Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 6078/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 BA 2747/18.
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2016 wird in Bezug auf die Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 3 für das Berufungsverfahren aufgehoben.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 25.11.2014 und der gegenüber der Klägerin ergangene Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014. Mit diesen Bescheiden - und gleichlautend mit dem an den Beigeladenen zu 1 gerichteten Bescheid vom 25.11.2014 - entschied die Beklagte, dass der Beigeladene zu 1 bei seinem Einsatz für die Kläge-rin vom 28.09.2009 bis 30.09.2010 als "ETL-Entwickler für D. S." beim Endkunden Deutsche Rentenversicherung K.versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, nicht aber - und insoweit ist der Bescheid von der Klägerin nicht angefochten - in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat das Sozialgericht neben dem Beigeladenen zu 1 die A, R/H und die Bundesagentur für Arbeit als für den Beigeladenen zu 1 zuständige Versicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen; eine Beiladung des für den Beigeladenen zu 1 zuständigen Rentenversicherungsträgers ist unterblieben, weil die Beklagte selbst zuständig ist. Gegen das der Klage stattgebende Urteil vom 22.06.2018 wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben zur Frage der Aufhebung ihrer Beiladung übereinstimmend mitgeteilt, sie sähen ihre Interessen durch die Beklagte bestens ge-wahrt. II.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil kein Fall der notwendigen Beiladung vor-liegt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 75 Rdnr. 16c). Für eine einfache Beiladung sieht der Senat keinen Anlass.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheit-lich ergehen kann, so sind sie beizuladen, § 75 Abs. 2 erste Alternative SGG.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Dies würde erfordern, dass die - vom Gericht zu treffende - Entscheidung (hier über Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) in die Rechtssphäre eines Dritten, hier der Beigeladenen zu 2 und 3, unmittelbar eingreift (Schmidt, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. In Bezug auf die Beigeladene zu 2 folgt dies schon daraus, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil die Entscheidung der Beklagten der Klägerin günstig war und von ihr be-reits im Widerspruchsverfahren nicht angefochten wurde. Aber auch in Bezug auf die Beigela-dene zu 3 verneint der Senat angesichts höchstrichterlicher Entscheidungspraxis die Notwendig-keit einer Beiladung.
Nur für Klagen des Arbeitgebers gegen Beitragsbescheide der Rentenversicherungsträger auf Grund von Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat das Bundessozialgericht die Beiladung der von der Beitragsforderung mitbegüns-tigten Fremdversicherungsträger der jeweiligen Versicherungszweige für notwendig erachtet (BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 14, m.w.N.; die Beiladung der Einzugsstelle reicht insoweit nicht, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 21; anders jetzt Urteil vom 05.12.2017, B 12 R 10/15 R, in juris, Rdnr. 10: keine notwendige Beiladung der Fremdversicherungsträger beim Beitragsbescheid nach Betriebsprü-fung). Dabei stellt das Bundessozialgericht maßgeblich darauf ab, ob Beitragsforderungen für den jeweiligen Versicherungszweig erhoben werden, die jeweiligen Versicherungsträger hier-durch, also durch die Beitragserhebung, begünstigt werden. Ähnlich hält es das Bundessozialge-richt bei Klagen gegen Entscheidungen der Einzugsstellen über die Versicherungs- und Bei-tragspflicht für erforderlich, die betroffenen Versicherungsträger beizuladen (vgl. Urteil vom 01.07.1999, B 12 KR 2/99 R, u.a. in juris). Dabei sind die Einzugsstellen - so § 28h Abs. 1 SGB IV - zur Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages berufen. Bei ihren Entscheidungen geht es somit, auch wenn sie zugleich über die Versicherungspflicht entscheiden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV), zugleich immer um den Einzug von Beiträgen.
Dies ist indessen bei der vorliegend streitigen Statusfeststellung nach § 7a SGB IV gerade nicht der Fall. Danach können die Beteiligten (des Auftragsverhältnisses, also Auftraggeber und Auf-tragnehmer, vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R, u.a. in juris, Rdnr. 32) die Ent-scheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, was nach der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen erfordert (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, u.a. in juris). Es wird somit dem Grunde nach über Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen entschieden, ohne dass zugleich eine Beitragsforderung erhoben wird. Somit resultieren aus einer solchen Entscheidung weder konkrete Beitragsansprüche noch sind die Versicherungsträger in der Lage, aus der Entscheidung konkrete Beitragsansprüche abzuleiten oder gar festzusetzen; dies obliegt nach Abschluss des Verfahrens der Statusfeststellung (erst dann werden die Ansprüche fällig, § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) allein der Einzugsstelle, in erster Linie unter Mitwirkung des Ar-beitgebers (§ 28h Abs. 1 SGB IV).
