Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 16759/16 WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1364/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG), mit dem jenes seinen Berichtigungsantrag in Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 3. April 2012 – S 128 AS 30550/11 – abgelehnt hat.
Mit dem genannten Gerichtsbescheid hatte das SG auf die Untätigkeitsklage des sachkundig vertretenen Klägers im Rechtsstreit S 128 AS 30550/11 mit dem Begehren, die Widersprüche des Klägers vom 15. Februar 2011 gegen den Bescheid vom 2. Februar 2011 und gegen die Bescheide vom 23. November 2010 zu bescheiden, für Recht erkannt:
Tenor:
"Der Beklagte wir verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 15.2.2011 gegen den Bescheid des Beklagten vom 2.2.2011 zu bescheiden. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 15.2.2011 gegen die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2010 zu bescheiden. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten."
Den Antrag auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten hat es mit Beschluss vom 26. September 2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 – L 10 AS 2503/16 B – zurückgewiesen.
Seine auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2018 – S 128 AS 16759/16 WA – zurückgewiesen. Den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, den Tenor des Gerichtsbescheides vom 3. April 2012 dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Leistungsantrag des Klägers vom 18. November 2010 zu bescheiden, hat das SG mit Beschluss vom 19. Juni 2018 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Berichtigung lägen nicht vor. Mit dem Tenor habe sich das Gericht erkennbar am seinerzeitigen Klageantrag orientieren wollen. Inwieweit die dahingehende Willensbildung des Gerichts fehlerhaft gewesen sei und der Tenor zweckmäßigerweise anders zu formulieren gewesen wäre, könne aufgrund des Berichtigungsantrags nicht überprüft werden.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, der Tenor sei nach dem eindeutig aus der Begründung des Gerichtsbescheides ersichtlichen gerichtlichen Willen zu berichtigen wie sich daraus ergebe, dass das SG ausgeführt habe, trotz Aufhebung des angegriffenen Bescheides sei die Untätigkeit noch nicht beendet gewesen und eine vollständige Abhilfe liege erst vor, wenn die Leistungsabteilung abschließend über den Anspruch des Klägers, also inhaltlich, entschieden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 zu ändern und den Tenor des Gerichtsbescheides vom 3. April 2012 dahingehend zu berichtigen, dass er lautet: Der Beklagte wird verpflichtet, den Leistungsantrag des Klägers vom 18. November 2010 inhaltlich zu bescheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 138 Rn. 5) Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das SG hat den Berichtigungsantrag des Klägers zu Recht und mit zutreffenden Gründen mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 138 SGG sind nicht gegeben.
Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Die Vorschrift gilt auch für Gerichtsbescheide (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) und erfasst sämtliche Teile der Entscheidung, mithin auch den Tenor (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2004 – L 4 B 1/04 KR – juris; Keller in a.a.O. Rn. 3c). Das Vorliegen eines Schreib- oder Rechenfehlers wird vom Kläger nicht gerügt und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Indes liegt auch keine "ähnlich offenbare Unrichtigkeit" vor.
Die Berichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist nur unter zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig: Zum einen darf es sich bei der Unrichtigkeit nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln. Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung. Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 – 1 RA 57/85 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zum anderen muss die Unrichtigkeit "offenbar" sein, d.h., der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch einem verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein, die Korrektur muss eine reine Förmlichkeit darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – B 6 KA 95/03 B – juris Rn. 5). Bereits Zweifel dahingehend, dass die Unrichtigkeit möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruht, schließen die Möglichkeit einer Berichtigung aus (BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 – 1 RA 57/85 – a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Solcherart Zweifel liegen hier vor. Mit dem Tenor des Gerichtsbescheides vom 3. April 2012 ist unmissverständlich der gerichtliche Wille zum Ausdruck gebracht worden, den Beklagten entsprechend der gestellten Klageanträge zu verurteilen. Daraus, dass es in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides heißt, soweit der Beklagte den Bescheid vom 2. Februar 2011 auf den Widerspruch des Klägers bereits aufgehoben habe, sei die Untätigkeit noch nicht beendet; der Beklagte habe in dem Bescheid ausgeführt, dass eine neue Entscheidung durch die Leistungsabteilung ergehen werde; eine vollständige Abhilfe liege somit erst in dem Zeitpunkt vor, zu dem die Leistungsabteilung dann abschließend über den Anspruch des Klägers entschieden habe, folgt nichts Abweichendes. Insbesondere drängt sich hiermit nicht auf, dass das SG den Tenor nur versehentlich entsprechend dem gestellten Klageantrag gefasst hat und stattdessen richtig tenoriert werden sollte, den Beklagten zu verpflichten, den Leistungsantrag des Klägers vom 18. November 2010 inhaltlich zu bescheiden. Wie ausgeführt, hatte der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Antrag weder gestellt noch ergibt sich ein solches Begehren aus dem schriftsätzlichen Vorbringen im seinerzeitigen Klageverfahren. Eine Fehlerkorrektur gemäß § 138 SGG kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG), mit dem jenes seinen Berichtigungsantrag in Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 3. April 2012 – S 128 AS 30550/11 – abgelehnt hat.
