L 18 SO 29/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 80/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 29/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Als Eingliederungshilfemaßnahme in Betracht kommen grundsätzlich alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung erforderlich sind, um die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen.Die Übernahme von Fahrtkosten als Eingliederungshilfemaßnahme zur Vorbereitung der angemessenen Schulbildung setzt aber eine Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall voraus. Der Fahrtkostenaufwand kann z.B. dann nicht erforderlich sein, wenn es andere wohnsitznähere geeignete Kindertageseinrichtungen gibt, in denen die Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung möglich ist, woran auch das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII nichts ändert, und wenn der Fahrtkostenaufwand nicht behinderungsbedingt ist. Bei Fehlen der konkreten Erforderlichkeit ist eine Übernahme der Fahrtkosten auch nicht als "Annexleistung" zu sonstigen Eingliederungshilfemaßnahmen geboten
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für den Fahrdienst zum Besuch eines integrativen Kindergartens für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 in Höhe von 2.310,00 EUR streitig. Ferner begehrt die Klägerin 4% Zinsen aus diesem Betrag seit dem 01.09.2015.

Die 2008 geborene Klägerin wohnt in A-Stadt, A-Straße. Sie leidet u.a. an einer Autismusspektrumsstörung (Asperger-Syndrom) und an einer expressiven Sprachentwicklungsstörung. Sie hat einen Grad der Behinderung von 80 mit den Merkzeichen "B", "G" und "H". Die Klägerin erhält fortlaufend interdisziplinäre Frühförderung. Von September 2011 bis zum 31.08.2015 besuchte sie den Integrativen Kindergarten "G." (im Folgenden G) in A-Stadt, Z-Straße 25. Der Kindergarten ist laut Selbstauskunft vom 22.5.2012 eingruppig mit zehn Regelplätzen und fünf integrativen Plätzen. Seit dem 15.09.2015 ist die Klägerin eingeschult.

Mit Bescheid vom 20.01.2012 bewilligte der Beklagte Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in der integrativen Kindertageseinrichtung G ab 01.09.2011 bis vorerst 31.08.2012 zu den jeweils gültigen Entgeltsätzen. Mit Bescheid vom 24.08.2012 erfolgte eine entsprechende Bewilligung für den Folgezeitraum bis 31.08.2013, mit Bescheid vom 08.07.2013 eine entsprechende Bewilligung für den Folgezeitraum bis zur Einschulung.

Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2012 übernahm der Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe die ab 01.09.2012 bis 31.08.2013 anfallenden Kosten der interdisziplinären Frühförderung. Den Bescheid nahm die Beklagte mit Bescheid vom 12.09.2012 "aufgrund eines internen Fehlers" zurück und bewilligte die ab 17.04.2012 bis 31.03.2013 anfallenden Kosten der interdisziplinären Frühförderung. Mit Bescheid vom 08.01.2013 erfolgte eine Bewilligung für den Folgezeitraum bis 01.01.2014.

Eine Regelung der Fahrtkosten nahm der Beklagte nicht vor, insbesondere nicht in den genannten Bescheiden. Gleichwohl wurden die Fahrtkosten bis zum 31.08.2013 übernommen.

Mit Schreiben vom 12.07.2013 beantragte der Verein für Menschen und mit Schreiben vom 09.08.2013 die Klägerin vertreten durch ihre Eltern die Verlängerung der Übernahme der Fahrtkosten.

