L 31 AS 462/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 142 AS 30780/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 462/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das nachgezahlte Krankengeld stellt sich als laufende Einnahme dar, die sich nur im Zuflussmonat bedarfsmindernd auswirkt.
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 sowie die Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 insoweit aufgehoben, als dort Leistungen für die Monate Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 83 EUR monatlich gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) aufgehoben und erstattet verlangt werden. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 insoweit abgeändert, als dort die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 im Hinblick auf die Aufhebung und die verlangte Erstattung von Leistungen für den Monat April 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR gegenüber den Klägern zu 1) und 2) ausgesprochen worden ist. Insoweit wird die Klage der Kläger abgewiesen. Der Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2/3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Aufhebung von Leistungen für die Zeit von April bis Juni 2013 aufgrund des Zuflusses einer Krankengeldzahlung sowie deren Rückforderung.

Der am 23. Mai 1987 geborene Kläger zu 1) und seine am 14. März 1991 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), beantragten am 14. Dezember 2012 die Weitergewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dem Antrag war ein Schreiben der für die Kläger zuständigen Krankenkasse beigefügt, aus dem sich die Beendigung des Krankengeldbezuges für den Kläger zu 1) zum 31. Dezember 2012 ergab.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2013 und 31. Januar 2013 forderte der Beklagte den Kläger zu 1) auf, einen Nachweis der Krankenkasse über die Zahlung von Krankengeld sowie den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld I nach Ende des Krankengeldbezuges zu überreichen.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 gewährte der Beklagte den Klägern zunächst vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 650,63 EUR und mit Bescheid vom 13. Mai 2013 für diesen Zeitraum Leistungen in Höhe von 915,53 EUR monatlich endgültig, da der Kläger zu 1) bei Vorsprachen am 7. März 2013 und 13. März 2013 angegeben hatte, dass er kein Krankengeld mehr bekomme, da er laut seiner Krankenkasse arbeitsfähig sei bzw., dass bisher keine Klärung mit der Krankenkasse habe erzielt werden können, da diese noch Unterlagen vom Arbeitsamt angefordert habe.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 bescheinigte die zuständige Krankenkasse, dass der Kläger in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Krankengeld erhalten habe und teilte dem Beklagten telefonisch am 30. Mai 2013 mit, dass dem Kläger zu 1) am 11. April 2013 für den genannten Zeitraum ein Krankengeld in Höhe von 1176,00 EUR ausgezahlt worden sei. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm den Zufluss des Krankengeldes durch Übersendung einer Kopie des Kontoauszuges nachzuweisen. Aus dem übersandten Kontoauszug ergibt sich, dass dem Konto des Klägers zu 1) der Betrag in Höhe von 1176,00 EUR am 15. April 2013 gutgeschrieben worden ist. Aus einem Schreiben der Krankenkasse an den Kläger zu 1) vom 9. April 2013 ergibt sich, dass dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 9,83 EUR (brutto) bzw. 9,80 EUR (netto) gezahlt worden ist.

Mit zwei Schreiben vom 13. August 2013 an den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2) hörte der Beklagte die Kläger zu einer geplanten Aufhebung und Rückforderung eines Betrages in Höhe von monatlich 83,00 EUR pro Person für die Zeit von April bis Juni 2013 an.

Mit zwei Bescheiden vom 4. September 2013 hob der Beklagte sodann die Bescheide vom 2. Januar 2013 und 13. Mai 2013 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 teilweise, nämlich in Höhe von jeweils 249,00 EUR für jeden der beiden Kläger auf, stützte die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), verwies zur Begründung auf die im April 2013 zugeflossene Nachzahlung des Krankengeldes und verlangte gemäß § 50 SGB X die Erstattung der Überzahlung.

Den gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruch der Kläger vom 4. Oktober 2013, in dem sie darauf verwiesen, dass eine Anrechnung des Krankengeldes im Monat des Zuflusses rechtswidrig sei, da es sich um eine einmalige Einnahme gehandelt habe, die erst im Folgemonat des Zuflusses zu berücksichtigen sei, wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 18. November 2013 zurück und stützte seine Entscheidung nunmehr auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X.

