S 8 AS 2850/14 ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 2850/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 63/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine an sie gerichtete – und mit dem Hinweis andernfalls möglicher ersatzweiser Antragstellung durch den Antragsgegener versehenen – Aufforderung des Antragsgegners, einen (vorzeitigen) Rentenantrag (selbst) zu stellen.

Die am ... 1951 geborene Antragstellerin steht beim Antragsgegner im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 2. April 2014 schloss der Antragsgegner mit der Antragstellerin eine Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 1. Oktober 2014, welche das Ziel der Unterstützung der Antragstellerin bei der Eingliederung in Arbeit beinhaltete.

Mit Renteninformation vom 29. April 2014 teilte die Deutsche Rentenversicherung der Antragstellerin mit, dass bei Eintritt der Regelaltersrente am 22. Dezember 2016 und einer Rentengewährung ab dem 1. Januar 2017 die ungekürzte Altersrente 496,36 EUR betragen würde. Gemäß der von der Rentenversicherung erteilten Auskunft hat die Antragstellerin ab dem 1. August 2014 die Möglichkeit, vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte unter Hinnahme von Abschlägen in Höhe von 8,7 Prozent in Anspruch zu nehmen.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, umgehend nach Zugang des Schreibens Altersrente bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, einen Antrag auf Rente wegen Alters ab Vollendung des 63. Lebensjahr zu stellen und diese Rente auch vorzeitig, also auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. Es wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, der Antragsgegner berechtigt sei, den Antrag ersatzweise für die Antragstellerin zu stellen, wenn ihre Antragstellung nicht umgehend erfolge (§ 5 Abs. 3 SGB II).

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht Dessau-Roßlau die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 – S 3 AS 1662/14 ER – stellte das Gericht fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juni 2014 aufschiebende Wirkung habe. Zur Begründung stellte das Gericht insbesondere darauf ab, dass die Antragstellerin erst am 23. Juli 2014 das 63. Lebensjahr vollendet habe; sie sei mithin zu Unrecht bereits am 4. Juni 2014 zur umgehenden Rentenantragstellung aufgefordert worden. Im Übrigen sei die Aufforderung ermessensfehlerhaft gewesen, weil sich der Antragsgegner mit Blick auf die (damals) noch gültige Eingliederungsvereinbarung widersprüchlich verhalten habe, wenn er trotz des Ziels der Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gleichzeitig ein Ausscheiden aus dem System der Grundsicherungsleistungen angestrebt habe, zumal die Eingliederungsvereinbarung keine Verpflichtung zur Rentenantragstellung enthalten habe.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut zur umgehenden Stellung eines Antrages auf Altersrente zum 1. Dezember 2014 beim zuständigen Rentenversicherungsträger auf; aufgrund diesbezüglicher gesetzlichen Verpflichtung sei der Antragsgegner berechtigt, den Antrag ersatzweise für die Antragstellerin zu stellen, wenn die Antragstellung nicht umgehend erfolge (§ 5 Abs. 3 SGB II). Die Verpflichtung der Antragstellerin ergebe sich aus § 12a SGB II. Einer der hierzu geregelten Ausnahmetatbestände treffe für die Antragstellerin nicht zu. Die Antragstellerin habe bis 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten und seit dieser Zeit keine Beschäftigung mehr auf dem 1. Arbeitsmarkt aufgenommen und auch keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget zur Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Anspruch genommen; ihr habe kein passgenaues Stellenangebot unterbreitet werden können; unter Berücksichtigung des bisherigen Werdeganges könne keine Integration auf dem Arbeitsmarkt kurzfristig prognostiziert werden. Aus den vorliegenden Rentenauskünften der deutschen Rentenversicherung – Mitteldeutschland – ergebe sich mit Erreichen der Regelaltersgrenze am 1. Januar 2017 eine Regelaltersrente in Höhe von 528,39 EUR (Stand Rentenauskunft vom 16. September 2014); unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin zu tragenden Anteils in Bezug auf die Krankenversicherungspflicht und die Pflegeversicherung verblieben insoweit 474,23 EUR. Bei einem Rentenbeginn ab 1. August 2016 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit) ergebe sich kein Rentenabschlag. Die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Januar 2011 seien ungeklärt, was aber keine gravierende Auswirkung auf die Rentenhöhe habe. Derzeit habe die Antragstellerin einen monatlichen Leistungsanspruch in Höhe von 482 bzw. 583 EUR; die Beträge aus der Rentenauskunft lägen unter diesem Leistungsanspruch. Damit sei selbst beim Bezug ungeminderter Altersrente ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wahrscheinlich, so dass insoweit keine unbillige Härte vorliege.