Mit Bescheid vom 21.10.2013 (Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 24.04.2014) lehnte der Beklagte nach Anhörung und Stellungnahme der Eltern die Fahrtkostenübernahme für den Besuch des G ab. Die beantragten Mehrkosten seien keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen. Auch Eltern nichtbehinderter Kinder müssten die Fahrtkosten zum von ihnen gewählten Kindergarten selbst tragen. Die Kostenübernahme in der Vergangenheit sei ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes erfolgt, was dem Anbieter ausdrücklich mitgeteilt worden sei. Auch wenn die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe, stünden Art und Maß der Hilfe im pflichtgemäßen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Daher seien in diesem Bereich auch allgemeine Richtlinien zulässig. Nach einer allgemeinen Entscheidung des Beklagten würden die Fahrtkosten für den Spezialbeförderungsdienst in eine integrative Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht übernommen. Daher sei es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Fahrtkosten der Klägerin nicht übernehme, auch wenn der Besuch der Einrichtung selbst gefördert werde. Eingliederungshilfe solle zudem nur ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe sicherstellen und nicht eine Gleichstellung mit Nichtbehinderten bewirken. Auch würde der Jugendhilfeträger nach SGB VIII nicht die Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Kindertageseinrichtung übernehmen. Es handele sich daher auch nicht um Annexkosten der Eingliederungshilfemaßnahme. Insofern bestehe kein Unterschied zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Die Klägerin hat in der 1. Instanz beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2013 (gemeint: 21.10.2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2014 zu verurteilen, die Kosten für die anwesenheitstägliche Begleitung und Beförderung der Klägerin auf der Wegstrecke von ihrem Wohnort (A-Straße, A-Stadt) zur integrativen Kindertagesstätte "G." (Z-Straße. 25, A-Stadt) und zurück im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 im Rahmen der Eingliederungshilfe in Form der Erstattung von Aufwendungsersatz für die selbst durchgeführten Fahrten mit dem privaten Pkw der Eltern der Klägerin in Höhe von 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.09.2015 zu erstatten.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2017 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.04.2014 verurteilt, an die Klägerin für die Fahrtkosten von zu Hause zur Einrichtung "G." A-Stadt im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 einen Aufwendungsersatz in Höhe von 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit dem 01.09.2015 zu bezahlen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, für die durch die Eltern selbst durchgeführten Fahrten habe der Beklagte eine Kostenerstattung bzw. einen Aufwendungsersatz in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe zu leisten. Der Beklagte habe zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 der Klägerin Eingliederungshilfe wegen Behinderung in Form der Übernahme der Kosten für die teilstationäre Betreuung in G ab dem 01.09.2013 bis zur Einschulung bewilligt. Dabei handele es sich um eine teilstationäre Maßnahme der Eingliederungshilfe und eindeutig um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe für ein behindertes, noch nicht eingeschultes Kind, und somit nicht um eine Maßnahme der Jugendhilfe. Dies gelte selbst dann, wenn diese Hilfe konkret in einer Einrichtung erbracht werde, die für andere Maßnahmen von der Jugendhilfe ebenfalls benutzt werde. Heilpädagogische Maßnahmen würden alle Maßnahmen umfassen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit heilpädagogischen Mitteln anregen, wie etwa die integrative Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Bei den zunächst beantragten Fahrtkosten mit einem Fahrdienst handele es sich um ebenfalls zu übernehmende sogenannte "Annexkosten" zu der vorbeschriebenen Eingliederungshilfemaßnahme. Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden könne, seien notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme und deshalb dem Grunde nach wie diese vom Sozialhilfeträger zu tragen. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien unmittelbar mit der Maßnahme verknüpft und dienten allein dieser behinderungsspezifischen Fördermaßnahme. Eine teilstationäre heilpädagogische Förderung der Klägerin könne nicht zu Hause erbracht werden, sondern logischerweise nur in einer Einrichtung. Dem könne der Beklagte nicht entgegenhalten, der Weg zur Einrichtung sei von der Klägerin auch ohne deren Behinderung zurückzulegen gewesen, wenn sie diese als Nichtbehinderte im Rahmen eines Kindergartenbesuchs aufgesucht hätte. Diese Sichtweise verkenne, dass die Klägerin die konkrete Einrichtung nicht deswegen aufsuche, um dort in den Kindergarten zu gehen, sondern um dort behinderungsbedingte Eingliederungshilfe in Form teilstationärer heilpädagogischer Leistungen zu erhalten. Gerade deswegen habe die Klägerin auch bei der Wahl der Einrichtung nicht auf jedwede Kindertagesstätte zurückgreifen könne, sondern sich auf den Kreis der integrativen Kindertagesstätten beschränken müssen, in denen eine solche behinderungsspezifische Förderung möglich und in denen ein Platz frei sei. Entscheidend sei, dass die zuletzt mit Bescheid vom 08.07.2013 bewilligte konkrete Eingliederungshilfemaßnahme nicht hätte durchgeführt werden können, wenn die Klägerin die Einrichtung nicht aufgesucht hätte. Der Weg zur Einrichtung habe damit aber der konkret im Rahmen der Eingliederungshilfe bewilligten, teilstationären heilpädagogischen Maßnahme gedient und sei damit maßnahmespezifisch gewesen. Der sog. Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs.2 Satz 3 SGB XII, wonach Wünschen der Leistungsberechtigten nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, stehe nicht entgegen. Die Behauptung der Klägerin, es habe bei Erstaufnahme in die Einrichtung nur in dieser für sie ein integrativer Kindertagesstättenplatz zur Verfügung gestanden, ist vom insofern beweisbelasteten Beklagten durch nichts wiederlegt worden. Insbesondere hätte dieser nachweisen müssen, in welcher gleichermaßen geeigneten, wohnortnäheren Einrichtung, zu welchem konkreten Zeitpunkt konkret für die Klägerin ein geeigneter integrativer Platz zur Verfügung gestanden hätte. Ein derartiges konkretes Angebot habe der Beklagte der Klägerin jedoch nie unterbreitet. Die Annexkosten würden das Schicksal der notwendigen, konkreten (Haupt-)Maßnahme teilen, ein etwaiges Ermessen reduziere sich insofern auf Null. Aufgrund dessen habe der Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten im geltend gemachten Umfang zu erstatten. Die inzwischen erfolgte Klageänderung auf Kostenerstattung / Aufwendungsersatz sei zulässig, weil sich der Beklagte auf die abgeänderte Klage, ohne der Änderung zu widersprechen, eingelassen habe und das Gericht diese für sachdienlich halte. Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX, wonach die Kosten für die selbstbeschaffte Leistung zu erstatten seien, wenn der Rehabilitationsträger (hier Träger der Eingliederungshilfe) eine Leistung - wie hier - zu Unrecht abgelehnt habe. § 2 Abs. 1 SGB XII könne dem nicht entgegengehalten werden. Andernfalls könnten sich Sozialhilfeträger ihren gesetzlichen Leistungsverpflichtungen im Ergebnis durch rechtswidrige Leistungsablehnungen entziehen. Der Kostenerstattung stehe nicht entgegen, dass die Eltern die Beförderung selbst vorgenommen haben. Die teilstationäre Eingliederungshilfemaßnahme sei für die Klägerin und deren Eltern kostenprivilegiert, d.h. außer Einsatz von Einkommen für ersparte Aufwendungen im Lebensunterhalt könne keine Eigenbeteiligung gefordert werden. Annexkosten wie die vorliegenden Fahrtkosten teilten das Schicksal der Hauptmaßnahme und seien nicht Hilfe zum Lebensunterhalt. Es könne keinen wesentlichen Unterschied machen, ob die Klägerin sich die Leistung von einem Dritten selbst beschafft hat oder ihre Eltern diese Leistung von einem Dritten selbst beschafft haben und diesbezüglich in Vorleistung gegangen sind oder die Eltern selbst die zu Unrecht vom Beklagten verweigerte Leistung erbracht haben - wie vorliegend. Der Folgenbeseitigungsanspruch und damit § 15 SGB IX reiche auch in personeller Hinsicht so weit, wie die Kostenprivilegierung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII reiche. Wegen der vergleichbaren Problemgestaltung biete sich die Anlehnung an § 22 Eingliederungshilfeverordnung an, so dass der Kammer ein Ansatz von 0,25 EUR je Fahrkilometer angemessen erscheint. Der Zinsanspruch beruhe auf § 44 SGB I.

