknehme, nahm der Beschwerdegegner nicht Stellung. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2016, die von 10:22 bis 10:42 Uhr dauerte, bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdegegners. Dieser nahm die Klage im Termin zurück.
Am 2. Mai 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -42,50 EUR Zwischensumme 1037,50 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 197,13 EUR Gesamtsumme 1.234,63 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 10. August 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 865,72 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 507,50 EUR (550,00 - 42,50), Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 138,22 EUR) fest. Die Terminsgebühr sei auf 200,00 EUR gekürzt worden. Die Verhandlungsdauer, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigten nicht die Festsetzung der Mittelgebühr bzw. der Höchstgebühr.
Gegen die Vergütungsfestsetzung hat der Beschwerdegegner am 5. September 2016 Erinnerung eingelegt und sinngemäß geltend gemacht, die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei nach der Rechtsprechung ebenfalls in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen. Die Erinnerung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 zugeleitet mit der Bitte um Erwiderung binnen eines Monats. Es werde darauf hingewiesen, dass auch verhandelt und entschieden werden könne, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingehe.
Mit Beschluss vom 18. April 2017 hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr für das Klageverfahren auf 865,72 EUR festgesetzt. Festzusetzen sei im vorliegenden Fall zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 400,00 EUR abzüglich erhaltener Beratungshilfe in Höhe von 42,50 EUR. Die durch die UdG festgesetzte Höchstgebühr sei hier nicht gerechtfertigt. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdegegners sei leicht unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger überdurchschnittlich gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei überdurchschnittlich gewesen, ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass der Termin lediglich 20 Minuten gedauert habe. Angemessen sei die Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR. Zu erstatten seien weiterhin die sonstigen beantragten Gebühren. Aufgrund des Verbotes der Verböserung sei jedoch der Betrag festzusetzen, der durch die UdG im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. August 2016 festgesetzt wurde, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 865,72 EUR.
Gegen den am 24. April 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 27. April 2017 Beschwerde erhoben. Er rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 sei Akteneinsicht in die Gerichtsakte beantragt worden. Das SG habe weder Akteneinsicht gewährt, noch an eine fehlende Stellungnahme erinnert. Er sei durch die Entscheidung des SG überrascht worden. Hierdurch sei das Erinnerungsrecht vereitelt worden. Eine Erinnerung hätte auch Aussicht auf Erfolg gehabt; das SG gehe selbst davon aus, dass die Vergütung zu hoch festgesetzt worden sei. Er beantrage die Festsetzung der Vergütung auf 568,23 EUR. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe der Mittelgebühr von 300,00 EUR angemessen, hiervon abzuziehen sei die Beratungshilfegebühr in Höhe von 42,50 EUR.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 22. Juni 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat verweist in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die Gründe II der erstinstanzlichen Entscheidung. An einer Festsetzung der Gebühren auf den festgestellten angemessenen Betrag in Höhe 687,23 war das SG mangels Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom 10. August 2016 nach den Grundsätzen der "reformatio in peius" gehindert. Legt die Staatskasse selbst keine Erinnerung ein, garantiert dies die Festsetzung auf die Gesamthöhe der von der UdG zuerkannten Gebühren. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, nach juris).
Eine vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SG ist hier nicht feststellbar. Der mit der Beschwerde eingereichte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 ist vor der Entscheidung des SG durch Beschluss vom 18. April 2017 nicht zur Akte gelangt. Eine Verpflichtung des SG den Beschwerdeführer an eine Stellungnahme zu erinnern existiert nicht.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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