Gemäß Rentenauskunft vom 23. Oktober 2014 würde die Regelaltersrente ab 1. Januar 2017 528,61 EUR monatlich betragen, wenn der Berechnung ausschließlich die bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie der derzeit maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde gelegt würden; sollten bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekäme die Antragstellerin ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen eine monatliche Rente von 553,74 EUR. Der früheste Rentenbeginn mit Rentenabschlag sei der 1. August 2014; die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente zum genannten Zeitpunkt würde zu einer Minderung der Rente um 8,7 % führen.

Die Antragstellerin hat unter dem 4. November 2014 gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 Widerspruch eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit am 6. November 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 4. November 2014 hat die Antragstellerin zum Aktenzeichen S 8 AS 2850/14 ER vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, auch wenn der Bescheid vom 21. Oktober 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, handele es sich um einen Verwaltungsakt, womit der Antragsgegner Ermessen auszuüben habe. Eine rechtmäßige Ermessensausübung sei vorliegend indes nicht erfolgt. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin kein Anhörungsverfahren gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durchgeführt. Des Weiteren verkenne der Antragsgegner die Grundlagen der maßgeblichen Berechnungen. Hinsichtlich der SGB II-Leistungen sei lediglich der Regelsatz gesichert; bezüglich der Heizkosten sei mit einer wesentlichen Verringerung ab 2015 zu rechnen, so dass der Bedarfssatz unter dem von dem Antragsgegner angenommenen Rentensatz läge. Ohnehin seien bei der Antragstellerin die "Monatszahlungen höchst unterschiedlich", da sie in einem Eigenheim lebe. Im Übrigen sei der Höhe der prognostizierten Rente zu widersprechen: der Monat Januar 2011 sei nicht geklärt; bis 2017 sei außerdem insgesamt mit einer Rentensteigerung von etwa 6 % zu rechnen, womit die zu erwartende Altersrente weit über dem Bedarfssatz liegen würde. Im Übrigen könnten die umfangreichen Berechnungen des Antragsgegners nicht die Interessenabwägung ersetzen. Die Frage, ob es überhaupt eine Rolle spiele, ob die künftige Rente ausreichend sei, sei höchstrichterlich nicht entschieden. Weiter sei zu betonen, dass die Eingliederung der Antragstellerin in den Arbeitsmarkt nicht gescheitert sei; ihr sei in dreieinhalb Jahren kein Angebot vorgelegt worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Bezugs von Sozialhilfe das Grundstück der Antragstellerin nicht mehr zum Schonvermögen zu zählen sein dürfte, was indes im Falle des Erreichens der normalen Rentenaltersgrenze und dann des Bezugs von Grundsicherung im Alter der Fall wäre.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß – vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG]),