Dagegen hat der Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, eine pauschalierte Deklarierung der Fahrtkosten zum Kindergarten als Annexleistung zur gewährten Eingliederungshilfemaßnahme könne nicht stattfinden. Bei der Klägerin lägen keine behinderungsbedingten Gründe vor, die die Gewährung der Fahrtkosten rechtfertigen würden. Der Klägerin sei es mit der behinderungsunabhängigen Begleitung durch einen Erwachsenen möglich, den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Auch die Entfernung der Kindertageseinrichtung sei nicht auf die Behinderung, sondern auf die Entscheidung im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts zurückzuführen. Im Stadtgebiet von A-Stadt gäbe es aktuell 164 integrative Kindertageseinrichtungen, die mit dem Bezirk Mittelfranken eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe der §§ 75 ff SGB XII geschlossen hätten. Hierunter befänden sich auch Einrichtungen, die verkehrstechnisch günstiger für die Klägerin lägen. Ein konkreter Nachweis, dass die Klägerin nur bei G einen integrativen Platz belegen habe können bzw. ohne Behinderung eine wohnortnahe Kindertagesstätte besuchte hätte, sei nicht erbracht. Die Übernahme von Fahrtkosten sei kein Bestandteil der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung und damit auch nicht mit den Bewilligungsbescheiden gewährt worden. Es sei zu beachten, dass behinderte wie nicht behinderte Kinder aufgrund ihres Alters zum Kindergarten gebracht werden müssten. Für die generelle Übernahme von Fahrtkosten beim Besuch einer Kindertageseinrichtung, auf den nach § 24 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) alle Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis Schuleintritt unabhängig vom Bestehen eines konkreten Hilfebedarfs im Einzelfall einen Rechtsanspruch hätten, fehle vorliegend der rechtliche Anknüpfungspunkt. Eine Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln von - wie vorliegend - etwa 45 Minuten einfache Fahrt, sei zumutbar. Auch sei die Mutter nicht alleinerziehend. Der Vergleich mit schulvorbereitenden Einrichtungen (SVE) oder heilpädagogischen Tagesstätten (HPT) sei nicht zielführend; zwar würden alle unter den Oberbegriff der teilstationären Leistung der Eingliederungshilfe fallen; SVE oder HPT würden jedoch durch den Beklagten vollständig finanziert, wohingegen integrative Kindergärten, wie die vorliegende Einrichtung, in erster Linie die ihr nach dem Recht der Kinder-und Jugendhilfe, insbesondere § 24 SGB VIII, zukommenden Aufgaben wahrnehmen würden und der Beklagte nur die Finanzierung für behinderte Kinder aufstocke. Es handele sich eben gerade nicht um eine vollumfängliche Maßnahme der Eingliederungshilfe des Beklagten, sondern nur um eine Ergänzung des Kindergartenbesuchs. In der Gesamtschau sei der Kindergarten als Kindertageseinrichtung zu klassifizieren, da er primär Betreuungscharakter habe. Eine Auftrennung in unterschiedliche Bereiche für Behinderte oder Nichtbehinderte sei nicht möglich und widerspräche allen Gedanken zur Inklusion. Bei der Kindertageseinrichtung handele es sich um eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII. Die mit dem Bezirk geschlossenen Vereinbarungen würden lediglich die Möglichkeit schaffen, Leistungen on top an die Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte sei eine heilpädagogische Leistung für noch nicht eingeschulte Kinder und damit Eingliederungshilfe. Zur Erreichung der jeweiligen Förderziele finanziere der Beklagte mit der Gewährung der Eingliederungshilfe in einer solchen Einrichtung die Anhebung des Gewichtungsfaktors von 4,5 nach Art. 21 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 53 SGB XII mit teilstationärem Hilfebedarf auf 5,5 (d.h. von 1 auf 5,5; entsprechend mindestens zwei Betreuungspersonalstunden je Kind und Woche) sowie einen zusätzlich notwendigen Fachdienst je Kind mit Behinderung und Kind, das von Behinderung bedroht ist, in einem Umfang von bis zu 50 Stunden pro Kindergartenjahr. Die heilpädagogischen Maßnahmen hätten während jeden Kindergartenbesuchs oder auch nur ambulant gedeckt werden können. Auch bestehe kein Vertrauensschutz der Klägerin, da auch die früheren Bescheide keine Bewilligung der Fahrtkostenübernahme ausgesprochen hätten. Vielmehr handele es sich bei jeder Fahrtkostenüberweisung um einen auf andere Weise erlassenen Verwaltungsakt.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund ihrer Behinderungen auf einen nicht wohnortnahen integrativen Kindergarten angewiesen. Die Eltern selbst könnten aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht die Beförderung bewerkstelligen. Im Gegensatz zu den Eltern nichtbehinderter Kinder bestehe nicht die Möglichkeit, auf einen wohnortnäheren Platz auszuweichen. Es handele sich bei den Fahrten um einen behinderungsbedingten Mehraufwand. Ohne Fahrkostenübernahme könne die Klägerin diese spezielle und wichtige Förderung überhaupt nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen sei die Wahl auf die konkrete Einrichtung gefallen, weil damals dort als einzigem integrativem Kindergarten ein freier Platz für die Klägerin vorhanden gewesen sei. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung scheide zudem deswegen aus, weil die Klägerin im selben Hause auch noch ergänzend integrative Frühförderung erhalte. Im Hinblick auf den Autismus der Klägerin sei eine Veränderung ohnehin problematisch. Grundsätzlich seien Fahrt- und Begleitkosten, die notwendig seien, um Kindern die Teilnahme an Förderangeboten der Eingliederungshilfe zu ermöglichen, als Annexkosten der bewilligten Leistungen zu sehen und somit vom Kostenträger zu übernehmen. Dies sei auch die jahrelange Verwaltungspraxis des Beklagten gewesen. Bei der Frage nach der Notwendigkeit der Fahrtkosten sei einzig darauf abzustellen, ob das Kind unbegleitet in der Lage sei, die Strecke zur Einrichtung alleine zurückzulegen. Dies sei bei der Klägerin als behindertes Kind im Vorschulalter evident zu verneinen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien Fahrtkosten Annexkosten zu einer Eingliederungshilfemaßnahme immer dann, wenn ohne sie die Maßnahme nicht durchgeführt werden könnte. So liege aber auch der Fall der Klägerin. Die Einrichtung habe nach den §§ 75 ff SGB XII eine Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten. Der Kindergartenbesuch der Klägerin sei unstrittig behinderungsbedingt. Die Fahrten dorthin fänden ausschließlich statt, um der Klägerin den Besuch zu ermöglichen. Im Übrigen genieße die Klägerin durch die frühere Fahrtkostenübernahme, die der Verwaltungspraxis entsprochen habe, Vertrauensschutz. Ein schriftlicher Nachweis dafür, dass für die Klägerin keine wohnortnähere Einrichtung zur Verfügung gestanden habe, liege nicht vor. Andererseits habe der Beklagte aber auch die Wahl akzeptiert und nicht einen freien Platz in einer anderen Einrichtung angeboten oder nachgewiesen. Schließlich führe der Umstand, dass die Eltern die Fahrten selbst durchgeführt hätten, nicht zu einer den Sozialhilfeträger entlastenden Bedarfsdeckung. In der Selbstvornahme der Leistung sei keine tatsächliche Unterhaltsleistung der Eltern zu sehen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 21.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 24.04.2014, mit dem der Beklagte die Fahrtkostenübernahme für den Besuch der G abgelehnt hat. Streitgegenstand ist die Übernahme der Kosten für die anwesenheitstägliche Beförderung der Klägerin auf der Wegstrecke vom Wohnort der Klägerin zu G und zurück (im Folgenden: Fahrtkosten) im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2015 in Höhe von 2.310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p.a. seit dem 01.09.2015. Dass streitgegenständlich die Übernahme der Fahrtkosten zu G und zurück ist, ergibt sich aus dem eindeutig in diesem Sinne gestellten erstinstanzlichen Antrag. Auch das SG ging offenbar von diesem Streitgegenstand aus (vgl. Seite 15 der Gründe des erstinstanzlichen Urteils: " ... hat der Beklagte der Klägerin die Fahrtkosten im geltend gemachten Umfang zu erstatten"). Dass das SG den Beklagten nur zur Erstattung der Fahrtkosten zu G verurteilt hat (vgl. den insofern eindeutigen Wortlaut des Entscheidungssatzes des Urteils des SG vom 13.12.2017: "von zu Hause zur Einrichtung"), spielt mit Blick auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die erfolgte Klageabweisung keine Rolle. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 und 4.