Mit dem genannten Gerichtsbescheid hatte das SG auf die Untätigkeitsklage des sachkundig vertretenen Klägers im Rechtsstreit S 128 AS 30550/11 mit dem Begehren, die Widersprüche des Klägers vom 15. Februar 2011 gegen den Bescheid vom 2. Februar 2011 und gegen die Bescheide vom 23. November 2010 zu bescheiden, für Recht erkannt:
Tenor:
"Der Beklagte wir verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 15.2.2011 gegen den Bescheid des Beklagten vom 2.2.2011 zu bescheiden. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch des Klägers vom 15.2.2011 gegen die Bescheide des Beklagten vom 23.11.2010 zu bescheiden. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites zu erstatten."
Den Antrag auf Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten hat es mit Beschluss vom 26. September 2016 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 5. Dezember 2016 – L 10 AS 2503/16 B – zurückgewiesen.
Seine auf Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19. Juni 2018 – S 128 AS 16759/16 WA – zurückgewiesen. Den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, den Tenor des Gerichtsbescheides vom 3. April 2012 dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Leistungsantrag des Klägers vom 18. November 2010 zu bescheiden, hat das SG mit Beschluss vom 19. Juni 2018 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Berichtigung lägen nicht vor. Mit dem Tenor habe sich das Gericht erkennbar am seinerzeitigen Klageantrag orientieren wollen. Inwieweit die dahingehende Willensbildung des Gerichts fehlerhaft gewesen sei und der Tenor zweckmäßigerweise anders zu formulieren gewesen wäre, könne aufgrund des Berichtigungsantrags nicht überprüft werden.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, der Tenor sei nach dem eindeutig aus der Begründung des Gerichtsbescheides ersichtlichen gerichtlichen Willen zu berichtigen wie sich daraus ergebe, dass das SG ausgeführt habe, trotz Aufhebung des angegriffenen Bescheides sei die Untätigkeit noch nicht beendet gewesen und eine vollständige Abhilfe liege erst vor, wenn die Leistungsabteilung abschließend über den Anspruch des Klägers, also inhaltlich, entschieden habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2018 zu ändern und den Tenor des Gerichtsbescheides vom 3. April 2012 dahingehend zu berichtigen, dass er lautet: Der Beklagte wird verpflichtet, den Leistungsantrag des Klägers vom 18. November 2010 inhaltlich zu bescheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zulässige (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017 § 138 Rn. 5) Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das SG hat den Berichtigungsantrag des Klägers zu Recht und mit zutreffenden Gründen mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 138 SGG sind nicht gegeben.
Nach § 138 Satz 1 SGG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Die Vorschrift gilt auch für Gerichtsbescheide (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) und erfasst sämtliche Teile der Entscheidung, mithin auch den Tenor (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2004 – L 4 B 1/04 KR – juris; Keller in a.a.O. Rn. 3c). Das Vorliegen eines Schreib- oder Rechenfehlers wird vom Kläger nicht gerügt und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Indes liegt auch keine "ähnlich offenbare Unrichtigkeit" vor.
Die Berichtigung einer einem Schreib- oder Rechenfehler "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist nur unter zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zulässig: Zum einen darf es sich bei der Unrichtigkeit nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln. Die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung. Berichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 – 1 RA 57/85 – juris Rn. 15 m.w.N.). Zum anderen muss die Unrichtigkeit "offenbar" sein, d.h., der Fehler im Ausdruck des Gewollten muss als solcher auch einem verständigen Außenstehenden klar erkennbar sein, die Korrektur muss eine reine Förmlichkeit darstellen (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2004 – B 6 KA 95/03 B – juris Rn. 5). Bereits Zweifel dahingehend, dass die Unrichtigkeit möglicherweise auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruht, schließen die Möglichkeit einer Berichtigung aus (BSG, Urteil vom 15. Oktober 1987 – 1 RA 57/85 – a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Solcherart Zweifel liegen hier vor. Mit dem Tenor des Gerichtsbescheides vom 3. April 2012 ist unmissverständlich der gerichtliche Wille zum Ausdruck gebracht worden, den Beklagten entsprechend der gestellten Klageanträge zu verurteilen. Daraus, dass es in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides heißt, soweit der Beklagte den Bescheid vom 2. Februar 2011 auf den Widerspruch des Klägers bereits aufgehoben habe, sei die Untätigkeit noch nicht beendet; der Beklagte habe in dem Bescheid ausgeführt, dass eine neue Entscheidung durch die Leistungsabteilung ergehen werde; eine vollständige Abhilfe liege somit erst in dem Zeitpunkt vor, zu dem die Leistungsabteilung dann abschließend über den Anspruch des Klägers entschieden habe, folgt nichts Abweichendes. Insbesondere drängt sich hiermit nicht auf, dass das SG den Tenor nur versehentlich entsprechend dem gestellten Klageantrag gefasst hat und stattdessen richtig tenoriert werden sollte, den Beklagten zu verpflichten, den Leistungsantrag des Klägers vom 18. November 2010 inhaltlich zu bescheiden. Wie ausgeführt, hatte der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Antrag weder gestellt noch ergibt sich ein solches Begehren aus dem schriftsätzlichen Vorbringen im seinerzeitigen Klageverfahren. Eine Fehlerkorrektur gemäß § 138 SGG kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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