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die Antragstellerin erfülle die persönlichen Zugangsvoraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersgrenze. In die demnach durchzuführenden Ermessensbetrachtungen seien – wie im angegriffenen Bescheid erkennbar – neben den Kriterien der Unbilligkeitsverordnung unter anderem die potentiellen Vermittlungsaussichten der Antragstellerin eingeflossen sowie die Erwägungen, inwieweit nach vorgezogenem oder regulärem Renteneintritt ein Grundsicherungsbedarf verbliebe. Ermessens- oder sonstige Rechtsfehler seien nicht erkennbar. Die Antragstellerin verkenne die Rechtsprechung zur vorliegenden Problematik: wenn absehbar sei, dass ein Leistungsberechtigter trotz Abwartens der regulären Altersrente mit dieser Regelaltersrente weiterhin einen ungedeckten Bedarf habe und damit Leistungen nach dem SGB XII beantragen müsste, liege für eine vorzeitige Altersrente keine unbillige Härte vor. Eine unbillige Härte sei nur in den "Grenzfällen" gegeben, in denen ein Leistungsberechtigter mit geminderter Rente auf Sozialhilfe angewiesen wäre, mit der regulären Altersrente indes seinen Grundsicherungsbedarf decken könnte und somit nur durch Abwarten der Regelaltersrente ein SGB XII-Leistungsbezug verhindert werde. Die im aktuellen Bescheid vom 14. Oktober 2014 ausgewiesenen ALG II-Ansprüche von 583 bzw. 482 EUR lägen über der Regelaltersrente von 474,23 EUR; die eventuelle geringfügige Änderung der Rente durch eine Neuberechnung im Zusammenhang mit Januar 2011 werde hieran keine Änderung erwirken. Ungeachtet dessen werde es bei den bisher bewilligten Beträgen nicht verbleiben. Für November 2014 sei zwischenzeitlich ein Änderungsbescheid mit einer Bewilligung von 490,42 EUR ergangen; für 2015 stünden zu erwartende Erhöhungen im Zusammenhang mit den neuen Nachweisen zu Hausaufwendungen an. Der Betrag von 482 EUR greife nur die vorläufige Bewilligung der Regelbedarfe und der Heizkosten auf; bereits die beschlossene Regelbedarfserhöhung zum 1. Januar 2015 vergrößere die Spanne zwischen Grundsicherungsbedarf und Regelaltersrente. Die durchschnittlichen ALG II-Ansprüche der Antragstellerin stellten sich wie folgt dar: 524,90 EUR (2012); 581,21 EUR (2013); 582,38 EUR bzw. – nach Erlass eines Änderungsbescheides für November 2014 – 593,28 EUR (2014), was jeweils über der Regelaltersgrenze liege. Hieraus werde deutlich, dass die Antragstellerin selbst mit Abwarten der Regelaltersgrenze ihren Bedarf nicht decken könne.

Die von der Antragstellerin vorgenommene Prognose zur Heizkostenentwicklung sei rein spekulativ. Bei der Betrachtung der ALG II-Ansprüche in Zusammenhang mit der zu erwartenden Rente sei bei Eigenheimbesitzern eine Durchschnittsbetrachtung vorzunehmen; unabhängig davon hätte zumindest in den letzten zwei Jahren kein monatlicher ALG II-Anspruch der Antragsgegnerin unter dem Satz der zu erwartenden Regelaltersgrenze gelegen. Auch für zukünftige Ansprüche zeichne sich diesbezüglich keine Verringerung ab (Regelbedarfserhöhung, zu erwartende Erhöhung im Zusammenhang mit der Einreichung der neuen Wasser- und Abwasserabschläge etc.). Die jährlichen Rentenanpassungen dürften durch die jährlichen Regelbedarfserhöhungen im SGB II und SGB XII aufgefangen werden; auch die Ansprüche der Antragstellerin seien in den letzten drei Jahren jeweils gestiegen. Der Antragsgegner habe sich mit der Aufforderung vom 21. Oktober 2014 nicht nur mit der Unbilligkeitsverordnung auseinandergesetzt, sondern den Einzelfall der Antragstellerin, die in den letzten zwei Jahrzehnten keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auf dem 1. Arbeitsmarkt nachgegangen sei, hinsichtlich ihrer Vermittlungschancen individuell betrachtet.

Soweit die Antragstellerin den Verlust des Hausgrundstücks durch Vermögenseinsatz im Rahmen des SGB XII befürchte, sei zu berücksichtigen, dass ein selbst bewohntes Hausgrundstück auch im System des SGB XII wie im SGB II geschützt werde, soweit es von angemessener Größe sei (§ 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII).

Darüber hinaus übersandte der Antragsgegner während des laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Antragstellerin unter dem 21. November 2014 ein Schreiben bezüglich der Anhörung zur Beantragung vorrangiger Leistungen (Altersrente); für die Rückantwort sei insoweit der 12. Dezember 2014 vorgemerkt.

Die Gerichtsakte, die gesamte Leistungsakte des Antragsgegners (5 Bände) sowie die Handakte des Vermittlers lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf diese ergänzend verwiesen. Im Übrigen hat das Gericht – nach entsprechender Anhörung der Beteiligten gemäß gerichtlichen Schreiben vom 12. November 2014 (Blatt 46 und 47 der Gerichtsakte) – die Akte des zwischen denselben Beteiligten geführten vorangegangenen Verfahrens S 3 AS 1662/14 ER beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag (vgl. auch § 123 SGG) ist unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 1 Nummer 2 SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wobei eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann in Betracht kommt, wenn die in Streit stehenden Bescheide offensichtlich rechtswidrig sind oder aber hinsichtlich deren Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin darstellen würden (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B). Die Tatsachen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B).