Der beklagte Bezirk Mittelfranken ist richtiger Gegner des Verfahrens. Er ist sachlich und örtlich zuständiger Träger für die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe (§ 97 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, Art. 82 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG - vom 08.12.2006).

I.Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten sind die § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003), § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII (in der Fassung vom 23.12.2016) und § 12 Nr. 1 EinglhV (in der Fassung vom 27.12.2003) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2011) i.V.m. § 19 Abs. 3 SGB XII (in der Fassung vom 24.03.2011).

Der Anspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet, weil der Beklagte die Übernahme der Beförderungskosten nicht als Sachleistung zu erbringen hat, sondern der Klägerin die aufgewandten Kosten für die Beförderung als Leistung der Eingliederungshilfe erstatten würde. Dies entspricht § 10 Abs. 3 SGB XII, der den Vorrang der Geldleistung vor der Sachleistung normiert und hiervon nur dann Ausnahmen macht, wenn das SGB XII etwas anderes bestimmt bzw. die Sachleistung das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser erreichen kann (vgl. dazu BSG vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R juris) oder die Leistungsberechtigten es wünschen. Keine dieser Ausnahmen liegt hier vor. Insbesondere begehrt die Klägerin die Eingliederungsmaßnahme "Fahrtkostenübernahme" ausdrücklich als Geldleistung. Entgegen der Auffassung des SG scheidet ein Erstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX daher aus, weil sich Erstattungsansprüche nach § 15 SGB IX, der sich an das Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung anlehnt (vgl. dort § 13 Abs. 3 SGB V, der für die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen der medizinischen Rehabilitation ausdrücklich die Anwendung von § 15 SGB IX vorsieht), nur auf Sachleistungen beziehen (vgl. etwa zur Übernahme der Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen BSG vom 09.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R) und § 15 SGB IX eine gesetzliche Ausnahme zum eigentlich geltenden Sachleistungsprinzip darstellt, der es bei von vornherein auf Geldleistungen gerichteten Ansprüchen nicht bedarf (BSG vom 19.05.2009, B 8 SO 32/07 R juris Rn 12 m.w.N.).