Auf die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 13. Januar 2016 die Bescheide vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 aufgehoben, soweit dort Leistungen für den Monat April 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR gegenüber den Klägern zurückgenommen und erstattet verlangt worden seien und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung hat das Sozialgericht unter anderem ausgeführt, die zulässige Anfechtungsklage sei teilweise begründet, soweit mit den angefochtenen Bescheiden Leistungen für den Monat April 2013 aufgehoben und erstattet verlangt worden seien. Zwar habe der Beklagte dem Grunde nach zu Recht die Leistungsbewilligung aufgrund des Zuflusses der Krankengeldnachzahlung für den Zeitraum von 6 Monaten aufgehoben, indes sei der Beginn der Anrechnung der aufgeteilten Krankengeldzahlung ab dem Zuflussmonat anstelle des Folgemonats rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten, so dass die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung den Monat April 2013 betreffend aufzuheben gewesen sei. Als Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung komme lediglich § 45 SGB X in Betracht, denn der aufzuhebende Änderungsbescheid vom 13. Mai 2013 sei aufgrund der Nichtberücksichtigung der bereits im April 2013 zugeflossenen Krankengeldnachzahlung zum Zeitpunkt seines Erlasses und somit anfänglich rechtswidrig gewesen. Es sei insoweit allein auf die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2013 abzustellen, weil sich der vorangegangene Bewilligungsbescheid vom 2. Januar 2013 mit dem Erlass des nachfolgenden Bescheides vom 13. Mai 2013 für die Monate April bis Juni 2013 erledigt gehabt habe, da er keine höheren Leistungen als der zuletzt ergangene Änderungsbescheid vom 13. Mai 2013 für diesen Monat bewilligt gehabt habe (vergleiche dazu zuletzt Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 2014, B 14 AS 48/13 R, zitiert nach juris, dort Rn. 10 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Oktober 2014, B 14 AS 36/13 R, zitiert nach juris, dort Rn. 9). Die Tatsache, dass der Beklagte die Aufhebungsentscheidung zunächst auf § 48 SGB X gestützt habe, sei für sich allein genommen noch nicht klagebegründend, denn die Aufhebungsentscheidung könne grundsätzlich auch noch nachträglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, sofern der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert werde; im Rahmen der §§ 45 und 48 SGB X sei ein Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig, da diese auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet seien (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 4 AS 22/10 R, zitiert nach juris, dort Rn. 26 f. mit weiteren Nachweisen). Das Gericht sei insoweit gehalten, entsprechend § 43 SGB X zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt unter Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage gehalten werden könne (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. Mai 2014, B 10 EG 2/14 R, zitiert nach juris, dort Rn. 26). Im Übrigen sei im vorliegenden Fall zu beachten, dass bereits der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Aufhebungsentscheidungen auf § 45 SGB X gestützt habe, so dass ein Austausch der Rechtsgrundlagen im gerichtlichen Verfahren nicht erforderlich sei, weil die Bescheide vom 4. September 2013 in der Gestalt, die sie durch die Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 erhalten hätten, streitgegenständlich seien. Die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X lägen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 13. Mai 2013 sei aufgrund des nicht berücksichtigten Zuflusses der Krankengeldnachzahlung anfänglich rechtswidrig gewesen, weil der Beklagte insoweit Leistungen ohne die Anrechnung dieses Einkommens bewilligt habe. Auch genössen die Kläger keinen Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X, denn der Erlass des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2013 beruhe auf Angaben, die die Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht hätten. Die Kläger hätten zur Überzeugung der Kammer zumindest grob fahrlässig gegenüber dem Beklagten in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht, indem sie den Zufluss der Krankengeldnachzahlung dem Beklagten nicht zeitnah mitgeteilt hätten. Die Kläger seien nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen, den Zufluss des Krankengeldes unverzüglich anzugeben. Zur Überzeugung der Kammer sei den Klägern insoweit - zumindest - auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da es auf der Hand gelegen habe und auch ihnen hätte klar sein müssen, dass sie umgehend Angaben zu Einkünften machen müssten. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte die Kläger mit Mitwirkungsaufforderungen vom 2. Januar 2013 und 31. Januar 2013 zur Mitteilung des Zuflusses der Krankengeldnachzahlung aufgefordert gehabt habe. Schließlich beruhe die rechtswidrige Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 13. Mai 2013 auch auf diesen unvollständigen Angaben, da der Beklagte bei Mitteilung des Zuflusses der Krankengeldzahlung keine Leistungsbewilligung ohne Einkommensanrechnung vorgenommen hätte. Folglich sei der Beklagte zur Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) berechtigt und verpflichtet gewesen; Ermessen dürfe der Beklagte im Rahmen der Rücknahmeentscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a. F. in Verbindung mit § 330 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht ausüben. Die Rücknahmeentscheidung und die daran anknüpfende Erstattungsentscheidung gemäß § 50 SGB X seien folglich grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Der Einwand der Kläger, dass eine Rücknahmeentscheidung wegen der Erfüllungswirkung des § 107 SGB X ausgeschlossen gewesen sei, greife nicht durch, denn eine entsprechende den nachrangig leistungsverpflichteten Träger treffende Sperrwirkung setze ihrerseits voraus, dass überhaupt ein Erstattungsanspruch bestehe. Ein solcher Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber der das Krankengeld gewährenden Krankenkasse käme vorliegend allenfalls nach § 104 SGB X in Betracht. Indes scheitere ein solcher Erstattungsanspruch an dem Ausschlussgrund des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X. Danach sei der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, soweit der erstattungspflichtige Leistungsträger bereits an den Berechtigten geleistet habe, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt habe. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Krankenkasse habe das Krankengeld bereits an den Kläger zu 1) zur Zahlung angewiesen gehabt, bevor der Beklagte einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, weshalb die Krankenkasse das Erstattungsbegehren des Beklagten auch zurückgewiesen habe. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung sei mithin dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung sei indes hinsichtlich des Monats April 2013 rechtswidrig, weil die Krankengeldnachzahlung erst ab dem Folgemonat des Zuflusses aufgeteilt auf 6 Monate anzurechnen gewesen sei. Die Kammer könne zunächst dahingestellt lassen, ob es sich bei der Krankengeldnachzahlung um eine laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II (vergleiche dazu BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, zitiert nach Juris, dort Leitsatz und Rn. 16 ff.) oder aber um eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II gehandelt habe, denn zur Überzeugung der Kammer wären selbst in dem Fall der Annahme einer laufenden Einnahme im vorliegenden Fall gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II die Regelungen über eine einmalige Einnahme anwendbar. Nach dieser Regelung gelte § 11 Abs. 3 SGB II auch für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zuflössen, entsprechend. Das Krankengeld werde zwar regelmäßig abschnittsweise, aber nicht monatlich gewährt (vergleiche BSG, Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, zitiert nach Juris, dort Rn. 29 f.). Im vorliegenden Fall bestehe der Anspruch auf Krankengeld vom 1. September bis 31. Dezember 2012, ausgezahlt worden sei es indes allein in einer Zahlung, die mithin einen größeren als monatlichen Zeitabstand umfasse, so dass folglich die Regelung über einmalige Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 SGB II anwendbar sei (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Januar 2015, L 7 AS 16/15 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 16). Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II seien die Einnahmen grundsätzlich in dem Monat, in dem sie zuflössen, anzurechnen; seien für den Monat des Zuflusses indes bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden, so werde sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II im Folgemonat berücksichtigt. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II sei die Einnahme auf 6 Monate aufzuteilen, wenn durch die Anrechnung in einem Monat der Leistungsanspruch entfalle. Folglich sei die Krankengeldnachzahlung, die bei einer Anrechnung allein in einem Monat zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs der Kläger geführt hätte, auf einen Zeitraum von 6 Monaten aufzuteilen. Die Aufteilung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II ab dem Folgemonat des Zuflusses zu berücksichtigen, weil im Monat des Zuflusses der Krankengeldnachzahlung, im April 2013, bereits Leistungen ohne Berücksichtigung dieses Einkommens erbracht worden seien. Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung etwa unter dem Aspekt, dass der Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr erreicht werden könne, wenn - wie im vorliegenden Fall - ohnehin eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung erfolgen müsse, weil der Zufluss dem Leistungsträger erst nach dem Folgemonat bekannt geworden sei (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2014, L 2 AS 2373/13, zitiert nach Juris, dort Leitsatz und Rn. 27), komme nicht in Betracht. Dem stehe der eindeutige Wortlaut der Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II entgegen, der eine entsprechende Rückausnahme gerade nicht enthalte, sondern den Beginn des Verteilzeitraums ab dem 1. Tag des Folgemonats vorschreibe (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. Februar 2013, L 11 AS 1352/14 B ER, zitiert nach Juris, dort Rn. 13). Soweit der Beklagte mithin die Leistungsbewilligung für den Monat April 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR aufgehoben und erstattet verlangt habe, seien die angefochtenen Bescheide mithin aufzuheben. Die Anrechnung dürfe erst ab dem Folgemonat des Zuflusses, mithin ab Mai 2013 vorgenommen werden. Insoweit sei die Aufteilung der Krankengeldnachzahlung in Höhe von 1176,00 EUR auf 6 Monate, mithin monatlich 196,00 EUR, von denen jeweils gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung noch die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzusetzen gewesen sei, so dass ein Anrechnungsbetrag bei jedem der Kläger von jeweils 83,00 EUR verbleibe, indes nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 22. Januar 2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19. Februar 2016 die vom Sozialgericht Berlin zugelassene Berufung eingelegt. Er ist weiterhin der Ansicht, dass zu Recht auch im Monat April 2013 für jeden der Kläger einen Betrag in Höhe von 83,00 EUR aufgehoben und zurückgefordert worden sei.