Dem in der wörtlichen Antragsformulierung enthaltenen Antrag Nummer 2 bezüglich Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf eine vorerst nicht vorzunehmende (ersatzweise) Antragstellung durch den Antragsgegner kommt zur Überzeugung der Kammer insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, da diese schon nicht der eigentliche Regelungsinhalt des Bescheides bezüglich einer Aufforderung zur eigenen Antragstellung ist. Es handelt sich vielmehr nur um die im Falle der Nichtbefolgung einer gegebenenfalls bestehenden Verpflichtung zur Antragstellung durch die Antragstellerin gegebenenfalls resultierende gesetzliche Folge. Daher erlässt der Antragsgegner insoweit auch keine konkrete Regelung, sondern weist lediglich auf die diesbezügliche – ohnehin gegebene – gesetzliche Möglichkeit für den Fall nicht umgehender Antragstellung hin.

Soweit die aufschiebende Wirkung bezüglich der Aufforderung zur Antragstellung durch die Antragstellerin angeordnet würde, würde demzufolge vorerst auch die Möglichkeit zur ersatzweisen Antragstellung durch den Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 3 SGB II zwingend mit entfallen. Soweit die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen ist, ergibt sich (gewissermaßen als Annex) die entsprechende Möglichkeit des § 5 Abs. 3 SGB II für den Antragsgegner nach Maßgabe dieser Norm unmittelbar aus dem Gesetz.

Die unter Nummer 3 wörtlich geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Aufforderung ist im Übrigen ohnehin inzident Bestandteil der im Rahmen der hinsichtlich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu prüfenden Voraussetzungen. Auch insoweit besteht über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinaus also keine weitergehende – eigenständige – Bedeutung. Eine gesonderte "Elementenfeststellung" wäre als Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage – demgemäß prinzipiell auch als Gegenstand eines diesbezüglichen Eilantrags – im Übrigen grundsätzlich unzulässig (vgl. Keller in: M-L/K/L, SGG, 10. Auflage, § 55 Rn. 9 m. w. N.).

Der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2014 hat gemäß § 86a Abs. 2 Nummer 4 SGG in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nummer 3 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER).

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung sind insoweit gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes grundsätzlich Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (siehe hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.). Bei der Abwägung sind neben den Folgen der Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2013 – L 28 AS 23/30/13 B). Erfolgsaussichten sind gegeben, wenn der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.).

Der angegriffene Bescheid bezüglich Aufforderung zur Beantragung einer Rente stellt sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.

Die zunächst vor dem Erlass des Bescheides vom 21. Oktober 2014 fehlende Anhörung im Sinne von § 24 SGB X ist mit Schreiben vom 21. November 2014 ordnungsgemäß nachgeholt worden. Eine solche Nachholung ist grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens möglich (vgl. hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.).

Darüber hinaus ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der streitgegenständliche Bescheid vom 21. Oktober 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete. Dies wirkt sich – zu Gunsten der Antragstellerin – lediglich in Bezug auf den Nichtbeginn des Laufs der Rechtsbehelfsfristen aus, so dass für die Einlegung des statthaften Rechtsbehelfs prinzipiell lediglich die Grundsätze der Verwirkung zu einer zeitlichen "Grenze" führen könnten. Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Eilverfahren, in dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt, ohnehin nicht an.

Der Bescheid ist auch im Übrigen nach summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7460, S. 12) erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte gemäß § 12a Satz 2 Nummer 1 SGB II nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger, wenn die Leistungsberechtigten trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Hieraus schließen Rechtsprechung und Literatur übereinstimmend, dass sowohl die Stellung des Antrags anstelle des Leistungsempfängers als auch die Aufforderung, einen derartigen Antrag zu stellen, im Ermessen des Leistungsträgers stehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER; Knickrehm, Soziale Sicherheit 2008, S. 192, 195; Hammel, info also 2013, S. 148, 151; Weth, info also 2013, S. 132).

§ 12a Satz 1 SGB II beinhaltet eine Konkretisierung zu § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II ausschöpfen. Nach § 2 Abs. 2 SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (siehe hierzu auch Hammel, info also 2013, S. 148, 149). Dazu gehört die Inanspruchnahme von im Laufe des Erwerbslebens erarbeiteten Rentenversicherungsleistungen der Deutschen Rentenversicherung (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER).