Die angegriffenen Bescheide vom 21.10.2013 und 24.04.2014 (Widerspruchsbescheid) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Fahrtkosten als (weitere) Maßnahme der Eingliederungshilfe. Denn die Übernahme ist als Maßnahme der Eingliederungshilfe nicht erforderlich im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII, § 12 EinglhV.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch Behinderung im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen nach § 55 SGB IX. Diese Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden erbracht, um behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 55 Abs. 1 SGB IX). Leistungen in diesem Sinne sind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - insbesondere auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung), wozu auch der Besuch einer integrativen Kindertagesstätte zählt. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 12 Nr. 1 EinglHV). Dazu gehören auch Maßnahmen, die der Vorbereitung der angemessenen Schulbildung dienen.

Die Klägerin gehört aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen zum Personenkreis der nach den §§ 53 ff SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Leistungsberechtigten. Die bereits bewilligten Maßnahmen der Eingliederungshilfe dienen der Vorbereitung der angemessenen Schulbildung.

Die hier streitige Fahrtkostenübernahme war jedoch zur Vorbereitung der angemessenen Schulbildung nicht erforderlich.

1.Bei der Prüfung der Erforderlichkeit gelten folgende Grundsätze: Durchzuführen ist eine Prüfung der Erforderlichkeit in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles (konkrete Erforderlichkeit). Denn dem Merkmal der Erforderlichkeit liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8 jeweils Rn 21; BSG SozR4-1500 § 130 Nr. 4 Rn 18; BSG SozR 4-3500 § 53 Nr. 5 Rn 26). In Betracht kommen grundsätzlich alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern und so das im Gesetz formulierte Ziel der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erreichen (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, 19. Erg.-Lfg. II/10, § 54 SGB XII Rn. 41, 44). Eine Eingliederungshilfemaßnahme ist erforderlich, wenn sie aufgrund der Behinderung im konkreten Fall geboten ist. Die Prüfung der Erforderlichkeit setzt voraus, dass die begehrte Maßnahme nicht alternativlos ist, d.h., dass es mehrere geeignete Maßnahmen gibt. Besteht nur eine geeignete Maßnahme, ist diese denknotwendig auch erforderlich. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann dann nur noch auf der Stufe der Angemessenheit erfolgen (vgl. zur gestuften Verhältnismäßigkeitsprüfung statt vieler Tammen in Berlit / Conradis / Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl. 2013, Kap. 14 Rn 16 ff). Die Richtlinie des Beklagten, nach der die Fahrtkosten für den Spezialbeförderungsdienst in eine integrative Kindertageseinrichtung grundsätzlich nicht übernommen werden, hat der Senat zur Kenntnis genommen. Sie bindet aber die Gerichte nicht und vermag die vom Senat vorgenommene Prüfung der konkreten Erforderlichkeit, zu der auch der Beklagte verpflichtet ist, nicht zu ersetzen.

2.Dies zugrunde gelegt ist die Übernahme der Kosten der Beförderung vorliegend nicht erforderlich. Deshalb besteht kein entsprechender Anspruch auf Eingliederungshilfe. Der Fahrtkostenaufwand von und zu G war nicht erforderlich, weil es andere wohnsitznähere geeignete Kindertageseinrichtungen gab, in denen die Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung der Klägerin möglich gewesen wäre, woran auch das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII nichts ändert (dazu unter a.), und weil der Fahrtkostenaufwand nicht behinderungsbedingt war (b.). Auch aus der "Leistungserbringung in einem Haus" oder wegen der angeblichen Unzumutbarkeit eines Wechsels der Einrichtung ergibt sich keine Erforderlichkeit der Übernahme der Fahrtkosten (c.). Die Übernahme der Fahrtkosten war auch nicht als "Annexleistung" geboten (d.).

a. Der Fahrtkostenaufwand von und zu G war nicht erforderlich, weil es andere wohnsitznahe geeignete Kindertageseinrichtungen gab, in denen die Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung der Klägerin möglich gewesen wäre. Es steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass es im Stadtgebiet A-Stadt zahlreiche geeignete und insbesondere auch wohnsitznähere Einrichtungen gab und gibt (vgl. z.B. https://www.nuernberg.de/internet/kinderbetreuung/kita suche.html.), bei denen auch die Möglichkeit der Frühförderung gegeben war (vgl. etwa https://www.lhnbg.de/beratung/fruehfoerderung/ fruehfoerderung.php; https://www.nuernberg.de/imperia/md/ buendnis fuer familie/dokumente/ 2016wer hilft end.pdf;https://www.nuernberg.de/imperia/md/buendnis fuer familie/dokumente/2016 wer hilft end.pdf; https://www.parikita.de/de/kindertagesstaetten/nuernberg/ heistergeister/). Dies ergibt sich aus den eigenen Recherchen des Senats sowie aus den nachvollziehbaren und von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Angaben des Beklagten, nach denen es im Stadtgebiet von A-Stadt zahlreiche integrative Kindertageseinrichtungen gibt, die verkehrstechnisch günstiger für die Klägerin liegen und mit dem Bezirk Mittelfranken eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach Maßgabe der §§ 75 ff SGB XII geschlossen haben. Die Finanzierung der Erhöhung der Personalausstattung durch den Beklagten hätte auch bei jeder anderen geeigneten Einrichtung und nicht nur bei G erfolgen können.