Auf die fristgemäße Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger vom 22. Februar 2016 ist auch deren Berufung mit Beschluss vom 22. Mai 2018 zugelassen worden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Januar 2016 abzuändern und die Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 auch insoweit aufzuheben, als dort Leistungen für die Monate Mai und Juni 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR gegenüber den Klägern zurückgenommen und erstattet verlangt worden sind sowie

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, bei einer Nachzahlung einer aufgestauten an sich laufend zu zahlenden Leistung sei gerade nicht von dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II auszugehen und verweisen hierzu auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2015 (L 19 AS 924/15).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 25. bzw. 27. Juli 2018 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

Die Berufung des Beklagten sowie die zugelassene Berufung der Kläger sind zulässig, jedoch jeweils nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist aufzuheben.

Die Bescheide des Beklagten vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 sind rechtswidrig, soweit mit ihnen Leistungen gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) für die Monate Mai und Juni 2013 aufgehoben worden sind und deren Erstattung verlangt worden ist. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Aufhebung von Leistungen für den Monat April 2013 in Höhe von jeweils 83,00 EUR gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) sind die Bescheide rechtmäßig; soweit nach der Rechtsauffassung des Senats in diesen Monaten Leistungen von mehr als 83,00 EUR hätten aufgehoben werden können und deren Erstattung hätte verlangt werden können, ist dies einerseits von dem Beklagten nicht beantragt worden und wäre eine solche Verböserung der Kläger im Berufungsverfahren nicht möglich (reformatio in peius).