Nach Vollendung des 63. Lebensjahres muss eine Rente ausnahmsweise dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dies eine Unbilligkeit im Sinne der auf Grundlage von § 13 Abs. 2 SGB II mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 erlassenen Unbilligkeitsverordnung vom 14. April 2008 darstellt. Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. Wortlaut des § 13 Abs. 2 SGB II) stellt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres den Grundsatz und die Freistellung von dieser Pflicht wegen Unbilligkeit lediglich die Ausnahme dar (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 16/7460, S. 12 zu § 13; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER). Das bedeutet, eine Pflicht, nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, besteht nur dann ausnahmsweise nicht, wenn dies unbillig wäre (siehe hierzu auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER).

§ 12a SGB II findet auf die Antragstellerin Anwendung. § 12a SGB II betrifft unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 4 SGB II alle Leistungsberechtigten, die nach dem 1. Januar 2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben und damit nicht mehr in den Genuss der so genannten 58-iger Regelung kommen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2013 – L 19 AS 291/13 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Mai 2011 – L 7 AS 88/11 B ER; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER).

Die Antragstellerin hat im Juli 2014 das 63. Lebensjahr vollendet.

Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid dass ihm eingeräumte Ermessen erkannt sowie umfangreiche und nach Auffassung der Kammer insbesondere hinreichende Ermessenserwägungen angestellt. Er hat sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Der Antragsgegner hat insbesondere den sich nach den bisherigen SGB II-Leistungsbewilligungen ergebenden Bedarf sowie die Höhe der Altersrente einerseits bei regulärer und andererseits bei vorzeitiger Inanspruchnahme ermittelt und ausgehend von diesen Werten festgestellt, dass eine Unbilligkeit im Falle der Antragstellerin nicht gegeben ist. Diese Entscheidung ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.

Es bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich möglichen summarischen Prüfung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER) keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters im Sinne der §§ 1 bis 5 der Unbilligkeitsverordnung.

Die Inanspruchnahme der Rente führt bei der Antragstellerin nicht zum Verlust von Arbeitslosengeld (gem. §§ 136 ff. SGB III) im Sinne des § 2 der Unbilligkeitsverordnung. Die Antragstellerin kann auch nicht gemäß § 3 Unbilligkeitsverordnung in nächster Zukunft abschlagsfrei die Altersrente in Anspruch nehmen. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist mit "in nächster Zukunft" ein Zeitraum von längstens drei Monaten gemeint (vgl. Referentenentwurf zur Unbilligkeitsverordnung, S. 8; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER m. w. N.). Die Antragstellerin übt auch keine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 4 Unbilligkeitsverordnung aus. Sie hat auch nicht im Sinne von § 5 Unbilligkeitsverordnung durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen glaubhaft gemacht, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4 Unbilligkeitsverordnung aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werde; im Übrigen hat der Antragsgegner eine diesbezügliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der Vermittlungsmöglichkeiten in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis unter Berücksichtigung des bisherigen Werdeganges der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Weise getroffen.

Auch eine über die in den §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung genannten Sachverhalten hinausgehende Unbilligkeit im Sinne von § 1 Unbilligkeitsverordnung ist zur Überzeugung der Kammer nicht erkennbar.

Gegen eine weite Auslegung von § 1 Unbilligkeitsverordnung, nach dem Hilfebedürftige nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre, spricht die Gesetzesbegründung zu § 13 SGB II (Bundestags-Drucksache 16/7460, S. 12 zu § 13:

"Das in der Verordnungsermächtigung zum Ausdruck gebrachte Regel-Ausnahme-Verhältnis soll verdeutlichen, dass die Verordnung lediglich eng umgrenzte Fälle bestimmen soll, in denen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, unbillig wäre.")

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Mai 2013 – L 19 AS 291/13 B) könnte die historische Auslegung anhand der Entwicklung vergleichbarer Normen des AFG bzw. des SGB III wohl sogar grundsätzlich gegen eine Maßgeblichkeit einer unter dem Hilfebedarf liegenden Altersrente im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung nach § 1 Unbilligkeitsverordnung sprechen (vgl. hierzu im Übrigen auch den diesbezüglichen Verweis des Sächsischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER).