Die Behauptung der Eltern der Klägerin, die Wahl sei auf die konkrete Einrichtung der G gefallen, weil damals dort als einzigem integrativem Kindergarten ein freier Platz für die Klägerin vorhanden gewesen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat konnte sich nicht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen. Insbesondere legte die Klägerseite insofern keinerlei Nachweise sonstiger Bewerbungen vor. Aufgrund der unsubstantiierten Behauptung ergibt sich für den Senat auch kein diesbezüglicher Ermittlungsansatz. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte die Mutter der Klägerin auf Nachfrage keine konkreten, verifizierbaren Angaben zu sonstigen Bewerbungen machen.

Der Kreis der im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigenden Einrichtungen wurde auch nicht durch die der Klägerin erteilten Bescheide des Beklagten eingeschränkt. Die Bewilligung der Eingliederungshilfe diente auch nach dem Regelungsgehalt der Bewilligungsbescheide, mit denen der Beklagte die Kosten für die teilstationäre Betreuung bei G und die anfallenden Kosten der interdisziplinären Frühförderung übernommen hatte, nicht der Verwirklichung der Vorbereitung einer angemessenen Schulbildung im Sinne der EinglhV gerade bei G. Eine Bewilligung wäre wie ausgeführt auch in anderen entsprechenden, wohnsitznäheren Einrichtungen denkbar gewesen.

Der Kreis der im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung zu berücksichtigenden Einrichtungen wurde auch nicht durch das Wahlrecht nach § 9 Abs. 2 SGB XII eingeschränkt. Die Übernahme der Fahrtkosten war daher auch nicht aufgrund des Wahlrechts geboten. Die Klägerin bzw. ihre Eltern als gesetzliche Vertreter haben bezüglich des Einrichtungsplatzes ein Wahlrecht. Dieses Wahlrecht haben sie durch Auswahl der privaten Einrichtung G für die Klägerin ausgeübt. Der Wahl hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er die Eingliederungshilfemaßnahmen "teilstationäre Betreuung" bzw. "Frühförderung" bewilligt hat. Aus diesem Wahlrecht folgt jedoch keine Pflicht des Sozialhilfeträgers zur Übernahme aller mit der getroffenen Wahl verbundenen Kosten. Insbesondere der durch den Besuch der gewünschten Einrichtung entstehende konkrete Fahrtkostenaufwand kann vielmehr nur übernommen werden, wenn die entsprechende Beförderung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit kann sich z.B. daraus ergeben, dass im konkreten Fall eine angemessene Schulbildung behinderungsbedingt nur bei der gewählten Einrichtung erreicht werden kann. Das ist hier aber, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht der Fall. Zur Inanspruchnahme der Eingliederungsmaßnahmen "teilstationäre Betreuung" bzw. "Frühförderung" ist nicht der Besuch gerade der G erforderlich. Diese Eingliederungsmaßnahmen könnten wie ausgeführt auch in anderen Einrichtungen in A-Stadt gewährt werden. Einen - mit der Verwendung des Begriffs Annexleistung allerdings suggerierten - Automatismus zwischen bewilligter Eingliederungshilfemaßnahme und Übernahme von Beförderungskosten gibt es nicht (ähnlich unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Nachrangs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 31; zur Angemessenheit LSG Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2010, L 20 B 168/08 SO ER juris 64 ff). Durchzuführen ist vielmehr stets die Prüfung der konkreten Erforderlichkeit der jeweiligen Maßnahme, also auch der Beförderung und der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten. Die Wahl der Einrichtung kann die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nicht ersetzen (zur Schulwahl LSG Bayern vom 02.11.2011, L 8 SO 165/11 B ER juris Rn 29).

Nach alledem steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass mehrere geeignete Einrichtungen zur Verfügung standen, Eingliederungshilfemaßnahmen bei G waren nicht alternativlos. Daraus folgt zugleich, dass die Bewilligung der Übernahme der Fahrtkosten vorliegend nicht schon deshalb erforderlich war, weil der Klägerin andere Maßnahmen (teilstationäre Betreuung, interdisziplinäre Frühförderung) bewilligt worden waren (zur Möglichkeit der Bewilligung als Annexleistung siehe unten d.).

b. Der hier fragliche Fahrtkostenaufwand stellt auch deshalb keinen erforderlichen Aufwand im Sinne des § 12 Nr. 2 der EinglhV dar, weil dieser Aufwand nicht behinderungsbedingt war. Denn nach Einschätzung des Senats wäre auch ein nichtbehindertes Kind gleichen Alters für den entsprechenden Weg von zu Hause zu G und zurück auf die Beförderung durch Dritte angewiesen gewesen. Vorliegend geht es um die individuelle Beförderung der Klägerin auf einem Weg von 12,7 km (laut Falk-routenplaner, https://www.falk.de/routenplaner?data) im Stadtgebiet von A-Stadt (Wohnsitz der Klägerin Am K., Sitz der G in der A-Straße). Es ist nach Auffassung des Senats offensichtlich, dass auch ein gleichaltriges nichtbehindertes Kind für das Zurücklegen dieses Wegs auf die Beförderung durch Dritte angewiesen wäre und ihn nicht alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte. Die infrage stehenden Fahrtkosten fielen mithin nicht behinderungsbedingt an.