Für ein vergleichbares Verfahren nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wo die Künstlersozialkasse ebenfalls über die Feststellung von Versicherungspflicht entscheidet (§ 8 KSVG), hat das Bundessozialgericht eine notwendige Beiladung der anderen Versicherungsträ-ger ausdrücklich und unter Aufgabe früherer Rechtsprechung abgelehnt (Urteil vom 28.01.1999, B 3 KR 2/98 R, u.a. in juris) und dargelegt, dass im Verfahren nach dem KSVG eine Beteiligung der anderen Versicherungsträger nicht vorgesehen sei, ihnen keine Entscheidungskompetenz eingeräumt werde und sich die Stellung der Künstlersozialkasse wesentlich von derjenigen der Einzugsstelle unterscheide. Insoweit hat es maßgebend darauf hingewiesen, dass - anders als im Einzugsstellenverfahren, vgl. § 28o Abs. 2 SGB IV - gerade keine Auskunftspflichten des Künstlers gegenüber den anderen Versicherungsträgern bestünden (a.a.O. Rdnr. 15).
So liegt der Fall auch beim Verfahren der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Eine Entschei-dungskompetenz wird den anderen Versicherungsträgern in diesem Verfahren nicht eingeräumt, vielmehr entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Auch bei der Statusfeststellung wird das gesamte Verfahren - wie nach dem KSVG, worauf das Bun-dessozialgericht in der erwähnten Entscheidung abgestellt hat - nur zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Beteiligten (des Auftragsverhältnisses) abgewickelt, woraus das Bundessozialgericht für das KSVG geschlossen hat, dass eine Beteiligung der anderen Ver-sicherungsträger - auch unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs (a.a.O. Rdnr. 16) - nicht vorgesehen sei, was somit auch hier gilt. Darüber hinaus regelt § 7a Abs. 4 SGB IV sogar aus-drücklich, dass eine vorherige Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nur in Bezug auf die Beteiligten (des Auftragsverhältnisses, s.o.) zu erfolgen hat, was die Auffassung bestätigt, wo-nach die anderen Versicherungsträger nicht beteiligt sind. Schließlich ist in § 7a SGB IV auch keine Auskunftspflicht des Beschäftigten oder des Arbeitgebers gegenüber den anderen Versi-cherungsträgern vorgesehen. Nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beteiligten (des Auftragsverhältnisses, s.o.) auskunftspflichtig (§ 7a Abs. 3 SGB IV).
Entsprechend hat das Bundessozialgericht eine Beiladung der Versicherungsträger bei Status-feststellungen gerade nicht gefordert, vielmehr Entscheidungen der Landessozialgerichte ohne eine solche Beiladung insoweit nicht beanstandet (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2009, B 12 R 6/08 R; Urteil vom 04.06.2009, B 12 KR 31/07 R), obwohl die unterlassene notwendige Beiladung als ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel angesehen wird (BSG, Urteil vom16.12.2015, a.a.O.).
Soweit sich die Beigeladene zu 3 für ihre gegenteilige Auffassung auf Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts beruft, ist diese nicht einschlägig: In dem von der Beigeladenen zu 3 anfangs zitierten Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R (in juris), finden sich die behaupteten Ausfüh-rungen nicht; die Beigeladene zu 3 hat an diesem Zitat auch nicht festgehalten. Soweit sie zuletzt auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.05.2017, B 12 KR 9/16 R (in juris), verweist, ist dort gerade keine Statusfeststellung Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, sondern die Erstat-tung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die angeführte Entscheidung des Landessozialge-richts Baden-Württemberg vom 18.01.2018, L 7 R 850/17 (in juris), wiederum beruht nicht auf der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der erkennende Senat aber seiner Entscheidung zu Grunde legt.