Es kann indes dahinstehen, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob neben den in der Unbilligkeitsverordnung geregelten Fällen auch weitere Fallgruppen, in denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente möglicherweise eine besondere Härte darstellen könnte, im Rahmen des § 12a Satz 2 Nummer 1 SGB II zu berücksichtigen sein können oder ob die in den §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung geregelten Fälle abschließend seien (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstand Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B).

Denn eine Unbilligkeit der Aufforderung zur Rentenantragstellung ist zur Überzeugung der Kammer weder unter dem Gesichtspunkt der §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung noch aus sonstigen Erwägungen gegeben.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch bei regulärer Rentenantragstellung eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII voraussichtlich nicht vermieden würde, weitere Gesichtspunkte, die für eine Unbilligkeit im vorliegenden Fall sprechen könnten, nicht vorliegen und auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wie sie die Antragstellerin etwa unter Bezug auf Art. 14 Grundgesetz (GG) anspricht, zur Überzeugung der Kammer nicht bestehen.

Auch bei regulärer Rentenantragstellung zum 1. Januar 2017 wird eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII voraussichtlich nicht vermieden. Die Antragstellerin hatte in den Jahren 2012 bis 2014 im Jahresdurchschnitt jeweils Anspruch auf monatliche Leistungen in Höhe von 524,90 EUR (2012), 581,21 EUR (2013) und 593,28 EUR (2014).

Die volle Regelaltersrente könnte nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 23. Oktober 2014 ab 1. Januar 2017 gezahlt werden und würde auf Grundlage der bisher gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten sowie des derzeit maßgebenden aktuellen Rentenwerts 528,61 EUR monatlich betragen. Daraus ergäbe sich ein Netto-Rentenanspruch in Höhe von etwa 475 EUR. Im Übrigen hat die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland im vorbezeichneten Schreiben darauf hingewiesen, dass dann, wenn bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahr gezahlt würden, die monatliche Rente ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen bei 553,74 EUR liegen würde; aufgrund künftiger Rentenanpassungen könnte sie tatsächlich auch höher ausfallen. Insbesondere etwaige "Rentenanpassungen" können hier aber nicht zu Grunde gelegt werden, weil insoweit noch kein verbindlicher Wert feststeht und eine tatsächliche Höhe erst in Zukunft festgelegt werden könnte; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass neben Rentenanpassungen auch Anpassungen bei der Regelleistung wahrscheinlich sind bzw. zum 1. Januar 2015 eine solche um monatlich 8 Euro (von 391 auf 399 EUR) bereits erfolgt ist (vgl. zum Ganzen auch Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER).

Als feststehender Wert könnte insoweit an sich lediglich auf die sich zum jetzigen Zeitpunkt ergebenden Beträge 528,61 EUR brutto bzw. ca. 475 EUR netto abgestellt werden. Insoweit muss indes nicht entschieden werden, ob – entgegen der Berechnungsmethode des Antragsgegners – stattdessen aber zumindest auf den Bruttobetrag von 553,74 EUR zurückgegriffen werden könnte, weil dieser zumindest auf einer insoweit relativ verlässlichen Prognose beruhen könnte, als die Beiträge im Durchschnitt der letzten fünf Jahre für die Zeit bis zum Rentenbeginn zusätzlich mit berücksichtigt werden. Für eine hierauf gestützte Berechnung dürfte nach hiesiger Ansicht sprechen, dass die anzustellenden Vergleichsbetrachtungen grundsätzlich durchaus ein gewisses prognostisches Element beinhalten (siehe unten) und die Rentenversicherung dieser Berechnung nach Auffassung der Kammer eine durchaus hinreichend substantiierte tatsächliche Basis zugrunde legt.