c. Auch aus dem Umstand, dass der Besuch der G der Klägerin neben der Inanspruchnahme der bewilligten teilstationären Betreuung (Bewilligungsbescheide vom 20.01.2012, 24.08.2012, und 08.07. 2013) auch die Inanspruchnahme der ebenfalls bewilligten Frühförderung (Bescheide vom 24.08.2012, 12.09.2012, 08.01.2013) im selben Haus ermöglicht, weil bei G auch eine interdisziplinäre Frühförderstelle untergebracht ist, ergibt sich keine Erforderlichkeit der Übernahme der Fahrtkosten zu G. Denn eine Frühförderung war - wie die oben belegten Recherchen des Senats ergaben - auch in anderen Einrichtungen oder sogar im häuslichen Bereich der Klägerin möglich. Für Letzteres - Frühförderung im häuslichen Bereich des behinderten Menschen - wirbt V ausdrücklich im internet (https://www.verein-fuer-menschen.de/fruehfoerderung/: "Je nach Bedarf bieten wir auch Hausbesuche ... an"). Für die Wahl der G und damit für entsprechende Fahrtkosten war der Aspekt der "Leistungserbringung in einem Haus" auch nicht ursächlich. Dies zeigt schon der Umstand, dass die Bewilligung der Frühförderung erstmals mit Bescheid vom 24.08.2012 für einen Zeitraum ab 01.09.2012 erfolgte, während die teilstationäre Betreuung bei G bereits ab 01.09.2011 bewilligt worden war. Aus denselben Gründen begründet auch der von der Klägerin angeführte Aspekt der Zumutbarkeit eines Wechsels der Einrichtung und in diesem Zusammenhang der Umstand, dass sich im Hinblick auf den Autismus der Klägerin eine Veränderung als problematisch darstellt, keine Erforderlichkeit der Maßnahme "Fahrtkostenübernahme". Denn auch diese Gesichtspunkte wurden erst mit der Einstellung der Übernahme der Fahrtkosten durch den Beklagten, also ab 01.09.2013 relevant und sind daher nicht ursächlich mit der Wahl der G und der Entstehung entsprechender Fahrtkosten verknüpft.

d. Die Übernahme der Fahrtkosten war auch nicht als "Annexleistung" geboten. Der Senat weist darauf hin, dass der auch im vorliegenden Verfahren immer wieder auftauchende Begriff der Annexleistung vom Gesetzgeber nicht verwendet wird. Er ist gesetzlich nicht definiert. Was mit diesem Begriff genau gemeint ist, bleibt auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung unklar. Eine Begriffsklärung nimmt das SG nicht vor. Es führt insofern lediglich aus, die Fahrtkosten würden das Schicksal der Hauptleistung teilen, die Fahrtkosten seien zu übernehmen, wenn anders eine Eingliederungshilfemaßnahme nicht durchgeführt werden könne, die Maßnahme hätte nicht durchgeführt werden können, wenn die Einrichtung nicht aufgesucht worden wäre, die Fahrtkosten seien unmittelbar mit der Maßnahme verknüpft, sie dienten allein der Maßnahme. Damit stellt das SG nur eine nicht weiter begründete Verknüpfung zwischen einer Eingliederungshilfemaßnahme und der Beförderung zum Ort der Eingliederungshilfe, eben im Sinne einer angeblichen Annexleistung, her, ohne die konkrete Erforderlichkeit zu prüfen. Nach Auffassung des Senats soll der Begriff Annexleistung nur den vom Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - entwickelten Gedanken zusammenfassen, nach dem Fahrtkosten, die entstehen, weil anders eine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG nicht durchgeführt werden kann, notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme seien (vgl. BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 juris Orientierungssatz). Das SG, das das vorgenannte Urteil des BVerwG zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug nimmt, übersieht, dass auch das BVerwG eine Prüfung der konkreten Erforderlichkeit vornimmt (vgl. BVerwG, aaO, Rn 8: "Fahrten, die im Zusammenhang mit der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ... notwendig wurden"). Vor diesem Hintergrund bringt der Begriff der Annexleistung im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Anspruch auf Fahrtkostenübernahme nach Auffassung des Senats nur zum Ausdruck, dass zwischen einer Eingliederungshilfemaßnahme und der Bewilligung von Fahrtkosten eine ursächliche Verknüpfung besteht in dem Sinne, dass eine bewilligte Eingliederungshilfemaßnahme im konkreten Fall ohne die Übernahme der Beförderungskosten zum Ort der Maßnahme nicht durchgeführt werden kann. Entsprechende Fallkonstellationen hält auch der Senat für denkbar. Die Frage, ob eine Annexleistung vorliegt, lässt sich aber immer nur für den konkreten Fall nach Prüfung der Erforderlichkeit beantworten. Dass eine Annexleistung vorliegt, ist mithin das Ergebnis der Prüfung der Erforderlichkeit im konkreten Fall. Diese Prüfung (siehe oben a - c) hat vorliegend ergeben, dass die Übernahme der Kosten der Beförderung der Klägerin von und zu G nicht erforderlich ist und sich daher auch nicht als Annex zu den gewährten Maßnahmen der Eingliederungshilfe "teilstationäre Betreuung" bzw. "Frühförderung" darstellt. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, steht dieses Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang.

Sonstige Umstände, die im oben dargestellten Sinn eine Erforderlichkeit der Bewilligung von Fahrtkosten von und zu G begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Da die Übernahme der Fahrtkosten bereits nicht erforderlich war, stellt sich die Frage nach einer Angemessenheit des Kostenaufwands für die Beförderung, insbesondere nach einer Angemessenheit vor dem Hintergrund eines etwaigen Wunsch- und Wahlrechts im Sinne des § 9 Abs. 2 SGB XII und damit entstandener Kosten, nicht (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris).