Zutreffend haben bereits das Sozialgericht und der Beklagte im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 2. Januar 2013 und 13. Mai 2013 mit den Bescheiden vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 wegen teilweiser Anrechnung der dem Kläger zu 1) im April 2013 zugeflossenen Nachzahlung von Krankengeld § 45 SGB X ist. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom 2. Januar 2013 in der Fassung des Bescheides vom 13. Mai 2013 war im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen für den Monat April 2013 von Anfang an teilweise rechtswidrig, da im Monat April 2013 das dem Kläger zu 1) zugeflossene Krankengeld als Einkommen anzurechnen gewesen wäre und damit die Höhe der zu gewährenden Leistungen beeinflusst hätte.

Soweit der Bescheid vom 13. Mai 2013 auch im Hinblick auf die Monate Mai und Juni 2013 teilweise, nämlich i.H.v. 83,00 EUR gegenüber dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) aufgehoben worden ist, sind die Bescheide vom 4. September 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. November 2013 jedoch rechtswidrig, denn das im April 2013 dem Kläger zu 1) zugeflossene Krankengeld war nicht auch auf diesem Monate anzurechnen.

Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Anspruchs der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 sind die §§ 19 ff. i. V. m. §§ 7 ff. SGB II in den ab 1. April 2011 geltenden Fassungen und insbesondere § 11 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist mangels spezieller Übergangsvorschriften das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 30/16 R, zitiert nach juris).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. August 2013, B 14 AS 78/12 R, zitiert nach juris) von Folgendem auszugehen: Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II aF ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG, Urteile vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, und vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, sowie vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R, und vom 23. August 2011, B 14 AS 185/10 R; jeweils zitiert nach juris). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (z. B. Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (z. B. Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen (Zufluss) ab. Im vorliegenden Fall ist deshalb unerheblich, dass sich die Nachzahlung des Krankengeldes auf Zeiträume vor der jetzigen Antragstellung nach dem SGB II bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, zu einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt, zitiert nach juris).

Anders als vom Sozialgericht und dem Beklagten angenommen handelt es sich bei der Krankengeldnachzahlung um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Zuflussmonat April 2013 anzurechnen und nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist. Laufende Einnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteile vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, vom 16. Mai 2012, B 4 AS 154/11 R, vom 07. Mai 2009, B 14 AS 4/08 R, vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R, und vom 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R; jeweils zitiert nach juris).

Da die Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist, hat das Bundessozialgericht Veranlassung zu einer Präzisierung gesehen und ausgeführt, dass dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebliche Bedeutung zukommt. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend", sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, zitiert nach juris). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass es sich bei Krankengeld um eine laufende Einnahme handelt (BSG vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 70/07 R, zitiert nach juris) und sich an dieser Qualifizierung auch dann nichts ändert, wenn es sich bei der streitigen Zahlung um die letzte einer regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. für Arbeitslosengeld BSG Urteil vom 23. November 2011, B 14 AS 165/10 R, zitiert nach juris, dort Rn 21; BSG Urteil vom 27. Januar 2009, B 14/7b AS 14/07 R; ebenso für nachgezahltes Arbeitsentgelt BSG Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14; für die bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes BSG Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 47/08 R; für nachgezahltes Übergangsgeld BSG Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 13/08 R; oder für eine Einkommensteuererstattung BSG Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 48/07 R; sämtlich zitiert nach juris). Abweichungen vom tatsächlichen Wertzufluss sind hingegen etwa rechtlich vorgegeben bei einmaligen Einnahmen (§ 11 Abs. 3 SGB II), beim Zeitpunkt der Berücksichtigung von Betriebskostenabrechnungen (§ 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II; vgl. BSG Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R, zitiert nach juris) oder beim Zufluss einer Erbschaft bereits mit dem Tode des Erblassers (eingehend BSG Urteil vom 17. Februar 2015, B 14 KG 1/14 R, zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem dem Kläger zu 1) am 15. April 2013 für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 von der zuständigen Krankenkasse nachgezahlten Krankengeld um eine laufende Einnahme, welche sich nur im Zufluss Monat April 2013 bedarfsmindernd auswirkt, denn Krankengeld wird abschnittsweise - in der Regel 14-tägig - gezahlt. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 4 AU-Richtlinie. Gemäß S. 1 dieser Vorschrift soll die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht für einen mehr als zwei Wochen im Voraus liegenden Zeitraum bescheinigt werden. Lediglich im Ausnahmefall, nämlich wenn es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs sachgerecht ist, kann die Arbeitsunfähigkeit bis zur voraussichtlichen Dauer von einem Monat bescheinigt werden (§ 5 Abs. 4 S. 2 AO-Richtlinie).