Zwar wäre das Fortbestehen der Beiladung der Beigeladenen zu 2 und 3 als einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich möglich (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 14c, 16c). In-dessen sieht der Senat auch für eine einfache Beiladung im vorliegenden Fall keinen Anlass. Einen diesbezüglichen Antrag haben die Beigeladenen zu 2 und 3 nicht gestellt, sondern sie ha-ben zu erkennen gegeben, am Fortgang und Ausgang des Rechtsstreits kein besonderes Interesse zu haben. Deshalb besteht auch kein Anlass, die Beiladung von Amts wegen als einfache Beila-dung fortbestehen zu lassen. Nach Lage des Falles ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Beigeladenen zu 2 oder 3 sachdienlich an der Aufklärung des Sachverhaltes oder der Klärung sonstiger Fragen mitwirken müssten oder würden. Angesichts der im vorliegenden Fall von der Beklagten verlangten Offenlegung seitens der Klägerin als vertraulich eingestufter Tatsachen besteht eher Anlass, die Zahl der Beteiligten gering zu halten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 25.11.2014 und der gegenüber der Klägerin ergangene Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014. Mit diesen Bescheiden - und gleichlautend mit dem an den Beigeladenen zu 1 gerichteten Bescheid vom 25.11.2014 - entschied die Beklagte, dass der Beigeladene zu 1 bei seinem Einsatz für die Kläge-rin vom 28.09.2009 bis 30.09.2010 als "ETL-Entwickler für D. S." beim Endkunden Deutsche Rentenversicherung K.versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, nicht aber - und insoweit ist der Bescheid von der Klägerin nicht angefochten - in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat das Sozialgericht neben dem Beigeladenen zu 1 die A, R/H und die Bundesagentur für Arbeit als für den Beigeladenen zu 1 zuständige Versicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen; eine Beiladung des für den Beigeladenen zu 1 zuständigen Rentenversicherungsträgers ist unterblieben, weil die Beklagte selbst zuständig ist. Gegen das der Klage stattgebende Urteil vom 22.06.2018 wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben zur Frage der Aufhebung ihrer Beiladung übereinstimmend mitgeteilt, sie sähen ihre Interessen durch die Beklagte bestens ge-wahrt. II.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil kein Fall der notwendigen Beiladung vor-liegt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 75 Rdnr. 16c). Für eine einfache Beiladung sieht der Senat keinen Anlass.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheit-lich ergehen kann, so sind sie beizuladen, § 75 Abs. 2 erste Alternative SGG.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Dies würde erfordern, dass die - vom Gericht zu treffende - Entscheidung (hier über Versicherungs-pflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) in die Rechtssphäre eines Dritten, hier der Beigeladenen zu 2 und 3, unmittelbar eingreift (Schmidt, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. In Bezug auf die Beigeladene zu 2 folgt dies schon daraus, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil die Entscheidung der Beklagten der Klägerin günstig war und von ihr be-reits im Widerspruchsverfahren nicht angefochten wurde. Aber auch in Bezug auf die Beigela-dene zu 3 verneint der Senat angesichts höchstrichterlicher Entscheidungspraxis die Notwendig-keit einer Beiladung.
Nur für Klagen des Arbeitgebers gegen Beitragsbescheide der Rentenversicherungsträger auf Grund von Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat das Bundessozialgericht die Beiladung der von der Beitragsforderung mitbegüns-tigten Fremdversicherungsträger der jeweiligen Versicherungszweige für notwendig erachtet (BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 14, m.w.N.; die Beiladung der Einzugsstelle reicht insoweit nicht, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 21; anders jetzt Urteil vom 05.12.2017, B 12 R 10/15 R, in juris, Rdnr. 10: keine notwendige Beiladung der Fremdversicherungsträger beim Beitragsbescheid nach Betriebsprü-fung). Dabei stellt das Bundessozialgericht maßgeblich darauf ab, ob Beitragsforderungen für den jeweiligen Versicherungszweig erhoben werden, die jeweiligen Versicherungsträger hier-durch, also durch die Beitragserhebung, begünstigt werden. Ähnlich hält es das Bundessozialge-richt bei Klagen gegen Entscheidungen der Einzugsstellen über die Versicherungs- und Bei-tragspflicht für erforderlich, die betroffenen Versicherungsträger beizuladen (vgl. Urteil vom 01.07.1999, B 12 KR 2/99 R, u.a. in juris). Dabei sind die Einzugsstellen - so § 28h Abs. 1 SGB IV - zur Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages berufen. Bei ihren Entscheidungen geht es somit, auch wenn sie zugleich über die Versicherungspflicht entscheiden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV), zugleich immer um den Einzug von Beiträgen.
Dies ist indessen bei der vorliegend streitigen Statusfeststellung nach § 7a SGB IV gerade nicht der Fall. Danach können die Beteiligten (des Auftragsverhältnisses, also Auftraggeber und Auf-tragnehmer, vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 12/17 R, u.a. in juris, Rdnr. 32) die Ent-scheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, was nach der Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen erfordert (BSG, Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, u.a. in juris). Es wird somit dem Grunde nach über Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen entschieden, ohne dass zugleich eine Beitragsforderung erhoben wird. Somit resultieren aus einer solchen Entscheidung weder konkrete Beitragsansprüche noch sind die Versicherungsträger in der Lage, aus der Entscheidung konkrete Beitragsansprüche abzuleiten oder gar festzusetzen; dies obliegt nach Abschluss des Verfahrens der Statusfeststellung (erst dann werden die Ansprüche fällig, § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) allein der Einzugsstelle, in erster Linie unter Mitwirkung des Ar-beitgebers (§ 28h Abs. 1 SGB IV).