Denn aus dem diesbezüglichen Bruttobetrag von 553,74 EUR würde sich nach den Berechnungen der Kammer ein Nettobetrag von jedenfalls unter 500 EUR ergeben. Auch dieser Betrag liegt aber unter dem Durchschnitt der monatlichen Bewilligungen sogar der vom Antragsgegner in Bezug genommenen letzten drei Kalenderjahre. Es kann daher dahinstehen, ob für die anzustellenden prognostischen Berechnungen möglicherweise – wozu die Kammer grundsätzlich tendieren würde – eigentlich sogar nur auf allenfalls die letzten beiden Jahre abzustellen wäre, womit der Bedarf letztlich noch höher läge und mithin die "Unterdeckung" der Rente sowohl bei regulärer als auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme noch größer würde. Gerade die auch von der Antragstellerin ins Feld geführten möglichen Veränderungen etwa im Hinblick auf Energiepreise u.s.w. dürften nach Auffassung der Kammer insoweit gerade für einen eher kürzeren – also weniger weit zurück reichenden – Betrachtungszeitraum sprechen. Aus den dargelegten Gründen kommt es wegen des indes ohnehin jeweils über den zu erwartenden Renten liegenden Bedarfs jedoch nicht an. An dieser Bewertung ändert sich auch nicht dadurch wesentliches, dass hinsichtlich der Rentenberücksichtigung bzw. –berechnung der Monat Januar 2011 noch nicht abschließend geklärt ist; denn aus einer gegebenenfalls noch zu korrigierenden Bewertung lediglich dieses einen Monats können sich aufgrund der gegebenen Differenzen jedenfalls keine solch gravierenden Veränderungen ergeben, dass allein hierdurch die reguläre Altersrente gegebenenfalls über dem Bedarf der Antragstellerin liegen könnte.

Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, dass nach den Feststellungen des Antragsgegners jedenfalls auch bei regulärer Rentenantragstellung eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII voraussichtlich nicht vermieden würde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass seit 2012 die monatlichen SGB II-Leistungen im Durchschnitt jeweils angestiegen sind, aber bereits auch der insoweit niedrigste Wert (2012) bereits über dem maximal berücksichtigungsfähigen Renten-Nettobetrag von unter 500 EUR liegen würde.

Soweit die Antragstellerin im Hinblick insbesondere auf die Kosten der Unterkunft und Heizung darauf hinweist, diese könnten gerade bei Eigenheimbesitzern noch nicht abschließend festgestellt werden, so ergibt sich hieraus keine andere Bewertung. Denn dass in die Zukunft gerichtete Einschätzungen eben nur Prognosen sein können, ergibt sich insoweit aus der Natur der Sache. Der Antragsgegner hat aber jedenfalls hinreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund der Bewilligungen in den letzten drei Kalenderjahren von den entsprechenden Höhen ausgehen durfte. Im Übrigen können die Kosten der Unterkunft und Heizung selbstverständlich nicht nur bei Eigenheimbewohnern noch nicht endgültig für künftige Zeiträume mit völliger Sicherheit im Voraus bestimmt werden; dies gilt vielmehr letztlich auch für Mieter, etwa im Hinblick auf Veränderungen der Kaltmiete, der Nebenkostenvorauszahlungen oder insbesondere im Hinblick auf sich aus Jahresabrechnungen ergebende Guthaben bzw. Nachzahlungsverpflichtungen für Betriebs- bzw. Nebenkosten. Insofern ist ein in diesem Sinne gewissermaßen prognostisches Element der vom Antragsgegner nach der Rechtsprechung vorzunehmenden Prüfung auf der Ermessensebene ohnehin immanent. Die diesbezügliche Prüfung wurde vorliegend vom Antragsgegner – wie bereits festgestellt – auf Grundlage der diesbezüglichen Situation der Antragstellerin in den vergangenen Jahren in nicht zu beanstandender Weise nachvollziehbar vorgenommen.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine Befürchtung des Verlusts des Hausgrundstücks durch Vermögenseinsatz im Rahmen des SGB XII verweist, wird auf die diesbezüglichen Schutzvorschriften im SGB XII, insbesondere auf § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII, Bezug genommen. Nach § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII darf Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, dass von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Zwar ist sie Formulierung "und nach ihrem Tod bewohnt werden soll" nach dem Wortlaut als gleichrangige, kumulative Voraussetzung neben dem Erfordernis des Bewohnens des Hausgrundstücks durch den Hilfesuchenden oder eine andere einsatzpflichtige Person selbst ausgestaltet. So verstanden würde der Vermögensschutz voraussetzen, dass ein Hausgrundstück erstens vom Hilfesuchenden oder einer anderen einsatzpflichtigen Person (gegebenenfalls mit Angehörigen) bewohnt wird, zweitens, dass das Hausgrundstück nach dem Tod der nachfragenden Person oder der anderen einsatzpflichtigen Person von deren Angehörigen bewohnt werden soll, wobei die Absicht eines Einzugs nach dem Todesfall genügen würde. Damit wäre der Schutz des angemessenen Hausgrundstücks eines Hilfesuchenden ohne Angehörige, die nach seinem Tod das Hausgrundstück zur Wohnstatt nehmen könnten, ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Norm unter Berücksichtigung auch aller Änderungen der Vorgängervorschriften des § 90 Abs. 2 SGB XII soll es sich insoweit indes nur um einen gewissermaßen "zwischenzeitlich funktionslosen Denkmalstatbestand" (siehe hierzu Mecke in: jurisPK, SGB XII, 2. Auflage, § 90 Rn. 76) handeln, der den Schutz der Wohnstatt des Hilfebedürftigen ohne Angehörige, wie er auch durch die Parallelvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II gewährt wird, nicht auszuschließen vermag. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Auslegung von § 90 Abs. 2 Nummer 8 Satz 1 SGB XII dahin, dass ein Betroffener, der keine Angehörigen hat, von dem Schutzbereich des § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII nicht erfasst würde, im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift stünde und auch nicht durch den Wortlaut angezeigt ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Februar 2013 – XII ZB 582/12). Vor diesem Hintergrund kann dieser Formulierung allenfalls ein Hinweis darauf entnommen werden, dass auch der künftige Wohnbedarf der Angehörigen nach dem Tod eines Einsatzpflichtigen in den Schutzzweck des § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII mit aufgenommen sein soll, so dass der Verwertungsschutz (weitergehend) auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn zum Beispiel der Hauseigentümer wegen eines langwierigen Krankenhausaufenthalts tatsächlich das Grundstück nicht mehr bewohnt (siehe hierzu wiederum Mecke in: jurisPK, SGB XII, 2. Auflage, § 90 Rn. 76). Insofern kann sich aus der hier in Rede stehenden Formulierung in der Vorschrift letztlich allenfalls eine Erweiterung des Schutzbereichs ergeben, aber keine Einschränkung, so dass der "aktuelle Bewohner" eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 90 Abs. 2 Nummer 8 SGB XII jedenfalls hinreichend geschützt ist.

