L 1 SF 1230/18 AB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1230/18 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, Richter am Landessozialgericht K. als befangen abzulehnen, ist unbegründet.

Gründe:

Über das mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018 gegen Richter am Landessozialgericht K. angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat der Senat gemäß § 60 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden (§§ 33 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 12 Abs. 1 SGG). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. so auch BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11, Rn. 1 m.w.N., nach juris; im Übrigen zur Einzelrichterentscheidung nach § 153 Abs. 5 SGG vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 13a m.w.N).

Das Ablehnungsgesuch ist nicht bereits unzulässig. Insbesondere steht hier nicht entgegen, dass das Verfahren durch Beschluss vom 13. September 2018 bereits beendet ist, denn es ist noch eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge zu treffen (vgl. hierzu m.w.N. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 11).

Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m § 42 Abs. 2 ZPO). Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 7 m.w.N.). Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann grundsätzlich keine Ablehnung begründen. Allenfalls dann, wenn die fehlerhafte Verfahrensweise auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 8g m.w.N.).

Vorliegend ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine fehlerhafte Verfahrensweise wegen unsachlicher Einstellung des Richters oder eine aufgrund Willkür.

Soweit das Ablehnungsgesuch mit "im Beschluss enthaltenden Herabwürdigungen" begründet wird, ist insoweit unter keinen Gesichtspunkten ein die Besorgnis der Befangenheit begründendes Verhalten zu erkennen. Entsprechende Herabwürdigungen sind dem Beschluss weder zu entnehmen noch hat sie der Antragsteller näher bezeichnet. Soweit der Antragsteller insbesondere darauf abstellt, dass im Beschluss erhebliche Zweifel geäußert werden, dass der Antragsteller am 9. Dezember 2015 tatsächlich aus T. angereist ist, ist auch hierin kein Befangenheitsgrund zu erkennen. Zum einen stellte Richter am Landessozialgericht K. in seiner Entscheidung vom 13. September 2018 nicht tragend auf diesen Umstand ab. Zum anderen wurden diese Zweifel nachvollziehbar begründet, ohne dass Unsachlichkeit oder Willkür auch nur im Ansatz ersichtlich wären.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Berücksichtigung der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Oktober 2011 ist nicht erkennbar. Mit der Bescheinigung werden - wie auch im Beschluss vom 13. September 2018 ausgeführt - Rentenbezugszeiten des Antragstellers aufgelistet. Hierbei handelt es sich um Sachverhalte, die dem Kläger selbst bekannt und für ihn nicht neu waren.

Soweit der Antragsteller schließlich Art und Weise der Beiziehung der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 4. Oktober 2011 moniert, würde dies nicht die Annahme der Befangenheit begründen. Denn grundsätzlich genügen Verfahrensverstöße nicht für die Besorgnis der Befangenheit. Dies gilt auch bei eventuellen Verstößen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 8g m.w.N.). Eine unsachliche Einstellung des abgelehnten Richters oder Willkür ist im Übrigen nicht im Ansatz ersichtlich. Die Beiziehung von - wie hier - entscheidungserheblichen Unterlagen ist vom Untersuchungsgrundsatz und dem Amtsermittlungsprinzip nach §§ 103 und 106 SGG umfasst.

Eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) war vorliegend nicht notwendig, da es auf sie bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ankommt und der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht (vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 60 Rn. 11c m.w.N.).

Das Befangenheitsgesuch wurde dem Beschwerdegegner nicht vorab zur Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt; er ist durch die Entscheidung nicht beschwert.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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