Dazu hat das Bundessozialgericht (Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, zitiert nach juris, dort Rn. 29 f.) ausgeführt, dass das Krankengeld demgemäß in der Praxis jeweils auf Grund der vom Vertragsarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entsprechend der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit abschnittsweise gezahlt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hierin regelmäßig die Entscheidung der Krankenkasse zu sehen, dass dem Versicherten ein Krankengeldanspruch für die laufende Zeit der vom Vertragsarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit zusteht, d.h. ein entsprechender Verwaltungsakt über die zeitlich befristete Bewilligung von Krankengeld vorliegt. Hat der Arzt dem Versicherten für eine bestimmte Zeit Arbeitsunfähigkeit attestiert und gewährt die Krankenkasse auf Grund einer solchen Bescheinigung Krankengeld, kann der Versicherte davon ausgehen, dass er für diese Zeit Anspruch auf Krankengeld hat, soweit die Kasse ihm gegenüber nichts anderes zum Ausdruck bringt. Zwar wäre eine Bewilligung von Krankengeld durch einen Verwaltungsakt nicht nur abschnittsweise, sondern auch auf Dauer (auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer) ebenfalls denkbar; in der Praxis kommen derartige Fälle indessen nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vor.

Die Krankengeldzahlung des Klägers zu 1), die, obwohl sie als Nachzahlung in einem (einmaligen) Betrag gewährt worden ist, stellt somit eine laufende Leistung dar und ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II aF in dem Monat zu berücksichtigen, indem sie zugeflossen ist, dies ist vorliegend der April 2013.

Es ist auch nicht - wie vom Sozialgericht hilfsweise unterstellt - gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II aF § 11 Abs. 3 SGB II aF anzuwenden, denn Krankengeld wird, wie oben dargestellt - gemeinhin - 14-tägig, maximal monatlich und lediglich in extremen Ausnahmefällen in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt, so dass auch keine laufende Einnahme, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließt vorliegt, auf die ausnahmsweise § 11 Abs. 3 SGB II aF anzuwenden wäre.

Es handelt sich auch nicht um einen "aufgestauten Betrag", der als Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aF anzusehen wäre - wie dies der vom Sozialgericht zitierte Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 28. Januar 2015, L 7 AS 16/15 B ER) annimmt, denn ein solcher Sachverhalt wäre ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R, zitiert nach juris) nur dann gegeben, wenn sich ein größerer Zeitabstand zwischen den Auszahlungen aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt (wie bei Jahressonderzahlungen oder regelmäßig wiederkehrenden Prämien). Klassische Nachzahlungen wie im vorliegenden Fall unterfallen nicht der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aF, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten, gezahlt werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. November 2015, L 19 AS 924/15, zitiert nach juris).

Die mit Wirkung vom 1. August 2016 eingeführte Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen zählen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, ist - wie bereits oben dargestellt - für den vorliegend betroffenen Streitzeitraum nicht anwendbar. Gerade diese Änderung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II zum 1. August 2016 zeigt jedoch zur Überzeugung des Senats, dass der Gesetzgeber eine Lücke erkannt hat, die er durch die Rechtsänderung geschlossen hat. Auch dies spricht dafür Nachzahlungen laufender Leistungen nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 SGB II aF einzubeziehen.

Nach alledem haben die Berufungen des Beklagten und der Kläger in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen für den hier in Rede stehenden Streitzeitraum durch die angeführte Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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