II. Auch aus dem Umstand der tatsächlichen Gewährung von Fahrtkosten bis 31.08.2013 kann die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung für den Folgezeitraum ableiten. Der Senat stellt hierzu zunächst fest, dass der Beklagte der Klägerin für den Besuch der G bis 31.08.2013 Fahrtkosten gewährte und trotz unveränderter Umstände dann die Übernahme der Fahrtkosten ab 01.09.2013 ablehnte, dass aber eine Bewilligung von Fahrtkosten in den der Klägerin erteilten Bescheiden nicht erfolgt ist. Für eine Bewilligung von Fahrtkosten für den Folgezeitraum fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Wie ausgeführt ergibt sich ein Anspruch nicht aus den §§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 Nr. 1 EinglhV. Selbst wenn man, wie dies offensichtlich der Beklagte tut, in der tatsächlichen Gewährung jeweils zugleich eine entsprechende, stillschweigend erfolgte Regelung im Sinne des § 31 SGB X sehen würde, ergäbe sich daraus kein Anspruch für den hier streitigen Zeitraum ab Einstellung der Zahlung, also ab 01.09.2013. Denn eine solche Bewilligung würde aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers der Leistung (vgl. dazu BSG vom 08.02.2007, B 9b AY 1/06 R juris Rn 12) mit der Einstellung der Zahlung enden. Der sogenannte sozialrechtliche Herstellungsanspruch scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil er ein pflichtwidriges und somit rechtswidriges Verhalten voraussetzt, aufgrund dessen der Bürger eine Verwirklichung seiner sozialen Rechte unterlassen hat (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 99. EL Mai 2018, Vorbemerkungen vor §§ 38-47, dazu Rn 141 ff). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin hingegen Leistungen erhalten, obwohl ein sozialrechtlicher Anspruch nicht bestand. Selbst wenn man aber etwa allein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensschutz, Verbot des "venire contra factum proprium") einen grundsätzlich möglichen Anspruch ableiten würde (vgl. zu diesem Gedanken Seewald, aaO, Rn 143 mwN), könnte sich die Klägerin vorliegend hierauf nicht mit Erfolg berufen. Dies ergibt sich schon aus dem zeitlichen Ablauf. Die Klägerin bzw. deren Eltern haben die Kindertageseinrichtung G nicht deshalb ausgesucht, weil der Beklagte hierfür die Kosten für die Beförderung übernahm, die Wahl der G hing also nicht ursächlich mit der Fahrtkostenübernahme zusammen. Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 12.07.2013 durch V und dann mit Schreiben der Eltern vom 09.08.2013 und 04.09.2013 zu der Fahrtkostenübernahme Stellung genommen, nachdem bemerkt worden war, dass die zunächst erfolgte Gewährung nicht weitergeführt werden sollte. Die ersten Bescheide über die Bewilligung von Eingliederungshilfemaßnahmen datieren vom 20.01.2012 (teilstationäre Betreuung) und 24.08.2012 (Übernahme der Kosten der interdisziplinären Frühförderung). Der Kindergartenbesuch bei G fand bereits seit September 2011 statt. Schon dieser zeitliche Ablauf zeigt, dass die Wahl der G nicht mit der Fahrtkostenübernahme zusammenhing. Vielmehr stellte die faktische Kostenübernahme bis August 2013 eine stillschweigende Begleiterscheinung dar, ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vom Beklagten geprüft worden wären. Dies ergibt sich aus den einschlägigen aktenkundigen Vermerken des Beklagten betreffend eine Gewährung ohne interne Zuständigkeit des Sachbearbeiters und eine Prüfung von Haftungsansprüchen gegenüber dem die Fahrtkosten gewährenden Sachbearbeiter. Nach alledem ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.

III. Durch die hier vorgenommene Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglhV wird das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht verletzt. Die Vorschrift begründet das Recht der Eltern, staatliche Maßnahmen abzuwenden, die beeinträchtigend in den grundrechtlich geschützten Bereich der Erziehung hineinwirken (vgl. BVerwG, FEVS 44, 4 ff). Der Schutzbereich dieser Vorschrift umfasst auch die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen Schulformen einschließlich Privatschulen (vgl. BVerwGE 112, 263, 269f.); er schließt das Recht ein, Maßnahmen abzuwehren, die darauf abzielen, dieses Wahlrecht mehr als notwendig zu begrenzen (vgl. BVerfGE 34, 165, 183 ff). Eine andere Frage ist es, welche konkreten Sozialleistungen nach Ausübung des Walrechts zustehen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet keinen unmittelbaren Leistungsanspruch und auch keinen Leistungsanspruch kraft Ausstrahlung über sozialhilferechtliche Vorschriften (vgl. dazu LSG Hessen vom 22.11.2010, L 9 SO 7/09 juris Rn 38).

IV. Da die begehrte Leistung nicht zusteht, war auch die Entscheidung des SG betreffend die Zuerkennung von Zinsen aufzuheben. Im Übrigen fehlt es in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen gemäß § 44 SGB I ohnehin an einer vorausgegangenen Verwaltungsentscheidung, so dass die diesbezüglich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage wegen Fehlens eines Verwaltungsaktes unzulässig wäre (siehe dazu LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.01.2012, L 19 AS 1473/11 juris Rn 64; zum Erfordernis einer Vorbefassung der Behörde mit dem Zinsanspruch aus § 44 SGB I LSG Sachsen-Anhalt vom 24.08.2011, L 8 SO 15/08 juris Rn 57).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde vom Senat zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), weil die Frage der Erforderlichkeit von Fahrtkosten als Maßnahmen der Eingliederungshilfe - auch mit Blick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 14.10.1994, 5 B 114/93 und des LSG Baden-Württemberg vom 29.06.2017, L 7 SO 5382/14 - nach Auffassung des Senats einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Rechtskraft
Aus
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