Im Übrigen gilt die Regelung des § 12a SGB II – nicht zuletzt mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG – auch im Grundsatz nicht etwa nur für Mieter, sondern auch für Bewohner selbstgenutzter Eigenheime, die eben – wie soeben ausgeführt – durch entsprechende Regelungen im System des SGB XII in Bezug auf ihre angemessenen Hausgrundstücke auch hinreichend geschützt sind.

Darüber hinaus bestehen aus Sicht der Kammer – im Anschluss an die diesbezügliche sozialgerichtliche Rechtsprechung – insbesondere vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 bzw. der antragstellerseitigen Ausführungen zur Art. 14 GG – keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu ausführlich Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 13. Mai 2014 – S 17 AS 4284/13).

Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2014 – L 7 AS 836/14 B ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 2013 – L 7 AS 525/13 B ER, L 7 AS 526/13 B) geht die Kammer nach alldem jedenfalls für den hier zu entscheidenden Einzelfall davon aus, dass angesichts der Tatsache, dass auch die reguläre Altersrente der Antragstellerin voraussichtlich nicht ausreichen würde, um ihren Bedarf zu decken, und folglich auch in diesem Falle Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht vermieden werden könnte, ein Fall der Unbilligkeit nicht gegeben ist.

Auch sonstige Gesichtspunkte, die die Annahme einer Unbilligkeit rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht erkennbar.

Im Übrigen sind nunmehr auch die beiden Gesichtspunkte "weggefallen" bzw. gegen-standslos geworden, die im vormaligen Verfahren S 3 AS 1662/14 ER zum Erfolg des dortigen Eilantrags geführt hatten: die Antragstellerin hat nunmehr jedenfalls das 63. Lebensjahr vollendet; die Eingliederungsvereinbarung vom 2. April 2014 lief zum 1. Oktober 2014 aus.

Demnach sind auf Grundlage der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung die Aufforderung zur umgehenden Beantragung der Altersrente und mithin auch der diesbezügliche Hinweis auf die gegebenenfalls ersatzweise Vornahme (§ 5 Abs. 3 SGB II) rechtmäßig. Die Vollziehung des Bescheides würde nach den obigen Feststellungen auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin darstellen. Soweit der 1. Dezember 2014 bereits abgelaufen ist, ist die Aufforderung an die Antragstellerin seitens des Antragsgegners dahingehend auszulegen, dass jedenfalls nunmehr umgehend eine entsprechende Antragstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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