Für ein vergleichbares Verfahren nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), wo die Künstlersozialkasse ebenfalls über die Feststellung von Versicherungspflicht entscheidet (§ 8 KSVG), hat das Bundessozialgericht eine notwendige Beiladung der anderen Versicherungsträ-ger ausdrücklich und unter Aufgabe früherer Rechtsprechung abgelehnt (Urteil vom 28.01.1999, B 3 KR 2/98 R, u.a. in juris) und dargelegt, dass im Verfahren nach dem KSVG eine Beteiligung der anderen Versicherungsträger nicht vorgesehen sei, ihnen keine Entscheidungskompetenz eingeräumt werde und sich die Stellung der Künstlersozialkasse wesentlich von derjenigen der Einzugsstelle unterscheide. Insoweit hat es maßgebend darauf hingewiesen, dass - anders als im Einzugsstellenverfahren, vgl. § 28o Abs. 2 SGB IV - gerade keine Auskunftspflichten des Künstlers gegenüber den anderen Versicherungsträgern bestünden (a.a.O. Rdnr. 15).
So liegt der Fall auch beim Verfahren der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Eine Entschei-dungskompetenz wird den anderen Versicherungsträgern in diesem Verfahren nicht eingeräumt, vielmehr entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Auch bei der Statusfeststellung wird das gesamte Verfahren - wie nach dem KSVG, worauf das Bun-dessozialgericht in der erwähnten Entscheidung abgestellt hat - nur zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Beteiligten (des Auftragsverhältnisses) abgewickelt, woraus das Bundessozialgericht für das KSVG geschlossen hat, dass eine Beteiligung der anderen Ver-sicherungsträger - auch unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs (a.a.O. Rdnr. 16) - nicht vorgesehen sei, was somit auch hier gilt. Darüber hinaus regelt § 7a Abs. 4 SGB IV sogar aus-drücklich, dass eine vorherige Anhörung zur beabsichtigten Entscheidung nur in Bezug auf die Beteiligten (des Auftragsverhältnisses, s.o.) zu erfolgen hat, was die Auffassung bestätigt, wo-nach die anderen Versicherungsträger nicht beteiligt sind. Schließlich ist in § 7a SGB IV auch keine Auskunftspflicht des Beschäftigten oder des Arbeitgebers gegenüber den anderen Versi-cherungsträgern vorgesehen. Nur gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beteiligten (des Auftragsverhältnisses, s.o.) auskunftspflichtig (§ 7a Abs. 3 SGB IV).
Entsprechend hat das Bundessozialgericht eine Beiladung der Versicherungsträger bei Status-feststellungen gerade nicht gefordert, vielmehr Entscheidungen der Landessozialgerichte ohne eine solche Beiladung insoweit nicht beanstandet (vgl. z.B. Urteil vom 04.09.2009, B 12 R 6/08 R; Urteil vom 04.06.2009, B 12 KR 31/07 R), obwohl die unterlassene notwendige Beiladung als ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel angesehen wird (BSG, Urteil vom16.12.2015, a.a.O.).
Soweit sich die Beigeladene zu 3 für ihre gegenteilige Auffassung auf Rechtsprechung des Bun-dessozialgerichts beruft, ist diese nicht einschlägig: In dem von der Beigeladenen zu 3 anfangs zitierten Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R (in juris), finden sich die behaupteten Ausfüh-rungen nicht; die Beigeladene zu 3 hat an diesem Zitat auch nicht festgehalten. Soweit sie zuletzt auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.05.2017, B 12 KR 9/16 R (in juris), verweist, ist dort gerade keine Statusfeststellung Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, sondern die Erstat-tung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Die angeführte Entscheidung des Landessozialge-richts Baden-Württemberg vom 18.01.2018, L 7 R 850/17 (in juris), wiederum beruht nicht auf der dargelegten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die der erkennende Senat aber seiner Entscheidung zu Grunde legt.
Zwar wäre das Fortbestehen der Beiladung der Beigeladenen zu 2 und 3 als einfache Beiladung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich möglich (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnr. 14c, 16c). In-dessen sieht der Senat auch für eine einfache Beiladung im vorliegenden Fall keinen Anlass. Einen diesbezüglichen Antrag haben die Beigeladenen zu 2 und 3 nicht gestellt, sondern sie ha-ben zu erkennen gegeben, am Fortgang und Ausgang des Rechtsstreits kein besonderes Interesse zu haben. Deshalb besteht auch kein Anlass, die Beiladung von Amts wegen als einfache Beila-dung fortbestehen zu lassen. Nach Lage des Falles ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Beigeladenen zu 2 oder 3 sachdienlich an der Aufklärung des Sachverhaltes oder der Klärung sonstiger Fragen mitwirken müssten oder würden. Angesichts der im vorliegenden Fall von der Beklagten verlangten Offenlegung seitens der Klägerin als vertraulich eingestufter Tatsachen besteht eher Anlass, die Zahl der Beteiligten gering zu halten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved